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Urteil

5 K 3102/21

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2023:0619.5K3102.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Der im Jahre 1959 geborene Kläger ist für die Beklagte seit dem 1. September 2008 als Hochschulprofessor im Lehrgebiet „Lebensmittelmikrobiologie und Lebensmittellehre“ tätig. Das ihm übertragene Lehr- und Forschungsgebiet umfasst die Leitung eines zum Fachgebiet gehörenden Labors. In diesem Labor führt der Kläger unter anderem die Lehrveranstaltungsmodule SL9 „Lebensmittelmikrobiologie und Betriebshygiene“ und SL14 „Lebensmittelsicherheit und Biotechnologie“ durch. Beide Module sind Pflichtveranstaltungen für den Bachelorstudiengang Oecotrophologie mit dem Schwerpunkt Lebensmittelwirtschaft. Nach Ablauf der Amtszeit als Dekan setzten zwischen dem Kläger und der Beklagten Differenzen wegen dessen Lehrveranstaltungsplanung ein. Erstmals im Juli 2019 sah die Beklagte Anlass für eine Besprechung, weil das sich aus der Planung des Klägers ergebende Lehrangebot mit 47 SWS im Wintersemester und 37 SWS im Sommersemester das Lehrdeputat von 18 SWS pro Semester deutlich überschritt. Am 12. Juli 2019 fand ein Gespräch zwischen der damaligen Präsidentin der Beklagten, der Personaldezernentin und Vertreterin des Kanzlers, Frau E. -C. , dem Dekan des Fachbereichs, Prof. Dr. L. , und dem Kläger zur Klärung der Abdeckung der Lehre im kommenden Wintersemester und des Personalbedarfs im Lehrgebiet des Klägers statt. In diesem Gespräch wurde zunächst eine Regelung für das kommende Semester – WS 2019/20 – gefunden. Im Vorfeld des Wintersemesters 2020/21 kam es bezogen auf das Praktikum in dem Pflicht-Modul SL9 „Lebensmittelmikrobiologie und Betriebshygiene" zu Problemen. Der Kläger teilte dem Dekan mit E-Mail vom 5. August 2020 mit, dass er das betreffende Praktikum mangels Bewilligung von Lehraufträgen abbrechen werde. Den betroffenen Studierenden hatte er dies zuvor bereits mitgeteilt. In der Folgezeit wurde versucht, eine Lösung für das laufende Praktikum zu erarbeiten. Hierbei prüfte die Beklagte auch, ob die vom Kläger geltend gemachte Begleitung der Veranstaltung durch zwei Lehrende sowie eine Beschränkung der Teilnehmerzahl auf sechs erforderlich war. Die Brandschutzbeauftragte und Leitende Fachkraft für Arbeitsschutz, Dipl.-Ing. L1. -C1. , gelangte auf Grundlage einer Begehung am 13. August 2020 zu der Einschätzung, dass abweichend von der Einschätzung des Klägers unter Corona-Bedingungen zumindest sieben Teilnehmer pro Gruppe an dem Praktikum teilnehmen könnten. Hinsichtlich der Frage, ob eine Begleitung durch zwei Lehrende erforderlich sei, hielt sie eine Gefährdungsbeurteilung des Klägers im Hinblick auf die konkret durchgeführten Versuche für erforderlich. Die von der Beklagten erbetene Gefährdungsbeurteilung legte der Kläger trotz mehrfacher Erinnerung nicht vor. Mit E-Mails vom 17. August 2020 und 14. September 2020 teilte der Dekan dem Kläger mit, dass die Module G1, LB1, SL14 und WPE-11 als Online-Veranstaltungen geplant werden sollten, und bat darum, den Vorlesungsteil G1 ebenso wie den seminaristischen Unterricht im Modul SL14 in einer Gruppe zu planen. Mit E-Mail vom 22. Oktober 2020 lehnte der Kläger es ab, mehrere Lehrveranstaltungen im Rahmen des bereits angelaufenen Semesters abzuhalten. Hinsichtlich der Module LB1 und G1 vertrat er die Auffassung, dass es im Sinne aller Beteiligten sei, wenn dieses Mal für die Veranstaltung Lehrbeauftragte engagiert würden. Der Dekan des Fachbereichs wandte sich daraufhin mit E-Mail vom 26. Oktober 2020 mit der Bitte um einen konstruktiven Vorschlag an den Kläger, wie dieser zumindest seine Pflichtveranstaltungen sicherstellen könne. Zudem wies er darauf hin, dass die Vorlesungen und Seminare online in einer Gruppe angeboten werden könnten und Praktika unter den aktuellen restriktiven Bedingungen zu kürzen seien. Am 4. November 2020 teilte der Kläger den Studierenden des ersten Semesters mit, dass seine Vorlesung „G1 – Lebensmittellehre Teil Tierische Lebensmittel“ aus organisatorischen Gründen nicht wie angekündigt am 6. November 2020 beginnen könne. Momentan sei nicht klar, ob die Veranstaltung zeitnah, in der zweiten Hälfte des Semesters oder als Blockveranstaltung am Semesterende durchgeführt werde. Daraufhin beschwerten sich