Urteil
5a K 854/21
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Arbeitgeber hat nach § 56 Abs. 5 IfSG Anspruch auf Erstattung von nach § 56 Abs. 1 IfSG geleisteten Verdienstausfallentschädigungen, wenn der Arbeitnehmer auf Grund einer Absonderungsanordnung Verdienstausfall erleidet.
• Fehlende Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers infolge behördlich angeordneter Quarantäne schließt regelmäßig einen Lohnfortzahlungsanspruch des Arbeitgebers nach § 615 BGB aus.
• Ein Anspruch auf Erstattung entfällt nicht allein wegen möglicher Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften durch den Arbeitgeber, sofern dessen alleiniges oder überwiegendes Verschulden für das Leistungshindernis nicht nachgewiesen ist.
• Bei der Prüfung von Ersatzansprüchen nach § 56 IfSG ist zwischen der Absonderung des Arbeitnehmers und einer gleichzeitig verfügten Betriebsschließung zu unterscheiden; die Absonderung kann eigenständige Erstattungsansprüche auslösen.
• Bei längeren Absonderungszeiträumen (z. B. 14–15 Tage) ist § 616 BGB in der Regel nicht anwendbar, weil die Zeit als nicht unerheblich anzusehen ist.
Entscheidungsgründe
Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nach § 56 IfSG bei behördlicher Absonderung eines Arbeitnehmers • Arbeitgeber hat nach § 56 Abs. 5 IfSG Anspruch auf Erstattung von nach § 56 Abs. 1 IfSG geleisteten Verdienstausfallentschädigungen, wenn der Arbeitnehmer auf Grund einer Absonderungsanordnung Verdienstausfall erleidet. • Fehlende Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers infolge behördlich angeordneter Quarantäne schließt regelmäßig einen Lohnfortzahlungsanspruch des Arbeitgebers nach § 615 BGB aus. • Ein Anspruch auf Erstattung entfällt nicht allein wegen möglicher Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften durch den Arbeitgeber, sofern dessen alleiniges oder überwiegendes Verschulden für das Leistungshindernis nicht nachgewiesen ist. • Bei der Prüfung von Ersatzansprüchen nach § 56 IfSG ist zwischen der Absonderung des Arbeitnehmers und einer gleichzeitig verfügten Betriebsschließung zu unterscheiden; die Absonderung kann eigenständige Erstattungsansprüche auslösen. • Bei längeren Absonderungszeiträumen (z. B. 14–15 Tage) ist § 616 BGB in der Regel nicht anwendbar, weil die Zeit als nicht unerheblich anzusehen ist. Die Klägerin, ein Fleischverarbeitungsunternehmen und Werkvertragspartnerin eines Fleischcenters, verlangte Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen nach § 56 IfSG für den Arbeitnehmer U. H. wegen einer behördlich angeordneten Absonderung vom 9. bis 23. Mai 2020. In der Betriebsstätte des Bestellers war ein großes SARS-CoV-2-Ausbruchsgeschehen aufgetreten; zeitgleich ordnete die Behörde die Schließung der Betriebsstätte an. Die Klägerin zahlte dem Arbeitnehmer eine Entschädigung und stellte Erstattungsanträge beim Landschaftsverband; dieser lehnte ab mit der Begründung u. a., die Klägerin habe Arbeitsschutz- und Hygienevorschriften verletzt und der Arbeitnehmer habe einen Lohnfortzahlungsanspruch gehabt. Die Klägerin focht dies an und beschränkte ihren Anspruch auf die Zeit vom 9. bis 23. Mai 2020. Streitpunkt war insbesondere, ob der Arbeitnehmer Verdienstausfall erlitten hat und ob der Klägerin ein überwiegendes Verschulden zuzurechnen ist. • Zulässigkeit: Die Verpflichtungsklage war form- und fristgerecht erhoben und statthaft (§ 42 VwGO). • Anspruch nach § 56 IfSG: Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer als Ansteckungsverdächtiger abgesondert wurde und dadurch Verdienstausfall erlitten hat. Beides liegt vor: die Absonderung war angeordnet und der Arbeitnehmer konnte seine vertraglich geschuldete Arbeit nicht leisten. • Keine Anwendung von § 615 BGB: Für eine Lohnfortzahlung nach § 615 Satz 1, 3 BGB ist Annahmeverzug des Arbeitgebers erforderlich, der die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers voraussetzt. Der Arbeitnehmer war jedoch durch die Absonderung nicht leistungsfähig; daher liegt kein Annahmeverzug vor. • Keine Anwendbarkeit von § 326 Abs. 2 BGB: Diese Vorschrift setzt Verantwortlichkeit (Vertretenmüssen) des Arbeitgebers für die Unmöglichkeit voraus. Es fehlt ein Nachweis, dass die Klägerin die Unmöglichkeit allein oder überwiegend (i. d. R. ≧90 % Verschuldensanteil) zu vertreten hat; das Infektionsgeschehen war multifaktoriell und ursächlich nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Klägerin zurückführbar. • § 616 BGB greift nicht: Die Absonderungsdauer von 15 Tagen ist als nicht unerheblich anzusehen; daher besteht kein kurzzeitiger Lohnfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 616 BGB. • Beweiserwägungen: Ein vom Beklagten gestellter Gutachtenantrag wurde abgelehnt, weil er nicht hinreichend konkret war und selbst bei Unterstellung möglicher Verstöße keine sichere kausale Zuordnung der Infektionen zur Klägerin möglich war. • Erstattungshöhe: Die Berechnung des Nettoverdienstausfalls und der Sozialabgaben erfolgte entsprechend den vorgelegten Abrechnungen; das Gericht ermittelte 704,00 € Nettoverdienstausfall und 346,47 € Sozialabgaben zu erstatten. Die Klage ist insoweit erfolgreich, als der Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin die Erstattung des Netto-Verdienstausfalls in Höhe von 704,00 € zuzüglich 346,47 € Sozialabgaben für den Zeitraum 9. bis 23. Mai 2020 zu bewilligen. Die Ablehnung durch den Landschaftsverband Westfalen-Lippe war rechtswidrig, weil der Arbeitnehmer durch die Absonderung einen Verdienstausfall erlitt und kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Lohnfortzahlung seitens der Klägerin nachgewiesen werden konnte. Ein etwaiger Ausschluss des Erstattungsanspruchs wegen überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin wurde verneint, da eine alleinige oder weit überwiegende Verantwortlichkeit nicht festgestellt werden konnte. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu einem Fünftel und der Beklagte zu vier Fünfteln; das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.