Beschluss
1 L 884/14.NW
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2014:1029.1L884.14.NW.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. September 2014 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. September 2014 hat Erfolg. Die vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus. Der Bescheid, mit dem ihm sofort vollziehbar die Fahrerlaubnis entzogen wurde, ist bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich rechtswidrig. In dieser Situation überwiegt das private Interesse des Antragstellers, vorläufig weiter am motorisierten öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. 2 Der Antragsgegner hat die Fahrerlaubnisentziehung auf §§ 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 i.V.m. Anlage 4 zur FeV sowie §§ 13 Abs. 1 Nr. 2a und 11 Abs. 8 FeV gestützt. Nach diesen Vorschriften ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, was insbesondere der Fall ist, wenn eignungsausschließende Krankheiten oder Mängel gemäß der Anlage 4 zur FeV vorliegen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann von der fehlenden Fahreignung ausgehen, wenn der Betroffene sich bei bestehenden Eignungszweifeln einer medizinisch-psychologischen Begutachtung verweigert. Das setzt aber voraus, dass die Anordnung des Gutachtens in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. 3 Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung setzt in formeller Hinsicht voraus, dass sie aus sich heraus verständlich ist und der Fahrerlaubnisinhaber ihr entnehmen kann, was konkret der Untersuchungsanlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die Zweifel der Behörde an seiner Fahreignung zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001, NJW 2002, 78). Der Antragsgegner hat hier eine konkrete Frage an den Gutachter gerichtet, die sich entsprechend der von ihr herangezogenen Rechtsgrundlage § 13 Satz 1 Nr. 2a FeV auf einen möglichen künftigen Alkoholmissbrauch des Antragsteller bezieht („Ist aufgrund der aktenkundigen Informationen und der Hinweise aus dem fachärztlichen Gutachten zu erwarten, dass der Untersuchte zukünftig Alkoholmissbrauch nach der Anlage 4 Nr. 8.1 zur FeV begeht?“). Der fahrerlaubnisrechtlich maßgebliche Begriff des Alkoholmissbrauchs gemäß Ziffer 8.1 der Anlage 4 zur FeV (das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum kann nicht hinreichend sicher getrennt werden) wird in der Anordnung nicht definiert. Dagegen heißt es auf Seite 3 zur Erläuterung der Eignungszweifel: „…weshalb aus fachärztlicher Sicht von einer nicht unerheblichen Alkoholgewöhnung auszugehen ist, die mittels medizinisch-psychologischer Untersuchung, im Hinblick auf die Fahreignung geprüft werden sollte“. Danach soll die Alkoholgewöhnung des Antragstellers Gegenstand der gutachterlichen Aufklärung sein, wohingegen die Fragestellung sich auf den Tatbestand des fahrerlaubnisrechtlichen Alkoholmissbrauchs bezieht. Da beide Begriffe nicht deckungsgleich sind, enthält die Anordnung vom 27. Juni 2014 einen nicht aufgelösten Widerspruch zwischen Fragestellung und Untersuchungsanlass. 4 Darüber hinaus begegnet die Anordnung vom 27. Juni 2014 aber auch materiell-rechtlichen Bedenken. 5 Gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2a FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Danach steht die Gutachtensanordnung entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht im Ermessen der Behörde, jedoch müssen objektive Anzeichen bzw. Anhaltspunkte für einen fahrerlaubnisrechtlich relevanten Alkoholmissbrauch bestehen. 