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Beschluss

4 L 1183/10.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2010:1221.4L1183.10.NW.0A
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Leitsätze
Ein Widerspruch muss sich gegen einen bereits existenten Verwaltungsakt richten; ein sog. vorfristiger Widerspruch ist unzulässig.(Rn.9) Ein beim Verwaltungsgericht eingereichter Schriftsatz Klage oder Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann nur dann zugleich als an die Behörde gerichteter Widerspruch gemäß § 69 VwGO gewertet werden, wenn darin mit hinreichender Deutlichkeit zugleich der Wunsch nach Einleitung und Durchführung des förmlichen Widerspruchsverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO bei der Behörde zum Ausdruck gebracht wird.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Widerspruch muss sich gegen einen bereits existenten Verwaltungsakt richten; ein sog. vorfristiger Widerspruch ist unzulässig.(Rn.9) Ein beim Verwaltungsgericht eingereichter Schriftsatz Klage oder Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann nur dann zugleich als an die Behörde gerichteter Widerspruch gemäß § 69 VwGO gewertet werden, wenn darin mit hinreichender Deutlichkeit zugleich der Wunsch nach Einleitung und Durchführung des förmlichen Widerspruchsverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO bei der Behörde zum Ausdruck gebracht wird.(Rn.10) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750 € festgesetzt. Der Hauptantrag, mit dem der Antragsteller zum einen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen am 04. Juni 2009 erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung des bestehenden Wohn- und Geschäftshauses auf den Grundstücken Flur-Nrn. …, … und … in der Gemarkung ….., A-platz … – … und A-gasse ..1, begehrt, ist unzulässig ( I. ). Soweit der Antragsteller mit seinem Hauptantrag zum anderen um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Nachtragsbaugenehmigung vom 15. November 2010 zur Änderung des Dachgeschosses des genannten Anwesens A-platz 1.. nachsucht, ist dieser Antrag zulässig, in der Sache aber unbegründet ( II. ). Der Hilfsantrag kann ebenfalls keinen Erfolg haben ( III. ). I. Der gegen die Baugenehmigung vom 04. Juni 2009 gerichtete Hauptantrag ist unzulässig, denn der Antragsteller hat dagegen ausweislich der Verwaltungsakten zu keinem Zeitpunkt Widerspruch eingelegt. In einer E-Mail des Sachbearbeiters des Antragsgegners an die Landrätin vom 16. Juni 2010 heißt es, der Antragsteller habe im Genehmigungsverfahren Einsicht in die Planunterlagen genommen, aber keine Bedenken geäußert. Rechtsmittel seien bisher nicht eingelegt worden (s. Blatt 111 der Verwaltungsakte ...). In seinem Schreiben an den Antragsgegner vom 23. Oktober 2010 hat der Antragsteller selbst angegeben, das Vorhaben des Beigeladenen sei in dem alten bestehenden Bauvolumen genehmigt worden; aufgrund dessen sei kein Widerspruch gegen die Baugenehmigung erforderlich gewesen (s. Blatt 123 der Verwaltungsakte ...). Fehlt es aber an einem Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 04. Juni 2009, kann auch nicht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet werden. Denn ein nach §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO i.V.m. § 212 a BauGB statthafter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung setzt begriffsnotwendigerweise voraus, dass der Antragsteller einen Rechtsbehelf erhoben hat, der entgegen dem Regelfall des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, NJW 1995, 1043; VG Mainz, Beschluss vom 10. November 2010 – 3 L 1334/10.MZ -; Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann, Pietzner, VwGO, Stand Mai 2010, § 80 Rdnr. 314 m.w.N.). Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob ein wirksamer Widerspruch des Antragstellers in der Stellung des Eilantrages vom 06. Dezember 2010 und Übermittlung des Schriftsatzes durch das Gericht an den Antragsgegner gesehen werden kann. Denn der Widerspruch des Antragstellers kommt jedenfalls zu spät. Der Beigeladene hatte mit den Bauarbeiten am 03. September 2009 begonnen (s. Blatt 109 der Verwaltungsakte ...), wovon der Antragsteller, dem die Baugenehmigung nicht förmlich bekannt gegeben worden war, Kenntnis erlangt hat. Der Antragsteller hat sein verfahrensrechtliches Widerspruchsrecht daher inzwischen verwirkt (näher dazu s. Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 42 Rdnr. 361; BVerwG, NVwZ 1988, 730; Troidl, NVwZ 2004, 315, 316). Das Rechtsinstitut der Verwirkung als ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (s. z.B. BVerwG, NVwZ 2004, 314; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Mai 2009 - 8 A 10156/09.OVG -). Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (sog. Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (sog. Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Die Vertrauensgrundlage, dass ein Recht nach langer Zeit nicht mehr geltend gemacht wird, muss für die Dispositionen des Nachbarn kausal geworden sein (VGH München, Beschluss vom 16. November 2009 - 2 ZB 08.2389 -, juris). Die Voraussetzungen der Verwirkung können demnach in ein „Zeitmoment“ und ein „Umstandsmoment“ gegliedert werden. Der Nachbar des Bauherrn ist aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis verpflichtet, durch zumutbares aktives Verhalten mitzuwirken, einen wirtschaftlichen Schaden des Bauherrn zu vermeiden oder den Vermögensverlust möglichst gering zu halten. Nach sichtbarem Beginn der Bauarbeiten - läuft für den Nachbarn regelmäßig die Widerspruchsfrist nach § 70 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO so, als sei ihm die Baugenehmigung in dem Zeitpunkt amtlich bekannt gegeben worden, in dem er von ihr sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (BVerwG, NJW 1974, 1260). Je nach den Umständen des Einzelfalles kann die Verwirkung des verfahrensrechtlichen Abwehrrechts auch schon vor Ablauf der Jahresfrist eintreten (s. hierzu z.B. OVG Berlin-Brandenburg, BauR 2009, 1427). Vorliegend hatte der Antragsteller jedenfalls nach Baubeginn Anfang September 2009 Kenntnis erlangt, so dass die maximal geltende Jahresfrist im Dezember 2010 längst abgelaufen ist. Das Zeitmoment ist daher erfüllt. Dies gilt ebenso für das Umstandsmoment. Die Verwirkung einer verfahrensrechtlichen Rechtsposition setzt weiter voraus, dass der Betroffene die Rechtsverletzung erkannt hat oder jedenfalls hätte erkennen müssen, d.h. es kommt für den Fristbeginn auf die hinreichende Erkennbarkeit eines Eingriffs in seine geschützte Rechtsstellung an. Die verzögerte Rechtsausübung hat die Qualifizierung als treuwidrig verdient, wenn die zunächst gezeigte Untätigkeit des Nachbarn den Bauherrn zu bestimmten Reaktionen veranlasst hat, d.h. dieser darauf vertraut hat, dass das Nachbarrecht nicht mehr ausgeübt werde und er sich infolgedessen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Die „besonderen Umstände“ ergeben sich regelmäßig aus einem aktiven Tun des Nachbarn, z.B. aus einer Erklärung des Nachbarn, die der Bauherr als Einverständnis werten kann (BVerwG, BauR 2003, 1031). Die „besonderen Umstände“ können aber auch in einem „Nichtstun“ des Nachbarn liegen, nämlich dann, wenn der Nachbar zu positivem Tun verpflichtet war (BVerwG, BauR 2003, 1031). Vorliegend hat der Antragsteller die Bauunterlagen beim Antragsgegner eingesehen und gerade keine Einwände gegen die Ursprungsplanung erhoben. Dies hat er auch noch einmal in seinem Schreiben vom 23. Oktober 2010 - das im Übrigen erst nach Ablauf der Jahresfrist ergangen ist - bekräftigt. Der Antragsteller hat daher sein verfahrensrechtliches Widerspruchsrecht verwirkt. II. Was die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Nachtragbaugenehmigung vom 