Beschluss
22 K 5932/21.PVL
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2023:0623.22K5932.21PVL.00
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Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. G r ü n d e I. Der Beteiligte zu 2. ist der bei dem Beteiligten zu 1. gebildete Personalrat der wissenschaftlich Beschäftigten. Der Antragsteller ist Mitglied des Beteiligten zu 2. In einem im Jahr 2018 durchgeführten Berufungsverfahren stand auch die Beschäftigung der wissenschaftlich tätigen Ehefrau des letztlich erfolgreichen Hochschullehrers in Rede (sog. „Dual career“). In seiner Sitzung am 14. August 2018 stimmte der Beteiligte zu 2. einem Verzicht auf eine Stellenausschreibung in Bezug auf die für die Ehefrau vorgesehene unbefristete Stelle zu. Jedenfalls der Antragsteller hatte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des gefassten Beschlusses und hielt die Einholung von Rechtsrat, insbesondere in Bezug auf eine mögliche strafrechtliche Relevanz des Sachverhalts (Untreue im Amt), für angeraten. Der Beteiligte zu 2. fasste keinen Beschluss zur Einholung von Rechtsrat, weil er keine Bedenken in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des Vorgehens hatte. Der Antragsteller wandte sich zur anwaltlichen Beratung an die Kanzlei N. und unterzeichnete am 21. August 2018 eine Vergütungsvereinbarung, die eine Vergütung der erbrachten anwaltlichen Leistungen nach Zeitaufwand vorsah. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vergütungsvereinbarung wird auf das von dem Antragsteller vorgelegte Vertragsexemplar Bezug genommen. Unter dem 19. September 2018 berechnete die Kanzlei N. für anwaltliche Leistungen insgesamt 4.843,30 Euro. Diese Rechnung leitete der Antragsteller am 24. September 2018 an den damaligen Vorsitzenden des Beteiligten zu 2. weiter und bat diesen, die Rechnung der Dienststelle zum Ausgleich weiterzuleiten und eine Kostenübernahmeerklärung für weitere zehn Stunden anwaltlicher Beratung einzuholen. Auf die Nachfrage des Beteiligten zu 1. teilte der Beteiligte zu 2. mit, ein Beschluss des Personalrates, die Kosten der Rechtsberatung der Dienststelle in Rechnung zu stellen, sei nicht gefasst worden. Das eingeholte Rechtsgutachten habe klären sollen, ob der Beschluss des Personalrates („Dual career“) rechtmäßig sei, was der Antragsteller in Zweifel ziehe. Der Personalrat selbst sehe keinen Grund für Zweifel an der Rechtmäßigkeit des von ihm gefassten Beschlusses und habe sich deshalb auch nicht veranlasst gesehen, einen Beschluss zur Prüfung der Rechtmäßigkeit zu fassen. Der Beteiligte zu 1. teilte dem Beteiligten zu 2. daraufhin mit E-Mail vom 4. Oktober 2018 mit, es bestehe keine rechtliche Grundlage für eine Kostenübernahme. Es bestehe eine - hier nicht eingehaltene - Pflicht zur Kostenreduzierung durch vorherige Konsultation der Dienststelle. Nachdem der Antragsteller nochmals nachdrücklich und unter Fristsetzung den Ausgleich der anwaltlichen Kostennote verlangt und für den Fall ausbleibender Zahlungen gerichtliche Schritte angekündigt hatte, teilte der Beteiligte zu 1. ihm mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 mit, es verbleibe auch unter nochmaliger Würdigung aller Aspekte bei der Entscheidung, keine Kosten zu übernehmen. Unter dem 6. Dezember 2018 unterrichtete der Beteiligte zu 1. den Beteiligten zu 2. von der beabsichtigten Einstellung und Eingruppierung der Ehefrau des berufenen Hochschullehrers und beantragte seine Zustimmung. Der Personalrat äußerte sich nicht. Am 3. Januar 2019 leitete die Kanzlei N. das Mahnbescheidsverfahren ein. Der Antragsteller und die Kanzlei verständigten sich auf eine Zahlung von 4.146,00 Euro; der vor dem Amtsgericht E. geführte Rechtsstreit wurde daraufhin am 7. Oktober 2019 für erledigt erklärt. Am 31. Dezember 2021 hat der Antragsteller das verwaltungsgerichtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er macht geltend, im Rahmen der Berufung eines Hochschullehrers sei die unbefristete Beschäftigung von dessen wissenschaftlich tätiger Ehefrau vereinbart worden, ohne dass der Personalrat am Einstellungsverfahren des Ehemannes beteiligt gewesen sei. Es liege