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Urteil

1 K 463/12.NW

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2012:0926.1K463.12.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Festsetzung der Versorgungsbezüge der Klägerin. 2 Die Klägerin trat am 1. April 1966 in den Justizdienst des Beklagten ein und war zuletzt als Rechtspflegerin beschäftigt. Mit Wirkung zum 1. Mai 2010 war sie zur Justizoberamtsrätin (Besoldungsgruppe A 13) ernannt worden. Die Klägerin trat wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze gemäß § 54 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) mit Ablauf des 30. Juni 2011 in den Ruhestand. Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Ruhestandsbezüge der Klägerin aus der Besoldungsgruppe A 13 zu berechnen sind, obwohl die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Versetzung in den Ruhestand noch nicht die gesetzliche Wartezeit von zwei Jahren in diesem Statusamt erfüllt hatte. 3 Die von den Beteiligten ausgetauschten Argumente erschließen sich vor folgendem Hintergrund: 4 § 109 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (- BBG a. F.; BGBl. I S. 551) sah lediglich eine einjährige Wartezeit bis zur Versorgungswirksamkeit höherer Dienstbezüge vor und regelte die Möglichkeit der Berücksichtigung von Einrechnungszeiten in diese Wartezeit: 5 § 109 BBG a. F. (1) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses Amtes nicht mindestens ein Jahr erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes; (...) (2) Abs. 1 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist verstorben oder infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist oder die Obliegenheit des ihm übertragenen Amtes mindestens ein Jahr lang tatsächlich wahrgenommen hat. 6 § 5 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485), damals zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) (BeamtVG 1982), bestimmte hingegen: 7 § 5 BeamtVG 1982 (1) (…) (2) (…) (3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses Amtes nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes; (...) (4) Abs. 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist verstorben oder infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist oder die Obliegenheit des ihm übertragenen Amtes mindestens zwei Jahre lang tatsächlich wahrgenommen hat. (...) 8 Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 7. Juli 1982 – 2 BvL 14/78 u. a., juris) entschied mit Blick auf die Ausgestaltung des Beamtenversorgungsgesetzes 1982, dass zwar die zweijährige Wartefrist bis zur Versorgungwirksamkeit der Dienstbezüge des letzten vom Beamten bekleideten Amts grundsätzlich eine zulässige Modifikation des Alimentationsgrundsatzes und damit mit Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) vereinbar sei. Im Zusammenspiel mit § 5 Abs. 4 BeamtVG 1982 sei die Norm jedoch mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. 9 Hierauf reagierte der Gesetzgeber mit einer Anpassung der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung des § 5 BeamtVG (BeamtVG 1998), ohne Änderungen hinsichtlich der zweijährigen Wartefrist und der Berücksichtigungsfähigkeit von Einrechnungszeiten im Sinne der Klägerin vorzunehmen. 10 Mit § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG i. d. F. der Bekanntmachung vom 15. März 1999 (BGBl. I S. 322, BeamtVG 1999) änderte der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Versorgungswirksamkeit der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erneut: 11 § 5 BeamtVG 1999 (1) (...) (2) (...) (3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens drei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. (...) (4) Abs. 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist. 12 Das BeamtVG 1999, zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652), stellt die für die Berechnung der Beamtenversorgung in Rheinland-Pfalz grundsätzlich maßgebliche Fassung des BeamtVG dar. 13 Mit Beschluss vom 20. März 2007 (Az.: 2 BvL 11/04, juris) stellte das BVerfG fest, dass der von dem Gesetzgeber gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtende Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt eine Verlängerung der Wartefrist des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG 1999 auf mehr als zwei Jahre nicht zulasse. 14 Der Bundesgesetzgeber reagierte auf diese Rechtsprechung mit einer Neufassung des § 5 BeamtVG (BGBl. I 2009, 160) mit Wirkung ab 13. April 2007. 15 § 5 BeamtVG 2007/2009 (1) (...) (2) (...) (3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldung seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhege-haltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. (...) (4) Abs. 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand eingetreten ist. 16 Der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber hat durch das Gesetz zur Ersetzung und Ergänzung von Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVGErgG; GVBl. 2007, 283) mit Wirkung zum 13. April 2007 eine zweijährige Wartezeit ohne eine Einrechnungszeit im Sinne der Klägerin geregelt. 