6 Dieser liegt, wie schon ausgeführt, gemäß Ziffer 8.1. zur FeV nur vor, wenn zwischen einem übermäßigen, die Fahreignung einschränkenden Alkoholkonsum und dem Führen eines Fahrzeuges nicht hinreichend sicher getrennt wird. Dahingehende Anzeichen können auch aus einer alkoholbedingten Auffälligkeit des Fahrerlaubnisinhabers außerhalb des Straßenverkehrs folgen; die Beispiele der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung Ziffer 3.13.1 sind insoweit nicht abschließend, was sich schon aus deren Wortlaut („insbesondere“) ergibt. Bereits die einmalige Feststellung einer schweren Alkoholisierung gibt in der Regel Anlass zu der Annahme, dass eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung gegeben ist. Dies kann die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen, wenn weitere tatsächliche Umstände vorliegen, die geeignet sind, den Verdacht zu erhärten, dass der Betroffene den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig zu trennen vermag (vgl. VGH BaWü, Beschluss vom 24.06.2002 – 10 S 985/02 –, juris, m.w.N.). Um den Begriff des fahrerlaubnisrechtlich relevanten Alkoholmissbrauchs nicht zu überdehnen, ist zumindest ein mittelbarer Zusammenhang zwischen dem Alkoholkonsum und einer Teilnahme am Straßenverkehr zu fordern (BayVGH, Beschluss 04.01.2006 – 11 CS 05.1878 – und vom 4. April 2006 – 11 CS 05.2439 – 2. Dezember 2011 – 11 B 11.246 – sowie Urteil vom 2. Dezember 2011 – 11 B 11.246 –). Dieser besteht nur, wenn zu der festgestellten Alkoholgewöhnung verkehrsbezogene Umstände hinzutreten, aufgrund derer in der Gesamtschau Zweifel gerechtfertigt sind, der Betreffende werde schon in überschaubarer Zukunft auch nach dem Genuss von Alkohol ein Kraftfahrzeug führen (vgl. OVG RP, Urteil vom 5. Juni 2007 – 10 A 10062/07.OVG – m. w. N; Beschluss vom 8. Juni 2011 – 10 B 10415/11.OVG –). 7 Der notwendige Verkehrsbezug kann in dem Dauerkonflikt bestehen, dem Berufskraftfahrer oder Taxifahrer ausgesetzt sind, die täglich bzw. arbeitstäglich zur Existenzsicherung ein KFZ im öffentlichen Straßenverkehr steuern müssen, so dass es mit Rücksicht auf die Häufigkeit und Intensität des Alkoholkonsums letztlich nur eine Frage der Zeit ist, dass sie sich mit der Situation konfrontiert sehen, am Straßenverkehr teilnehmen zu „müssen“, obwohl sie alkoholbedingt fahruntüchtig sind (OVG RP, Urteil vom 5. Juni 2007; BayVGH, Beschluss vom 4. Januar 2006, a.a.O.). Auch ein festgestelltes, aggressives Verhalten gegenüber Dritten nach „privatem“ Alkoholkonsum, ein Verlust der Kontrollfähigkeit infolge übermäßigen Alkoholkonsums oder eine zurückliegende Trunkenheitsfahrt können je nach dem Umständen des Falles als verkehrsbezogene Indizien für einen Verlust des Trennungsvermögens ausreichen (vgl. VGH BaWü, Beschluss vom 24. Juni 2002, a.a.O. ). 8 Hier liegt ein ärztliches Gutachten des TÜV Süd vom 17. Juni 2014 vor, in dem der Gutachter die Alkoholabhängigkeit des Antragstellers nicht feststellen kann, aber offenbar Anzeichen für einen Alkoholmissbrauch sieht. Diese Annahme wird aber weder im Gutachten noch in der ergänzenden Stellungnahme vom 23. September 2014 mit konkreten, verkehrsbezogenen Tatsachen im oben beschriebenen Sinn begründet. Die schlichte Feststellung des ärztlichen Gutachters, dass Anzeichen für einen Alkoholmissbrauch „nach den Angaben des Klienten und den objektiven Gegebenheiten“ vorliegen, ersetzt nicht die Prüfung der Verkehrsbehörde, ob tatsächlich Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fahrerlaubnisinhaber zwischen einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges nicht hinreichend sicher trennen kann. Diese Prüfung wird gerade nicht in dem ärztlichen Gutachten nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV vorweggenommen, indem der Gutachter bereits eine Subsumtion der den Alkoholmissbrauch begründenden Umstände vorgenommen hat, wenn er in seinem Gutachten Anzeichen für einen Alkoholmissbrauch bestätigt (so aber VG Mainz, Beschluss vom 24. Oktober 2012 – 3 L 1109/12.MZ –). Dagegen spricht, dass die Feststellung ausreichender verkehrsbezogener Zusatztatsachen keine medizinische, sondern eine juristische Subsumtion erfordert. Der Arzt kann entsprechend seiner Qualifikation Anzeichen für einen „medizinischen“ Alkoholmissbrauch feststellen, aufgrund dessen die Frage des Trennungsvermögens zwischen dem Konsum von Alkohol und dem Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr im Rahmen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu klären ist. Dieses ist aber nur veranlasst, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme eines fehlenden Trennungsvermögens bestehen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. März 2014 – 11 CS 13.2562 –, juris). 