damit eine Personalmaßnahme, nämlich die Besetzung einer unbefristeten Stelle, ohne Beteiligung des Personalrates vor. Er, der Antragsteller, habe in seiner Funktion als Mitglied des Personalrates die Kanzlei N. mit der Prüfung des Einstellungsvorgangs unter arbeits- und strafrechtlichen Gesichtspunkten beauftragt und die Vergütungsvereinbarung unterzeichnet. Er habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Kosten von dem Beteiligten zu 1. getragen würden. Die Kosten für die anwaltliche Tätigkeit seien aber ihm gegenüber geltend gemacht und von ihm auch gezahlt worden. Bei dem verauslagten Betrag für die Rechtsberatung handele es sich um Kosten, die aus der Geschäftsführung für den Personalrat entstanden und mit dem damaligen Vorsitzenden abgestimmt gewesen seien. Ihm, dem Antragsteller, stehe ein Erstattungsanspruch nach § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW zu, da er Kosten in der Funktion als Personalratsmitglied übernommen habe. Der Antragsteller hat zunächst sinngemäß beantragt, den Beteiligten zu 1. zu verpflichten, ihm 4.146,00 Euro zu erstatten. In der öffentlichen Anhörung beantragt er, festzustellen, dass der Beteiligte zu 1. den vom ihm an die Kanzlei N. gezahlten Betrag von 4.146,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei dem 7. Oktober 2019 zu erstatten habe, sowie festzustellen, dass der Beteiligte zu 1. verpflichtet ist, ihn von den Kosten der Beauftragung seiner Bevollmächtigten, der I., freizustellen. Der Beteiligte zu 1. beantragt, die Anträge abzulehnen. Er führt aus, dem Begehren des Antragstellers stehe bereits entgegen, dass es mit Blick auf die ausgelösten Kosten nicht zu Lasten der Dienststelle gehen könne, wenn zur Lösung innerhalb des Personalrates bestehender Differenzen eine anwaltliche Beratung eingeholt werde. Ungeachtet dessen könne eine Kostentragungspflicht der Dienststelle nur in Anlehnung an die Grundsätze für die Übernahme der Kosten anwaltlicher Beratung des Personalrates außerhalb des gerichtlichen Beschlussverfahrens bestehen. Diese Grundsätze seien hier nicht gewahrt, insbesondere sei dem Grundsatz der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel nicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen worden. Es sei nicht feststellbar, dass sich der Antragsteller zunächst um Rechtsrat durch das Justiziariat der Dienststelle bzw. das zuständige Ministerium, das die Rechtsaufsicht innehabe, bemüht habe. Zudem verstoße die auf Stundensatzbasis getroffene Vergütungsvereinbarung gegen das Gebot der sparsamen Haushaltsführung. Der Beteiligte zu 2. hat sich weder zur Sache geäußert noch einen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der von dem Beteiligten zu 1. vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. II. Soweit der Antragsteller nunmehr zusätzlich die Feststellung der Freistellung von den außergerichtlichen Kosten des vorliegenden Beschlussverfahrens begehrt, ist die Antragsänderung zulässig. Sie ist an §§ 79 Abs. 2 LPVG NRW, 81 Abs. 3 Satz 1 ArbGG zu messen. Danach ist eine Änderung des Antrags zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Antragserweiterung ist mit Blick auf das Gebot der Prozessökonomie jedenfalls sachdienlich, denn das mit dem Hauptanliegen befasste Gericht kann gut beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Kostenübernahme durch den Beteiligten zu 1. gegeben sind. In diesem Sinne: BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2014 - 6 PB 39.13 -, juris, Rn. 3 ff. Soweit der Antragsteller nunmehr auch Verzugszinsen geltend macht, handelt es sich nicht um eine Antragserweiterung, die an §§ 79 Abs. 2 LPVG NRW, 81 Abs. 3 Satz 1 ArbGG zu messen ist (vgl. §§ 79 Abs. 2 LPVG NRW, 80 Abs. 2 ArbGG, 46 Abs. 2 ArbGG, 495 ZPO, 264 Nr. 2 ZPO). Die Anträge haben keinen Erfolg. Der auf die Feststellung gerichtete Antrag, dass der Beteiligte zu 1. den vom Antragsteller an die Kanzlei N. gezahlten Betrag von 4.146,00 Euro nebst Zinsen zu erstatten habe, ist zulässig, aber nicht begründet. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller konnte zur Verfolgung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren einleiten. Denn Erstattungsansprüche von Mitgliedern der Personalvertretungen sind, wenn sie – wie hier – aus § 40 Abs. 1 LPVG NRW abgeleitet werden, personalvertretungsrechtliche Ansprüche, weil sie aus dem Amt als Mitglied der Personalvertretung hervorgehen und die Geschäftsführung des Personalrats (§ 79 Abs. 1 Nr. 3 LPVG NRW) betreffen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 1983 - 6 P 3.81 -, BeckRS 1983, 30435052; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2004 - 1 L A 898/02.PVL -, BeckRS 2004, 1903; zu den Verfahrensbeteiligten vgl. Cecior/Vallendar/Lechter-mann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, Stand: April 2022, § 40, Rn. 46 m. w. N. Der Antragsteller hat im Zeitpunkt der Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens sein Recht, zu der zwischen ihm und dem Beteiligten zu 1. streitigen Frage der Kostentragungspflicht eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, nicht verwirkt. Nach dem Grundsatz der prozessualen Verwirkung darf ein Recht nicht mehr ausgeübt werden, wenn infolge namhaften Zeitablaufs und eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertraut werden darf, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand), und sich der von der Rechtsausübung Betroffene infolgedessen in seinen Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Davon ausgehend verwirkt ein Antragsteller sein Recht zur Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens, wenn er vor der Anrufung des Verwaltungsgerichts durch Erklärungen oder durch sein Verhalten beim Dienststellenleiter den Eindruck erweckt hat, er werde von seiner Antragsbefugnis keinen Gebrauch (mehr) machen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2000 - 1 A 2014/98.PVL -, juris, Rn. 2 ff. m. w. N. Nach diesem Maßstab ist hier keine Verwirkung eingetreten. Denn der Antragsteller hat durch sein Verhalten über die bloße Untätigkeit hinaus, vgl. dazu, dass allein Untätigkeit über eine längere Zeit nicht zur Annahme von Verwirkung ausreicht, OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2000 - 1 A 2014/98.PVL -, juris, Rn. 2 ff., keinen Anlass für ein Vertrauen darauf gegeben, er werde von der ausdrücklich angekündigten weiteren Verfolgung seines Begehrens, auch durch die Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens, absehen. Der Beteiligte zu 1. musste deshalb (noch) mit der Umsetzung der ihm gegenüber bekundeten Absicht rechnen. Zudem ist nicht ersichtlich, dass dem Beteiligten zu 1. durch die verspätete Durchsetzung der Rechte ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Die etwaige Kostentragung stellt für sich allein noch keinen unzumutbaren Nachteil dar, da sie allein eine Folge der sich ggf. aus dem Landespersonalvertretungsgesetz ergebenden Pflicht ist, der im Falle der Begründetheit bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte nachgekommen werden müssen. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der Beteiligte zu 1. hat dem Antragsteller nicht die für die anwaltliche Beratung verauslagten Kosten in Höhe von 4.146,00 Euro zu erstatten. Als Rechtsgrundlage für den Kostenerstattungsanspruch des Antragstellers kommt allein § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW in Betracht. Nach dieser Bestimmung trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten. Darunter fallen alle Kosten, die auf die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der Personalvertretung zurückzuführen sind. Über den eng gefassten Wortlaut der Vorschrift hinaus („Tätigkeit des Personalrats“) zählen zu den von der Dienststelle zu tragenden Kosten auch die notwendigen Aufwendungen eines einzelnen Personalratsmitglieds, die es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm durch das Landespersonalvertretungsgesetz NRW übertragenen Aufgaben macht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2023 - 34 A 437/21.PVL -, NRWE, Rn. 39; Cecior/Vallendar/Lechter- mann/Klein, a.a.O., § 40, Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 6. März 1959 - VII P 5.58 -, BVerwGE 8, 202 ff. zum damaligen PersVG des Bundes. Entgegen der von dem Antragsteller vertretenen Ansicht steht hier nicht die