die drei Studiengangsleiter des Fachbereichs mit Schreiben vom 6. November 2020 bei der Präsidentin der Beklagten. Im Bestreben um eine Lösung der Problematik fand am 10. November 2020 ein Gespräch zwischen dem Kläger und der Präsidentin der Beklagten im Beisein von Frau E. -C. statt, dessen Ergebnis die Präsidentin in einer E-Mail vom 11. November 2020 festhielt. Es wurde u.a. festgehalten, dass Pflichtveranstaltungen grundsätzlich und damit auch im Wintersemester 2021 angeboten werden müssten und dass die professorale Lehre vorzugsweise auf Vorlesungen, nicht prioritär auf Praktika zu konzentrieren sei. Darüber hinaus wurden konkrete Regelungen bezüglich der Vorlesung „Lebensmittellehre“ und der Lehrveranstaltung im Modul SL14 „Lebensmittelsicherheit und Biotechnologie" getroffen. Bis Januar 2021 legte der Kläger mit Ausnahme einer Planung für ein Wahlmodul für das Sommersemester 2021 keine Lehrveranstaltungsplanung vor. Daraufhin erinnerte der Dekan des Fachbereichs den Kläger mit E-Mail vom 19. Januar 2021 an die Vorlage einer entsprechenden Lehrveranstaltungsplanung. In der Folgezeit legte der Kläger unter Vorbehalt eine 33 SWS umfassende Veranstaltungsplanung vor. Mit Schreiben vom 12. Februar 2021 teilte die Präsidentin der Beklagten dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit, dass die Pflichtpraktika SL9 und SL14 künftig zur Sicherstellung der Lehre anderweitig abgedeckt würden und der Kläger - wie bisher – im Einzelnen bezeichnete Lehrveranstaltungen zu übernehmen habe. Im Laufe der weiteren Kommunikation zwischen dem mittlerweile anwaltlich vertretenen Kläger und der Beklagten teilte der Dekan der Beklagten dem Kläger mit E-Mail vom 14. Mai 2021 mit, dass die Modulverantwortung für das Modul SL 14 gewechselt habe und das Modul basierend auf der Dienstanweisung der Präsidentin vom 12. Februar 2021 nicht mehr vom Kläger verantwortet werde. Nachdem das Koordinationsbüro Studiengänge Oecotrophologie mit E-Mail vom 18. Mai 2021 noch einmal um die Übersendung der Lehrveranstaltungsplanungen gebeten hatte, teilte der Kläger mit E-Mail vom 21. Mai 2021 eine „beabsichtigte" Lehrveranstaltungsplanung mit, die neben dem Modulprojekt, den Abschlussarbeiten und der Praxisphase noch den seminarischen Unterricht und das Praktikum in dem Modul SL14 (Veranstaltung mit jeweils 7-8 Teilnehmern mit Lehrenden) umfasste. Die in einer zuvor übermittelten Planung noch enthaltenen Pflichtvorlesungen G1 und LB 1 fehlten. Mit Verfügung vom 7. Juni 2021 teilte die Präsidentin der Beklagten dem Kläger mit, dass das Praktikum SL 14 auch im Wintersemester 2021/2022 nicht durch ihn, sondern durch eine/n andere/n Lehrenden betreut werden solle. Zudem ordnete sie an, dass der Kläger neben der Betreuung von Abschlussarbeiten, Praxisphasen und Projekt die Lehrveranstaltungen G1/LB1 Vorlesung Lebensmittellehre (ohne Praktikum) und WP 39/LBE6 Lebensmittelsicherheit und Betriebshygiene übernehmen sollte. Der Kläger erhob gegen diese Maßnahme am 19. Juli 2021 Klage (5 K 2349/21) und beantragte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (5 L 502/21). Die Verfahren wurden durch den Abschluss eines Prozessvergleichs beendet. Mit Weisung vom 14. September 2021 gab der Dekan der Beklagten dem Kläger für das Wintersemester 2021/2022 auf, neben der Betreuung von Abschlussarbeiten, Praxisphasen und Projekten die Lehrveranstaltungen G1/LB1 Vorlesung Lebensmittellehre – ohne Praktikum und WP39/LBE6 Lebensmittelsicherheit und Betriebshygiene innerhalb der Vorlesungszeit des Wintersemesters 2021/2022 zu übernehmen. Zudem untersagte er ihm eine Durchführung oder Beteiligung an dem Praktikum SL14 im Wintersemester 2021/2022. Für die folgenden Semester erfolgten keine weiteren Weisungen. Bezogen auf die Veranstaltungsplanung des Klägers für das Sommersemester 2022 kam es allerdings zu zeitlichen Verzögerungen. Am 13. Dezember 2021 legte der Kläger eine Lehrveranstaltungsplanung für das Sommersemester 2022 vor, die Anlass zu verschiedenen Beanstandungen gab. Mit E-Mail vom 14. Januar 2022 teilte der Kläger Vorstellungen zu einer modifizierten Veranstaltungsplanung mit. Ein in Bezug genommener Anhang war der E-Mail nicht beigefügt. Die konkret überarbeitete Veranstaltungsplanung reichte der Kläger erst am 18. Januar 2022 um 13:38 Uhr beim Dekanat des Fachbereichs ein, einen Tag vor der Fachbereichsratssitzung vom 19. Januar 2022, in der über die Vergabe der erforderlichen Lehraufträge zu entscheiden war. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 8. Februar 2022 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine (Rück-)Übertragung der Durchführung der Veranstaltungen SL9/SL14 eine weitere Konkretisierung der Lehrvorstellungen des Klägers voraussetze. Hierzu bat die Beklagte um Beantwortung im Einzelnen aufgelisteter Fragen für das Sommersemester 2022, insbesondere bezogen auf die Veranstaltung SL9, und um Vorlage einer konkreten Veranstaltungsplanung, insbesondere zu der Veranstaltung SL14. Mit Schreiben vom 9. März 2022 kündigte der Kläger an, die erbetene Planung der Veranstaltung SL14 für das Wintersemester 2022/23 fristgerecht vorzulegen. Eine Planung für die Veranstaltung SL14 für das Wintersemester 2022/23 legte er dann aber nicht vor. Die Lehrveranstaltung SL14 wurde von anderen Lehrenden durchgeführt. In der vom Kläger am 19. Januar 2023 eingereichten Veranstaltungsplanung für das Sommersemester 2023 war das Modul SL9 nicht enthalten. Mit E-Mail vom 31. Januar 2023 wies der Dekan des Fachbereichs darauf hin, dass das Pflichtmodul SL9 zum Lehrgebiet des Klägers gehöre, die Einreichung der Veranstaltungsplanung erst am 19. Januar 2023 ohne das Pflichtmodul SL 9 den Planungsprozess verzögere und das Modul SL9 zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studienverlaufs im Sommersemester 2023 erneut ohne das Mitwirken des Klägers stattfinden müsse. Zudem wurde der Kläger aufgefordert, eine Planung für das Modul SL14 für das Wintersemester 2023/24 frühzeitig, zumindest fristgerecht einzureichen, damit keine Alternativlösung gefunden werden müsse. Der Kläger hat bereits am 28. September 2021 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Die Maßnahme erweise sich als offensichtlich unverhältnismäßig, weil sie weder erforderlich noch angemessen sei. Er habe unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung vom 4. September 2021. Im Kern gehe es bei der streitgegenständlichen Anordnung um den Entzug der Unterrichtsbefugnis in den Modulen SL9 und SL14. Er beabsichtigte, diese Module auch künftig in den jeweiligen Semestern zu unterrichten. Die Beklagte, bzw. der für den Fachbereich zuständige Dekan, mache ihm die Ausübung seiner Lehre in den Modulen SL9 und SL14 nach wie vor streitig. Die Beklagte habe eine Verständigung auf Basis seiner Vorschläge abgelehnt. Er – der Kläger - habe dann auf die Durchführung der Veranstaltung SL9 im Sommersemester 2022 nur unter dem zuvor erklärten Vorbehalt einer abschließenden gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Modulverantwortungsentzugs hinsichtlich der Veranstaltung SL9 und SL14 bzw. einer gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Untersagung jedweder Lehrtätigkeit in den beiden betroffenen Modulen verzichtet. Auch für das derzeit zur Planung anstehende Wintersemester 2022/2023 halte die Beklagte an dem Entzug der Modulverantwortung bzw. der Untersagung einer Lehrtätigkeit in den beiden Modulen fest, so dass auch künftig ein erneuter/fortgesetzter Eingriff in die Lehrfreiheit mit dem Inhalt der streitgegenständlichen Anordnung drohe. Durch die begehrte Feststellung werde zwischen den Beteiligten die Rechtslage geklärt und ein weiteres Verwaltungsstreitverfahren vermieden. Er habe ausschließlich auf Grund der bestehenden Anordnung vom 14. September 2021 und wegen der fortgesetzten Weigerung der Beklagten, ihm die entsprechende Modulverantwortung wieder einzuräumen, keine Planungen für SL9 und SL14 in den Folgesemestern (mehr) vorgelegt. Die Klageanträge zu 2. und 3. seien um das Veranstaltungsmodul SL9 zu ergänzen. Die Beklagte habe bisher weder dargelegt, auf welcher Grundlage sie in formeller Hinsicht von einem Entzug der betroffenen Modulverantwortungen ausgehe. Sie habe insbesondere nie eine materiell-rechtliche Begründung für den hiermit verbundenen Eingriff in die Lehrfreiheit vorgebracht. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Anordnung des Dekans für den Fachbereich Oecotrophologie – Facility Management der Beklagten vom 14. September 2021 , aufzuheben, festzustellen, dass er nach wie vor die Modulverantwortung für die Lehrveranstaltung SL14 innehat und (hilfsweise) die Beklagte zu verurteilen, ihm die Modulverantwortung für die Lehrveranstaltung SL14 wieder einzuräumen. Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2022 hat der Kläger seine Klage umgestellt und erweitert. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. festzustellen, dass die Anordnung des Dekans für den Fachbereich Oecotrophologie – Facility Management der Beklagten vom 14.09.2021, wonach er neben der Betreuung von Abschlussarbeiten, Praxisphasen und Projekten die Lehrveranstaltungen G1/LB1 Vorlesung Lebensmittellehre – ohne Praktikum und WB39/LBE6 Lebensmittelsicherheit und Betriebshygiene innerhalb der Vorlesungszeit des Wintersemesters 2021/2022 zu übernehmen hat und die Lehrveranstaltung SL14 im Wintersemester 2021/2022 nicht durch ihn, sondern durch eine/n andere/n Lehrende/n betreut werden, rechtswidrig war, 2. festzustellen, dass ihm nach wie vor die Modulverantwortung für die Lehrveranstaltungen SL9 und SL14 zusteht, 3. (hilfsweise) zum Antrag zu 2., die Beklagte zu verurteilen, ihm die Modulverantwortung für die Lehrveranstaltung SL9 und SL14 wieder einzuräumen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Klage sei bereits unzulässig. Hinsichtlich des Klageantrags zu 1. fehle es bereits an dem erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Dieses lasse sich bereits grundsätzlich nicht mit dem angeführten Gesichtspunkt einer Wiederholungsgefahr begründen, da die Rechtmäßigkeit von Anordnungen der streitgegenständlichen Art entscheidend davon abhänge, inwieweit die Anordnungen mit Blick auf die konkreten Einzelfallumstände für eine Sicherstellung der Lehre erforderlich seien. Davon abgesehen sei aber auch nicht erkennbar, dass vorliegend überhaupt eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr bestünde. Diese werde bereits durch die weiteren Entwicklungen widerlegt, da sie – die Beklagte - weder für das Sommersemester 2022 noch für das Wintersemester 2020/23 noch für das Sommersemester 2023 entsprechende Anordnungen erlassen habe. Dass die Veranstaltung SL14 - selbiges gelte für die Lehrveranstaltung SL9 – in den Semestern ab dem Sommersemester 2022 nicht von dem Kläger durchgeführt worden sei, liege auch nicht an einer grundsätzlichen Weigerungshaltung ihrerseits. Sie habe mehrfach signalisiert, dass man sich eine (Rück-)Übertragung der betreffenden Lehrveranstaltungen auf den Kläger vorstellen könne, sofern dieser rechtzeitig Lehrveranstaltungsplanungen vorlege, die eine Durchführung der Veranstaltungen mit vertretbarem Lehraufwand gewährleisten. Die angefochtene Weisung des Dekans des Fachbereichs sei aber auch materiell rechtmäßig. Unabhängig von der Erweiterung auf die Lehrveranstaltung SL9 sei die Klage auch mit den Anträgen zu 2. und 3. unzulässig. Es fehle am erforderlichen Feststellungsinteresse bzw. dem Rechtsschutzbedürfnis. Dies resultiere daraus, dass der Kläger die Forderung nach Vorlage geeigneter Veranstaltungsplanungen für die Veranstaltungen SL14 und SL9 ignoriere und trotz mehrfacher Aufforderungen keine diesbezüglichen Lehrveranstaltungsplanungen vorlege. Davon abgesehen sei die Klage mit den Anträgen zu 2. und 3. aber auch unbegründet. Der Entzug der Modulverantwortung sei rechtmäßig. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2021 - 5 L 687/21 – hat das Gericht den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakten 5 L 687/21, 5 K 2349/21 und 5 L 502/21 sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : A. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Die Klage ist mit dem auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der – zwischenzeitlich durch Zeitablauf erledigten – Anordnung des Dekans vom 14. September 2021 gerichteten Antrag zu 1. unzulässig. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zwar statthaft, im Übrigen aber unzulässig. Aus dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und dem systematischen Zusammenhang mit § 42 VwGO ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nur ausnahmsweise für die Überprüfung erledigter Verwaltungsakte in Anspruch genommen werden können. Nach dem Wegfall der mit dem Verwaltungsakt verbundenen Beschwer kann der Kläger nur bei Vorliegen eines besonderen Interesses eine Sachentscheidung erzwingen. Denn die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG erfasst nicht die Verpflichtung des Gerichts zu einer Sachentscheidung, wenn der