17 § 2 BeamtVGErgG (1) In Ersetzung des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG sind für jene, die aus einem Amt in den Ruhestand getreten sind, das nicht dem jeweiligen Einstiegsamt ihrer Laufbahn entspricht oder das keiner Laufbahn angehört, und die Dienstbezüge oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten habe, nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes ruhegehaltfähig. § 5 Abs. 3 Satz 2 und 3 und Abs. 4 und 5 BeamtVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Frist von drei Jahren eine Frist von zwei Jahren tritt. 18 Mit Schreiben vom 28. März 2011 beantragte die Klägerin bei der Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge für die Zeit ab dem 1. Juli 2011 die Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 13 zugrunde zu legen. Sie habe höherwertige Tätigkeiten der Besoldungsgruppe A 13 zusammen mit einer Abteilungsleitertätigkeit bereits ca. zehn Jahre vor ihrer Beförderung wahrgenommen. Eine Berechnung der Versorgungsbezüge ohne Berücksichtigung dieser Tätigkeit verstoße gegen Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 GG. Trotz der Einheitlichkeit der Ämter von Richter und Rechtspfleger würden für Rechtspfleger nur die allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen gelten, ohne dass der Gesetzgeber der Besonderheit dieser Beamtengruppe durch eine eigene Besoldungsordnung Rechnung getragen habe. Die durch das Rechtspflegergesetz verliehenen, rechtspflegerspezifischen Kriterien des Berufsbeamtentums würden nicht berücksichtigt. Mit dem Inkrafttreten des Rechtspflegergesetzes seien der Gruppe der Rechtspfleger weitere Aufgaben übertragen worden, die höhere Anforderungen stellten und die den Wechsel in eine andere Funktionsgruppe bei weitem übertreffen würden, ohne dass ein Laufbahnwechsel für diese Beamtengruppe stattgefunden habe. Bei der Gruppe der Rechtspfleger sei seit ihrem Dienstantritt durch verschiedene Gesetzesänderungen eine massive Verschlechterung der Alimentation eingetreten. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 20. März 2007 entschieden, dass die Verlängerung der Wartefrist von zwei auf drei Jahre nicht den Grundsätzen der amtsbezogenen Alimentation entspreche. Es habe gleichzeitig festgestellt, dass maßgebend für das Kriterium der Amtsbezogenheit der Alimentation das letzte ausgeübte Amt sei. Zu diesen Grundsätzen zähle auch, das Ruhegehalt unter Wahrung des Leistungsprinzips und unter Anerkennung aller Beförderungen aus dem Laufbahnamt zu bewerten. Diese Grundsätze müssten bei Rechtspflegern und Richtern angewandt werden, da diese die Tätigkeit des Amtes bereits vor ihrer Beförderung meist schon lange Jahre ausgeübt hätten. In seiner Entscheidung vom 7. Juli 1982 habe das Bundesverfassungsgericht betont, dass der ursprünglich aus § 109 BBG a. F. unverändert übernommene Inhalt des § 5 BeamtVG 1982, soweit dieser die Berücksichtigung der tatsächlichen Ausübung des Amtes betroffen habe, für verfassungskonform gehalten werde. Beide Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts würden dafür sprechen, dass das Gericht dem Wegfall der Berücksichtigungsmöglichkeit der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als nicht verfassungskonform ansehe. Ihr eigener beruflicher Werdegang sei ein Beispiel dafür, dass die aktuelle Fassung des § 5 BeamtVG gegen die vorgenannten Grundsätze verstoße. Die als beförderungsrelevant beurteilten Tätigkeiten habe sie zwar über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren ausgeübt, sie würden sich aber versorgungsrechtlich nicht auswirken, wenn § 5 BeamtVG nicht modifiziert angewendet werde. In ihrem Fall habe sich die Beförderung nach A 13 verzögert, da im Jahr 2009 keine Beförderungsstelle für Rechtspfleger zur Verfügung gestanden habe. Es bestehe daher ein Rechtsanspruch auf Alimentation aus den Dienstbezügen des letzten Amtes und auf eine entsprechende Versorgung. 19 Das ab 1. Juli 2011 zu zahlende Ruhegehalt wurde mit Bescheid vom 8. Juli 2011 in Höhe von 2.742,59 € festgesetzt. Bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge wurde u. a. das Grundgehalt aus der Besoldungsgruppe A 12 berücksichtigt. Im Rahmen der Festsetzung lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin vom 28. März 2011 ab und führte zur Begründung aus, dass durch § 2 BeamtVGErgG der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2007 umgesetzt worden sei. Hiernach würden sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Klägerin nach Besoldungsgruppe A 12 bestimmen, da sie die Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 13 noch keine zwei Jahre bezogen habe. 20 Gegen den Festsetzungsbescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 28. Juli 2011 Widerspruch: Ergänzend führte sie aus, dass ihre Beförderung zum 1. Mai 2010 und die Anhebung ihrer Beurteilungsnote im Januar 2009 ihre erfolgreiche Tätigkeit als Abteilungsleiterin honoriert habe. Ihre Wartezeit von der Anhebung der Beurteilung an bis zur Beförderung habe 15 Monate