Erstattung von Kosten in Rede, die durch die Tätigkeit des Personalrats als Plenum entstanden sind. Wie der Beteiligte zu 2. mehrfach vorgetragen hat, wurde kein Beschluss über die Beauftragung der Kanzlei N. zur Erstellung eines Rechtsgutachtens gefasst. Dies wird auch von dem Antragsteller nicht in Abrede gestellt. Soweit der Antragsteller meint, es handele sich um eine Geschäftsführungstätigkeit des Personalrates, weil sein Handeln mit dem damaligen Personalratsvorsitzenden abgestimmt gewesen sei, dringt er damit nicht durch. Die grundlegende Handlungsform des Personalrates ist der Beschluss im Sinne einer aktiven Beschlussfassung. Nach außen vertreten kann die vorsitzende Person den Personalrat lediglich im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse. Vgl. Brock in: Laber/Pagenkopf, Landespersonalvertretungsgesetz, Kommentar, 2017, § 33, Rn. 4. Davon ausgehend reicht ein mit der vorsitzenden Person abgestimmtes Vorgehen nicht aus, um eine kostenverursachende Tätigkeit des Personalrats als Plenum anzunehmen. Der Beteiligte zu 2. hat auch nachträglich keinen das Handeln des Antragstellers billigenden Beschluss gefasst. Zur Möglichkeit der nachträglichen Billigung vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 1981 - CL 2/80 -, S. 8 des Abdrucks. Der Antragsteller kann die Erstattung des von ihm als einzelnen Personalratsmitglied verauslagten Betrags nicht verlangen, weil es sich nicht um erforderliche Aufwendungen handelt. § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW verpflichtet die Dienststelle nicht, jedwede durch die Personalratstätigkeit verursachten Kosten nach Grund und Höhe zu übernehmen. Vielmehr ist der Anspruch auf die notwendigen Kosten begrenzt, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich um Aufwendungen eines einzelnen Personalratsmitglieds oder des Personalrates in seiner Gesamtheit handelt. Zu Anwendung eines einheitlichen Maßstabs vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2012 - 1 A 1585/11 -, juris, Rn. 19 ff. Es sind also diejenigen Aufwendungen gemeint, die dem Personalrat bzw. dem Mitglied der Personalvertretung durch die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendig entstehen. Dabei besteht zwar ein begrenzter Beurteilungs- bzw. Vertretbarkeitsspielraum hinsichtlich der Entscheidung, auf welche Weise die Aufgabe zu erfüllen ist, die prinzipiell keiner Kontrolle durch den Dienstherrn unterliegt. Allerdings ist es erforderlich, dass die getroffene Entscheidung bei pflichtgemäßer Beurteilung der Sachlage für erforderlich und vertretbar gehalten werden durfte, was eine Abwägung auch mit dem Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einschließt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2012 - 1 A 1585/11 -, juris, Rn. 19 ff. Bei den Kosten aus einer externen Beratung müssen deshalb zuvor alle Möglichkeiten einer Unterrichtung durch die Dienststelle ausgeschöpft sein. Des Weiteren muss vor der Heranziehung externer Stellen festgestellt sein, dass andere weniger kostenintensive Informationsquellen nicht verfügbar sind, die anfallenden Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu dem erstrebten und möglichen Nutzen stehen und die notwendige und zulässige Information durch den ausgewählten externen Berater gegeben werden kann. Erst dann liegt eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen des Personalrates vor. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2011 - 6 PB 21.10 ‑, juris, Rn. 3 zum gleichlautenden § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG; OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2000 - 1 A 5943/98.PVL -, juris, Rn. 11 ff. Diesen Anforderungen ist hier nicht genügt; insbesondere dem Grundsatz der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel hat der Antragsteller nicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Ob im Zeitpunkt der Zuziehung der Kanzlei N. der erforderliche Zusammenhang mit dem gesetzlichen Aufgabenbereich mit Blick darauf gegeben war, dass der Personalrat bereits dem Verzicht auf die Stellenausschreibung zugestimmt und die Einholung von Rechtsrat nicht für erforderlich gehalten