OffeneUrteileSuche
Beschluss

1M10/23

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2023:0913.1M10.23.00
1mal zitiert
7Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Gegen die Vollstreckungsschuldnerin wird Ersatzzwangs-haft von sieben Tagen angeordnet und Haftbefehl erlassen.

Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 13.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Gegen die Vollstreckungsschuldnerin wird Ersatzzwangs-haft von sieben Tagen angeordnet und Haftbefehl erlassen. Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 13.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der zulässige (sinngemäße) Antrag der Vollstreckungsgläubigerin, gegen die Vollstreckungsschuldnerin wegen der Uneinbringlichkeit der Zwangsgelder vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 Ersatzzwangshaft anzuordnen, ist begründet. Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) kann das Verwaltungsgericht bei Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes auf Antrag der Vollzugsbehörde die Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes oder nachträglich hierauf hingewiesen worden ist. Nach § 61 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW beträgt die Ersatzzwangshaft mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen. Voraussetzung der Haftanordnung als einem unselbständigen Zwangsmittel ist ferner, dass die Zwangsgeldfestsetzung unanfechtbar oder sofort vollziehbar und nicht nichtig ist. Auf die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung und der Festsetzung des Zwangsgelds kommt es bei der Beurteilung der Vollstreckungsmaßnahme nicht an. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. November 2012 - 2 E 1031/12 -, juris, Rn. 8, vom 16. Februar 2005 - 18 E 703/03 -, juris, Rn. 9, sowie vom 20. April 1999 - 5 E 251/99 -, juris, Rn. 3. Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Ersatzzwangshaft sind erfüllt: Die Vollstreckungsgläubigerin hat einen Antrag auf Anordnung der Ersatzzwangshaft beim beschließenden Verwaltungsgericht gestellt. Sie ist gemäß § 56 Abs. 1 VwVG NRW die zuständige Vollzugsbehörde, weil sie die dem Verwaltungszwang zu Grunde liegende Ordnungsverfügung vom 00.00.0000 erlassen hat. Die Zwangsgeldfestsetzungen vom 00.00.0000 (ZG 0/0000 bis ZG 00/0000; zugestellt jeweils am 00.00.0000 mittels Postzustellungsurkunde) sind bestandskräftig, da die von der Vollstreckungsschuldnerin hiergegen am 00.00.0000 erhobene Klage 0 L. 0000/00 insoweit verfristet ist. Die Zwangsgeldfestsetzungen vom 00.00.0000 (ZG 00/0000 und ZG 00/0000) sind gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW sofort vollziehbar. Die Zwangsgeldfestsetzungen vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 beruhen ihrerseits auf der sofort vollziehbaren Ordnungsverfügung der Vollstreckungsgläubigerin vom 00.00.0000, mit der diese der Vollstreckungsschuldnerin unter Androhung eines Zwangsgeldes auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 OBG NRW i.V.m. § 5 Abs. 3 der „Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt F. vom 00.00.0000“ die zielgerichtete Fütterung von Stadttauben im F1. Stadtgebiet untersagt hat. In der Ordnungsverfügung vom 00.00.0000 sowie in den jeweiligen Festsetzungsbescheiden vom 00.00.00 und vom 00.00.0000 (ZG 0/0000 bis ZG 00/0000) ist die Vollstreckungsschuldnerin auf die Möglichkeit der Anordnung der Ersatzzwangshaft durch das Gericht bei Uneinbringlichkeit des Zwangsgelds hingewiesen worden. Dass die Zwangsgeldfestsetzungen nach § 44 VwVfG NRW nichtig sein könnten, trägt weder die Vollstreckungsschuldnerin vor noch ist dies sonst ersichtlich. Das in den Bescheiden vom 00.00.00 und vom 00.00.0000 festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von insgesamt 13.000 Euro ist uneinbringlich. Im N. und im B. 0000 sind mehrere Vollstreckungsversuche der Vollstreckungsgläubigerin gescheitert. So verlief eine am 00.00.0000 in der Wohnung der Vollstreckungsschuldnerin durchgeführte Pfändung ohne Erfolg, weil die Vollstreckungsschuldnerin nicht zahlen konnte und pfändbare Gegenstände nicht gefunden wurden. Eine am 00.00.0000 durchgeführte Kontopfändung verlief ebenfalls erfolglos (vgl. hierzu insgesamt die Angaben der Vollstreckungsgläubigerin in ihrem Schriftsatz vom 00.00.0000 [Bl. 55 GA], denen die Vollstreckungsschuldnerin nicht entgegengetreten ist). Dass sich die durchgeführten Vollstreckungsversuche nicht auf die in den Bescheiden vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 festgesetzten Zwangsgelder, sondern auf anderweitige Forderungen der Vollstreckungsgläubigerin gegenüber der Vollstreckungsschuldnerin in Höhe von insgesamt über 00.000 Euro (vgl. Bl. 4 ff. GA) bezogen haben, ist unerheblich. Denn schon die bisher erfolglos gebliebenen Einziehungsversuche lassen mit hinreichender Sicherheit den Schluss zu, dass auch die hier in Rede stehenden Zwangsgelder uneinbringlich sind. Anhaltspunkte dafür, dass die Vollstreckungsschuldnerin als Empfängerin von C. nach dem T. 00 über verwertbares Vermögen verfügt, liegen nicht vor. Demgegenüber beläuft sich die Gesamtforderung der Vollstreckungsgläubigerin gegenüber der Vollstreckungsschuldnerin auf mindestens knapp 00.000 Euro (vgl. Bl. 9 GA). Insofern hat auch die