betragen. Nach ihrer Interpretation der beiden bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidungen gebiete es Art. 33 Abs. 5 GG, auch Einrechnungszeiten, in denen höherwertige Tätigkeiten von Beamten bereits ausgeübt worden waren, ohne dass diese in eine höhere Besoldungsgruppe befördert worden seien, versorgungsrechtlich mit zu berücksichtigen. Die von dem Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze seien infolge der besonderen Rechtsstellung der Rechtspfleger modifiziert anwendbar. Indem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. März 2007 die Verfassungswidrigkeit des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG 1999 festgestellt habe, sei davon auszugehen, dass das Gericht den Entfall der Berücksichtigungsfähigkeit von Einrechnungszeiten ebenfalls als verfassungswidrig angesehen habe. Auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 4. Dezember 2009 – 10 A 10507/09.OVG –) habe den Grundsatz des amtsbezogenen Maßstabs unter Berücksichtigung der mit dem Amt verbundenen Anforderungen sowohl bei der Besoldung als auch bei versorgungsrechtlichen Ansprüchen betont. In ihrem Fall komme hinzu, dass die Justizverwaltung trotz Vorhandenseins einer Planstelle und trotz einer nicht verwaltungsspezifischen Ausschreibung eine Beförderungsstelle anderweitig besetzt habe. Auch sei die von ihr vorgeschlagene Verlängerung der Dienstzeit nicht befürwortet worden. Ihr sei zwar nach der Beförderung nur 14 Monate lang das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe A 13 gezahlt worden. Tatsächlich habe sie aber zuvor mindestens 15 Monate lang höherwertige, jahrzehntelang Volljuristen vorbehaltene Tätigkeiten ausgeübt. Dies sei bei der Berechnung der Versorgungsbezüge zu berücksichtigen. Alternativ könne eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Besoldungsgruppe A 12 und der Besoldungsgruppe A 13 gemäß den §§ 42 oder 46 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis zum 30. April 2010 bei der Ermittlung des Ruhegehalts angesetzt werden. 21 Mit Schreiben vom 6. Februar 2012 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die durch die Nichtigkeitserklärung des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 20. März 2007 entstandene Regelungslücke in § 5 BeamtVG 1999 durch § 2 BeamtVGErgG in Rheinland-Pfalz geschlossen worden sei. In Anbetracht dieser gesetzlichen Regelung, die eine Wartezeit von zwei Jahren vorsehe, ohne die Möglichkeit der Berücksichtigung von Einrechnungszeiten im Sinne der Klägerin, sei eine Neuberechnung der Versorgungsbezüge nicht möglich. Das in dieser Bestimmung ausgewiesene Tatbestandsmerkmal „Dienstbezüge dieses Amtes“ knüpfe ersichtlich an das Amt im statusrechtlichen Sinne, nicht an das konkret wahrgenommene Amt im funktionellen Sinne an. Im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung der Klägerin sei die Wartefrist von zwei Jahren im Statusamt aber noch nicht erfüllt gewesen. Der VGH Bayern (Beschluss vom 17. Mai 2012 – 3 BV 08.1947 –, juris) habe sich mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2007 auseinandergesetzt und sei der Auffassung, dass das Bundesverfassungsgericht eine zweijährige Wartefrist bis zur Versorgungswirksamkeit einer Beförderung, ohne die Möglichkeit einer Berücksichtigung von Einrechnungszeiten, als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen habe. Der Beklagte schließe sich dieser Rechtsauffassung an. 22 Die Klägerin hielt an ihrem Widerspruch fest und vertrat die Auffassung, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 14. Februar 2012 (Az.: 2 BvL 4/10 –, juris) Ausführungen zur angemessenen Bezahlung und Versorgung gemacht habe, die den Ausführungen des VGH Bayern widersprächen. 23 Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2012 zurück. Er führte u. a. aus: Aufgrund der Föderalismusreform liege seit dem 1. September 2006 die Gesetzgebungskompetenz in dem Bereich Besoldung und Versorgung der Beamten bei den jeweiligen Ländern. Das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung gelte für die Länder fort, solange die zu diesem Zeitpunkt bestehenden bundesgesetzlichen Regelungen nicht durch eigene landesgesetzliche Regelungen ersetzt würden (§ 108 BeamtVG). Dem habe der rheinland-pfälzische Gesetzgeber in Bezug auf § 5 Abs. 3 BeamtVG in der in Bezug genommenen Fassung Rechnung getragen und durch § 2 Abs. 1 BeamtVGErgGRP eine eigenständige Regelung zur Wartefrist im Zusammenhang mit der Ruhegehaltfähigkeit von Dienstbezügen getroffen. Unstreitig erfülle die Klägerin diese Anforderungen nicht. Diese Regelung trage den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 20. März 2007 hinreichend Rechnung. Die Streichung der noch im BeamtVG 1998 vorgesehenen Einrechnungszeit bewege sich durchaus im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin begegne daher die Streichung der Einrechnungszeiten - aus den näher genannten Gründen des VGH Bayern - auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zu dem Vorbringen der Klägerin, sie sei als Rechtspflegerin bereits während