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Urteil

5 K 185/13.NW

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2013:1022.5K185.13.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der klagende NPD-Kreisverband begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Auflage im Zusammenhang mit einer von ihm durchgeführten Veranstaltung. 2 Er meldete am 17. September 2012 ein sog. „Pfalztreffen 2012 /Familienfest“ für 13. Oktober 2012, 14.00 bis 20.00 Uhr, bei der beklagten Stadt als Versammlung an. Als Ort war der …park vorgesehen, die erwartete Teilnehmerzahl wurde mit 200 angegeben. Verschiedene Bands (Lunikoffverschwörung, Legion Condor, Aufbruch, infestus und Ns Soundsystem) waren als „musikalische Umrahmung“ vorgesehen, außerdem vier Redner. Von den Teilnehmern sollte ein Eintrittspreis von 15 bzw. 18 Euro erhoben werden. 3 Mit Bescheid vom 5. Oktober 2012 verbot die Beklagte zunächst die Veranstaltung mit der Begründung, es handele sich nicht um eine Versammlung, sondern um eine kommerzielle Veranstaltung, für die sich der Kläger auf dem Weg über das Versammlungsrecht einen Veranstaltungsort sichern wolle. Es fänden deshalb nur die Grundsätze für die Vergabe öffentlicher Einrichtungen und das Ordnungsrecht Anwendung. Der …park werde für die Veranstaltung nicht zur Verfügung gestellt. Er sei für eine Veranstaltung dieser Art ungeeignet und es bestünden immissionsschutzrechtliche Bedenken. 4 Hiergegen erhob der Kläger am 8. Oktober 2012 Widerspruch und beantragte am 9. Oktober beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz, dem das Gericht mit Beschluss vom 11. Oktober 2012 teilweise stattgab, indem es feststellte, dass dem Widerspruch mangels Anordnung des Sofortvollzugs aufschiebende Wirkung zukomme. Versammlungsrechtliche Vorschriften seien jedoch anwendbar (AZ.: 5 L 892/12.NW). 5 Daraufhin erließ die Beklagte am 12. Oktober 2012 einen Auflagenbescheid, in dem sie neben einem Alkoholverbot und weiteren Auflagen unter Ziffer 6 folgendes bestimmte: „Kindern unter 14 Jahren ist der Zutritt zu der o.g. Veranstaltung auch in Begleitung Erziehungsberechtigter oder einer erziehungs-beauftragten Person nicht gestattet. Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Zutritt nur in Begleitung Erziehungsberechtigter oder erziehungsbeauftragter Personen gestattet. In Zweifelsfällen ist der Zutritt von der Vorlage von Ausweispapieren abhängig zu machen. Auf die Altersbeschränkungen ist an den Eingängen und an der Kasse augenfällig hinzuweisen.“ Dies wurde mit Erwägungen des Jugendschutzes begründet, wobei das Verbot für Kinder unter 14 Jahren insbesondere darauf gestützt wurde, dass die Texte der Musikgruppen inhaltlich geeignet seien, das geistige und seelische Wohl der Kinder zu gefährden. In Auflage Ziffer 7 wurden außerdem die Vorlage einer Liste der während der Veranstaltung aufgeführten Lieder bis 13.10.2012, 11.00 Uhr angeordnet und die Darbietung von indizierten Texten untersagt (Nr. 7 Satz 2) . 6 Mit der am 8. März 2013 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Auflage Ziffer 6 rechtswidrig war. Eine unmittelbare Gefährdung des Kindeswohls sei mit der Teilnahme an der Veranstaltung nicht verbunden. Das Verbot der Teilnahme von Kindern sei unverhältnismäßig. Zum Schutz der Kinder vor für ihre Entwicklung schädlichen Texten habe die Auflage Nr. 7 Satz 2 genügt. Wenn keine indizierten Texte gespielt würden, sei nicht ersichtlich, welche Gefahren für das Wohl der Kinder sonst bestehen sollten. Die Polizei- und Ordnungsbehörden könnten mit ihren Mitteln kurzfristig in Erfahrung bringen, welche der auf der Liste stehenden Lieder indiziert seien, diese ausdrücklich verbieten und so sicherstellen, dass es nicht zu einer Kinder- oder Jugendgefährdung kommen könne. Der Veranstalter und die Musiker seien auch streng darauf bedacht, dass es nicht zu Straftaten komme. Es liege nicht in der Verantwortung des Klägers, dass er die Liedlisten erst so spät habe vorlegen können. Auf eine Gefahr von Tumulten oder Auseinandersetzungen mit der Polizei werde im Auflagenbescheid nicht abgestellt, sie sei auch fernliegend. 