OffeneUrteileSuche
Urteil

4 K 952/13.NW

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2014:0523.4K952.13.NW.0A
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen wasserrechtlichen Bescheid des Beklagten. 2 Der Beigeladene zu 1) ist Eigentümer des im Ortskern von A-Dorf gelegenen Grundstücks FlurNr. ..., A-Straße 3. Die Südseite des Grundstücks wird durch die Queich, ein Gewässer 3. Ordnung, die in diesem Bereich mit entsprechendem Mauerwerk kanalisiert ist, abgegrenzt. Südlich der ... liegt das im Eigentum der Beigeladenen zu 2) stehende Grundstück FlurNr. ..., A-Straße 1. Darauf steht ein Wohngebäude, das im Norden direkt an die ... angrenzt. Wer die Ufermauer der ... in der Ortslage von A-Dorf gebaut hat und wann sie errichtet wurde, ist nicht mehr bekannt. 3 Im Jahre 2009 beabsichtigte der Beigeladene zu 1), das auf dem Grundstück FlurNr. ... stehende Scheunengebäude aufzustocken und umzubauen zu einem Wohnhaus mit zwei Wohnungen. Deshalb bat er die Klägerin mit Schreiben vom 9. Juli 2009, die ausgespülte und ausgebrochene Uferbefestigung der ... im Bereich der A-Straße 1 und 3 instand zu setzen. Daraufhin antwortete die Klägerin am 13. Juli 2009, der Beigeladene zu 1) sei für die Sanierung der Ufermauer selbst zuständig. Am 18. Dezember 2009 erteilte der Landkreis Südwestpfalz dem Beigeladenen zu 1) die zuvor beantragte Baugenehmigung zum Totalumbau der vorhandenen Scheune auf dem Grundstück FlurNr. ... zu einem Wohnhaus. In den Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung wurde die Stellungnahme der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd – Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz – vom 9. Dezember 2009 zum Bestandteil der Baugenehmigung gemacht. In der genannten Stellungnahme führte die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd u.a. aus, eine Verschlechterung der derzeitigen Situation finde durch die Baumaßnahme nicht statt. Es bestünden deshalb keine Bedenken gegen das Bauvorhaben. Zur Wahrung der wasserwirtschaftlichen Belange solle u.a. Folgendes in den Genehmigungsbescheid aufgenommen werden (Ziffer 7): Während der Baumaßnahme sei darauf zu achten, dass eine Beeinträchtigung der ... nicht zu besorgen sei. Sollte es doch zu Beeinträchtigungen kommen, habe der Antragsteller dafür zu sorgen, dass das Gewässer wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt werde. 4 Im Juli 2010 begann der Beigeladene zu 1) mit den Bauarbeiten. In diesem Zusammenhang bat er die Klägerin mit Schreiben vom 16. Juni 2010 erneut um Bestätigung, dass sie die Sanierungsarbeiten an der Ufermauer der ... nun durchführe. Daraufhin forderte die Klägerin den Beklagten mit Antrag vom 9. Juli 2010 auf, nach § 70 Landeswassergesetz – LWG – über die Unterhaltspflicht bezüglich der Ufermauer an der ... im Bereich der A-Straße 1 und 3 in A-Dorf zu entscheiden. In der Zwischenzeit nahm der Beigeladene zu 1) im Rahmen der Bauarbeiten auf dem Grundstück FlurNr. ... an der Uferböschung bauliche Änderungen vor. 5 Mit Bescheid vom 4. Juni 2013 entschied der Beklagte, dass die Sanierung der Ufermauer im o.g. Bereich der ... eine Aufgabe der Gewässerunterhaltung sei, die gemäß § 63 LWG der Klägerin obliege. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Mauer diene hauptsächlich wasserwirtschaftlichen Zwecken. Die Mauer sei vor langer Zeit, auch an anderen Steilen der ..., wohl für die Holztrift hergestellt worden. Sie diene dem störungsfreien Wasserabfluss und der Sicherung der Ufer. Die Mauer diene nicht als Fundament für die Grundstückebebauung, deren Gründung eigenständig neben der Ufermauer erfolgt sei. 6 Dagegen legte die Klägerin am 26. Juni 2013 Widerspruch ein, den der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2013, der Klägerin zugestellt am 9. Oktober 2013, zurückwies. Zur Begründung führte der Kreisrechtsausschuss aus, der Klägerin obliege die Unterhaltungslast der Mauer, da sie überwiegend wasserwirtschaftlichen Zwecken diene. Zwar seien weder Zeitpunkt noch Verantwortlicher der Errichtung feststellbar. Die tatsächliche