des aktiven Dienstes verfassungswidrig zu niedrig alimentiert worden, könne nicht Stellung genommen werden. Die Klägerin hätte sich im Falle einer tatsächlichen oder vermeintlichen Benachteiligung, auch gegenüber Richtern, während des aktiven Dienstes gegenüber dem Dienstherrn entsprechend äußern und besoldungsrechtliche Ansprüche geltend machen müssen. Vom Versorgungsdienstherrn könne nicht festgestellt werden, ob Rechtspfleger wegen der ihnen in den letzten Jahren übertragenen zusätzlichen Aufgaben bei der Alimentation während des aktiven Dienstes in verfassungsrechtlich relevanter Art benachteiligt würden. Denn die Höhe der Besoldung während des aktiven Dienstes könne nicht zum Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens gemacht werden, das sich mit der Festsetzung der Versorgungsbezüge im Ruhestand befasse. Andere gesetzliche Grundlagen, die die Berücksichtigung zusätzlicher Besoldungsbezüge als ruhegehaltfähig zuließen oder sonst eine Aufstockung der Versorgungsbezüge der Klägerin ermöglichten, seien nicht erkennbar. 24 Der Beklagte teilte der Klägerin nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (19. April 2012) mit Schreiben vom 2. Mai 2012 mit, dass er die lineare Anpassung der Versorgungsbezüge anlässlich der Erhöhungen zum 1. April 2011 und zum 1. Januar 2012 bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge nicht berücksichtigt habe. Er habe eine entsprechende Anpassung sowie eine Nachzahlung von 325,05 € veranlasst. Am 29. Mai 2012 erfolgte die lineare Anpassung der Versorgungsbezüge zum 1. April 2011 und zum 1. Januar 2012 mit einer entsprechenden Festsetzung des Ruhegehalts zum 1. Juli 2011 (Beginn des Ruhestands der Klägerin) in Höhe von 2.768,24 € und zum 1. Januar 2012 in Höhe von 2.795,14 €. 25 Die Klägerin hat am 21. Mai 2012, einem Montag, Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen. Sie sei sich dessen bewusst, dass sie auf der Basis der geltenden Rechtsvorschriften mit ihrer Klage nicht obsiegen könne, gehe aber nach wie vor davon aus, dass die Nichtberücksichtigung der von ihr tatsächlich wahrgenommenen höherwertigen Tätigkeiten und ihrer Beförderung bei der Berechnung der Versorgungsbezüge, auch wegen der von ihr aufgezeigten besoldungsrechtlichen Aspekte, rechtswidrig sei. 26 Die Klägerin beantragt, 27 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten über die Festsetzung der Versorgungsbezüge vom 8. Juli 2011 in der geänderten Fassung vom 29. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2012 zu verpflichten, ihre Versorgungsbezüge neu festzusetzen und dabei als ruhegehaltsfähiges Grundgehalt die Endstufe der Besoldung A 13 zugrunde zu legen. 28 Der Beklagte beantragt, 29 die Klage abzuweisen. 30 Er fasst sein bisheriges Vorbringen zusammen und führt abschließend aus, dass die versorgungsrechtlichen Vorgaben von der Klägerin nicht erfüllt würden. Ihre rechtlichen Bedenken gegen die Besoldung hätten in ihrer aktiven Dienstzeit geltend gemacht werden müssen. 31 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 32 Der vorliegenden Klage bleibt der Erfolg versagt, denn der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 8. Juli 2011 in der geänderten Fassung vom 29. Mai 2012, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. April 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). 33 Die Klägerin hat auf der Basis der im Zeitpunkt ihrer Zurruhesetzung geltenden Rechtsbestimmungen keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Zeiten der funktionellen Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten (=Einrechnungszeiten). 34 Der Beklagte hat in dem Widerspruchsbescheid vom 17. April 2012 ausgeführt, dass die Gesetzeslage eine zweijährige Wartefrist vorgibt und der Berücksichtigung von Einrechnungszeiten entgegensteht. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid und schließt sich diesen an (§ 117 Abs. 5 VwGO). 35 Aus diesem Grund sei hier lediglich noch einmal zusammenfassend dargestellt, dass § 5 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG 1998, mit der Berücksichtigungsfähigkeit von Zeiten funktional höherwertiger Tätigkeiten des Beamten vor einer Beförderung, zum 1. Januar 1999 außer Kraft getreten ist. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. März 2007 (a. a. O.) § 5 Abs. 3 BeamtVG in der bis zum 12. April 2008 geltenden Fassung mit seiner dreijährigen Wartefrist, ohne die Möglichkeit der Berücksichtigung von Einrechnungszeiten, als verfassungswidrig bezeichnet. Der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber hat die daraus entstehende Regelungslücke jedoch durch § 2 Abs. 1 Satz 1 BeamtVGErgG mit Wirkung zum 13. April 2007 geschlossen, indem er eine zweijährige Wartefrist ohne Einrechnungszeiten im Sinne der Klägerin statuiert hat. Diese Norm bezieht sich hinsichtlich der Versorgungswirksamkeit auf „ein Amt“, von dem aus der Beamte in den Ruhestand getreten ist. Dies kann nach dem Regelungssystem des Gesetzes nur das Amt im statusrechtlichen Sinne sein. Denn die Norm stellt nicht auf die funktionale Wahrnehmung von Dienstpflichten ab. Der Landesgesetzgeber knüpft vielmehr an den Bezug von Dienstbezügen aus dem höheren statusrechtlichen Amt als Voraussetzung der Versorgungswirksamkeit an. Eine Einrechnungsregelung wie in § 5 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG 1998 enthält die landesrechtliche Regelung nicht. Damit ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Klägerin die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 BeamtVGErgG nicht erfüllt. 