Bürger zur Wahrung seiner Rechte den beantragten Rechtsschutz nicht mehr benötigt. Das berechtigte Interesse an der nachträglichen Feststellung, dass der erledigte Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, muss als Sachentscheidungsvoraussetzung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen und geht über das bloße Interesse an der Klärung der Rechtswidrigkeit der Verfügung hinaus. Maßgeblich ist stets, ob die Inanspruchnahme des Gerichts dem Kläger noch etwas nützt, also zur Verbesserung seiner Situation geeignet ist. Das Bestreben nach persönlicher Genugtuung oder das Bestreben, eine vom Kläger für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage gerichtlich klären zu lassen, reicht nicht aus. Dies gilt unabhängig von der Intensität des erledigten Eingriffs und vom Rang der Rechte, die von ihm betroffen waren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 40.12 –, juris, Rn. 28; BayVGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 10 BV 13.1005 –, juris, Rn. 45. Die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gebietet selbst bei tiefgreifenden Eingriffen nicht, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse anzunehmen, wenn dies nicht erforderlich ist, um die Effektivität des Rechtsschutzes zu sichern Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 C 39.12 –, juris, Rn. 28. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe wurden von der Rechtsprechung verschiedene Fallgruppen entwickelt, bei denen ein berechtigtes Interesse im Sinn von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO anzuerkennen ist. So besteht ein besonderes Rechtsschutzinteresse, wenn das gerichtliche Verfahren dazu dienen kann, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen, eine fortwirkende Beeinträchtigung durch den an sich beendeten Eingriff zu beseitigen (sog. Rehabilitationsinteresse), wenn es sich um den Fall eines tiefgreifenden, sich nach seiner Eigenart kurzfristig erledigenden Grundrechtseingriff handelt oder wenn der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer staatlichen Maßnahme zur Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses vor den Zivilgerichten nutzbar zu machen bestrebt ist. Vgl. BayVGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 10 BV 13.1005 –, juris, Rn. 46. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen – hier vom Kläger geltend gemachter und auch allein in Betracht zu ziehendender - Wiederholungsgefahr ist dann gegeben, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen in naher Zukunft erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2018 – 6 B 133.18 –, juris, Rn. 12. Dies ist hier nach Auffassung der Kammer nicht der Fall. Der Kläger macht insoweit geltend, dass er das Modul SL14 auch künftig in den jeweiligen Semestern unterrichten wolle und ihm die Beklagte dies weiterhin wegen der von ihr für unzureichend gehaltenen Lehrveranstaltungsplanung streitig mache. Dies trifft indes so nicht zu. Für die folgenden Semester erfolgten keine weiteren Weisungen. Mit Schreiben vom 8. Februar 2022 wurde der Kläger u. a. um Vorlage einer konkreten Veranstaltungsplanung, insbesondere zu der Veranstaltung SL14, gebeten. Der Kläger kündigte hierauf mit Schreiben vom 9. März 2022 an, die erbetene Planung der Veranstaltung SL14 für das Wintersemester 2022/23 fristgerecht vorzulegen. Eine Planung für die Veranstaltung SL14 für das Wintersemester 2022/23 legte er dann aber nicht vor. Die Lehrveranstaltung SL14 wurde von anderen Lehrenden durchgeführt. In der vom Kläger am 19. Januar 2023 eingereichten Veranstaltungsplanung für das Sommersemester 2023 war das Modul SL9 nicht enthalten. Mit E-Mail vom 31. Januar 2023 wies der Dekan des Fachbereichs darauf hin, dass das Pflichtmodul SL9 zum Lehrgebiet des Klägers gehöre, die Einreichung der Veranstaltungsplanung erst am 19. Januar 2023 ohne das Pflichtmodul SL 9 den Planungsprozess verzögere und das Modul SL9 zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studienverlaufs im Sommersemester 2023 erneut ohne das Mitwirken des Klägers stattfinden müsse. Zudem wurde der Kläger aufgefordert, eine Planung für das Modul SL14 für das Wintersemester 2023/24 frühzeitig, zumindest fristgerecht einzureichen, damit keine Alternativlösung gefunden werden müsse. Nach seiner eigenen Einlassung in der mündlichen