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Beschluss

9 L 273/10

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2010:0804.9L273.10.00
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Tenor

1. Der Beschluss der Kammer vom 31. Juli 2009 - 9 L 252/09 - wird im Tenor zu 1. geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antrag des Antragstellers vom 08. Mai 2009 wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Beschluss der Kammer vom 31. Juli 2009 - 9 L 252/09 - wird im Tenor zu 1. geändert und wie folgt neu gefasst: Der Antrag des Antragstellers vom 08. Mai 2009 wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antragsteller wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen für ein Schnellrestaurant mit Außengastronomie und "Drive In". Er ist Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung M. , Flur 12, Flurstück 94 (G.------straße 5 und 5a in M. ), für das der Bebauungsplan G 3 B "N.----platz " Teilplan 1 der Stadt M. ein Mischgebiet festsetzt. Für einen Teilbereich dieses Plangebiets fasste der Rat der Stadt M. am 12.06.2008 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan G 3 E "X. -D1. ", der am 10. Februar 2009 öffentlich bekannt gemacht wurde. Am 22. April 2009 erhielt die Beigeladene vom Antragsgegner die Baugenehmigung zur Errichtung eines Schnellrestaurants mit Außengastronomie und "Drive-in" auf dem westlich angrenzenden Grundstück Gemarkung M. , Flur 12, Flurstücke 138, 210 (Friedrich-Petri-Straße 20 in M. ). Für das in südlicher Richtung angrenzende Grundstück Gemarkung M. , Flur 12, Flurstücke 41, 51, 52, 98, 104 etc. (G1. -Q. -Straße 18) erteilte der Antragsgegner unter dem 09. März 2009 die Baugenehmigung für das großflächige Einkaufszentrum "X. -D1. " mit Supermarkt, Backshop, Schuhmarkt, Modemarkt und Drogerie. Die Grundstücke, auf denen das Schnellrestaurant und das Einkaufszentrum errichtet werden sollen, befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. G 3 E "X. -D1. ", der ein sonstiges Sondergebiet SO1 mit der Zweckbestimmung "Großflächiger Einzelhandel - Lebensmittel-Discounter, Textil-, Schuh- Haushaltswaren- und Elektronik-Fachmarkt" und ein sonstiges Sondergebiet SO2 mit der Zweckbestimmung "Schnellrestaurant" festsetzt. Der Antragsteller erhob gegen die Baugenehmigungen vom 09. März 2009 und vom 22. April 2009 Klagen (9 K 963/09 und 9 K 1145/09) und suchte zugleich um Eilrechtsschutz nach (9 L 216/09 und 9 L 252/09). Mit Beschlüssen vom 31. Juli 2009 ordnete die Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung zur Errichtung des Einkaufszentrums und der Klage gegen die Baugenehmigung zur Errichtung des Schnellrestaurants an. Nach Auffassung der Kammer stellten die angefochtenen Baugenehmigungen des Antragsgegners nicht sicher, dass die Immissionsrichtwerte am Wohnhaus des Antragstellers künftig sicher eingehalten würden. Nach Einholung einer schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros Prof. Dr. C. vom 13. Januar 2010 und Vorlage neuer Bauantragsunterlagen genehmigte der Antragsgegner mit Nachtragsbaugenehmigungen vom 18. Januar 2010 die geänderte Errichtung des Einkaufszentrums und des Schnellrestaurants. Die Nachtragsbaugenehmigung zur Errichtung des Schnellrestaurants sieht mit den Nebenbestimmungen MA 1 bis MA 7 weitere Schallschutzmaßnahmen zum Schutz der Nachbarn vor. Am 01. Februar 2010 stellte die Beigeladene einen Antrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO, der mit Beschluss der Kammer vom 13. April 2010 - 9 L 52/10 - abgelehnt wurde. Nach Vorlage einer weiteren Baubeschreibung vom 27. April 2010 erweiterte der Antragsgegner mit Bescheid vom 30. April 2010 die Lärmschutzauflagen der Nachtragsbaugenehmigung vom 18. Januar 2010 hinsichtlich der Außengastronomie und der technischen Aggregate im Außenbereich des Fast-Food-Restaurants. Daraufhin beantragte die Beigeladene am 04. Juni 2010 erneut, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers aufzuheben. Sie macht zur Begründung