36 Ein Anspruch der Klägerin auf eine höhere Versorgung steht ihr auch nicht unter Heranziehung des BeamtVG 1998 zu. Denn ein Rückgriff auf die frühere Gesetzeslage, mit der damals noch eröffneten Möglichkeit der Berücksichtigung von Einrechnungszeiten, ist der Klägerin verwehrt. Diese kann nur auf der Grundlage gesetzlicher Regelungen die Verbesserung ihrer Versorgungsbezüge erreichen (VGH Bayern, a. a. O.). Denn im Bereich der beamtenrechtlichen Versorgung gilt das Versorgungsfallprinzip. Dies bedeutet, dass zur Beurteilung der Versorgungsbezüge maßgeblich auf die Rechtslage abzustellen ist, die im Zeitpunkt des Versorgungsfalles, hier also des Eintritt der Klägerin in den Ruhestand, gilt. Nach den in diesem Zeitpunkt dargestellten rechtlichen Vorgaben kommt ein Abweichen von dem Erfordernis einer zweijährigen Wartezeit im höheren statusrechtlichen Amt nicht in Betracht. 37 Ein Anspruch der Klägerin auf höhere Versorgungsbezüge durch die Anrechnung von fiktiven Zulagen gemäß §§ 42 oder 46 BBesG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Denn insoweit gilt der Gesetzesvorbehalt für die Beamtenbesoldung (§ 2 Abs. 1 BBesG) als Teil der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (BVerfGE 8, 28,35; 81, 363, 386). Dieser Grundsatz bedeutet, dass die Alimentation generell durch Gesetz zu regeln ist und nur nach Maßgabe eines Gesetzes zuerkannt werden kann (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012, a. a. O.). Dies gilt gemäß § 3 Abs. 1 BeamtVG auch für den Bereich der beamtenrechtlichen Versorgung, was auch das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 14. Februar 2012, a. a. O.) bekräftigt hat, indem es darauf hinwies, dass die Versorgung des Beamten nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst der Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG zuzurechnen sei. Gilt damit der Gesetzesvorbehalt auch für den Bereich der beamtenrechtlichen Versorgung, so kann die Klägerin nicht mit Erfolg verlangen, dass ihre Versorgungsbezüge unter Ansatz fiktiver Zulagen gemäß §§ 42 oder 46 BBesG ohne eine entsprechende gesetzliche Grundlage berechnet werden. 38 Gegen die Verfassungskonformität der gesetzlichen Regelung mit ihrer zweijährigen Wartezeit, ohne die Berücksichtigungsfähigkeit der streitigen Einrechnungszeiten, bestehen keine Bedenken. 39 Sowohl die beamtenrechtliche Besoldung als auch die Versorgung des Beamten nach seiner Zurruhesetzung sind an den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG zu messen (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012, a. a. O. und Beschluss vom 20. März 2007, a. a. O.). Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums. Des Weiteren begründet diese Norm ein grundrechtsgleiches Recht des Beamten, soweit dessen subjektive Rechtsstellung betroffen ist (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012, a. a. O.). 40 Soweit die Klägerin vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund versucht, eine Verbesserung der Versorgungsbezüge durch einen besoldungsrechtlichen Begründungsansatz zu erreichen, zumindest aber die Verfassungswidrigkeit der bestehenden Gesetzeslage zu begründen, bleibt ihrer Klage der Erfolg versagt. Denn ihr Vortrag, mangels einer eigenständigen Besoldungsordnung für Rechtspfleger sowie wegen der faktischen Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten sei ihre Besoldung im aktiven Dienst zu niedrig gewesen, kann im vorliegenden Verfahren der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass selbst im Falle einer (unterstellten) zu niedrigen Besoldung grundsätzlich das Grundgesetz keine rückwirkende Behebung des (hier behaupteten) Verfassungsverstoßes gebietet. Insbesondere bei besoldungsrechtlichen Normen ist zu beachten, dass die Alimentation des Beamten der Sache nach der Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln dient (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012, a. a. O.). Dementsprechend ist dem Beamten grundsätzlich zu einem späteren Zeitpunkt die Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung nicht mehr eröffnet. Denn insoweit trifft den Beamten die Obliegenheit, im aktiven Dienstverhältnis, die (behauptete) zu niedrige Besoldung gegenüber dem Dienstherrn hinreichend zu rügen. So hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 28. Juni 2011 – 2 C 40/10 –, juris) ausgeführt, dass der Beamte nicht erwarten kann, Besoldungsleistungen für zurückliegende Haushaltsjahre zu bekommen, solange er sich mit der gesetzlichen Alimentation zufriedengegeben hat, da die Alimentation einen gegenwärtigen Bedarf decken solle. Die Rügeobliegenheit sei zwar mit geringen inhaltlichen Anforderungen zu erfüllen. Nach einer weiteren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13.November 2008 – 2 C 16/07 –, juris) bestehe jedoch die Obliegenheit einer zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen durch den Beamten, mit dem über die gesetzlich vorgesehene Besoldung hinaus Ansprüche geltend gemacht werden; die Fachgerichte dürften auf dieser Grundlage erhöhte Besoldung rückwirkend nur ab dem Jahr zusprechen, in dem der Beamte seinen Anspruch gerichtlich oder durch Widerspruch geltend gemacht habe. Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht mit einer weiteren Entscheidung (Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 –, juris) dargelegt, dass die rückwirkende Korrektur sich auf solche Beamte beschränken könne, die ihren Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah, also während des laufenden Haushaltsjahres, gerichtlich oder durch Widerspruch, geltend gemacht hätten (m. w. N.). Überträgt man diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall, so hätte es der Klägerin oblegen, bei dem Beklagten einen entsprechenden Antrag auf amtsangemessene Alimentation zu stellen, um gegen die zu erwartende Versagung dann mit Widerspruch und Klage vorzugehen. Da die Klägerin jedoch in der Zeit, zu der sie das statusrechtliche Amt entsprechend der Besoldungsgruppe A 12 innehatte, keinen entsprechenden Antrag gestellt oder sonst wie verbindlich zum Ausdruck gebracht hatte, dass sie eine amtsangemessene Besoldung gegenüber dem Beklagten geltend macht, ist sie nunmehr daran gehindert, im Versorgungsrechtsstreit nachträglich dieser Obliegenheit nachzukommen. Die Klägerin hat nach Aktenlage vielmehr erst mit Schreiben vom 28. März 2011 auf die nach ihrer Auffassung zu geringe Besoldung für die von ihr zuvor wahrgenommenen Tätigkeiten hingewiesen. Im März 2011 war die Klägerin jedoch bereits seit ca. 10 Monaten in die Besoldungsgruppe A 13 befördert gewesen. Für die Zeit zuvor mangelt es an einer entsprechenden Geltendmachung, so dass insoweit besoldungsrechtliche Vorfragen einer rechtlichen Berücksichtigung der hier zu entscheidenden versorgungsrechtlichen Fallgestaltung entzogen sind. 41 § 2 Abs. 1 BeamtVGErgG begegnet auch keinen, von besoldungsrechtlichen Vorfragen losgelösten verfassungsrechtlichen Bedenken. 42 Die Klägerin hat sich zwar intensiv mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinandergesetzt. Das erkennende Gericht geht jedoch – wie auch der VGH Bayern (a. a. O.) – davon aus, dass die rheinland-pfälzische Landesregelung mit ihrer zweijährigen Wartezeit, ohne die Möglichkeit der Berücksichtigung von Einrechnungszeiten, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. 43 Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 20. März 2007, a. a. O.) hat zwar ausgeführt, dass grundsätzlich Maßstab für die Überprüfung der Angemessenheit der Bezüge das vom Beamten ausgeübte oder im Falle des Ruhestandsbeamten zuletzt bekleidete Amt ist. Zu den vom Gesetzgeber hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zähle, dass das Ruhegehalt unter Wahrung des Leistungsprinzips und Anerkennung aller Beförderungen aus dem letzten Amt zu berechnen sei. Die einer Beförderung zugrunde liegende Anerkennung sei nicht auf die Zeit beschränkt, während der sich der Beamte im Dienst befinde, sondern müsse sich auch auf sein Ruhegehalt auswirken. Seit jeher seien daher die Versorgungsbezüge des Beamten auf der Grundlage der Dienstbezüge seines letzten Amtes festgesetzt worden. Das Bundesverfassungsgericht führt in dieser Entscheidung jedoch weiter aus, dass dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt gelte. Voraussetzung der Versorgung nach Maßgabe des letzten Amtes sei ein Mindestmaß an nachhaltiger, diesem Amt entsprechender Dienstleistung. Das Bundesverfassungsgericht erläutert dann, dass auch in der Vergangenheit dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt gegolten habe, somit in Grenzen modifizierbar sei, etwa hinsichtlich der Verlängerung von Wartezeiten bis zur Versorgungswirksamkeit einer Beförderung. So habe es auch in der Vergangenheit Anforderungen an die Mindestverweildauer im Beförderungsamt gegeben (Rn. 41 Entscheidungsabdruck in juris). Der vom Gesetzgeber gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtende Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt lasse aber trotz möglicher Modifikationen eine Verlängerung der Wartefrist des Beamtenversorgungsgesetzes auf mehr als zwei Jahre nicht zu. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung mehrfach bei der verfassungsrechtlichen Prüfung, ob durch eine verlängerte Wartezeit Art. 33 Abs. 5 GG verletzt sei, auf das zuletzt bekleidete, förmlich anerkannte, übertragene statusrechtliche Amt, also die Ernennung, nicht aber auf faktisch übernommene höherwertige Tätigkeiten abgestellt (vgl. Rn. 35, 38, 48, 49, 51, 55, 59, 60 Entscheidungsabdruck in juris). Dies erhellt auch, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung die Anerkennung aller Beförderungen aus dem letzten Amt – mit Modifikationen – auch bei der Versorgung fordert, nicht aber diejenige von sonstigen Einrechnungszeiten (z. B. Rn. 37 Entscheidungsabdruck in juris). Das Bundesverfassungsgericht hat unter Beachtung vorstehender Prämissen eine zweijährige Wartezeit nach einer Beförderung bis zur Versorgungswirksamkeit der Beförderung als noch rechtens angesehen, obwohl es ausdrücklich thematisiert, dass mit der Verlängerung der Wartezeit zugleich Einrechnungszeiten gestrichen wurden (Rn. 47 Entscheidungsabdruck in juris). So hat das Bundesverfassungsgericht wörtlich ausgeführt: „Die Verlängerung der Wartefrist über eine Spanne von zwei Jahren hinaus bedeutet – insbesondere auch in Verbindung mit der Einschränkung der Berücksichtigung von Zeiten, in denen das höherwertige Amt tatsächlich ausgeübt worden ist – somit eine grundlegende Veränderung, die nicht mehr als bloße Modifizierung der bisher anerkannten Einschränkungen des hergebrachten Grundsatzes der Versorgung aus dem letzten Amt erklären lässt (...)“. 44 Das Bundesverfassungsgericht hat nach dem Verständnis des Gerichts somit eine Wartefrist ohne Einrechnungszeit bis zu zwei Jahren akzeptiert. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Berücksichtigung von Einrechnungszeiten wird vom Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung nicht statuiert. Vielmehr hat das Gericht – trotz der erkannten Praxis, der der Beförderung vorausgehenden Übertragung höherwertiger Aufgaben – und trotz des Entfalls von Einrechnungszeiten, die an das Statusamt anknüpfende zweijährige Wartefrist als noch zulässige Modifizierung des Alimentationsgrundsatzes angesehen. Das Bundesverfassungsgericht hat dies weiter damit begründet, dass ein Beförderungsamt nach gegenwärtiger Rechtslage grundsätzlich nur noch verliehen werden könne, wenn der Beamte seine Eignung in seiner Erprobungszeit auf dem höher bewerteten Dienstposten nachgewiesen habe (Rn. 51 und 52 Entscheidungsabdruck in juris). Dies bedeutet, dass das Bundesverfassungsgericht die Einrechnungszeit (hier in Gestalt der Erprobung des Beamten), die der Beförderung regelmäßig vorausgeht, als Argument dafür verwendet, dass die Wartefrist bis zur Versorgungswirksamkeit im Beförderungsamt nur maximal zwei Jahre betragen dürfe. Eine weitere Berücksichtigung dieser Einrechnungs- oder Erprobungszeit innerhalb des Zweijahreszeitraums fordert das Bundesverfassungsgericht aber auch an dieser Stelle nicht. 45 Die Nichtigerklärung des Bundesverfassungsgerichts bezieht sich in der besprochenen Entscheidung zudem nur auf § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG in der damaligen Fassung, der sich mit der Dreijahreswartefrist befasste, sie umfasste jedoch nicht die Streichung von Einrechnungszeiten, was mit Blick auf die untrennbare Wechselwirkung beider Berechnungskomponenten im Falle der vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig angesehenen Streichung der Einrechnungsfrist nahegelegen hätte. 46 Der VGH Bayern (Beschluss vom 17. Januar 2012, a. a. O.) hatte sich zunächst mit der Frage zu befassen, welches Recht anwendbar ist, wenn ein Beamter nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, aber vor Inkrafttreten einer geänderten Regelung im Bayerischen Beamtenrecht pensioniert wurde. Die dortigen Ausführungen des VGH Bayern sind auf das vorliegende Verfahren insoweit nicht übertragbar, weil sich hier die Frage, welches Recht anwendbar ist, mit Blick auf die geschilderte Gesetzeslage nicht stellt. Der VGH Bayern hat aber auch in der Sache selbst ausgeführt, dass eine zweijährige Wartefrist ohne Einrechnungszeiten nicht zu beanstanden sei. Zur Begründung dieser Auffassung analysierte der VGH Bayern den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2007 und kommt schließlich zum Ergebnis, dass das Bundesverfassungsgericht von der Verfassungskonformität einer zweijährigen Wartezeit ohne Einrechnungszeit ausgehe. Der VGH Bayern erläutert dies auch damit, dass das Bundesverfassungsgericht sich mit der Frage der Einrechnungszeiten beschäftigt habe, diese aber bewusst nicht in den Ausspruch der Verfassungswidrigkeit der damaligen Regelung im Beamtenversorgungsgesetz einbezogen habe, weil das Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen sei, dass eine zweijährige Wartefrist ohne Einrechnungszeiten den Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG genüge. Das erkennende Gericht sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der tragenden Erwägungen in dem Urteil des VGH Bayern ab, da dessen Inhalt den Beteiligten bekannt ist und mit diesen im Termin zur mündlichen Verhandlung intensiv besprochen wurde. Der VGH Bayern führt darüber hinaus noch überzeugend aus, dass der Wegfall der Einrechnungsmöglichkeiten nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße. Insoweit verweist der Senat zutreffend darauf, dass zwar mit der – auch in Rheinland-Pfalz anwendbaren - Bestimmung des § 5 Abs. 4 BeamtVG die Möglichkeit eröffnet wird, in die