Vollstreckungsschuldnerin selbst vorgetragen, die festgesetzten Zwangsgelder nicht zahlen zu können (vgl. etwa Bl. 16 und 17 GA). Der Uneinbringlichkeit des festgesetzten Zwangsgelds steht auch die zwischen den Beteiligten geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung in monatlicher Höhe von 50 Euro nicht entgegen. Denn diese Vereinbarung betrifft losgelöst von allen sonstigen Erwägungen nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten jedenfalls nicht die in den Bescheiden vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 festgesetzten Zwangsgelder, sondern anderweitige Forderungen der Vollstreckungsgläubigerin aus rechtskräftigen Bußgeldbescheiden in Höhe von 5.000 Euro. Vgl. zum Begriff der Uneinbringlichkeit allgemein OVG NRW, Beschlüsse vom 20. B. 2012 - 13 E 64/12 -, juris, Rn. 29 f., m.w.N., und vom 21. N. 2004 - 18 E 1162/03 -, juris, Rn. 5 ff., m.w.N.; vgl. zur offenkundigen Uneinbringlichkeit beim Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem T. II OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2012 - 2 E 1031/12 -, juris, Rn. 11; vgl. zur Uneinbringlichkeit bei Ratenzahlungen auch VG Berlin, Beschluss vom 26. November 2014 - 1 M 71.14 -, juris, Rn. 13. Die vom Gericht nach alledem zu treffende Ermessensentscheidung fällt für die Anordnung der Ersatzzwangshaft aus. Diese erweist sich hier auch in Ansehung des Umstands, dass sie als freiheitsentziehende Maßnahme (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 1 GG) für die Vollstreckungsschuldnerin einen besonders schwerwiegenden Eingriff darstellt, als verhältnismäßig (vgl. § 58 VwVG NRW). Die Anordnung der Ersatzzwangshaft ist als das legitime letzte Mittel der Ordnungsbehörde, um ihre Anordnungen gegenüber uneinsichtigen Bürgern durchzusetzen, als Beugemittel geeignet. Insbesondere ist die Geeignetheit der Ersatzzwangshaft nicht schon dann zu verneinen, wenn sich der betroffene Bürger – wie hier die Vollstreckungsschuldnerin – uneinsichtig zeigt. Vgl. zur Geeignetheit der Ersatzzwangshaft bei uneinsichtigen Vollstreckungsschuldnern OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2012 - 2 E 1031/12 -, juris, Rn. 17 ff., m.w.N. Die Anordnung der Ersatzzwangshaft ist weiterhin auch erforderlich, weil die Vollstreckungsschuldnerin das in der Ordnungsverfügung vom 00.00.0000 verfügte Verbot der Fütterung von Stadttauben im F1. Stadtgebiet hartnäckig missachtet. Mit Blick auf die hartnäckigen Zuwiderhandlungen der Vollstreckungsschuldnerin ist nicht ersichtlich, dass ein anderes, für die Vollstreckungsschuldnerin milderes Zwangsmittel zum Erfolg führen könnte. Die Anordnung der Ersatzzwangshaft ist unter Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalls auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Denn das mit der Anordnung verknüpfte Ziel der Durchsetzung des Verbots der Fütterung von Stadttauben im F1. Stadtgebiet überwiegt das gegenüberstehende Interesse der Vollstreckungsschuldnerin, von der Haft verschont zu bleiben. Angesichts ihres hartnäckigen Mutwillens, mit dem sie gegen das Taubenfütterungsverbot verstößt, erscheint die Anordnung der Ersatzzwangshaft auch unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in ihre persönliche Bewegungsfreiheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG) als unerlässlich. Sähe man hier von der Anordnung der Ersatzzwangshaft ab, verfestigte sich bei der Vollstreckungsschuldnerin der Eindruck, ein Verstoß gegen sofort vollziehbare Ordnungspflichten bliebe letztlich ohne Konsequenzen, mit der Folge, dass ihr gegenüber am Ende jedes ordnungsbehördliche Handeln ins Leere liefe. Dabei verstößt die zwangsweise Durchsetzung des Taubenfütterungsverbots entgegen der Auffassung der Vollstreckungsschuldnerin auch nicht gegen die in Art. 4 Abs. 1 Alt. 2 GG gewährleistete Gewissensfreiheit. Insofern wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des Gerichts in dem Eilbeschluss vom 28. Mai 2021 (Az. 1 L 278/21, dort: S. 9) Bezug genommen. Dass die Vollstreckung der Ersatzzwangshaft die Vollstreckungsschuldnerin aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen in unzumutbarer Weise beeinträchtigen könnte, lässt sich weder den von der Vollstreckungsschuldnerin insofern vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen (vgl. Bl. 18 ff. GA) entnehmen, noch ist dies sonst ersichtlich. Nach Abwägung der Gesamtumstände, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Höhe des mit Bescheiden vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 festgesetzten Zwangsgeldes von insgesamt 13.000 Euro, hält das Gericht eine Haftdauer von sieben Tagen für ausreichend, aber auch für erforderlich. Mit der Anordnung der Ersatzzwangshaft hat das Gericht zugleich klarstellend, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. November 2012 - 2 E 1031/12 -, juris, Rn. 43, und vom 20. B. 2012 - 13 E 64/12 -, juris, Rn. 65, gemäß § 61 Abs. 2 VwVG NRW i.V.m. § 802g ZPO den Erlass eines Haftbefehls gegen die Vollstreckungsschuldnerin ausgesprochen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert entspricht der Höhe des mit Bescheiden vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 festgesetzten uneinbringlichen Zwangsgeldes, an dessen Stelle die Ersatzzwangshaft tritt.