Verhandlung – bestätigt vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten - hat der Kläger zwischenzeitlich eine Planung für das Modul SL14 für das Wintersemester 2023/24 eingereicht, die auch bereits genehmigt worden ist. Ausgehend von diesem Sachverhalt besteht kein tragfähiger Anhalt für die Annahme einer hinreichend bestimmten Gefahr, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen in naher Zukunft erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Es lag und liegt vielmehr schlichtweg in der Hand des Klägers, dem nachvollziehbaren Anliegen der Beklagten um rechtzeitige Vorlage einer entsprechenden Planung für das Modul SL14 nachzukommen. Der insoweit geltend gemachte Einwand, er habe ausschließlich auf Grund der bestehenden Anordnung vom 14. September 2021 und wegen der fortgesetzten Weigerung der Beklagten, ihm die entsprechende Modulverantwortung wieder einzuräumen, keine Planungen für SL9 und SL14 in den Folgesemestern (mehr) vorgelegt, rechtfertigt ersichtlich keine andere Bewertung. Die Anordnung vom 14. September 2021 beschränkte sich– auch für den Kläger ersichtlich – auf das Wintersemester 2021/22. Hinsichtlich der Modulverantwortung übersieht der Kläger, dass deren Übertragung bzw. Rückübertragung nichts mit der Frage zu tun hat, durch welchen Lehrenden die Lehrveranstaltung durchgeführt wird (Näheres hierzu unter III.). Schließlich bestätigt auch die Genehmigung der Planung für das Modul SL14 für das Wintersemester 2023/24 die Nichtannahme einer Wiederholungsgefahr. Hinsichtlich der Weisung, neben der Betreuung von Abschlussarbeiten, Praxisphasen und Projekten die Lehrveranstaltungen G1/LB1 Vorlesung Lebensmittellehre – ohne Praktikum und WB39/LBE6 Lebensmittelsicherheit und Betriebshygiene innerhalb der Vorlesungszeit des Wintersemesters 2021/2022 zu übernehmen, fehlt es ebenfalls am erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Konkrete Anknüpfungspunkte für eine Wiederholungsgefahr sind insoweit vom Kläger nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich. Neben diesem zeitlichen Ablauf, der hinreichend verlässlich ausschließt, dass die Beklagte sich – ähnlich wie im Rahmen der streitgegenständlichen Entscheidung – erneut zu einer Weisung vergleichbaren Inhalts gegenüber dem Kläger entschließt, ist ebenso verlässlich auszuschließen, dass sich die übrigen tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Weisung künftig nochmals vergleichbar darstellen könnten. So hat nicht einmal der Kläger selbst vorgetragen, dass es künftig nochmals zu einer Veranstaltungsplanung von seiner Seite im Wahlpflichtmodul WP39/LBE-6 mit lediglich zwei von ihm selbst zu bestimmtenden Teilnehmern kommen würde (vgl. zu diesen Vorgängen Beschluss des Gerichts vom 8. Oktober 2021 – 5 L 687/21 -). Auch im Übrigen haben sich die tatsächlichen Umstände, wie sie in der Weisung vom 14. September 2021 niedergelegt sind (vgl. dort S. 4), gravierend verändert. So erfolgte diese vor dem Hintergrund, dass davon auszugehen sei, dass auch im Wintersemester 2021/2022 noch Einschränkungen bei der Präsenzlehre bestehen würden. Dies habe zur Folge, dass Praktika weiterhin allenfalls mit einer kleinen Gruppe Studierender stattfinden könnten und eine (teilweise) digitale Variante vorzuziehen sei. Die vom Kläger vorgesehene Durchführung des Pflichtpraktikurns SL14 vollständig in Präsenz hätte demgegenüber - was ein grundsätzliches Manko seiner Veranstaltungsplanung sei - einen Lehraufwand verursacht, der auch in Relation zu anderen Lehrveranstaltungen nicht zu rechtfertigen sei. Bei der Berechnung der notwendigen Lehrkapazität für das Praktikum nach seinen Vorgaben seien sie gemeinsam auf einen Wert von 52 SWS gekommen, was der Lehrverpflichtung von drei Professuren entspreche. Dies gelte auch deshalb, weil trotz mehrfacher Erinnerungen keine Gefährdungsbeurteilung erstellt worden sei, die eine Beurteilung erlaube, ob das Praktikum mit zwei Lehrpersonen durchgeführt werden müsse. Diese Umstände – Hochschullehre im Zeiten pandemiebedingter Vorgaben – sind beendet. II. Die Klage ist mit dem Antrag zu 2., festzustellen, dass ihm – dem Kläger – nach wie vor die Modulverantwortlichkeit für die Lehrveranstaltungen SL9 und SL14 zusteht, unzulässig. Es fehlt bezogen auf das Innehaben einer Modulverantwortung bereits an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten. Eine