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Beschluss

10 B 10415/11

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung eines Fahrverbots für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge setzt hinreichende Anhaltspunkte voraus, dass der Betroffene Trinken und Führen solcher Fahrzeuge nicht sicher trennen kann. • Zur Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 3 Abs. 2 FeV i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2a) FeV müssen konkrete Tatsachen vorliegen, die auf Alkoholmissbrauch im Hinblick auf fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge schließen lassen. • Alkoholauffälligkeiten und frühere erhebliche Probleme mit Alkohol beim Führen von Kraftfahrzeugen rechtfertigen nicht ohne Weiteres Maßnahmen gegenüber der Teilnahme an Verkehr mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen. • Bei summarischer Eilrechtsprüfung kann die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge offensichtlich rechtswidrig sein, wenn keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein fehlendes Trennungsvermögen zwischen Alkoholkonsum und Fahren bestehen.
Entscheidungsgründe
Kein pauschaler Ausschluss für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge bei Alkoholvergangenheit • Die Anordnung eines Fahrverbots für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge setzt hinreichende Anhaltspunkte voraus, dass der Betroffene Trinken und Führen solcher Fahrzeuge nicht sicher trennen kann. • Zur Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 3 Abs. 2 FeV i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2a) FeV müssen konkrete Tatsachen vorliegen, die auf Alkoholmissbrauch im Hinblick auf fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge schließen lassen. • Alkoholauffälligkeiten und frühere erhebliche Probleme mit Alkohol beim Führen von Kraftfahrzeugen rechtfertigen nicht ohne Weiteres Maßnahmen gegenüber der Teilnahme an Verkehr mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen. • Bei summarischer Eilrechtsprüfung kann die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge offensichtlich rechtswidrig sein, wenn keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein fehlendes Trennungsvermögen zwischen Alkoholkonsum und Fahren bestehen. Der Antragsteller wurde von der Fahrerlaubnisbehörde durch Bescheid vom 24. Februar 2011 unter Ziffer 2 untersagt, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen. Die Behörde stützte dies auf Zweifel an seiner Eignung und forderte – gestützt auf die FeV-Regelungen – die Beibringung von Gutachten. Der Antragsteller hatte in der Vergangenheit erhebliche Alkoholprobleme und war einmal mit 1,1 ‰ als Kraftfahrer aufgefallen; er legte ein ärztliches Gutachten vor, das sich jedoch nur auf die Kraftfahreignung bezieht. Das Verwaltungsgericht verneinte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs; gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller Beschwerde ein. Streitgegenstand ist, ob die Behörde die Untersagung und die Aufforderung zur Begutachtung zulässig gestützt auf Hinweise auf Alkoholmissbrauch gegenüber der Teilnahme am Verkehr mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen anordnen durfte. • Die Beschwerde ist zulässig und begründet; die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffer 2 des Bescheids war wiederherzustellen, da die Untersagung bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist. • Rechtsgrundlage sind § 6 Abs. 1 Nr. 1y) StVG i.V.m. § 3 Abs. 1 FeV sowie die Regelungen zur Begutachtungsanforderung in §§ 11–14 FeV entsprechend nach § 3 Abs. 2 FeV. • Die Voraussetzungen für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 3 Abs. 2 FeV i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2a) FeV liegen nicht vor: Es fehlen konkrete Tatsachen, die auf ein fehlendes Trennungsvermögen zwischen Alkoholkonsum und dem Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge schließen lassen. • Alkoholmissbrauch kann die Eignung zum Führen auch fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge beeinträchtigen; bereits ab 0,3 ‰ bestehen mögliche Beeinträchtigungen, und bei häufigerem Missbrauch verstärkt sich das Risiko. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge typischerweise ein geringeres Gefährdungspotential haben als Kraftfahrzeuge. • Die bloße frühere Auffälligkeit als Kraftfahrer (z. B. 1,1 ‰) und bestehende Alkoholprobleme reichen nicht aus, um ohne weitere konkrete Umstände die Annahme zu tragen, der Betroffene werde in überschaubarer Zeit alkoholisiert ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug führen und damit eine naheliegende konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. • Das vorgelegte ärztliche Gutachten befasst sich nur mit Kraftfahreignung und liefert keine Feststellungen zum für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge relevanten Trennungsvermögen; somit fehlt eine ausreichende Tatsachengrundlage für die Begutachtungsanordnung. • Im Abwägungsmaßstab des Eilrechtschutzes überwiegt hier nicht das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Untersagungsverfügung, weil die Ungeeignetheit nicht hinreichend belegt ist. Der Beschwerde des Antragstellers wurde stattgegeben; die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge wurde wiederhergestellt. Die Untersagung war bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig, weil die Behörde nicht hinreichend begründen konnte, dass der Antragsteller Trinken und Fahren fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nicht sicher trennen kann. Eine Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 3 Abs. 2 FeV i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2a) FeV war mangels konkreter Anhaltspunkte für Alkoholmissbrauch im Hinblick auf fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge nicht zulässig. Die Antragsgegnerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 2.500,00 € festgesetzt.