Wartefrist eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge einzurechnen. Der VGH Bayern führt jedoch zutreffend aus, dass die Einrechnungsfähigkeit voraussetzt, dass gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden wird, dass die während der Beurlaubung übernommene Aufgabe öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente. Unter diesen Voraussetzungen sei hinnehmbar, dass der Dienstherr Einrechnungszeiten in diesem gesonderten Bereich berücksichtige, im Übrigen jedoch nicht. Dieser Rechtsauffassung schließt sich das Gericht aus den vom VGH Bayern genannten Gründen an. 47 Der Vollständigkeit halber weist das Gericht weiter darauf hin, dass das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in der von den Beteiligten diskutierten Entscheidung vom 4. Dezember 2009 (Az.: 10 A 10507/09.OVG) zwar ausgeführt hat, dass regelmäßig mit einem höheren Amt auch höhere Dienstbezüge verbunden seien. Allerdings ist dieser Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht insoweit auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil in der dortigen Fallkonstellation bereits ein höheres Statusamt verliehen worden war und dennoch eine Wartezeit von zwei Jahren durch den Gesetzgeber statuiert worden war, innerhalb derer die Besoldung aus der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe gezahlt werden sollte. Diese Regelung hielt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz – zu Recht – für verfassungswidrig. Sie ist mit dem vorliegenden Fall jedoch nicht vergleichbar, weil die Klägerin während der geltend gemachten Einrechnungszeiten gerade nicht in ein höheres Statusamt befördert worden war. Jedoch sei hier noch angemerkt, dass das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Rahmen seiner Entscheidung sich auch mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2007 befasst und zu dem Ergebnis kommt, dass das Bundesverfassungsgericht von der Versorgungswirksamkeit nur ausgehe, wenn der Beamte die Dienstbezüge aus dem bei Eintritt in den Ruhestand inne gehabten Beförderungsamt mindestens zwei Jahre erhalten habe (vgl. Rn. 80, 84 Entscheidungsabdruck in juris). Im weiteren Verlauf der Entscheidungsbegründung verweist das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz nochmals darauf, dass die zweijährige Wartefrist für die Versorgung aus dem letzten Amt aus Gründen u.a. der Gewährleistung einer effektiven Wahrnehmung des Beförderungsamtes – als Ausnahme von der grundsätzlichen Verpflichtung zur Versorgung aus dem letzten Amt – allein darauf beruhe, dass eine gleichartige Einengung schon das überkommene Versorgungsrecht gekannt habe. Dort stellt etwas später das Oberverwaltungsgericht nochmals auf die Erfüllung der Wartefrist mit Blick auf das durch die Beförderung übertragene höhere Amt ab (Rn. 86 Entscheidungsabdruck in juris). Die Berücksichtigung von Einrechnungszeiten im Sinne der Klägerin hielt das OVG Rheinland-Pfalz in dieser Entscheidung offenkundig nicht für geboten. 48 Schließlich kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 1982 verweisen. Das Gericht hat dort zwar erläutert, dass eine Berücksichtigung von Einrechnungszeiten durchaus sinnvoll und auf § 109 BBG a.F. zurückzuführen sei. Es hat jedoch nicht statuiert, dass die Streichung von Einrechnungszeiten verfassungswidrig ist sondern vielmehr betont, dass eine Modifikation der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG mit dem Ziel, eine zweijährige Wartefrist einzuführen, durchaus verfassungskonform ausgestaltet werden könne. Die dennoch erfolgte Erklärung des Art. 5 Abs. 3 BeamtVG a.F. als verfassungswidrig beruhte hingegen auf der Auffassung des Gerichts, dass die Verlängerung der früheren Wartezeit von einem Jahr auf nunmehr zwei Jahre deshalb zur Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG führe, weil zugleich in § 5 Abs. 4 BeamtVG a.F. nicht zu rechtfertigende gleichheitswidrige Differenzierungen vorgenommen worden seien. 49 Soweit die Klägerin zunächst noch geltend gemacht hatte, dass mit dem Bescheid des Beklagten vom 8. Juli 2011 versäumt worden sei, Versorgungsanpassungen mit zu berücksichtigen, hat der Beklagte dem durch Änderungsbescheid vom 29. Mai 2012 Rechnung getragen und die erfolgten Versorgungsanpassungen im Einzelnen berücksichtigt. Die Kammer sieht hierin – wie die Beteiligten auch – den Erlass eines Ergänzungsbescheides, der nunmehr maßgeblich für die rechtliche Überprüfung des Inhalts der Berechnung der Versorgungsbezüge der Klägerin ist. 50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 51 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO. 52 Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Gesetzeslage in Rheinland-Pfalz eindeutig ist und auch die Auslegung der einschlägigen Rechtsprechung keinen Ansatz bietet, an der Verfassungskonformität der streitbefangenen Regelungen zu zweifeln. 53 Beschluss 54 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.135,20 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 55 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.