rechtliche Beziehung besteht in Rechten und Pflichten. Diese habe ihre Grundlage in Rechtsnormen (d. h. nicht etwa bloß sozialen Beziehungen), auf deren Rechtsfolgenseite vorgesehen ist, dass eine Person etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht. Im Grunde geht es stets um subjektive Rechte, sodass die Begriffe der Berechtigung und Verpflichtung lediglich die aufeinander bezogenen, kehrseitigen Perspektiven des Berechtigten oder Verpflichteten kennzeichnen. Vgl. Wysk, in Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 43 Rn. 8. Ein solches eine rechtliche Beziehung begründendes subjektives Recht besteht aber nicht. Zunächst geht es nicht darum, dass der Kläger verpflichtet wäre, die Modulverantwortung wahrzunehmen. Ganz im Gegenteil geht die Beklagte aktuell davon aus, dass dem Kläger die Modulverantwortung gerade nicht zusteht. Soweit der Kläger eine rechtliche Beziehung darin erblicken möchte, dass ihm diese Verantwortung zusteht, besteht insoweit kein den Kläger begünstigendes subjektives Recht; auf die Ausführungen unter III. wird insoweit verwiesen. Der Zulässigkeit steht überdies der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO entgegen. Danach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Dies ist hier der Fall. Der Kläger kann sein Ziel mit dem auf die Wiedereinräumung der Modulverantwortlichkeit gerichteten Klageantrag zu 3. verfolgen. Überdies fehlt es für die begehrte Feststellung an der auch für diese Klageart zu fordernden Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO. Diese liegt nicht vor, weil durch das Nichtbestehen einer Verantwortlichkeit offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können; auch insoweit wird auf die Ausführungen unter III. Bezug genommen. III. Die Klage ist auch mit dem Antrag zu 3., die Beklagte zu verurteilen, ihm die Modulverantwortung für die Lehrveranstaltungen SL9 und SL14 wieder einzuräumen, unzulässig. Dem Antrag fehlt die für die Erhebung der Klage erforderliche Klagebefugnis. Der Kläger kann nicht geltend machen, durch die Ablehnung der Wiederein räumung der Modulverantwortung für die Lehrveranstaltung SL9 und SL14 in seinen Rechten verletzt zu sein. Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO muss ein Kläger geltend machen können, durch den angefochtenen Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines begehrten Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies gilt entsprechend bei einem mit einer Leistungsklage zu verfolgenden sonstigen Verwaltungshandeln, wie es hier mit der von dem Kläger begehrten Wiedereinräumung der Modulverantwortlichkeit in Rede steht. Die Klagebefugnis ist gegeben, wenn unter Zugrundelegung des Klagevorbringens eine Verletzung des geltend gemachten Rechts möglich erscheint. Daran fehlt es, wenn die von dem Kläger geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise besteht oder ihm zustehen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2022 – 6 A 2306/20 -, juris, Rn. 10 ff. m. w. N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dies ist hier der Fall. Der Dekan der Beklagten hat dem Kläger mit Email vom 14. Mai 2021 ausdrücklich mitgeteilt, dass die Modulverantwortung für das Modul SL14 gewechselt hat. Hinsichtlich des Moduls SL9 hat der Dekan dies spätestens mit Email vom 21. Dezember 2021 mitgeteilt. Darüber hinaus ist der Wechsel der Modulverantwortung für beide Module (SL 14 und SL9) inzidenter jedenfalls durch die Herausnahme als Modulverantwortlicher aus den jeweiligen Modulbeschreibungen erfolgt (vgl. https://www.000G.de/oecotrophologie-facility-management/downloads/studium/sl14-modul-lebensmittelsicherheit-biotechnologie.pdf und https://www.000G.de/oecotrophologie-facility-management/downloads/studium/sl9-modul-lebensmittelmikrobiologie-hygiene.pdf). Auch wenn die Beklagte damit deutlich gemacht hat, dem Kläger die Modulverantwortung für die Lehrveranstaltung SL9 und SL14 (vorerst) nicht wiedereinräumen zu wollen, kann der Kläger hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt sein. Die Beklagte hat nicht, wie der Kläger meint, in die ihm als Hochschullehrer gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zustehende Lehrfreiheit eingegriffen. Die Beklagte hat Inhalt und Umfang der Modulverantwortung in der Klageerwiderung vom 23. Februar 2023 wie