Beschluss
1 A 1585/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO nicht hinreichend dargelegt sind.
• Die bloße Behauptung eines Zusammenhangs zwischen einem Vorfall und einer Schwerbehinderung ohne Substanziierung reicht zur Begründung ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung nicht aus.
• Die Kostenerstattung nach §96 Abs.8 SGB IX beschränkt sich auf erforderliche Aufwendungen; die Folgen einer irrigen Einschätzung der Erforderlichkeit gehen zu Lasten des Verursachers.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung wegen unzureichender Darlegung von Zulassungsgründen abgelehnt • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO nicht hinreichend dargelegt sind. • Die bloße Behauptung eines Zusammenhangs zwischen einem Vorfall und einer Schwerbehinderung ohne Substanziierung reicht zur Begründung ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung nicht aus. • Die Kostenerstattung nach §96 Abs.8 SGB IX beschränkt sich auf erforderliche Aufwendungen; die Folgen einer irrigen Einschätzung der Erforderlichkeit gehen zu Lasten des Verursachers. Der Kläger, in seiner Funktion als Schwerbehindertenvertreter einer Dienststelle, begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil, mit dem ihm die erstattungsfähigen Kosten anwaltlicher Beratung versagt wurden. Streitgegenstand ist, ob die Dienststelle die durch die Beratung entstandenen Kosten zu erstatten hat und ob die Tätigkeit des Klägers durch das ihm gesetzlich zugewiesene Aufgabenfeld gedeckt war. Der Kläger rügt, der Schwerbehindertenvertreter dürfe in pflichtgemäßem Ermessen anwaltliche Beratung beauftragen, insbesondere wegen einer behaupteten Unterschriftsfälschung bei einer schwerbehinderten Soldatin. Er macht geltend, die besondere Schutzbedürftigkeit der Schwerbehinderten sei ausgenutzt worden und habe anwaltliche Unterstützung erforderlich gemacht. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber angenommen, dass straf-, disziplinar- und soldatenrechtliche Fragen außerhalb des Aufgabenbereichs der Schwerbehindertenvertretung liegen, und die behaupteten Zusammenhänge nicht substantiiert. Weiter streitig war, wer das Risiko einer fehlerhaften Einschätzung der Erforderlichkeit von Kosten trägt und ob prozessuale Verfahrensfehler vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat den Beiziehungsantrag der Dienstunfähigkeitsakten als untaugliches Beweismittel zurückgewiesen. • Zulassungsprüfung nach §124 Abs.2 VwGO: Der Kläger hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht substantiiert dargelegt; insbesondere fehlen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. • Zur Begründung ernstlicher Zweifel wäre erforderlich gewesen, tragende rechtliche Sätze oder wesentliche Feststellungen des Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten zu erschüttern; dies ist nicht erfolgt (§124a Abs.4, Abs.5 VwGO). • Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass Kostenerstattung nach §96 Abs.8 SGB IX / §44 Abs.1 BPersVG nur für solche Aufwendungen in Betracht kommt, die erforderlich sind und im Rahmen der der Schwerbehindertenvertretung zugewiesenen Aufgaben liegen. • Die behauptete Unterschriftsfälschung ist kein typischer schwerbehindertenspezifischer Sachverhalt; der Kläger hat den behaupteten Zusammenhang mit der Schwerbehinderung nicht plausibel gemacht, sodass keine Entscheidungsrelevanz für die Aufgabenreichweite der Vertretung nachgewiesen ist. • Zur Vermeidung persönlicher Haftung kann vor Beauftragung der Beratung Rücksprache mit dem Dienstherrn oder gerichtlicher Eilschutz gesucht werden; das Gesetz begrenzt die Kostenerstattung auf erforderliche Kosten und lässt damit die Folgen irrtümlicher Einschätzungen dem Verursacher. • Die Fragen grundsätzlicher Bedeutung nach §124 Abs.2 Nr.3 VwGO und Verfahrensfehler nach §124 Abs.2 Nr.5 VwGO sind nicht dargetan: allgemeine Kontrollfragen sind für den konkreten Streit nicht entscheidungserheblich und der Beiziehungsantrag der Dienstunfähigkeitsakten war als untaugliches Beweismittel zu bewerten. • Das erstinstanzliche Urteil ist rechtskräftig; Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf §§154 Abs.2 VwGO, 52 Abs.3, 47 Abs.1, 63 Abs.3 GKG sowie einschlägigen Vorschriften zum Kostenrecht. Der Zulassungsantrag des Klägers auf Berufung wurde abgelehnt; das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die vom Kläger vorgebrachten Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO nicht ausreichend substantiiert wurden, insbesondere fehlten ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils und eine klärungsbedürftige Grundsatzfrage wurde nicht hinreichend aufgezeigt. Die behaupteten Zusammenhänge zwischen dem geschilderten Vorfall und der Schwerbehinderung wurden nicht plausibel gemacht, weshalb die Tätigkeit außerhalb der der Schwerbehindertenvertretung zugewiesenen Aufgaben lag oder jedenfalls nicht als durch diese gedeckt darstellbar war. Zur Kostenerstattung bestimmt das Gericht, dass nur erforderliche Aufwendungen erstattungsfähig sind und die Folgen einer irrigen Einschätzung der Erforderlichkeit zu Lasten des Verursachers gehen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wurde für beide Instanzen je auf 300,00 Euro festgesetzt.