9 Greifbare Anzeichen für ein fehlendes Trennungsvermögen sind beim Antragsteller derzeit nicht erkennbar. 10 Zwar dürfte bei ihm durchaus eine auffällig hohe Alkoholgewöhnung vorliegen. Dafür kommt es nicht auf die exakte Feststellung einer bestimmten Alkoholkonzentration oder die Verwertbarkeit des am 5. April 2014 gemessenen Atemalkoholwertes von 3,5 ‰ an. Aus seinen unbestrittenen Angaben im Rahmen des fachärztlichen Gutachtens vom 17. Juni 2014 ergibt sich, dass er innerhalb von 5 Stunden tagsüber insgesamt 5 Liter Bier getrunken hat. Bei einem Wert von über 2 ‰, den der Antragsteller aufgrund der Trinkmenge bei realistischer Betrachtung sicher überschritten hat, kann von einer schweren Alkoholisierung ausgegangen werden, die bei normal alkoholgewohnten Personen auszuschließen ist (vgl. VGH BW, Beschluss vom 24. Juni 2002, a. a. O.). 11 Darüber hinaus weist die Alkoholauffälligkeit vom 5. April 2014 aber keinen, auch nur mittelbaren Bezug zum Straßenverkehr auf. Der Antragsteller ist weder als Berufskraftfahrer tätig, noch muss er täglich zum Erreichen seiner Arbeitsstelle zwingend ein Kraftfahrzeug selbst führen. Vielmehr nutzt er dafür nach Angaben seiner Ehefrau gegenüber der Polizei eine Fahrgemeinschaft, bei der er nicht ausschließlich selbst fährt. Er ist zuvor noch nie im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss aufgefallen. Der übermäßige Alkoholkonsum am 5. April 2014 fand an einem Samstag statt und es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller noch an diesem Tag oder am Folgetag, dem Sonntag ein KFZ selbst steuern musste. Er hat sich samstags ausschließlich in seinem Haus und in seinem Garten aufgehalten und ist nach dem Besuch der Polizei ins Bett gegangen. Ein aggressives Verhalten oder ein Kontrollverlust gegenüber seiner Ehefrau oder den Polizeibeamten wurde ebenfalls nicht festgestellt. Die Polizei wurde zwar telefonisch von der Ehefrau des Antragstellers über den Alkoholkonsum und ein angeblich aggressives Verhalten informiert, beim Eintreffen der Beamten stellten sie aber fest, dass es lediglich zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Eheleuten gekommen sei und der Antragsteller einen „aufgelösten“ Eindruck gemacht habe. Dem Polizeibericht können keine hinreichenden Anzeichen für einen straßenverkehrsrechtlich relevanten Kontrollverlust oder ein Aggressionspotential des Antragstellers entnommen werden. Nur am Rande sei insoweit noch erwähnt, dass der Antragsgegner wohl von unzutreffenden Tatsachen ausgeht, wenn er in der Anordnung vom 27. Juni 2014 ausführt, der Antragsteller habe auf die Polizei einen „gelösten“ Eindruck gemacht (Seite 2) und die Polizisten vor Ort hätten seine Ausfallerscheinungen als „dezent“ beschrieben (Seite 3). Letzteres lässt sich dem aktenkundigen Polizeibericht nicht entnehmen, und dass die Feststellung eines „aufgelösten“ Zustands nicht mit einem „gelösten“ Eindruck gleich gesetzt werden kann, bedarf keiner weiteren Begründung. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 13 Die Entscheidung zum Streitwert folgt aus §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichte (Hälfte des 2 1/2-fachen Auffangwertes für die Fahrerlaubnisklassen A und CE, welche die übrigen Fahrerlaubnisklassen umfassen, § 6 FeV).