Ausführung der Mauer lasse zur Überzeugung des Kreisrechtsausschusses aber darauf schließen, dass mit ihrer Errichtung überwiegend wasserwirtschaftliche Zwecke, nämlich die Beschleunigung des Wasserabflusses und der Ufersicherung verfolgt worden seien. Die ... sei innerhalb der Bebauung von A-Dorf kanalisiert. Ein den Beigeladenen durch die Mauer eventuell entstehender besonderer Vorteil spreche nicht gegen die Unterhaltungspflicht der Klägerin, sondern begründe allenfalls ein Anspruch der Klägerin gegen die Beigeladenen auf Beteiligung an den Unterhaltungskosten. Sollte der Beigeladene zu 1) die Mauer eigenmächtig entfernt haben, würde auch das nichts an der Unterhaltungsverpflichtung der Klägerin ändern. Ihr stehe aber bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ein Schadensersatzanspruch gegen den Beigeladenen zu 1) zu. 7 Die Klägerin hat am 31. Oktober 2013 Klage erhoben. Sie trägt vor, entgegen der Auffassung des Beklagten habe sie gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 2 LWG einen Anspruch auf Erlass der beantragten Entscheidung mit dem Inhalt, dass die Unterhaltung der streitbefangenen Mauer im antragsgegenständlichen Uferbereich der ... den beiden Beigeladenen obliege. Der Beigeladene zu 1) habe während der Umbauarbeiten die Ufermauer entlang seines Grundstücks fast vollständig abgetragen. Die Mauer sei eine Anlage im Gewässerbereich und diene in dem betreffenden Uferabschnitt nicht überwiegend wasserwirtschaftlichen Zwecken. Es sei unbeachtlich, wer die Mauer zu welchem Zweck ursprünglich errichtet habe. Dies gelte insbesondere auch für die Annahme, dass die Herstellung dieser Anlage im Zusammenhang mit der Holztrift auf der ... gestanden habe. Denn diese Nutzung des Gewässers sei vor langer Zeit aufgegeben worden. 8 Heute diene die Mauer im Bereich der Grundstücke der beiden Beigeladenen nicht mehr überwiegend wasserwirtschaftlichen Zwecken. Die Mauer sei im Bereich der beiden Beigeladenengrundstücke nicht (mehr) für eine ordnungsgemäße Ufersicherung erforderlich. Auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 1) sei im Uferbereich der ... keine als schützenswert anzuerkennende Bebauung mehr vorhanden. Vielmehr sei - wegen der Abtragung des Daches und des Abrisses der Westwand der ehemaligen Scheune - davon auszugehen, dass dort eine vollkommen neue bauliche Anlage errichtet worden sei. Daher sei die ursprüngliche Bebauung, die durch eine ordnungsgemäße wasserwirtschaftliche Uferbefestigung gesichert worden sei, weggefallen. Dies werde nicht zuletzt dadurch belegt, dass der Beigeladene zu 1) den wesentlichen Teil der streitbefangenen Mauer am Ufer der ... abgetragen habe. 9 Selbst bei einem - zugunsten des Beklagten und der Beigeladenen - unterstellten Überwiegens wasserwirtschaftlicher Zwecke liege hier aber ein Ausnahmefall vor, der die Unterhaltungslast der Beigeladenen zur Folge habe. Dies ergebe sich daraus, dass der Beigeladene zu 1) durch eine bestandskräftige Nebenbestimmung zur Baugenehmigung vom 18. Dezember 2009 eine besondere rechtliche Verpflichtung im Zusammenhang mit der streitbefangenen Mauer treffe. Gemäß der Nebenbestimmung habe der Beigeladene zu 1) darauf achten müssen, dass es bei den Bauarbeiten nicht zu einer Beeinträchtigung der ... komme, bzw. ihm sei aufgegeben worden, etwaige Beeinträchtigungen des Gewässers zu beseitigen. Indem er die streitbefangene Mauer im Rahmen der Bauarbeiten am Vorhaben auf seinem Grundstück zum überwiegenden Teil abgetragen habe, habe er die ... als Gewässer dritter Ordnung beeinträchtigt. Denn dadurch habe er sowohl die Fließgeschwindigkeit als auch die Ufersicherung im Bereich seines Grundstücks negativ beeinflusst. Der Beigeladene zu 1) müsse nach der genannten Nebenbestimmung die Mauer wieder in ihren ursprünglichen Zustand versetzen, um die Gewässerbeeinträchtigungen im Rahmen der Bauarbeiten zu beseitigen. Vor diesem Hintergrund sei es auch gerechtfertigt, ihm die zukünftige Unterhaltungslast für die von ihm neu errichtete Anlage am ... Ufer im Bereich seines Grundstücks aufzuerlegen. Die Beigeladene zu 2) teile dieses rechtliche Schicksal. 