folgt umschrieben: „Jeder hauptamtlich Lehrende formuliert als Modulverantwortlicher in seinem Lehrgebiet Modulbeschreibungen, die im Modulkatalog veröffentlicht werden. Der Modulkatalog dient dann der Überprüfung des Lehrangebots im Rahmen der Studiengangsakkreditierung und der Information der Studierenden. Die Modulverantwortung beinhaltet demgegenüber keine Aussage dazu, durch wenn die Lehrveranstaltungen, die Gegenstand der Modulbeschreibung sind, durchgeführt werden. Die Modulverantwortung beinhaltet – anders als dies der Kläger möglicherweise annimmt – nicht die Befugnis, die Lehrveranstaltungen, die Gegenstand der Modulbeschreibung sind, selbst durchzuführen, bzw., darüber zu entscheiden, durch wen diese Veranstaltungen durchgeführt werden. Dies ist nicht Inhalt bzw. Regelungsgegenstand der Modulverantwortung.“ Dies entspricht auch den im Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Dezember 2009 niedergelegten Eckpunkten zur Korrektur der ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Master-Studiengängen und der Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung. Danach obliegt den Modulverantwortlichen die Koordination des Gesamtmoduls (personelle Ressourcen, Modulprüfung, Lehrinhalte und -formen), Pflege und Weiterentwicklung von Modulhandbüchern, Entscheidung über Anerkennungsverfahren von an anderen Hochschulen erbrachten Studienleistungen sowie Auskünfte in Akkreditierungsverfahren. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. Mai 2013 – 3 M 199/13 -, juris, Rn. 6 m. w. N. Die Bestimmung als Modulverantwortlicher ist damit eine die Lehrfreiheit einschränkende Maßnahme, ohne dass dem betroffenen Hochschullehrer hiermit über die verfassungsrechtlich eingeräumte Grundrechtsposition hinaus eine herausgehobene Rechtsposition im Sinne eines „Exklusivrechtes“ bezüglich des Abhaltens von bestimmten Lehrveranstaltungen eingeräumt wird. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. Mai 2013 – 3 M 199/13 -, juris, Rn. 6. Handelt es sich bei der Bestimmung als Modulverantwortlicher um eine die Lehrfreiheit einschränkende Maßnahme, kann der Kläger durch die Ablehnung der (Wieder-)Einräumung der Modulverantwortung für die Lehrveranstaltung SL9 und SL14 nicht in seinen Rechten verletzt sein. Soweit der Kläger dem in der mündlichen Verhandlung entgegengehalten hat, ohne Einräumung der Modulverantwortung Eingriffe in die inhaltliche Gestaltung von ihm gehaltener Lehrveranstaltungen – etwa durch den Modulverantwortlichen – befürchten zu müssen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Vor dem Hintergrund, dass nach seiner eigenen Einlassung das von ihm maßgeblich geprägte Modulhandbuch weiterhin Anwendung findet, bleibt diese Befürchtung rein spekulativ. Ungeachtet dessen steht es dem Kläger frei, im Falle von – seiner Auffassung nach unzulässigen – Eingriffen in seine Lehrfreiheit durch Vorgaben des Modulverantwortlichen entsprechenden Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Der Einräumung der Modulverantwortung zur Sicherstellung der hiervon zu trennenden (inhaltlichen) Lehrfreiheit bedarf es jedenfalls nicht. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, durch die Ablehnung auch in seiner Forschungsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) beeinträchtigt zu sein, vermag die Kammer auch dem nicht zu folgen. Dass er ohne die Einräumung der Modulverantwortung gehindert sein soll, die sich aus von ihm abgehaltenen Lehrveranstaltungen ergebenden Erkenntnisse im Rahmen seiner Forschung nutzen zu können, erschließt sich der Kammer nicht. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ein ihm gegenüber erteiltes Betretungsverbot für das Labor beklagt hat, steht dies in keinem Zusammenhang mit der Modulverantwortung. Mit dem vom Kläger aus der fehlenden Modulverantwortung hergeleiteten, befürchteten Reputationsverlust wird schließlich ersichtlich keine Rechtsverletzung geltend gemacht. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster), schriftlich zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte – außer im Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 VwGO bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 00,- Euro (2 x 00 Euro bezogen auf die Anträge zu 1. und 3.) festgesetzt. Der Antrag zu 2. geht wertmäßig im Antrag zu 1. auf und bleibt daher unberücksichtigt.