7 Das Verbot für Kinder sei missbräuchlich dazu verwendet worden, Familien mit Kindern von der Teilnahme abzuhalten. Das sei mit dem Charakter der Veranstaltung als Familienfest/Kundgebung nicht vereinbar, da Familien so nicht an der Veranstaltung teilnehmen könnten, wenn eine Kinderbetreuung nicht außerhalb gesichert sei. Auch die Beschränkungen für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren seien mit dem Versammlungsrecht nicht vereinbar. Im Übrigen sei dies auch ein sehr ungewöhnlicher Vorgang. So kämen die Behörden z. B. bei einem Konzert von Bushido, von dem es ebenfalls indizierte Texte gebe, nicht auf die Idee, Minderjährigen die Teilnahme zu untersagen. 8 Die verlangten Eintrittsgelder sprächen nicht gegen den Charakter der Veranstaltung als Versammlung. Sie seien zur Deckung der Unkosten erforderlich gewesen. Es sei den Beteiligten klar gewesen, dass eine Veranstaltung des Kreisverbands der NPD auch eine politische Versammlung darstelle. Der Schwerpunkt habe auf den Redebeiträgen bzw. der Kommunikation gelegen, die Musikbeiträge hätten aber ebenfalls einen politischen Inhalt gehabt. Die Liedliste habe auch weitaus mehr Lieder enthalten, als tatsächlich gespielt worden seien. 9 Der Kläger beantragt, 10 festzustellen, dass die Auflage Ziffer 6 des Auflagenbescheids vom 12. Oktober 2012 hinsichtlich des NPD-Pfalztreffens 2012 rechtswidrig war. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie trägt vor, sie habe nach wie vor Zweifel, dass die Veranstaltung nach Versammlungsrecht zu beurteilen sei. Die Redebeiträge hätten nur weit unter 50 % der Zeit in Anspruch genommen. Ansonsten habe es Musikbeiträge gegeben, wobei die Band „Lunikoff-Verschwörung“ schon eine Stunde lang gespielt habe. Es werde auch bestritten, dass die gesamte gespielte Musik einen Beitrag zur Meinungsbildung geliefert habe. Die Liedtexte lägen dem Gericht vor. Die verlangten Eintrittsgelder sprächen für eine kommerzielle Veranstaltung. Der Kläger habe sich im Grunde eine Konzertveranstaltung durch die Beklagte organisieren lassen. 14 Aber auch bei Zugrundelegung der versammlungsrechtlichen Vorschriften seien die Auflagen rechtmäßig gewesen. Aus der hier maßgeblichen Sicht zum Zeitpunkt des Erlasses des Auflagenbescheides seien die Liedtexte noch nicht bekannt gewesen. Die Gefahrenquelle aus der Aufführung der Musik sei daher für die Beklagte ex ante unkalkulierbar gewesen. Es sei nicht mehr möglich gewesen, vor der Veranstaltung alle Texte durch Abgleich mit der Bundesprüfstelle überprüfen zu lassen. Dem Kläger selbst sei anscheinend nicht aufgefallen, dass tatsächlich vier der eingereichten Liedtexte indiziert gewesen seien. Schon aufgrund der zeitlichen Enge habe man der Gefahr für Kinder und Jugendliche daher durch spezifische Auflagen begegnen müssen. Hinzu komme, dass keineswegs nur indizierte Texte geeignet seien, das seelische und geistige Wohl von Kindern zu gefährden. 15 Im Hinblick auf die Gefahren für Jugendliche sei im Bescheid schon auf etwaige Tumulte oder körperbetonte Tänze hingewiesen worden. 16 Die Beklagte sei mit nicht einmal einem Monat Vorlauf von der Veranstaltung informiert worden. Der Kläger habe keinerlei Konzepte zum Jugendschutz oder zur Veranstaltungssicherheit gehabt. Diese planerischen Defizite hätten durch die ordnungsbehördlichen Auflagen ausgeglichen werden müssen. Die Beklagte habe schließlich sogar noch kurzfristig eine Kinderbetreuung organisieren müssen. Derartige Ansätze könnten für die Zukunft nicht mehr toleriert werden. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsakte Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe 18 Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft und ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig. Der angefochtene Verwaltungsakt hatte sich mit der Durchführung der Veranstaltung am 13. Oktober 2012 bereits erledigt. Eine Überprüfung in einem Widerspruchsverfahren mit dem Ziel der Aufhebung des Verwaltungsakts war daher nicht mehr möglich. 