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Urteil

13 LC 2/06

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Unterhaltungsverband nach §§ 97,100 NWG ist zur Unterhaltung von Ufermauern und Gewölben verpflichtet, soweit diese integrative Teile des Gewässers oder seines Ufers sind und der Erhalt für die Abführung des Wassers erforderlich ist. • § 118 NWG erlaubt der unteren Wasserbehörde, in Streitfällen verbindlich darüber zu entscheiden, wem und in welchem Umfang die Unterhaltung obliegt; diese spezielle Regelung geht der allgemeinen Aufsichtsermächtigung des WVG vor. • Ist eine bauliche Überbauung zugleich wasserwirtschaftlich bedeutsam, bleibt die Unterhaltungspflicht beim Gewässerunterhaltungspflichtigen; der Eigentümer kann nach § 113 NWG zur Kostenbeteiligung herangezogen werden. • Die Anordnung konkreter Sanierungsmaßnahmen durch die untere Wasserbehörde nach § 118 NWG ist zulässig und nicht als Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht anzusehen, sofern die Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Schäden erforderlich und nicht unmöglich sind.
Entscheidungsgründe
Unterhaltungsverband verpflichtet zur Sanierung überbauter Ufermauern und Gewölbe (§§97,100,118 NWG) • Ein Unterhaltungsverband nach §§ 97,100 NWG ist zur Unterhaltung von Ufermauern und Gewölben verpflichtet, soweit diese integrative Teile des Gewässers oder seines Ufers sind und der Erhalt für die Abführung des Wassers erforderlich ist. • § 118 NWG erlaubt der unteren Wasserbehörde, in Streitfällen verbindlich darüber zu entscheiden, wem und in welchem Umfang die Unterhaltung obliegt; diese spezielle Regelung geht der allgemeinen Aufsichtsermächtigung des WVG vor. • Ist eine bauliche Überbauung zugleich wasserwirtschaftlich bedeutsam, bleibt die Unterhaltungspflicht beim Gewässerunterhaltungspflichtigen; der Eigentümer kann nach § 113 NWG zur Kostenbeteiligung herangezogen werden. • Die Anordnung konkreter Sanierungsmaßnahmen durch die untere Wasserbehörde nach § 118 NWG ist zulässig und nicht als Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht anzusehen, sofern die Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Schäden erforderlich und nicht unmöglich sind. Der Kläger ist ein Unterhaltungsverband, zuständig für die Unterhaltung des Lerbaches, der in den Ortsteilen Lerbach und Freiheit durch enge Tallagen mit teils überbauten Ufermauern und bergmännisch gemauerten Gewölben führt. An mehreren Überbauungen bestanden seit Jahrzehnten erhebliche Schäden; ein Gutachten von 1996 bestätigte Sanierungsbedarf und Einsturzgefahr. Die untere Wasserbehörde (Beklagter) erließ 2001 einen Bescheid nach §72 WVG und/oder §118 NWG, der dem Kläger die Sanierung an insgesamt elf Stationen auftrug; im Berufungsverfahren blieben sieben Stationen streitig. Der Kläger focht an und behauptete, die Überbauungen seien Anlagen i.S. des §109 NWG und damit von den jeweiligen Grundstückseigentümern zu unterhalten; außerdem rügte er formelle und materielle Rechtsgrundlagen sowie Unmöglichkeit der Maßnahmen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger zog in die Berufung, die das Oberverwaltungsgericht nun verhandelte. • Zuständigkeit und Rechtsgrundlage: Die untere Wasserbehörde ist nach §1 Nds. AGWVG und §168 NWG zuständig; in Streitfällen ist §118 NWG die spezielle Eingriffsgrundlage, die der allgemeinen Aufsichtsermächtigung des WVG vorgeht. • Auslegung der Unterhaltungspflicht: §§97,100 NWG in Verbindung mit der Anlagenkennzeichnung begründen eine Unterhaltungspflicht des Verbands für den Lerbach. Ufermauern und Gewölbe sind dann vom Gewässerunterhalt umfasst, wenn sie integrative Bestandteile des Gewässerbetts oder Ufers sind und der Erhalt zur sicheren Abführung des Wassers erforderlich ist. • Abwägung und Zweck: In eng bebauten Tallagen dienen überbaute Ufermauern und Gewölbe nicht nur der Gebäudefunktion, sondern erheblich wasserwirtschaftlichen Zwecken (Leitung des Gebirgsbaches, Schutz vor Austritt bei Hochwasser). Deshalb ist es sachgerecht, die Unterhaltungspflicht beim Gewässerunterhaltungspflichtigen zu belassen und Eigentümer nach §113 NWG kostenbeteiligungspflichtig zu machen. • Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit: Die angeordneten Sanierungsmaßnahmen beschränken sich überwiegend auf Ausmauerungen und Setzen neuer Steine an unterspülten Gewölbefüßen sowie punktuelle Ausbesserungen; solche Maßnahmen sind technisch möglich und nicht unmöglich. Das Vorbringen des Klägers zur Unmöglichkeit war unsubstantiiert und genügte nicht, ein Gutachten zur Durchführbarkeit zu veranlassen. • Verfahrensrechtliche Hinweise: Die untere Wasserbehörde durfte nach §118 NWG verbindlich entscheiden; ein Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht des Verbandes liegt nicht vor, weil die Verfügung auf Feststellungen zur Erforderlichkeit beruhte und die Maßnahmen der Beseitigung festgestellter Schäden dienen. Die Berufung des Klägers ist unbegründet; das angefochtene Urteil wird bestätigt. Der Kläger als Unterhaltungsverband ist zur Sanierung der streitbefangenen überbauten Ufermauern und Gewölbe verpflichtet, da diese integrative Teile des Gewässers bzw. seines Ufers sind und ihr Erhalt für die ordnungsgemäße Abführung des Lerbaches erforderlich ist. Die untere Wasserbehörde durfte nach §118 NWG verbindlich über die Unterhaltungspflicht und die konkreten Sanierungsmaßnahmen entscheiden; die Maßnahmen sind nicht als unmöglich anzusehen. Soweit Eigentümer von den Anlagen wirtschaftlich profitieren, sind sie nach §113 NWG zur Erstattung der Mehrkosten heranziehbar; die Wasserbehörde hat die Kostenbeteiligung festzusetzen. Der Klageantrag auf Aufhebung des Bescheids hinsichtlich der sieben Stationen wird zurückgewiesen.