15. November 2010 anbetrifft, geht die Kammer zugunsten des Antragstellers von seiner Zulässigkeit aus. Der Antrag ist statthaft nach §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO i.V.m. § 212 a BauGB. Die Nachtragbaugenehmigung vom 15. November 2010 ändert das ursprünglich genehmigte Vorhaben nur in Details, ohne dass die Identität des Vorhabens berührt wird (vgl. Jeromin in: Jeromin/Lang/Schmidt. LBauO RhPf, 2. Auflage 2008, § 70 Rdnr. 70; Kerkmann/Sattler, BauR 2005, 47, 48), denn sie betrifft ausschließlich eine um 60 cm höhere Ausführung des Pultdachs an dem Anwesen Römerplatz 11. Die Tekturgenehmigung stellt einen von der Baugenehmigung vom 04. Juni 2009 akzessorischen Verwaltungsakt dar (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, BauR 2004, 1771), der vom Nachbarn angefochten werden kann. Sie ist kraft Gesetzes vollziehbar, solange - wie hier - auch die ursprüngliche Baugenehmigung von Gesetzes wegen sofort vollziehbar ist (vgl. VG Minden, Beschluss vom 04. August 2010 - 9 L 273/10 -, juris). Der Antrag ist auch ansonsten zulässig, denn der Antragsteller hat gegen die Nachtragbaugenehmigung Widerspruch eingelegt. Allerdings kann ein wirksamer Widerspruch nicht in dem Schreiben des Antragstellers an den Antragsgegner vom 23. Oktober 2010 gesehen werden, in dem er ausdrücklich „Widerspruch gegen die Änderung der Baugenehmigung Bauvorhaben ….“ eingelegt hat. Dieser beim Antragsgegner noch am 23. Oktober 2010 eingegangene Widerspruch (s. Blatt 123 der Verwaltungsakte ...) war unzulässig, da zu diesem Zeitpunkt die Baugenehmigung noch nicht ergangen war. Ein Widerspruch muss sich gegen einen bereits existenten Verwaltungsakt richten; ein so genannter „ vorfristiger Widerspruch “ ist unzulässig, weil der anzugreifende Verwaltungsakt erst mit Bekanntgabe rechtliche Existenz erlangt (ausführlich dazu Schmidt, DÖV 2001, 857). Ein derartig „auf Vorrat“ eingelegter Widerspruch wird auch nicht etwa dadurch statthaft, dass der beanstandete Verwaltungsakt - wie hier - nachträglich ergeht. Vielmehr ist in diesen Fällen erneut Widerspruch einzulegen (VG Neustadt, Beschluss vom 28. April 2003 - 4 L 795/03 -, juris). Ein wirksamer Widerspruch kann nach Ansicht der Kammer aber in der Stellung des Eilantrages des Antragstellers gesehen werden. Ein beim Verwaltungsgericht eingereichter Schriftsatz – Klage oder Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz –, der, auch wenn er im Hinblick auf das rechtliche Gehör gemäß § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO den übrigen Beteiligten zu übermitteln ist, in erster Linie für das Gericht bestimmt ist, kann nur dann zugleich als an die Behörde gerichteter Widerspruch gemäß § 69 VwGO gewertet werden, wenn darin mit hinreichender Deutlichkeit zugleich der Wunsch nach Einleitung und Durchführung des förmlichen Widerspruchsverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO bei der Behörde zum Ausdruck gebracht wird. Bei einer Erklärung, die nicht unmittelbar an die Behörde gerichtet ist, um deren Verwaltungsakt es geht, kann im Hinblick auf die für eine verfahrenseinleitende Handlung notwendige Klarheit auf dieses Erfordernis nicht verzichtet werden (vgl. OVG Hamburg, NVwZ-RR 1996, 397; VG Mainz, Beschluss vom 10. November 2010 - 3 L 1334/10.MZ -; vgl. auch BVerwG, NVwZ 1995, 76). Hiervon ausgehend kann der Antragsschrift des Antragstellers vom 02. Dezember 2010 mit hinreichender Deutlichkeit der Wunsch nach Einleitung und Durchführung des förmlichen Widerspruchsverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO bei der Behörde entnommen werden, denn darin legt der Antragsteller seine Einwände gegen das geänderte Vorhaben des Beigeladenen ausführlich dar und nimmt mehrmals Bezug auf die Nachtragsbaugenehmigung vom 15. November 2010, gegen die er sich ausdrücklich wendet. Der somit nach §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO i.V.m. § 212 a BauGB statthafte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Nachtragsbaugenehmigung vom 15. November 2010 ist jedoch unbegründet. Für die nach § 80a Abs. 3 VwGO zu treffende Ermessensentscheidung des Gerichts sind die gegenläufigen Interessen des Antragstellers und des Beigeladenen für den Zeitraum bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren gegeneinander abzuwägen. Dabei ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit des Vorhabens mit nachbarschützenden Vorschriften bestehen. Demgegenüber ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen, wenn die Baugenehmigung offensichtlich nicht gegen nachbarschützende Normen verstößt. Lässt sich auch nach intensiver Prüfung nicht feststellen, ob der Rechtsbehelf des Nachbarn wahrscheinlich zum Erfolg führen wird, sind die Erfolgsaussichten also offen, ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, bei der der Einzelfallbezug gewahrt bleiben muss (vgl. BVerwG, NVwZ 2005, 689). In Anwendung dieser Grundsätze muss hier die Interessenabwägung zugunsten des Beigeladenen ausfallen. Die nach § 70 Abs. 1 LBauO erteilte Nachtragsbaugenehmigung vom 15. November 2010 verstößt hinsichtlich des südöstlich zum Grundstück des Antragstellers genehmigten Bauvorhabens des Beigeladenen nicht gegen von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfende baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz des Antragstellers als Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens des Beigeladenen richtet sich hier nach § 34 BauGB, da sein Grundstück im unbeplanten Innenbereich von ... liegt. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Bauvorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Ob die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB hier im Einzelnen erfüllt sind, bedarf keiner näheren Prüfung. Denn im vorliegenden Verfahren geht es ausschließlich um die Vereinbarkeit des Bauvorhabens des Beigeladenen mit nachbarschützenden Vorschriften (s. z.B. BVerwG, NVwZ 1994, 686; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09. Februar 2010 - 8 A 11151/09.OVG -) des Baurechts und des sonstigen öffentlichen Rechts. Der Antragsteller wird durch die Erteilung der Nachtragsbaugenehmigung aber nicht in eigenen Rechten verletzt. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vermittelt Drittschutz nur über das - im Merkmal des Einfügens enthaltene - Gebot der Rücksichtnahme. Dieses geht zwar im Merkmal des Einfügens auf, ist mit diesem aber nicht deckungsgleich. Insbesondere kann sich ein Nachbar nicht darauf berufen, das Vorhaben des Bauherrn füge sich hinsichtlich des Maßes, der Bauweise oder der überbauten Grundstücksfläche nicht in die nähere Umgebung ein. Hinzukommen muss, dass sich das Bauvorhaben gegenüber dem Nachbarn als rücksichtslos erweist (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09. Februar 2010 - 8 A 11151/09.OVG – m.w.N.). Wann ein Vorhaben subjektiv-rechtlich die gebotene Rücksichtnahme vermissen lässt, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. Juli 2008 – 1 B 10599/08.OVG – m.w.N.). Maßgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Nach diesen Grundsätzen sind von den auf dem Anwesen des Beigeladenen aufgrund der Nachtragbaugenehmigung vom 15. November 2010 zugelassenen Baumaßnahmen rücksichtslose Auswirkungen für das Grundstück des Antragstellers nicht zu erwarten. Die genannte Nachtragbaugenehmigung hat ausschließlich die höhere Ausführung des Pultdachs an dem Anwesen A-platz … zum Gegenstand (s. Blatt 25 der Verwaltungsakte ...). Hintergrund der Änderung ist das Verlangen der Denkmalschutzbehörde, das Flachdach und die platzseitige Wand des obersten Dachgeschosses so zu gestalten, dass diese nicht vom A-platz aus zu sehen sind. Deshalb wurde mit dem Denkmalamt abgestimmt, die platzseitige Pultdachfläche mit einer Dachneigung