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Urteil

6 K 2054/22.A

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2024:0716.6K2054.22A.00
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Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. Juni 0000 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. Juni 0000 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der am 00. Juli 0000 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger, kurdischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Er verließ den Irak am 0. November 0000, reiste am 00. November 0000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 00. November 0000 Asyl. Am 00. Februar 0000 wurde er auf der Grundlage des § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG über die sich aus § 10 AsylG ergebende Pflicht belehrt, während des Asylverfahrens jeden Wechsel seiner Anschrift dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 00. Februar 0000 gab er im Wesentlichen an: Er stamme aus dem Ort C., Kreis S., in der Provinz F. und habe dort zusammen mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise gelebt. Nachdem er im Irak die Schule nach der neunten Klasse ohne Abschluss verlassen habe, habe er als Leiharbeiter gearbeitet. Den Irak habe er verlassen, weil es dort immer wieder Kämpfen um die Vormachtstellung zwischen Milizen und sonstigen Parteien gekommen sei. Es gebe dort keine Sicherheit, er habe dort keine Zukunft. Gut gehe es einem nur, wenn man Beziehungen zu der gerade mächtigsten Miliz oder Partei habe. Die Leute in seiner Heimat seien außerdem rassistisch gegenüber den Kurden eingestellt. Persönlich verfolgt worden sei er nicht, er habe sich von allen Problemen stets ferngehalten. Er habe auch erfolglos versucht, Arbeit in Kurdistan zu finden. Diese Umstände hätten letztlich dazu geführt, dass er sich zu einer Ausreise entschlossen habe. In Deutschland lebten drei seiner Onkel und auch sein älterer Bruder sei hierher geflohen. Mit Bescheid vom 00. Juni 0000 stellte das Bundesamt das Asylverfahren ein, weil der Asylantrag als zurückgenommen gelte (Ziff. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 2) und forderte den Kläger zur Ausreise innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschlusses des Asylverfahrens auf und drohte für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung in den Irak an (Ziff. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate befristet (Ziff. 4). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Kläger seit dem 1. April 2022 als untergetaucht gelte. Im Ausländerzentralregister sei einer „Fortzug nach unbekannt“ erfasst. Da aufgrund des Untertauchens vermutet werde, dass der Kläger das Asylverfahren nicht mehr betreibe, gelte der Asylantrag als zurückgenommen. Abschiebungsverbote lägen nicht vor, dies lasse schon der Umstand vermuten, dass der Kläger kein Interesse mehr an einer Fortführung des Asylverfahrens habe. Ausweislich eines Aktenvermerks vom selben Tag hätten Nachforschungen zum Meldestatus bei der ZAB D. und der ZAB Y. den Fortzug nach Unbekannt bestätigt. Die Nachforschungen seien durch die Verlängerung der Aufenthaltsgestattung durch die Außenstelle des Bundesamtes in Y., welche im Ausländerzentralregister eingetragen worden sei, veranlasst worden, da diese Eintragung ein persönliches Erscheinen des Klägers nahe gelegt habe. Der Kläger hat am 00. Juli 0000 Klage erhoben. Er habe ununterbrochen in der Einrichtung O.-straße in N. gewohnt. Dies sei auch zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch der Fall. Auf einen taggleich gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ordnete das Verwaltungsgericht Münster mit Beschluss vom 27. Juli 2022 die aufschiebende Wirkung der Klage an (Az. 6 L 551/21.A). Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. Juni 0000 aufzuheben, die Beklagte hilfsweise zu verpflichten festzustellen, dass im Hinblick auf seine Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und/oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den Irak vorliegen, die Beklagte hilfsweise zu verpflichten, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf null Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen. Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid. Ergänzend trägt sie vor, dass die zuständige Entscheiderin telefonisch die Angaben aus dem Ausländerzentralregister bei den Ausländerbehörden habe verifizieren lassen. Eine Nachfrage bei der Zentralen Unterbringungseinrichtung N. habe nicht erfolgen können. Das Bundesamt sei als Bundesbehörde aufgrund der föderalen Strukturen nicht dazu befugt und auch im Übrigen nicht dazu verpflichtet, an eine Landesbehörde derartige Anfragen zu richten. Es müsse sich vielmehr auf die Angaben im Ausländerzentralregister verlassen und werde seitens der Länder immer wieder darauf hingewiesen, sich ausschließlich an die Ausländerbehörden zu wenden, die die Informationen aus den Zentralen Unterbringungseinrichtungen sammelten. Allein der Eintrag im Ausländerzentralregister rechtfertige die getroffene Entscheidung. Es habe auch keinen Anlass gegeben, an den Eintragungen und telefonischen Auskünften zu zweifeln. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ebenso Bezug genommen, wie auf die Gerichtsakte des Eilrechtsschutzverfahrens (Az.: 6 L 551/22.A). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer solchen mit Schriftsätzen vom 9. Juli 2024 und 15. Juli 2024 verzichtet haben. Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 As. 1 Alt. 1 VwGO zulässig. Vgl. zur statthaften Klageart gegen die Verfahrenseinstellung: BVerwG, Urteil vom 5. September 2013, - 10 C 1.13 -, juris, Rn. 14. Ihr steht insbesondere auch nicht entgegen, dass ein Ausländer nach erstmaliger Einstellung des Asylverfahrens grundsätzlich die Möglichkeit hat, die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 33 Abs. 5 Sätze 2 bis 6 AsylG zu beantragen. Diese Möglichkeit lässt nämlich das Rechtsschutzinteresse unberührt. Vgl. Heusch in BeckOK AuslR, Kluth/Heusch, 38. Ed., 1. Juli 2023, AsylG, § 33 Rn. 40 m.w.N. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. Juni 0000 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Das Bundesamt hat das Asylverfahren des Klägers zu Unrecht nach § 33 Abs. 1 AsylG eingestellt. Nach dieser Vorschrift stellt das Bundesamt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er untergetaucht ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Untergetaucht ist ein Ausländer, wenn er für die staatlichen Behörden nicht auffindbar ist. Vgl. BT-Drs. 18/7538, S. 17. Dabei gebietet nicht zuletzt der in § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG enthaltene Untersuchungsgrundsatz, dass das Bundesamt auf hinreichender Tatsachengrundlage von einer Unauffindbarkeit des Ausländers ausgeht. Dies gilt mit Blick auf die weitreichenden Folgen einer an das Nichtbetreiben anknüpfenden Entscheidung des Bundesamtes für den Schutzsuchenden auch dann, wenn das Bundesamt dazu keine eigenen Feststellungen getroffen hat und sich auf die Mitteilungen anderer Behörden stützt. Von einem Untertauchen im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG kann das Bundesamt nur dann ausgehen, wenn es über hinreichende Kenntnisse des Sachverhalts verfügt, nur dann lässt sich beurteilen, ob der Ausländer tatsächlich für die Behörden nicht erreichbar ist. Legt die Mitteilung einer anderen Behörde ein Untertauchen nahe, ohne aber hinreichende Informationen über den tatsächlichen Sachverhalt, der Grundlage der Mitteilung ist, zu enthalten, ist das Bundesamt verpflichtet, sich diese zu beschaffen, wenn es nach § 33 Abs. 1 Satz 1 AsylG vorgehen will. Vgl. VG Weimar, Beschluss vom 7. Dezember 2023 - 4 E 1428/23 We -, juris, m.w.N. Diesen Anforderungen hat das Bundesamt vorliegend nicht genügt. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird diesbezüglich zunächst Bezug genommen auf die Ausführungen des Gerichts im Rahmen des Eilbeschlusses vom 27. Juli 2022 (Az.: 6 L 551/22.A). An diesen Ausführungen ändert auch der im weiteren Verlauf des Klageverfahrens erfolgte Vortrag des Bundesamtes, weitere Ermittlungen seien aufgrund der herrschenden föderalistischen Strukturen nicht möglich gewesen, nichts. Im Rahmen der Telefonate mit den Ausländerbehörden des Kreises D. und der Stadt Y. hat das Bundesamt schon eigenen Angaben nach keine weiteren, über den bloßen Inhalt des Ausländerzentralregisters hinausgehenden Auskünfte hinsichtlich des vermeintlichen Fortzugs des Klägers nach unbekannt erhalten. Insbesondere wird schon nicht deutlich, worauf die Eintragung des Fortzugs nach unbekannt im Ausländerzentralregister beruht, so etwa auf erfolglosen Zustellungsversuchen von Postsendungen oder ob es der Kläger beispielsweise lediglich versäumt hat, seine Aufenthaltsgestattung rechtzeitig verlängern zu lassen, sodass die tatsächliche Grundlage dieser Eintragung nicht nachvollziehbar wird. Die Angaben des Klägers, er habe stets in der Unterkunft O.-straße, 48431 N. gelebt, werden darüber hinaus auch dadurch bestätigt, dass er auch nach Auskunft der Bezirksregierung Arnsberg seit dem 14. März 2022 in der dortigen Zentralen Unterbringungseinrichtung N., gewohnt habe. Dies stimmt ebenfalls mit den Angaben aus dem bereits im Eilverfahren beigezogenen Stammdatenblatt vom 22. Juli 2022 überein. Überdies hat ihn auch der streitgegenständliche Bescheid, der allein an diese Anschrift adressiert war, offenkundig dort erreicht, sodass er infolgedessen dazu in der Lage war, fristgerecht Klage zu erheben. Da die Klage bereits im Hauptantrag Erfolg hatte, brauchte das Gericht über den hilfsweise gestellten Antrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und/oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG sowie die weiter hilfsweise begehrte Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf null Monate nicht mehr zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.