19 Der Kläger kann auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung geltend machen. Zum einen stellen nämlich Auflagen, die die Teilnahme an einer politischen Versammlung beschränken, einen Eingriff in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG dar, auf das er sich beruft. Zum andern greift auch der Aspekt der Wiederholungsgefahr, denn der Kläger hat zu erkennen gegeben, dass er solche „Pfalztreffen“ im Gebiet der Beklagten erneut veranstalten möchte, während die Beklagte vorträgt, sie werde dies auch in Zukunft, wenn überhaupt, dann jedenfalls nicht ohne Auflagen hinnehmen. 20 In der Sache hat die Klage jedoch keinen Erfolg. Die Auflage Ziffer 6 im Bescheid vom 12. Oktober 2012 war nicht rechtswidrig und verletzte daher den Kläger nicht in seinen Rechten aus Art. 8 Grundgesetz. 21 Zunächst hält die Kammer an der schon im Beschluss vom 11. Oktober 2012 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren geäußerten Auffassung fest, dass die vom Kläger als Kreisverband der NPD als Versammlung angemeldete Veranstaltung „Pfalztreffen/Familienfest“ auch nach den Grundsätzen des Versammlungsrechts zu behandeln ist. 22 Eine Versammlung im Sinne von Art. 8 Grundgesetz ist dadurch charakterisiert, dass eine Personenmehrheit durch einen gemeinsamen Zweck inhaltlich verbunden ist und dass die Zusammenkunft auf die Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist. Das war hier der Fall. Es handelte sich zwar weder um eine Demonstration noch um eine Kundgebung zu einem spezifischen politischen Thema oder im Rahmen eines Wahlkampfs oder einer ähnlichen Kampagne. Es mischten sich in ihr vielmehr Elemente der politischen Meinungskundgabe mit der familiären Atmosphäre einer ungezwungenen Zusammenkunft unter Gleichgesinnten („Familienfest“). Von einem privaten Fest unterschied sich die Veranstaltung aber zunächst dadurch, dass sie sich an Mitglieder und Anhänger einer politischen Partei, nämlich der NPD, und deren Familienangehörigen richtete, und dass ferner ausdrücklich auch Redebeiträge vorgesehen waren, und zwar von regionalen Funktionären der Partei sowie einem Gastredner aus Norwegen. Hauptattraktion sollten aber die Darbietungen mehrerer in der rechten Szene beheimateter und dort bekannter Musikgruppen sein (sog. Rechtsrock-Bands). 23 Soweit die Beklagte die Veranstaltung deswegen und wegen der verlangten Eintrittspreise als kommerzielle Unterhaltungsveranstaltung betrachtet, ist einzuräumen, dass die äußeren Umstände in gewisser Weise der kommerziellen Veranstaltung etwa eines kleineren regionalen Open-Air-Rockkonzerts ähneln. Der mit dem Auftritt der Musikgruppen ohne Zweifel verbundene Unterhaltungsfaktor steht jedoch dem überwiegend politischen Charakter der Veranstaltung nicht entgegen. Im Gegenteil verstärken und prägen die Bands diesen Charakter. Denn ihre Musik transportiert in ihren Texten ihrerseits eine politische Botschaft. Sie soll die Zuhörer entweder in ihrer schon bestehenden politischen Auffassung bestärken, bestätigen und zusammenführen oder neue Anhänger für die rechts-nationale politische Richtung gewinnen. Auf diese Weise stellt gerade die Musik solcher Bands ein wichtiges Propaganda-Instrument dar (so in Bezug auf Skinhead-Konzerte VGH-Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Juli 2010 – juris – und BVerwG, Beschluss vom 16. November 2010, 6 B 58/10 – juris -). Hinsichtlich der Band „Lunikoff-Verschwörung“, der Hauptattraktion der Veranstaltung, lässt sich z.B. dem online-Lexikon „“Wikipedia“ entnehmen, dass ihr Sänger Michael Regener zuvor Mitglied der Band „Landser“ war, die dort als die „bis zu ihrer Auflösung im Jahre 2003 bundesweit erfolgreichste sowie bekannteste Musikgruppe aus dem neonazistischen Milieu“ bezeichnet wird. Die Band „Lunikoff-Verschwörung“ tritt häufig im Zusammenhang mit Veranstaltungen der NPD auf und