von bis 45 Grad nach oben fortzuführen, um die platzseitige Wand und den Flachdachabschluss des obersten Dachgeschosses abzudecken. Diese Änderung wird eine Erhöhung der Flachdachfläche um 60 cm gegenüber der ursprünglichen Planung zur Folge haben. Von einer bodenrechtlichen Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller könnte nur gesprochen werden, wenn von der Änderung wegen ihrer Höhe und Breite gegenüber dem Grundstück des Antragstellers eine „erdrückende Wirkung“ ausgehen würde (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. Februar 2004 - 1 A 11803/03.OVG -). Dies ist der Fall, wenn die baulichen Dimensionen des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d.h. dort ein Gefühl des Eingemauertseins oder eine Gefängnishofsituation hervorruft (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09. August 2006 - 8 A 3726/05 – , juris). Solche besonderen Umstände werden von der Rechtsprechung nur in Extremfällen angenommen. So ist z.B. das Bundesverwaltungsgericht von einer erdrückenden Wirkung dann ausgegangen, wenn in unmittelbarer Nähe eines nur zweieinhalbgeschossigen Gebäudes ein zwölfgeschossiges Hochhaus errichtet werden sollte (BVerwG, ZfBR 1981, 149). Ferner wurde eine solche Fallgestaltung bei einer Situation gesehen, in der drei Silos von 11,50 m Höhe an der Grenze eines lediglich 7 m breiten Grundstücks errichtet wurden (BVerwG, NVwZ 1987, 34). Daneben wurde in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ein Einmauerungseffekt oder eine Riegelwirkung in dem Falle für möglich gehalten, in dem das Grundstück auf drei Seiten von jeweils 70 m, 30 m und 20 m langen und ca. 9 m hohen Hallen eingeschlossen werden sollte (vgl. BayVGH, BauR 2003, 657). Das OVG Rheinland-Pfalz (s. z.B. Beschluss vom 10. November 2006 – 1 B 11327/06.OVG -) hat bisher - ebenso wie die beschließende Kammer - in ständiger Rechtsprechung eine erdrückende Wirkung bei einem Nebeneinander von Gebäuden mit unterschiedlichen Höhen stets verneint, wenn es nur um ein oder zwei zusätzliche Geschosse ging. Danach ist eine derartige Extremsituation vorliegend nicht gegeben. Das Anwesen des Antragstellers hat eine Traufhöhe von 7,90 m und liegt östlich der B-gasse, die in dem betreffenden Bereich ca. 4 m breit ist. Das Wohn- und Geschäftsgebäude des Beigeladenen, das eine Traufhöhe von 9,35 m hat, grenzt schon nicht unmittelbar an das Gebäude des Antragstellers an, sondern befindet sich westlich der B-gasse. Der Abstand zwischen dem südlichsten Grundstücksbereich des Antragstellers und dem nördlichsten Bereich des Gebäudes A-platz … beträgt zudem fast 13 m, die Erhöhung des Pultdachs um 60 cm wird im Übrigen nicht unmittelbar an der Straße, sondern im zurückgesetzten Bereich vorgenommen. Der Antragsteller mag die höhere Ausführung des Pultdachs auf dem Grundstück des Beigeladenen als spürbare Beeinträchtigung empfinden, dennoch ändert sich die Grundstückssituation für ihn nicht nachhaltig zu seinen Ungunsten. Durch die geringfügige Erhöhung des Pultdachs wird sich die Lichtzufuhr auf das Grundstück des Antragstellers gegenüber dem bisherigen Zustand nicht unzumutbar verschlechtern. Sonstige baurechtliche oder andere öffentlich-rechtliche Gesichtspunkte, auf die sich die Antragsteller berufen könnten, sind weder vorgetragen noch sind sie erkennbar. III. Der Hilfsantrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zum Erlass einer Baueinstellungsverfügung an den Beigeladenen zu verpflichten, hat ebenfalls keinen Erfolg. Da die Nachtragsbaugenehmigung vom 15. November 2010 nicht im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 66 LBauO erteilt worden ist, waren sämtliche Einwände des Antragstellers bereits im Verfahren nach § 80 a Abs. 3 VwGO zu prüfen. Für einen zusätzlichen Antrag nach § 123 VwGO ist daher kein Raum. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf den §§ 52, 53 Abs.3 GKG.