Urteil
5 K 2592/22
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2025:0311.5K2592.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der am 0. Februar 0000 geborene Kläger stand bis zu seiner Zurruhesetzung mit Ablauf des 00. Januar 0000 als Regierungsdirektor beim Finanzamt Q. im Dienste des Beklagten. Mit Schreiben vom 00. Mai 0000 beantragte der Kläger, den Eintritt seines Ruhestandes um drei Jahre bis zum 00. Januar 0000 – hilfsweise für einen kürzeren Zeitraum - hinauszuschieben. Hierzu führte er im Wesentlichen aus: Er hoffe unter Berücksichtigung der aktuellen Stellensituation und der Probleme bei der Nachwuchsgewinnung und Bezugnahme auf seine dienstlichen Beurteilungen in der Vergangenheit darauf, dass eine Weiterbeschäftigung als im dienstlichen Interesse gewürdigt werde. Hinsichtlich der Beurteilung des dienstlichen Interesses weise er darüber hinaus darauf hin, dass er sich zurzeit mit einem Projekt befasse, bei dem es um „die für die P. bisher nicht mögliche flächendeckende Identifizierung von L.- und U. zur Klärung der steuerlichen Einordnung und Feststellung der Mittelherkunft beim Erwerb …“ gehe. Er würde dieses Projekt gern zu einem erfolgreichen Abschluss bringen. Die B. A. lehnte den Antrag mit Bescheid vom 00. August 0000 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Das Ausscheiden erfahrener Spitzenbeamter werde immer eine temporäre Lücke hinterlassen. Der Normalfall des regelhaften Eintritts in den Ruhestand und das Ausscheiden eines kompetenten Mitarbeiters könne alleine noch kein dienstliches Interesse begründen. Durch ein gezieltes Übergabemanagement könnten Wissensverluste verringert werden. Hierzu bediene sich die P. seit Jahren erfolgreich des Instruments des Wissenstransfers. Das von dem Kläger während seiner Tätigkeit als Sachgebietsleitung der Betriebsprüfung behandelte Prüffeld führe zu keiner anderen Entscheidung. Der Kläger sei seit dem 0. Juli 0000 nicht mehr als Sachgebietsleitung der Betriebsprüfung eingesetzt; zudem werde eine nicht personengebundene Fortführung angestrebt. Ergänzend sei auch einzubeziehen, ob in der Person oder dem Verhalten der Person Gegebenheiten lägen, die gegen ein dienstliches Interesse sprächen. Sowohl die Dienststellenleitung des Finanzamtes Q. als auch die örtliche Personalvertretung hätten sich unter diesem Gesichtspunkt gegen die Weiterbeschäftigung des Klägers ausgesprochen. Der Kläger hat am 00. September 0000 Klage erhoben. Mit dieser Klage hat er ursprünglich begehrt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 00. August 0000 zur Neubescheidung über seinen Antrag auf Hinausschieben des Ruhestandes zu verpflichten. Mit Schriftsatz vom 00. März 0000 hat der Kläger seine Klage umgestellt auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 00. August 0000. Zur Begründung führt er – unter Hinweis auf den Beschluss des OVG Lüneburg vom 23. Februar 2021 (5 ME 20/21) - im Wesentlichen aus: Der Dienstherr müsse die vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmenentscheidungen berücksichtigen. Dies gelte insbesondere für die Entscheidung des Gesetzgebers, die Altersgrenze grundsätzlich auf 67 Jahre neu festzusetzen. Soweit in § 31 Abs. 2 eine Übergangsregelung geschaffen worden sei, diene diese in erster Linie dem Vertrauensschutz derjenigen Beamtinnen und Beamten, die bereits seit geraumer Zeit im Dienst gewesen seien, als die Neuregelung im Jahre 2009 geschaffen worden sei. Hieraus ergebe sich, dass der Gesetzgeber grundsätzlich von einem dienstlichen Interesse ausgehe, dass Beamtinnen und Beamte bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres ihren Dienst erbringen. Folglich habe der Beklagte darzulegen, warum im vorliegenden Fall gerade kein dienstliches Interesse bestehe, seinen Eintritt in den Ruhestand zumindest bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres hinauszuschieben. Gegebenheiten, die mit dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand regelmäßig verbunden seien - also der bloße Umstand, dass die betreffende Stelle dann nicht vakant sei und daher zunächst nicht neu besetzt werden könne – reichten nicht aus, um ein entgegenstehendes dienstliches Interesse zu begründen. Die Aussage des Dienststellenleiters, dass während der zwei Jahre seiner Dienststellenleitung die vom Personalrat beschriebenen Probleme tatsächlich aufgetreten seien, überrasche. Zu keinem Zeitpunkt seien irgendwelche Probleme mit ihm diskutiert worden. Nach der Bewilligungspraxis des Beklagten werde über Anträge des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand zwischen Beamtinnen und Beamten des ehemals gehobenen und höheren Dienstes unterschieden. Anträge von Beamten im gehobenen Dienst sollten in der Regel bewilligt werden, wohingegen Anträge des höheren Dienstes grundsätzlich nicht positiv beschieden werden sollten. Aus seiner Sicht lasse sich dies sachlich nicht rechtfertigen. Das Feststellungsinteresse ergebe sich aus dem Umstand, dass er die ihm entgangene Differenz zwischen seinem Ruhegehalt und der Besoldung bei Hinausschieben der Altersgrenze im Wege des Schadensersatzes geltend machen wolle. Der Kläger beantragt nunmehr (schriftsätzlich), „festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 00.00.0000 rechtswidrig und der Beklagte verpflichtet gewesen ist, dem Antrag des Klägers, den Eintritt seines Ruhestandes um 3 Jahre bis zum 00.00.0000 hinauszuschieben, stattzugeben.“ Der Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Ein dienstliches Interesse ergebe sich nicht aus der gesetzgeberischen Entscheidung, die Regelaltersgrenze auf die Vollendung des 67. Lebensjahrs festzulegen. Das beklagte Land habe nicht darzulegen, dass ein dienstliches Interesse dem Begehren des Klägers entgegenstehe. Der Verweis auf die Rechtsprechung des OVG Lüneburg gehe fehl. Im Hinblick auf die Vielzahl von unbesetzten Stellen in den Laufbahngruppen 1.2 und 2.1 bestehe bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses die Möglichkeit für eine derartige Verlängerung. In der Laufbahngruppe (LG) 2.2 bleibe es aus Stellengründen bei der eher restriktiven Handhabung. Ein solches restriktives Vorgehen sei zulässig und verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Zum einen existierten grundlegende Unterschiede in den Laufbahngruppen, was z.B. die Anzahl der dort tätigen Kolleginnen und Kollegen betreffe, als auch deren Werdegangsziele. In der LG 2.2 seien ausschließlich Führungskräfte tätig. In der LG 2.1 hingegen seien sowohl Führungskräfte als auch die Sachbearbeitung vertreten, so dass eine unterschiedliche Vorgehensweise bei Verlängerungsanträgen gerechtfertigt sei. Darüber hinaus steuere der Dienstherr in der LG 2.2 die Personalentwicklung der Führungskräfte stringent. Es gebe Vorgaben über Einstellungszahlen sowie eine zu berücksichtigende Quote von Juristinnen und Juristen sowie Stellen für die Talentförderprogramme. Aus der LG 2.2 würden auch die Spitzenpositionen in der P. besetzt, sodass der Dienstherr jährlich z.B. die Regelaltersabgänge der Dienststellenleitungen, der Referatsleitungen der E. und dem Ministerium der Finanzen und der Referenten des Ministeriums der Finanzen im Rahmen eines Nachfolgemanagements ermittle. Gleichzeitig werde über das Personalentwicklungskonzept in der LG 2.2 mit einem entsprechenden Bausteinsystem sichergestellt, dass genügend qualifizierte Führungskräfte ausgebildet würden. Ein Hinausschieben des Ruhestandes in der LG 2.2 könne somit dazu führen, dass die ermittelten Abgangszahlen nicht mehr zutreffend seien und bereits ausgebildete Führungskräfte nicht auf die freiwerdenden Stellen nachrücken könnten. Mit Beschluss vom 10. Januar 2023 - 5 L 1056/22 – hat das erkennende Gericht den vom Kläger am 00. Dezember 0000 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 5 L 1056/22 und der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : A. Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 101 Abs. 2 VwGO). B. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Die Klage ist, nachdem sich der angefochtene Bescheid durch den Eintritt des Klägers in den gesetzlichen Ruhestand erledigt hat, als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Das Gericht geht trotz erheblicher Bedenken, vgl. hierzu OVG K., Beschluss vom 25. September 2024 – 6 A 1575/22 –, juris, Rn. 13 ff., zugunsten des Klägers davon aus, dass er mit seinem Vorbringen, die ihm entgangene Differenz zwischen seinem Ruhegehalt und der Besoldung bei Hinausschieben der Altersgrenze im Wege des Schadensersatzes geltend machen zu wollen, in hinreichender Weise ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 00. August 0000 dargelegt hat. II. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 00. August 0000 war rechtmäßig. Die Kammer hat in dem zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in dem Beschluss vom 10. Januar 2023 (5 L 1056/22) Folgendes ausgeführt: „Die vom Antragsgegner mit Bescheid vom 00. August 0000 getroffene Entscheidung, den regelgemäßen Eintritt des Ruhestandes des Antragstellers mit Ablauf des 00. Januar 0000 nicht antragsgemäß um drei Jahre, hilfsweise um einen kürzeren Zeitraum hinauszuschieben, ist nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 32 Abs. 1 LBG K.. Danach kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten der Eintritt in den Ruhestand um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats, in dem das siebzigste Lebensjahr vollendet wird hinaus, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt (Satz 1). Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu stellen (Satz 2). Nach dieser Vorschrift muss also tatbestandlich u. a. ein dienstliches Interesse (an dem Hinausschieben der Altersgrenze) vorliegen, um die Möglichkeit einer Ermessensentscheidung zu eröffnen. Bei dem Begriff des dienstlichen Interesses handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Allerdings hat das Gericht dabei zu respektieren, dass die dienstlichen Belange vom Dienstherrn in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen geprägt werden, die nur beschränkt gerichtlich überprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern. Vgl. OVG K., Beschlüsse vom 18. April 2013 – 1 B 1202/13 –, juris, Rn. 8 f., m. w. N.; vom 24. Juni 2016 – 1 B 471/16 –, juris, Rn. 6 f., m. w. N.; vom 27. September 2019 – 1 B 1314/19 –, juris, Rn. 19 (jeweils zu § 53 Abs.1 BBG) und Beschluss vom 25. November 2020 – 6 B 1351/20 -, juris, Rn. 3. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist. Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Vgl. OVG K., Beschluss vom 25. November 2020 – 6 B 1351/20 -, juris, Rn. 3. Daraus ist aber entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zu folgern, dass beim altersbedingten Ausscheiden eines erfahrenen und leistungsstarken Beamten - wie hier dem Antragsteller - stets ein dienstliches Interesse im genannten Sinne anzunehmen wäre. Es wird regelmäßig so liegen, dass dem Dienstherrn mit dem Ruhestandseintritt eines solchen Beamten wertvolles Erfahrungswissen und Fachkenntnisse verloren gehen, das bzw. die sich Nachfolger erst aneignen müssen. Dies allein begründet nicht zwingend ein dienstliches Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG K.. Es ist vielmehr Sache des Dienstherrn zu entscheiden, in welcher Weise der Verlust an Erfahrung und Fachwissen bei Ausscheiden eines erfahrenen Mitarbeiters kompensiert oder auch hingenommen werden soll. Es fällt