hatte, kann das Gericht offen lassen. Zur Frage, inwieweit ein Handeln im gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich vorliegt, wenn ein Personalratsmitglied eine Maßnahme veranlasst, die der Personalrat nicht für erforderlich hält vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 1981 - CL 2/80 -, S. 9 des Abdrucks. Denn die Voraussetzungen für die Annahme einer nach pflichtgemäßem Ermessen getroffenen Entscheidung sind nicht dargelegt. Anlass für die Inanspruchnahme einer Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens besteht nur dann, wenn die Sach- und Rechtslage eine anwaltliche Beratung aus ganz besonderen Gründen nötig erscheinen lässt und keine andere Möglichkeit der rechtlichen Information besteht. Dies ist hier nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat nach seinem Vortrag anwaltliche Beratung in Anspruch genommen, ohne zuvor insbesondere die Information durch die Dienststelle in Betracht zu ziehen. Ihm kam es darauf an, wie er mehrfach ausgeführt hat, die Einschätzung einer renommierten, nicht als arbeitnehmerfreundlich angesehenen Kanzlei zu erhalten. Zu den Informationsmöglichkeiten, die innerhalb der Dienststelle bestanden, hat der Beteiligte zu 1. ausgeführt, dass neben dem mit der Einstellung befassten Justiziariats für dienstrechtliche Fragen, weitere mit dem Vorgang nicht befasste Justiziariate vorgehalten werden, die einerseits zu den vom Antragsteller aufgeworfenen strafrechtlichen Fragen, wie auch – jedenfalls im Sinne einer Annexkompetenz – zu dienstrechtlichen Fragen hätten Stellung nehmen können. Daneben hätte zu grundsätzlichen Fragen zur Zulässigkeit der sog. „Dual career“ auch die Möglichkeit der Befassung des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft bestanden. Dass dem Antragsteller die Nutzung dieser Informationsmöglichkeiten nicht zumutbar sein könnte bzw. von vornherein feststeht, dass sich eine vorherige Befassung als nicht gewinnbringend erweisen wird, ist nicht ersichtlich. Die gegenteilige Auffassung des Antragstellers, insbesondere in Bezug auf eine Befassung der in den Dezernaten bestehenden weiteren Justiziariate, ist nicht mit dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit in Einklang zu bringen. Dass, wie in der öffentlichen Anhörung vom Antragsteller geltend gemacht, die Zuziehung der Gewerkschaft ergebnislos blieb, wird durch die vorgelegten Unterlagen nicht bestätigt. Darauf kommt es im Ergebnis auch nicht an, weil dem Antragsteller – wie ausgeführt – noch weitere, vorrangig zuzuziehende Informationsmöglichkeiten zur Verfügung standen. Die sofortige Einholung anwaltlichen Rechtsrates war, entgegen der vom Antragsteller vertretenen Auffassung, auch nicht durch eine besondere Eilbedürftigkeit im Hinblick auf eine unmittelbar bevorstehende Einstellung der Ehefrau des berufenen Hochschullehrers geboten, denn der Einstellungsvorgang wurde dem Personalrat erst vier Monate später, im Dezember 2018, zur Zustimmung vorgelegt. Selbst wenn – wie vom Antragsteller geltend gemacht – Einstellungen regelmäßig in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Verzicht auf die Stellenausschreibung erfolgen, war der Antragsteller vorliegend in ausreichendem Maße durch Tagesordnungen zu den wöchentlich stattfindenden Personalratssitzungen darüber informiert, dass im konkreten Fall keine zeitnahe Einstellung anstand. Der Antragsteller kann zu seinen Gunsten auch nichts daraus herleiten, dass der ehemalige Vorsitzende des Personalrates die sofortige Einholung anwaltlicher Beratung für unproblematisch gehalten hat. Die Beauftragung rechtsanwaltlicher Beratung gehört nicht zu den laufenden Geschäften (vgl. § 29 Abs. 3 LPVG NRW), die die vorsitzende Person eigenverantwortlich führt. Vgl. Brock in: Laber/Pagenkopf, Landespersonalvertretungsgesetz, Kommentar, 2017, a.a.O., § 29, Rn. 24; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 9. März 1992 - 6 P 11.90 -, juris. Auch ansonsten kommt der Einschätzung keinerlei Bindungswirkung zu, auf die sich der Antragsteller berufen könnte, denn die Tätigkeit als Mitglied des Personalrats ist eine weisungsungebundene Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben. Vgl. Grünebaum