beteiligte sich auch an den sog. Schulhof-CDs der NPD in den Wahlkämpfen 2004 und 2009 (Quelle: Wikipedia). Die Tonträger solcher Rechtsrock-Bands sind daher auch immer wieder Prüfgegenstand der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, weil die Möglichkeit besteht, dass sie zum Rassenhass anreizen oder den Nationalsozialismus verherrlichen oder verharmlosen, z.B. für dessen autoritäres Führerprinzip oder für Kriegsbereitschaft werben oder Adolf Hitler und andere prominente nationalsozialistische Personen als Vorbilder oder auch als tragische Helden darstellen (vgl. dazu den Internetauftritt der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, Stichwort „Indizierungsverfahren“). 24 Wenn so aber die Musikdarbietungen der Bands (auch) ein Instrument zur politischen Meinungsbildung bzw. ideologischen Beeinflussung der Teilnehmer der Veranstaltung am 13. Oktober 2012 in Pirmasens waren, ist es unerheblich, ob die Redebeiträge nur einen untergeordneten Zeitraum der Gesamtveranstaltung ausgefüllt haben. Insgesamt überwog der Versammlungscharakter den auch geselligen und unterhaltenden Charakter dieses „Pfalztreffens“. 25 Die Auflagen im Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2012 müssen sich daher an § 15 des Versammlungsgesetzes (VersammlG) messen lassen. Danach kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug u.a. von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. 26 Diese Voraussetzungen waren bei der allein streitgegenständlichen Auflage Nr. 6 erfüllt. 27 Dies gilt zunächst, soweit darin Kindern unter 14 Jahren der Zutritt zur Veranstaltung vollständig untersagt wurde. Die Teilnahme bzw. Zulassung von Kindern hätte gegen die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes verstoßen und damit die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet. Die öffentliche Sicherheit im Sinne dieser Bestimmung umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen, aber auch die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. März 2013, 7 A 11277/12.OVG unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2008, 6 C 21.07, BVerwGE 131,216). 28 Das Jugendschutzgesetz ist dabei gerade im Hinblick auf öffentliche Veranstaltungen und im Zusammenhang mit eventuell jugendgefährdenden Medien (Schriften, Filmen, Tonträgern) von besonderer Bedeutung, um Kinder und Jugendliche vor Schäden für ihr geistiges und seelisches Wohl zu bewahren. Gem. § 7 Jugendschutzgesetz kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Veranstalter Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit bei einer öffentlichen Veranstaltung nicht gestatten darf, wenn von ihr eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen ausgeht. Die Beklagte hat zu Recht eine unmittelbare Gefährdung des geistigen und seelischen Wohls von Kindern unter 14 Jahren darin gesehen, dass diese die Darbietungen der auftretenden Rechtsrock-Gruppen miterleben und dem davon ausgehenden Einfluss direkt ausgesetzt sind. Kinder sind bis zu diesem Alter nämlich gar nicht oder noch nicht ausreichend in der Lage, sich dem Einfluss zu entziehen, der von der Kombination aus lauter und emotionsgeladener Musik und ideologisch-propagandistischen Texten einer bestimmten Richtung ausgeht. Dies gilt in besonderer Weise bei Live-Darbietungen. Auch größeren Kindern ist unter solchen Umständen eine kritische Auseinandersetzung mit den Textinhalten nicht möglich; sie sind ihnen weitgehend schutzlos ausgesetzt. Gerade in der Atmosphäre eines „Familienfestes“ ist nicht zu erwarten, dass sie eine innere Distanz bewahren können und nicht mitgerissen werden von der allgemeinen Stimmung, die die ausschließlich deutsch gesungenen Texte, die auch Kinder jedenfalls akustisch verstehen, als gut und richtig und bejahenswert erscheinen lässt. 