geltend, dass der Beschluss der Kammer vom 31. Juli 2009 - 9 L 252/09 - wegen veränderter Umstände aufzuheben sei. Die vom Gericht geäußerten Bedenken in den Beschlüssen vom 31. Juli 2009 und vom 13. April 2010 seien durch die Ergänzungen in der Baugenehmigung ausgeräumt worden. Die Beigeladene beantragt, den Beschluss der Kammer vom 31. Juli 2009 - 9 L 252/09 -, mit welchem die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller erhobenen Klage - 9 K 1145/09 - gegen die ihr erteilte Baugenehmigung vom 22. April 2009 angeordnet worden ist, aufzuheben. Der Antragsgegner schließt sich dem Antrag der Beigeladenen an. Seiner Auffassung nach sind die vom Gericht festgestellten Mängel der Baugenehmigung im Lärmschutz nachgebessert worden. Der Antragsteller beantragt, den Antrag abzulehnen. Er macht geltend, das Vorhaben verletze immer noch das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Der Standort der technischen Aggregate sei weiterhin nicht festgelegt. Zwar sei nunmehr ein schalltechnischer Nachweis zu erbringen. Jedoch sei eine Regelung über die Einhaltung des zulässigen Gesamtschallleistungspegels nicht vorhanden. Die Schallschutzmaßnahmen seien unzureichend. Eine 2,90 m hohe Schallschutzwand könne keine viergeschossigen Wohnhäuser schützen. Deshalb seien in dem Gutachten vom 25. Juni 2008 auch noch 6,5 Meter hohe Lärmschutzwände gefordert worden. Geräuschintensive Fremdnutzungen des Parkplatzes könnten nicht durch eine Verbotsbeschilderung und durch eine direkte Ansprache des Betreibers wirksam unterbunden werden. Hinsichtlich des Mülls, der bei einem Schnellrestaurant der genehmigten Art üblicherweise in der Landschaft entsorgt werde, treffe die Baugenehmigung zu Lasten der Nachbarn keine Regelung. Der zugrundeliegende Bebauungsplan sei unwirksam, wodurch der Antragsteller in seinem Anspruch auf Gebietserhaltung verletzt werde. Es komme zu einer unzulässigen Vermischung eines Mischgebiets und einem Sondergebiet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren, in den Verfahren 9 L 252/09 und 9 L 52/10 sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners, die in den Verfahren 9 K 963/09 und 9 K 1145/09 übersandt worden sind, Bezug genommen. II. Obschon hier die Beigeladene den - erneuten - Antrag gemäß § 80 Abs. 7 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gestellt hat, ist das Rubrum nicht von Amts wegen zu ändern. Die Kammer legt in Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO das Rubrum des Ausgangsverfahrens zu Grunde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.04.2004 - 7 B 684/04 -; Bay VGH, Beschluss vom 29.06.2000 - 26 ZS 00.1373 -; a.A. Sächsisches OVG, Beschluss vom 28.12.2009 - 1 B 400/09 -, juris. Der gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO sinngemäß gestellte Antrag der Beigeladenen, den Beschluss der Kammer vom 31. Juli 2009 im Verfahren 9 L 252/09 abzuändern und den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage - 9 K 1145/09 - gegen die Baugenehmigung vom 22. April 2009 in der Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 18. Januar 2010 und des Bescheides vom 30. April 2010 zur Errichtung eines Fast-Food-Restaurants auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 12, Flurstücke 138, 210 abzulehnen, hat Erfolg. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO ist zulässig, insbesondere fehlt der Beigeladenen nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Nur so kann sie zu einer sofort vollziehbaren Baugenehmigung zur Errichtung des Schnellrestaurants kommen. Die nachträgliche Genehmigung des Antragsgegners vom 18. Januar 2010 in der Fassung der Genehmigung vom 30. April 2010 ist nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar, da sie von der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragsteller vom 08. Mai 2009 - 9 K 1145/09 - mit Beschluss der Kammer vom 31. Juli 2009 - 9 L 252/09 - erfasst wird. Im Falle einer Nachtragsbaugenehmigung dauert die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage durch Gerichtsbeschluss gemäß § 80 Abs. 5 VwGO fort. Wird die ursprünglich angegriffene Baugenehmigung durch die Nachtragsbaugenehmigung lediglich inhaltlich modifiziert, so verhilft dies dem Bauherrn noch nicht zu einer Baugenehmigung, die gemäß § 212 a Baugesetzbuch - BauGB - sofort vollziehbar wäre. Etwas anderes gilt nur für den Fall, dass durch die nachträgliche Abweichung ein Vorhaben legalisiert werden soll, das gegenüber dem Ursprungsbauvorhaben so wesentlich geändert worden ist, dass es diesem gegenüber ein aliud darstellt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.12.1993 - 7 B 3098/93 -, a.A. OVG NRW, Beschluss vom 03.06.1996 - 11 B 1276/96 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 23.08.1995 - 2 W 33/95 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.03.1993 - 1 M 8/93 -, juris; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar 16. Auflage 2009, § 80, Rdnr. 197. Wie bereits im Beschluss der Kammer vom 13. April 2010 - 9 L 52/10 - ausgeführt worden ist, handelt es sich bei der Nachtragsbaugenehmigung des Antragsgegners vom 18. Januar 2010 nicht um eine solche selbstständige Abweichungsentscheidung. Hieran ändert auch nichts die Änderungsgenehmigung des Antragsgegners vom 30. April 2010, die lediglich die den Lärmschutz betreffenden Nebenbestimmungen MA 8 und MA 6 der Nachtragsbaugenehmigung vom 18. Januar 2010 erweitert. Ein anderes - neues - als das mit den Bescheiden vom 22. April 2009 und vom 18. Januar 2010 genehmigte Vorhaben ist damit nicht legalisiert worden. Der Antrag ist auch begründet. Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO liegen vor, weil sich die Sach- und Rechtslage durch die Nachtragsbaugenehmigung vom 18. Januar 2010 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 30. April 2010 nachträglich geändert hat. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nunmehr abzulehnen. Er ist unbegründet (geworden). In der jetzt genehmigten Form überwiegt das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung das Interesse des Antragstellers an der Beibehaltung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Die zum Nachteil des Antragstellers bestehenden Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts sind durch die erteilten nachträglichen Genehmigungen des Antragsgegners beseitigt worden. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen beurteilt sich dabei nach § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch - BauGB -, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. G 3 E "X. -D1. " der Stadt M. befindet. Dieser Bebauungsplan setzt für den Bereich des Grundstücks der Beigeladenen ein Sondergebiet SO2 gemäß § 11 der Baunutzungsverordnung - BauNVO - fest. Die Zulassung des streitgegenständlichen Vorhabens der Beigeladenen verletzt nicht den Gebietsgewährleistungsanspruch des Antragstellers. Der Gebietsgewähr-leistungsanspruch gibt Eigentümern von Grundstücken, die in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet liegen, das Recht, sich gegen ein hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässiges Vorhaben zur Wehr zu setzen. Ein Nachbar im Baugebiet soll sich auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden können, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2007 - 4 B 55/07 -, BauR 2008, 719; BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28/91 -, BRS 55 Nr. 110 und Beschluss vom 2.05.2000 - 4 B 87/99 -, BRS 63 Nr. 190; OVG NRW, Urteil vom 17.12.2008 - 10 A 3000/07 -, juris. Allerdings greift der Gebietsgewährleistungsanspruch nur innerhalb desselben Baugebiets. Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor gebietsfremden Nutzungen im benachbarten Baugebiet - unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen - besteht nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.11.2002 - 10 B 1618/02 -, BRS 66 Nr. 168. Danach kann der Antragsteller seinen Abwehranspruch nicht auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch stützen, weil das Baugrundstück innerhalb des durch den Bebauungsplan G 3 E "X. -D1. " festgesetzten Sondergebiet und damit außerhalb des durch den Bebauungsplan G 3 B Teilplan 1 festgesetzten Mischgebiets liegt, in dessen Bereich sich sein Grundstück befindet. Dabei geht die Kammer entsprechend der ständigen Rechtsprechung von der Rechtsgültigkeit des am 10. Februar 2009 in Kraft getretenen Bebauungsplans G 3 E "X. -D1. " aus, da jedenfalls offensichtliche Mängel oder eine Funktionslosigkeit des Plans nicht erkennbar sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.03.2002 - 10 B 201/02 - und vom 10.03.2008 - 10 B 54/08 -; OVG Saarlouis, Beschluss vom 10.11.2006 - 3 W 5/06 -. Zweifel an der Wirksamkeit des Bebauungsplans des Antragsgegners bestehen aber dann zu Recht, wenn die Schallimmissionsproblematik bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unzutreffend bewertet und allein mit dem Schallgutachten der Ingenieure H. + Partner vom 01. Oktober 2008 als bewältigt angesehen worden sein sollte (vgl. Bl. 827 der Beiakte Nr. 2). Dies bedarf im vorliegenden Verfahren aber keiner weiteren Vertiefung. Auch wenn der Bebauungsplan G 3 E "X. -D1. " unwirksam sein sollte, ist das hier streitgegenständliche Vorhaben der Beigeladenen in dem Mischgebiet, das dann durch den Bebauungsplan G 3 B Teilplan 1 bestimmt wird, planungsrechtlich zulässig. Denn in einem Mischgebiet ist das Fast-Food-Restaurant mit Autoschalter als Schank- und Speisewirtschaft seiner Art nach gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig. So auch BayVGH, Beschluss vom 25.08.1997 - 2 ZB 97.00681 -, BRS 59 Nr. 66; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO, Kommentar Loseblatt Stand Januar 2010, Band V, § 6 BauNVO, Rdnr. 25; Fickert/Fieseler, BauNVO, Kommentar, 11. Auflage 2008, § 6, Rdnr. 6.1. Das Vorhaben der Beigeladenen verletzt in seiner mit Bescheiden vom 22. April 2009, 18. Januar 2010 und vom 30. April 2010 genehmigten Form auch nicht (mehr) das dem Schutz des Antragstellers dienende Gebot der Rücksichtnahme. In dieser Form hält das genehmigte Schnellrestaurant die zulässigen Immissionsrichtwerte in Mischgebieten von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) am Wohnhaus des Antragstellers voraussichtlich ein. Dies ist das Ergebnis des schalltechnischen Gutachtens des Ingenieurbüros Prof. Dr. C. vom 13. Januar 2010 und der ergänzenden Stellungnahmen des Sachverständigen vom 15. März 2010 und vom 27. April 2010. Die hierfür vom Gutachter getroffenen Annahmen sind Bestandteil der Baugenehmigungen (geworden). Mit der Erweiterung der Nachtragsbaugenehmigung vom 30. April 2010 sind die Betriebszeiten der Außengastronomie des Fast-Food-Restaurants festgelegt worden. Danach ist eine Nutzung zur Nachtzeit ausgeschlossen. Eine Überschreitung des Nachtwertes am Wohnhaus des Antragstellers kann auch nicht durch die technischen Aggregate im Außenbereich angenommen werden. Bei einem vom Gutachter zugrunde gelegten Gesamtschallleistungspegel der Technik C1. -L. von 70 dB(A) wird der zulässige Immissionsrichtwert von nachts 45 dB(A) am Wohnhaus des Antragstellers eingehalten. Zwar ist der eingehaltene Grenzwert gemäß der Auflage MA 6 der Nachtragsbaugenehmigung vom 18. Januar 2010 lediglich auf die Anordnung gemäß Anlage I des Gutachtens vom 13. Januar 2010 "ausgelegt". Aber auch für den Fall, dass die technischen Aggregate hiervon abweichend installiert werden sollten, ist eine Überschreitung des nach dem Gutachten zulässigen Gesamtschallleistungspegels von 70 dB(A) ausgeschlossen. Für diesen Fall ist die Beigeladene nämlich verpflichtet, eine schalltechnische Überprüfung der technischen Aggregate vorzunehmen und damit die Einhaltung des Wertes nachzuweisen. Höhere Anforderungen an den Schallschutz ergeben sich auch nicht aus den Ausführungen der Ingenieure H. und Partner im Gutachten vom 01. Oktober 2008, wonach häufig Kühlgeräte/Außenverflüssiger empfohlen werden, die in 5,00 m Abstand einen Schalldruckpegel von 39 dB(A) bei der Nachtschaltung verursachen (vgl. Seite 17 des Gutachtens). Dieser Feststellung, die auch unter dem Punkt "Kühl- und Lüftungsgeräte/Kondensatoren" Gegenstand der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans G 3 E "X. -D1. " ist, kann eine Forderung des Antragsgegners, diesen Wert bei den technischen Aggregaten einzuhalten, nicht entnommen werden. Ausweislich des letzten Satzes der textlichen Festsetzung in dem Bebauungsplan des Antragsgegners sind Abweichungen von den gemachten schalltechnischen Vorgaben möglich, wenn die Einhaltung der Nachtwerte nachgewiesen wird. Die Schallimmissionsberechnung der Einzelschallquelle "Technik C1. -L. " im Gutachten vom 13. Januar 2010 hat mit einem durch die technischen Aggregate erzeugten Teilbeurteilungspegel von 18,6 dB(A) eben diesen Nachweis erbracht (vgl. Anlage IIa). Die Notwendigkeit einer 6,50 m hohen Schallschutzmauer, wie sie noch im Gutachten I. vom 25. Juni 2008 gefordert worden ist, ist sowohl durch das schalltechnische Gutachten von H. und Partner vom 01. Oktober 2008 als auch durch die schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros Prof. Dr. C. vom 13. Januar 2010 widerlegt worden. Diese Einschätzung vermag der pauschale Einwand des Antragstellers, eine knapp drei Meter hohe Schallschutzwand könne ein viergeschossiges Wohnhaus nicht schützen, nicht zu erschüttern. Es ist nachvollziehbar, dass sowohl die Einhausung der Drive-Spur als auch die komplette Überdachung der Zufahrt zur Drive-Spur mit einer Länge von 3,5 m zu einer Verringerung der insgesamt erforderlichen Lärmschutzwandhöhe führt. Hinzu kommt, dass die Nutzung der Stellplätze durch das Gebäude des Restaurants abgeschirmt wird. Dabei liegt das Gutachten mit der Berechnung der Parkplatzfrequentierung auf der sicheren Seite. Die vom Gutachter berechnete Anzahl der Pkw-Bewegungen gemäß der Standortanalyse von C1. -L. geht über das hinaus, was nach der Parkplatzlärmstudie von 2007 aufgrund der Nettogastraumfläche samt Außengastronomie zugrunde zu legen ist. Hierfür wurden sowohl die 14 Pkw-Stellplätze unmittelbar westlich des Restaurants als auch für den Fall einer gemeinsamen Realisierung des Fast-Food-Restaurants und des Einkaufszentrums alle 51 westlich gelegenen Pkw-Stellplätze berücksichtigt. Auch sind während der Nacht keine unzumutbaren Belästigungen durch die Stellplatzanlage zu erwarten. Hierzu bestimmen die Baugenehmigung vom 22. September 2009 und die Nachtragsbaugenehmigung vom 18. Januar 2010, dass der "Nordparkplatz" und der südliche Parkplatz des Einkaufszentrums zur Nachtzeit zu schließen sind. Tatsächlich ist dies durch Schrankenanlagen sichergestellt. Soweit der Antragsteller darüber hinaus Fremdnutzungen des westlichen Parkplatzes befürchtet, sind solche nicht durch die Genehmigungen des Antragsgegners veranlasst und führen nicht zu deren Rechtswidrigkeit. Sie sind im Einzelfall ordnungsrechtlich zu sanktionieren. Überdies ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller in besonderer Weise durch wilde Müllablagerungen der Restaurantbesucher betroffen ist. Abgesehen davon, dass die Betreiber für die Sauberkeit im unmittelbaren Umfeld des Schnellrestaurants sorgen müssen, liegt das Grundstück des Antragstellers in entgegengesetzter Richtung zur Ein- und Ausfahrt des Gebäudes. Außerdem wird es vom Kundenabfall bereits in zwei Richtungen durch die Lärmschutzwände abgeschirmt. Angesichts der weiteren Auflagen der unteren Immissionsschutzbehörde in ihrer Stellungnahme vom 22. April 2009, die Bestandteil der Baugenehmigung vom 22.04.2009 sind, ist letztlich davon auszugehen, dass unzumutbare Geruchsbelästigungen durch den Betrieb des Schnellrestaurants vermieden werden. Insbesondere nach der Auflage MA 22 der Baugenehmigung vom 22. April 2009 ist die Abluft lüftungstechnischer Anlagen über einen nach oben hin offenen Abluftkamin - über Dach - der freien Luftströmung zuzuführen, so dass relevante Belästigungen der Nachbarschaft ausgeschlossen sind. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.