Urteil
7 A 11277/12
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Trauermarsch am Volkstrauertag kann wegen des besonderen Charakters des Feiertags untersagt werden, wenn er diesem Charakter nicht nur geringfügig widerspricht (§ 6 Nr.1 LFtG).
• Ein Verbot ist nur ultima ratio; die Behörde muss prüfen, ob Gefahren durch geeignete Auflagen abwehrbar sind (§ 15 Abs.1 VersG).
• Die bloße Tatsache, dass ein Aufzug öffentliche Aufmerksamkeit erzeugt oder polizeiliche Begleitung erfordert, rechtfertigt allein kein Verbot, wenn mildere Mittel möglich sind.
Entscheidungsgründe
Verbot eines Trauermarschs am Volkstrauertag nur als letztes Mittel • Ein Trauermarsch am Volkstrauertag kann wegen des besonderen Charakters des Feiertags untersagt werden, wenn er diesem Charakter nicht nur geringfügig widerspricht (§ 6 Nr.1 LFtG). • Ein Verbot ist nur ultima ratio; die Behörde muss prüfen, ob Gefahren durch geeignete Auflagen abwehrbar sind (§ 15 Abs.1 VersG). • Die bloße Tatsache, dass ein Aufzug öffentliche Aufmerksamkeit erzeugt oder polizeiliche Begleitung erfordert, rechtfertigt allein kein Verbot, wenn mildere Mittel möglich sind. Der Kläger, ein Kreisverband der NPD, meldete für den Volkstrauertag 2011 einen Trauermarsch von Haßloch nach Böhl-Iggelheim mit Kundgebungen, Fahnen, Transparenten, Lautsprechertechnik und Flugblattverteilung an. Er erwartete etwa 40 Teilnehmer und bot im Kooperationsgespräch an, die Veranstaltung in Böhl entfallen zu lassen, den Aufzug jedoch mit stark reduzierten Mitteln (zwei Fahnen, ein Lautsprecher, ein Transparent) durchzuführen. Der Beklagte verbot den Trauermarsch mit der Begründung, er widerspreche dem stillen Charakter des Volkstrauertags (§ 6 Nr.1 LFtG) und gefährde damit die öffentliche Sicherheit; zudem sei mit Gegendemonstrationen und erheblichem Polizeieinsatz zu rechnen. Der Rhein-Pfalz-Kreis erließ ergänzend Auflagen für eine ortsfeste Kundgebung am Gedenkstein. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung des Klägers war erfolgreich. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs.1 Satz 4 VwGO statthaft; Wiederholungsgefahr besteht, da die Feststellung die Rechtsposition gegenüber dem Kreis verbessern kann. (Rn.17) • Tatbestandliche Einordnung: Der angemeldete Trauermarsch widersprach in seiner konkreten Ausgestaltung dem Charakter des Volkstrauertags im Sinne des § 6 Nr.1 LFtG, weil insbesondere der Einsatz von Handmegaphon, transportabler Lautsprecheranlage und Lautsprecherfahrzeug dem stillen Totengedenken entgegenstand. (Rn.20,24) • Rechtliche Maßstäbe: Nach § 15 Abs.1 VersG kann eine Versammlung verboten werden, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet ist; hierbei ist Art.8 GG zu beachten und ein Verbot nur als ultima ratio zulässig. (Rn.19,23,25) • Verhältnismäßigkeit: Das Verbot war unverhältnismäßig, weil die festgestellten Störungen durch beschränkende Auflagen hätten beseitigt werden können. Der Trauermarsch an sich hatte Bezug zum Volkstrauertag und war daher grundsätzlich zulässig; inhaltlich problematische Transparente oder Flugblätter hätten durch Auflagen geregelt werden können. (Rn.25–29) • Polizeiliche Begleitung und Gegendemonstrationen: Konkrete tatsächliche Feststellungen zur zu erwartenden Gegendemonstration lagen nicht vor; selbst wenn Gegendemonstrationen zu erwarten wären, rechtfertigt dies nicht automatisch ein Verbot des Klägers, da die von außen ausgehende Störung dem Kläger nicht zugerechnet werden kann. Verkehrstechnische Bedenken rechtfertigen ebenfalls kein Verbot, weil in der Regel Auflagen ein Nebeneinander von Versammlungsteilnehmern und Verkehr ermöglichen. (Rn.33–36) • Ergebnis der Abwägung: Da Auflagen als milderes Mittel geeignet gewesen wären und der Kläger bereits Kompromissbereitschaft zeigte, war das ausgesprochene Verbot rechtswidrig. (Rn.32,35) Der Bescheid des Beklagten vom 10.11.2011, der den Trauermarsch am Volkstrauertag verboten hat, war rechtswidrig. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers stattgegeben und festgestellt, dass das Verbot nicht verhältnismäßig war, weil die festgestellten Beeinträchtigungen durch einschränkende Auflagen hätten verhindert werden können. Insbesondere fehlten konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für erforderliche Gegendemonstrationen oder ein unverhältnismäßig großes Polizeiaufgebot; der Trauermarsch hatte zudem in weiten Teilen einen Bezug zum Gedenkanlass. Der Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.