29 Dafür, dass die Musikstücke der angekündigten Bands jugendgefährdende Inhalte haben würden, konnte sich die Beklagte auf hinreichend konkrete Anhaltspunkte stützen. Dies wird schon dadurch belegt, dass vier der dann vom Kläger noch kurzfristig eingereichten Liedtexte, die zur Aufführung kommen sollten, bereits tatsächlich indiziert waren. Der Kläger selbst wusste also anscheinend nicht, welche Lieder aus Gründen des Jugendschutzes schon förmlich beanstandet waren. Er konnte damit als Veranstalter nicht gewährleisten, dass keine indizierten Texte dargeboten werden. Dazu kommt aber auch, dass aus der Sicht bei Erlass der Verfügung nicht auszuschließen war, dass bei einer Live-Darbietung neue Texte gesungen würden, die noch nicht zur Überprüfung der Bundesprüfstelle standen. Letztlich war es auch der Beklagten in der Kürze der Zeit nicht mehr möglich, zu der Vielzahl der eingereichten Texte noch verlässliche Auskunft hinsichtlich der Indizierung zu bekommen bzw. selbst zu beurteilen, ob noch nicht geprüfte Texte als jugendgefährdend eingestuft werden müssten. Unter diesen Umständen war es geboten, den Schutz der Kinder auf die geschehene Weise wirksam sicherzustellen. 30 Bei der Auslegung der Vorschriften über den Jugendschutz, durch die das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 2 GG beschränkt wird, muss zweifellos auch die Bedeutung des Versammlungsgrundrechts berücksichtigt werden (so OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. März 2013, a.a.O. zur Beschränkung des Versammlungsrechts aufgrund § 6 Nr. 1 des Landesfeiertagsgesetzes). Es darf nicht in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt werden. Eine unverhältnismäßige Beschränkung des Versammlungsgrundrechts ist mit der Auflage Nr. 6 jedoch nicht verbunden. Es kann hier dahinstehen, in welchem Umfang auch Kindern ein eigenes Recht auf Versammlungsfreiheit zusteht. Dabei dürfte es im Einzelnen auf das Ziel der jeweiligen Versammlung ankommen und außerdem darauf, ob Kinder von dem Anliegen, das mit der Versammlung verfolgt wird, betroffen sind oder es sich zu eigen machen können, was im Wesentlichen vom altersbedingten Verständnishorizont der Kinder abhängt. 31 Hier hatte die Veranstaltung kein bestimmtes politisches Motto und keinerlei erkennbaren Bezug auf Themen, die Kindern am Herzen liegen könnten oder sie unmittelbar betreffen. Der Kläger macht demgemäß auch nicht geltend, dass das Versammlungsgrundrecht von Kindern unzulässig eingeschränkt worden sei, sondern stellt darauf ab, dass es deren Eltern wegen des Verbots, Kinder mitzubringen, zum Teil nicht möglich gewesen sei, an der Veranstaltung teilzunehmen, weil sie ihre Kinder nicht alleine lassen konnten. Abgesehen davon, dass sich im konkreten Fall offenbar die Beklagte selbst genötigt sah, eine Kinderbetreuungsmöglichkeit zu organisieren, ist die faktische Beschränkung der Versammlungsfreiheit der betroffenen Eltern nur eine mittelbare Konsequenz der zum Jugendschutz ergangenen Auflage, die nicht unverhältnismäßig ist. Eltern können auch sonst ihre kleineren Kinder aus Gründen des Jugendschutzes nicht überallhin mitnehmen, auch z.B. nicht ins Kino, wenn der betreffende Filme nicht ab 12 Jahren freigegeben ist (vgl. § 11 Abs. 2 und 3 Jugendschutzgesetz), sondern müssen für solche Fälle entweder eine andere Betreuung ihrer Kinder sicherstellen, die Kinder alleine lassen oder auf den Besuch der Veranstaltung verzichten. Die Beklagte hat mit ihrer Auflage jedenfalls keiner erwachsenen Person die Teilnahme an dieser Veranstaltung verboten oder unmöglich gemacht. 32 Die Auflage Nr. 6 ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, soweit sie Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren betrifft. Ihnen wurde die Teilnahme nicht untersagt, sondern sie wurde nur von der Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person abhängig gemacht. Auch dies war als verhältnismäßige Beschränkung der Versammlungsfreiheit gerechtfertigt, und zwar ebenfalls aus Gründen des Jugendschutzes. Wie oben schon ausgeführt wurde, bestand nämlich durchaus die unmittelbare Gefahr, dass in dem zur Aufführung kommenden Lied-Repertoire der insgesamt fünf auftretenden