10 Die Klägerin beantragt, 11 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 4. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. September 2013 zu der Feststellung zu verpflichten, dass den Beigeladenen die Unterhaltung der Ufermauer an der ... im Bereich A-Straße 1 und 3 in A-Dorf (FlurNrn. ... und ...) obliegt. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er bezieht sich zur Begründung auf den ergangenen Widerspruchsbescheid. 15 Die Beigeladenen beantragen ebenfalls, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie führen aus, die Behauptung der Klägerin, der Beigeladene zu 1) habe den wesentlichen Teil der streitbefangenen Mauer am Ufer der ... im Rahmen seines Bauvorhabens abgetragen und dadurch eine ordnungsgemäße wasserwirtschaftliche Uferbefestigung beseitigt, sei unzutreffend. Der Beigeladene zu 1) habe vor Aufnahme der Bauarbeiten am 9. Juli 2009 die Klägerin darauf hingewiesen, dass im Bereich des Baugrundstücks die Uferbefestigung ausgespült und ausgebrochen gewesen sei und die Klägerin zur Instandsetzung aufgefordert. Insbesondere hätten sich im Bereich der dortigen Uferbefestigung eine aus der Mauer gewachsene Buche sowie ein Holunderbusch befunden, so dass dort keinerlei stabile Uferbefestigung mehr vorhanden gewesen sei. 18 Nur weil die Klägerin damals der Aufforderung zur Behebung der Schäden an der Uferbefestigung nicht nachgekommen sei, habe er den Baum entfernen müssen. Die Oberkante der Uferbefestigung habe er dann mit einer Betonauflage stabilisiert. Die Sandsteine seien heute noch vorhanden. Der Ziffer 7 der wasserwirtschaftlichen Stellungnahme der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd vom 9. Dezember 2009 sei er, soweit es in seiner Macht und Verantwortung gestanden habe, nachgekommen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Parteien und die Verwaltungsakten. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 20 Die zulässige Verpflichtungsklage ist gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung des Beklagten, dass den Beigeladenen die Unterhaltung der Ufermauer an der ... im Bereich A-Straße 1 und 3 in A-Dorf (FlurNrn. ... und ...) obliegt. Der Bescheid des Beklagten vom 4. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses bei dem Beklagten vom 19. September 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 Satz 1 VwGO). 21 Gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 2 LWG trifft bei Gewässern dritter Ordnung, zu denen die ... gehört, die untere Wasserbehörde eine Entscheidung, wenn streitig ist, wem die Unterhaltung (§§ 63, 77) oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung (§ 69) obliegt; in diesem Fall stellt die Wasserbehörde gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 LWG (auch) Art und Umfang der Unterhaltungslast fest. Damit ist der zuständigen Wasserbehörde ggf. auch die Kompetenz zugewiesen, im Streitfall über die Unterhaltung von Anlagen zu entscheiden, soweit dazu in § 77 LWG Regelungen enthalten sind. Die Feststellung der Unterhaltungslast bildet einen Akt gebundener Verwaltung, bei der den zuständigen Behörden kein Ermessen und auch kein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Mai 2000 – 1 A 11964/99.OVG -, NVwZ-RR 2001, 20). 22 Der Beklagte hat zu Recht entschieden, dass nicht den Beigeladenen die Unterhaltung der Ufermauer an der ... im Bereich A-Straße 1 und 3 in A-Dorf (FlurNrn. ... und ...) obliegt, sondern die Klägerin dafür verantwortlich ist. Nach § 63 Abs. 1 Nr. 3 LWG, der aufgrund der insoweit gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I Seite 2585) i.d.F. vom 15. August 2013 (BGBl I Seite 3154) – WHG – den Ländern überlassenen Bestimmung der Gewässerunterhaltungspflichtigen weitergilt, obliegt die Unterhaltung natürlicher fließender Gewässer bei Gewässern dritter Ordnung den kreisfreien Städten, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden. Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst nach § 39 Abs. 1 Satz 2 WHG u.a. die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses (Nr. 1), sowie die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss (Nr. 2). Dagegen sind gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 LWG, der die landesrechtliche Ausprägung des § 36 Satz 3 WHG darstellt, sonstige Anlagen im Sinne des § 76 Abs. 1 LWG – dazu zählen bei Gewässern dritter Ordnung Anlagen in oder an dem oberirdischen Gewässer, die weniger als 10 m von dessen Uferlinie entfernt sind – von ihren Eigentümern und Besitzern (Inhabern) so zu erhalten, dass nachteilige Einwirkungen auf das Gewässer verhütet werden. 23 Zur Abgrenzung, ob eine Anlage als Ausbaumaßnahme unter die Unterhaltungspflicht der §§ 63 ff. LWG oder als Anlage im Gewässerbereich in den Regelungsbereich der die Unterhaltungslast insoweit regelnden Vorschrift des § 77 LWG fällt, hat der Beklagte unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (s. Urteil vom 26. Oktober 1995 – 1 A 13441/94.OVG –; NVwZ-RR 1997, 50; Urteil vom 18. Mai 2000, a.a.O.; Urteil vom 13. August 2013 – 6 A 10217/13 –, juris), der die Kammer folgt, zu Recht auf den mit dieser Anlage verfolgten Zweck abgestellt. Maßgebend ist die Verkehrsauffassung. Dient die Anlage hauptsächlich wasserwirtschaftlichen Zwecken, sind lediglich die Unterhaltungsvorschriften für Gewässerausbaumaßnahmen anzuwenden; unter solchen Umständen ist es interessengerecht, die Unterhaltung dem Gewässerunterhaltungspflichtigen zuzuweisen. Werden dagegen mit der Anlage keine wasserwirtschaftlichen Zwecke verfolgt, so entspricht es der Interessenlage und dem Verursacherprinzip, solche Bauwerke, obwohl sie wesensmäßig im Zusammenhang mit dem Gewässer stehen und dieses betreffen, aus der Gewässerunterhaltung herauszunehmen und der Erhaltung durch den Eigentümer zu überantworten, weil ihre Zweckbestimmung und damit das Interesse an ihrer Erhaltung außerhalb wasserwirtschaftlicher Zielsetzungen liegt (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Januar 2004 - 20 A 718/02 -, juris). 24 Schwierigkeiten bereitet die Abgrenzung bei Mauern, die – wie hier – unmittelbar an das Wasser grenzen und damit als Teil des Ufers anzusehen sind (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 25. Januar 2006 – 2 A 31/05 –, NdsVBl 2007, 55). Ufer ist die gesamte, bei bordvoller Wasserführung überströmte Eintiefung der Erdoberfläche; sie umfasst auch den Geländestreifen zwischen der Uferlinie und der Böschungsoberkante (Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 10. Auflage 2010, § 39 Rn. 7). Ufermauern verfolgen in der Regel wasserwirtschaftliche Funktionen, aber auch Interessen des Anlageneigentümers. Praktisch jeder Ufermauer kommt auch der Absicherung des angrenzenden Geländes und der besseren baulichen Ausnutzung des Anliegergrundstücks zugute (VG Aachen, Urteil vom 12. November 2012 – 7 K 1689/10 –, juris m.w.N.). 25 Die erkennende Kammer schließt sich der Auffassung des VG Aachen (s. auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 10. Dezember 2008 – 13 LC 2/06 –, juris; VG Göttingen, Urteil vom 1. Dezember 2005 – 4 A 4181/02 –, juris; (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 25. Januar 2006 – 2 A 31/05 –, a.a.O.) in seinem zitierten Urteil vom 12. November 2012 an, wonach bei Ufermauern, die sowohl wasserwirtschaftlichen Zwecken als auch Interessen des Anlageneigentümers dienen, eine Inanspruchnahme des Eigentümers nicht in Betracht kommt. Vielmehr ist es sachgerecht, bei Ufermauern nur dann den Eigentümer heranzuziehen, wenn feststeht, dass die Anlage ausschließlich zu privatnützigen Zwecken in besonderer Weise ausgeführt worden ist. Das VG Aachen führt dazu in dem genannten Urteil u.a. Folgendes aus: 26 „Die Annahme der Unterhaltungslast des Gewässerunterhaltungspflichtigen in den angesprochenen Fällen der Doppelfunktion einer Ufermauer ermöglicht einen angemessenen Ausgleich der Interessen. Bei Ufermauern, die die Unterhaltung des Gewässers erschweren, kann der Gewässerunterhaltungspflichtige vom Eigentümer des Grundstücks nach § 40 Abs. 1 Satz 2 und 3 WHG in