in: Laber/Pagenkopf, a.a.O., § 42, Rn. 4 m. w. N. Die von dem Antragsteller schließlich herangezogene Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 2. April 2015 - 1 A 2036/13.Z -, juris) betrifft den Anspruch eines Beamten auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Versorgungsauskunft. Wegen der gänzlich anders gelagerten Sach- und Rechtsfragen können aus dieser Entscheidung keine Rückschlüsse auf den hier vorliegenden Fall gezogen werden. Verbleibt es mithin dabei, dass der Antragsteller die Erforderlichkeit der Aufwendung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in der Personalvertretung unzutreffend eingeschätzt hat, geht dies zu seinen Lasten. So auch OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2012 - 1 A 1585/11 -, juris, Rn. 23. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen kommt es nicht (mehr) darauf an, ob die zur Erstattung gestellte Forderung der Höhe nach berechtigt ist. Gleichwohl weist die Kammer jedenfalls darauf hin, dass die Dienststelle grundsätzlich nicht verpflichtet ist, Rechtsanwaltskosten, die auf der Grundlage einer Vergütungsvereinbarung entstanden sind, zu übernehmen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2011 – 6 PB 21.10 -, juris, Rn. 3 ff. Da der Antragsteller mit seiner Hauptforderung nicht durchdringt, ist auch die Nebenforderung (Geltendmachung von Verzugszinsen) nicht begründet. Der weitere Antrag des Antragstellers festzustellen, dass der Beteiligte zu 1. verpflichtet ist, ihn von den Kosten der Beauftragung seiner Bevollmächtigten, der I., freizustellen, ist ebenfalls nicht begründet. Als Rechtsgrundlage für den Freistellungsanspruch des Antragstellers kommt ebenfalls allein § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW in Betracht. Die Kosten einer anwaltlichen Rechtsvertretung in einem gerichtlichen Beschlussverfahren sind grundsätzlich notwendige Kosten im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts kann in diesen Fällen generell als erforderlich erachtet werden, es sei denn, das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren wurde mutwillig oder aus haltlosen Gründen in Gang gesetzt. Mutwilligkeit liegt einschließlich der Fälle des Rechtsmissbrauchs vor, wenn ein verständiger, sachgerecht handelnder Beteiligter, der für die Kosten der Prozessführung selbst einstehen muss, in einem gleichgelagerten Fall die Rechtsverfolgung in der gewählten Form unterlassen hätte. Haltlosigkeit der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ist unter dem Gesichtspunkt der Erfolgsaussichten gegeben, wenn dem anwaltlich beratenen Antragsteller die Rechtsverfolgung bei verständiger Würdigung von vornherein als offensichtlich aussichtslos erscheinen musste. Davon ist auszugehen, wenn es an jeglichem rechtlich vertretbaren Ansatz zur Stützung des geltend gemachten Anspruchs fehlt und ein verantwortungsbewusster Anwalt deswegen die Erfolgsaussichten als evident negativ beurteilt sowie von der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abgeraten hätte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2000 - 1 A 5863/98.PVL -, juris, Rn. 6 ff. m. w. N. In Anwendung dieses Maßstabs ist die vorliegende Rechtsverfolgung des Antragstellers als haltlos anzusehen. Dass es aus mehreren Gründen an einer Kostentragungspflicht des Beteiligten zu 1. für die außergerichtlichen Kosten fehlt, wie das Gericht oben festgestellt hat, war dem Antragsteller durch die schriftlichen Erörterungen im vorliegenden Verfahren auch schon vor der Beauftragung seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten, der I., bewusst. Insbesondere ist der Antragsteller schon durch den Beteiligten zu 1. auf die restriktive Handhabung und die Notwendigkeit des Vorliegens der verschiedenen Voraussetzungen hingewiesen worden, die höchstrichterlich aufgestellt worden sind. Insgesamt hätte es sich ihm deshalb geradezu aufdrängen müssen, dass der Geltendmachung der Kostenübernahme für die Kosten außerhalb des gerichtlichen Beschlussverfahrens in diesem Fall evident keine Erfolgsaussichten zukommen. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.