Bands Texte enthalten sein würden, die mehr oder weniger offen zum Rassenhass anreizen oder in der einen oder anderen Weise den Nationalsozialismus verherrlichen. Soweit solche Texte die Kriterien erfüllen, die zu einer Indizierung der Tonträger führen würden, auf denen sie verbreitet werden, besteht auch bei Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren die Gefahr eines negativen Einflusses auf ihr geistiges und seelisches Wohl. 33 Die Auflage Nr. 7 Satz 2, wonach keine indizierten Lieder gespielt werden durften, sollte dies zwar ebenfalls verhindern. Sie wäre aber – entgegen der Auffassung des Klägers - alleine nicht ausreichend gewesen, um den Schutz der Jugendlichen sicherzustellen. Es mag sein, dass die Gruppierungen der NPD generell darum bemüht sind, sich bei ihren Versammlungen an die Auflagen zu halten und strafrechtlich relevante Verhaltensweisen zu vermeiden. Die oben aufgezeigte Unsicherheit des Klägers selbst - aber auch der Beklagten -, welche Texte tatsächlich indiziert sind, und die Möglichkeit, dass neue Texte – auch spontan – zur Aufführung kommen, werden mit dem pauschalen Verbot, indizierte Texte vorzutragen, aber nicht zuverlässig genug unterbunden. Deshalb war es sachgerecht und notwendig, jedenfalls sicherzustellen, dass Jugendliche nicht ohne elterliche Zustimmung und nicht ohne von den Eltern autorisierte Begleitung die Veranstaltung besuchen durften. Dadurch wurde auch – ohne dass die Beklagte darauf ausdrücklich abhob – dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG Rechnung getragen, das dem eigenen Versammlungsrecht der Jugendlichen zulässige Grenzen setzt. 34 Die vorgeschriebene Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person war zum Schutz der Jugendlichen geeignet und erforderlich, aber auch ausreichend. Dadurch, dass die begleitenden Erwachsenen dieselben Inhalte zur Kenntnis nahmen wie die Jugendlichen, war damit zumindest die Möglichkeit eröffnet, dass Eltern und jugendliche Kinder später darüber sprechen konnten und die Eltern auch Gelegenheit hatten, ggf. auf Gefahren hinzuweisen. Das reicht aus, um den Jugendschutz so weit zu gewährleisten, wie es die Beklagte im Rahmen des Versammlungsrechts leisten kann. 35 Nicht ausgereicht hätte allerdings die – hier nur zusätzliche – Begründung zur Auflage Ziffer 6, die Begleitung Erwachsener sei auch deshalb nötig, weil die allgemeine Gefahr bestehe, dass durch Tumulte oder körperbetonte Tänze im Publikum ernstliche Gefahren für die körperliche Unversehrtheit entstünden, was von einem Jugendlichen noch nicht ausreichend überschaut werden könne. Insoweit hat es jedenfalls am Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr im Sinne von § 15 VersammlG gefehlt. Dieser Begriff stellt besondere Anforderungen an die zeitliche Nähe des Schadenseintritts und damit auch an den Wahrscheinlich-keitsgrad. Als Grundlage der behördlichen Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Vermutungen reichen nicht aus (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. Mai 2011, 7 B 10627/11, NVwZ 2011, 1280 und juris, m. Nachw. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts). An solchen nachvollziehbaren tatsächlichen Anhaltspunkten hat es vorliegend aber schon angesichts der niedrigen Teilnehmerzahl und dem Umstand, dass die Veranstaltung im Freien und nicht etwa in einem engen Saal stattfand, gefehlt. Die Beklagte hat dazu auch nichts Konkretes angeführt. 36 Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 37 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO. 38 Die Berufung wird gem. § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr.3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, insbesondere wegen der Frage, wie weit mit dem Jugendschutz begründete Auflagen gem. § 15 VersammlG das Versammlungsrecht von Jugendlichen, aber auch von Eltern beschränken können. 39 Beschluss 40 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 41 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.