in den Kernbereich der ihm obliegenden Personalentwicklung, im Rahmen der Entscheidung über das Vorliegen eines dienstlichen Interesses auch sein Interesse an einer Veränderung der personellen Altersstruktur und der Schaffung von neuen Anreizen in Gestalt von Beförderungsmöglichkeiten einzubeziehen. Vgl. OVG K., Beschluss vom 25. November 2020 – 6 B 1351/20 -, juris, Rn. 5 f. m. w. N. Gemessen daran kann ein dienstliches Interesse vorliegend nicht angenommen werden. Der Antragsgegner hat in dem angefochtenen Bescheid darauf verwiesen, dass die P. sich seit Jahren des Instruments des Wissenstransfers bediene und ein dienstliches Interesse aus diesem Grunde nicht erkennbar sei. Hinsichtlich des von dem Antragsteller angeführten, von ihm während seiner Tätigkeit als Sachgebietsleiter behandelten Prüffeldes hat der Antragsgegner ausgeführt, dass der Antragsteller nicht mehr als Sachgebietsleiter in der Betriebsprüfung eingesetzt und von der B. K. insoweit eine nicht personengebundene Fortführung angestrebt werde. Die vom Antragsteller hiergegen erhobenen Einwendungen rechtfertigen keine ihm günstigere Bewertung. Dies gilt zunächst für den Einwand, dass der Dienstherr die vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmenentscheidungen berücksichtigen müsse und dies insbesondere für die Entscheidung des Gesetzgebers gelte, die Altersgrenze grundsätzlich auf 67 Jahre neu festzusetzen und der Gesetzgeber davon ausgehe, dass die Beamtinnen und Beamten grundsätzlich bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres ihren Dienst zu erbringen hätten. Den hieraus gezogenen Schluss, dass der Gesetzgeber grundsätzlich von einem dienstlichen Interesse ausgehe, dass Beamtinnen und Beamten bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres ihren Dienst erbringen und der Antragsgegner darzulegen habe, warum im vorliegenden Fall gerade kein dienstliches Interesse bestehe, den Eintritt in den Ruhestand nicht zumindest bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres hinauszuschieben, teilt die Kammer nicht. Nach der für ihn maßgeblichen Regelung des § 31 Abs. 2 Satz 2 LBG K. erreicht der Antragsteller die gesetzliche Regelaltersgrenze mit einem Lebensalter von 65 Jahren und 11 Monaten. Mit der Festlegung dieser Altersgrenze hat der Gesetzgeber die – hier für den Antragsteller - maßgebliche grundsätzliche Regelung getroffen. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die dem Dienstherrn bei personalwirtschaftlichen Entscheidungen nach den obigen Ausführungen zustehende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit sind die vom Antragsgegner für die ablehnende Entscheidung angeführten Erwägungen nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der von dem Antragsteller herangezogenen Entscheidung des OVG Lüneburg (Beschluss vom 23. Februar 2021 – 5 ME 20/21) hat der Antragsgegner in zutreffender Weise darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für das Hinausschieben des Ruhestandseintritts im Land Niedersachsen mit den in § 32 LBG K. geregelten Vorgaben nicht identisch sind. Auf die in dem angefochtenen Bescheid zusätzlich angeführten und vom Antragsteller aufgegriffenen Spannungen auf persönlichen Ebenen in der Dienststelle kommt es nach Vorstehendem nicht mehr an.“ Diesen Darlegungen ist auch bezogen auf den Prüfungsmaßstab im Hauptsacheverfahren nichts hinzuzufügen. Die weiteren hierzu vom Kläger im vorliegenden Verfahren gemachten Ausführungen beschränken sich auf eine Wiederholung seines bisherigen Vortrags und rechtfertigen keine für ihn günstigere Bewertung. Soweit der Kläger schließlich eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geltend macht, ist der Beklagte dem ausführlich und in überzeugender Weise entgegengetreten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.