Verbindung mit § 92 LWG NRW Ersatz der Mehrkosten verlangen. In solchen Konfliktfällen den Eigentümern der Ufermauern die Unterhaltungspflicht allein aufzubürden, würde den Gewässerunterhaltungspflichtigen von seiner gesetzlichen Unterhaltungspflicht des Ufers ohne zureichenden Grund vollkommen freistellen. Der Eigentümer der Anlage müsste die Unterhaltungskosten ohne Ausgleichsmöglichkeit allein tragen, obwohl die Ufermauer auch das Ufer bildet und dem Wasserabfluss bzw. sonstigen wasserwirtschaftlichen Belangen dient. Je nach Bedeutung der wasserwirtschaftlichen Zwecke oder der Bestandssicherungszwecke des Eigentümers ermöglicht eine (anteilige) Kostenbeteiligung des Eigentümers einen angemessenen Ausgleich der Interessen (…). 27 Die Gewässerunterhaltung allein auf den Eigentümer zu verlagern, stünde zudem im Widerspruch zu der weitgehenden Zuordnung der Gewässerunterhaltungspflicht zu den Anliegergemeinden sowie zu sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, wodurch zur wirksamen Erfüllung der wasserwirtschaftlichen Aufgaben der Kreis der Pflichtigen eng eingegrenzt und die Unterhaltung für das jeweilige Gewässer in einer Hand zusammengefasst wird, und würde einer unerwünschten und unzweckmäßigen Aufsplitterung der Unterhaltung einheitlich zu bewirtschaftender Gewässer bzw. Gewässerstrecken Vorschub leisten. Dem kommt vor dem Hintergrund, dass die Gewässerunterhaltung sich nicht in der Sicherung des Wasserabflusses erschöpft und ein Interesse des Anlageneigentümers an der Beachtung der ökologischen Zielsetzungen der Gewässerunterhaltung von vornherein nicht vorausgesetzt werden kann, umso mehr Gewicht zu. …“ 28 Ausgehend von diesem überzeugenden Maßstab handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Kammer bei der hier in Rede stehenden Ufermauer der ... nicht um eine Anlage in oder an einem Gewässer im Sinne von § 76 LWG und unterfällt deshalb in Bezug auf ihre Unterhaltung nicht den Regelungen des § 77 LWG. 29 Nach der an der Zweckbestimmung ausgerichteten Rechtsprechung ist - wie ausgeführt - allein darauf abzustellen, ob mit der Ufermauer wasserwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden konnten bzw. können. Danach steht aufgrund der dem Gericht zur Verfügung stehenden Unterlagen vorliegend nicht fest, dass die Ufermauer der ... ausschließlich im Interesse der jeweiligen Eigentümer in besonderer Weise ausgeführt worden ist. Vielmehr ist von einem wasserwirtschaftlicher Zweck der Ufermauer auszugehen. 30 Zunächst ist nicht mehr zu ermitteln, wer die seit über 100 Jahren befindliche Ufermauer in dem betreffenden Bereich des Ortskerns von A-Dorf errichtet hat. Aussagekräftige Unterlagen, die darüber Aufschluss geben könnten, existieren nicht. Die Ufermauer der ... wurde an zahlreichen Stellen in der Ortslage von A-Dorf zur Kanalisierung der ... errichtet und auch zum Holztriften genutzt (s. den in der Verwaltungsakte enthaltenen Auszug aus der Dorfchronik von A-Dorf sowie http://...…..). Der Umstand, dass sich nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vortrag der Klägerin auf zahlreichen Grundstücken in der Nähe der Grundstücke der Beigeladenen ähnliche Mauerwerke befinden, belegt, dass auch die hier im Streit stehende Ufermauer früher zur Sicherung gegen Uferabbruch und zum Schutz der Grundstücke vor Hochwasser errichtet worden sein müssen. Die Ufermauern dienten nach den topographischen Gegebenheiten in der eng bebauten Tallage von A-Dorf demnach zumindest auch dem störungsfreien Wasserabfluss als wasserwirtschaftlichem Zweck. Der ordnungsgemäße Wasserabfluss hat als Aufgabe des Gewässerunterhaltungspflichtigen seinen Ausdruck im Zusammenhang mit der Erhaltung des Gewässerbettes (§ 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG) und der Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung und Rückhaltung von Wasser den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht (§ 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 WHG), gefunden. Unter einem ordnungsgemäßen Wasserabfluss versteht man den ungehinderten und gefahrlosen Abfluss des Wassers im Wasserlauf, das ihm nach den natürlichen Bodenverhältnissen zufließt, soweit er es bei normalem Zustand von Bett und Ufer aufnehmen kann (vgl. Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 39 Rn. 29). 31 Ufermauern haben regelmäßig zumindest auch einen wasserwirtschaftlichen Zweck, da sie der Gewässerführung dienen, d.h. der ordnungsgemäßen Wasserabführung, insbesondere in Tallagen (VG Aachen, Urteil vom 12. November 2012, a.a.O.). So ist es auch bei der in Rede stehenden Ufermauer. Im Hinblick auf die topographischen Gegebenheiten des von der ... durchzogenen Talbereichs von A-Dorf begünstigt die befestigte Einfassung der Ufer durch Mauern statt durch schräge Böschungen den (schnelleren) Wasserabfluss im Ortskern von A-Dorf (s. die entsprechenden Luftaufnahmen der Ortslage von A-Dorf in http://www.geoexplorer-wasser.rlp.de und http://map1.naturschutz. rlp.de/mapserver_lanis/). Die unterhalb des natürlichen Geländeniveaus liegende Uferbefestigung der ... dient auch heute noch dazu, das Ufer vor Angriffen des Wassers zu sichern, ein Heraustreten des Baches aus dem Gewässerbett zu verhindern und somit den ordnungsgemäßen Wasserabfluss zielgerichtet zu ermöglichen. Der Umstand, dass die Ufermauern (früher) auch den Interessen der Anlieger dien(t)en, die das Wasser der ... für ihre Zwecke nutz(t)en, bedeutet nicht, dass eine (Anlagen-) Unterhaltungspflicht der jeweiligen Eigentümer zu bejahen ist. 32 Der aufgezeigte Zweck des ordnungsgemäßen Wasserabflusses in der Tallage von A-Dorf wird entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass nach § 6 Abs. 2 WHG nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückzuführen sind, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen. Angesichts dessen, dass das Gewässer bereits vor mehr als hundert Jahren im fraglichen Bereich nahezu vollständig durch Ufermauern ausgebaut war, kann keine Berücksichtigung finden, dass nach heutigem ökologischen Verständnis eine Einmauerung des gesamten Ufers nicht als erstrebenswert erscheint (so auch VG Aachen, Urteil vom 12. November 2012, a.a.O.). 33 Dient somit die Ufermauer in dem hier maßgeblichen Bereich von A-Dorf (nach wie vor) wasserwirtschaftlichen Zwecken, gehört es zu den Aufgaben der Klägerin als Gewässerunterhaltungspflichtige, das Ufer der ... entlang der Grundstücke der Beigeladenen so zu befestigen, dass eine weitere Ausschwemmung der Grundstücke der Beigeladenen verhindert wird. Dieser Aufgabe ist die Klägerin, wie die von den Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2014 vorgelegten Lichtbilder zeigen, nicht (ausreichend) nachgekommen. Die Tatsache, dass der Beigeladene zu 1) nach Erhalt der Baugenehmigung vom 18. Dezember 2009 im Zuge der Bauarbeiten auf seinem Grundstück selbst Veränderungen an der Ufermauer vorgenommen hat, haben nicht zur Folge, dass die gesetzlich der Klägerin zugewiesene Unterhaltspflicht auf ihn übergegangen ist. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus den Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung, aufgrund derer die Stellungnahme der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd – Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz – vom 9. Dezember 2009 Bestandteil der Baugenehmigung geworden war. Denn die Unterhaltungslast kann gemäß § 40 Abs. 2 WHG, der § 65 Abs. 1 und 3 LWG verdrängt, nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf einen Dritten übertragen werden. Der Übertragungsakt erfolgt durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages (Schwendner in: Sieder/Zeitler/Dahme, Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz, Stand September 2013, § 40 Rn. 34). Einen solchen Vertrag haben die Klägerin und die Beigeladenen jedoch zu keinem Zeitpunkt geschlossen, so dass sich an der Unterhaltungslast der Klägerin nicht geändert hat. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. 35 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –. 36 Beschluss 37 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – auf 5.000 € festgesetzt.