OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 1553/21

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2022:0513.7K1553.21.00
6Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten, die diese im Wege der Amtshilfe für den Westdeutschen Rundfunk Köln (WDR) wegen ausstehender – mit Bescheiden vom 2. Juli 2015 und vom 1. August 2015 festgesetzter und mit Schreiben vom 1. September 2015 und vom 2. Oktober 2015 angemahnter – Rundfunkbeiträge betrieb. Mit Amtshilfeersuchen vom 1. Juli 2016 beauftragte der WDR die Beklagte mit der Vollstreckung ausstehender Rundfunkbeiträge in Höhe 465,50 Euro. Die Beklagte forderte daraufhin den Kläger mit Schreiben vom 8. Juli 2016 zur Zahlung des Betrages auf, die jedoch ausblieb. Am 17. Februar 2020 stellte die Beklagte bei dem Amtsgericht Borken einen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft. Zugleich wurde für den Fall des Nichterscheinens oder der grundlosen Verweigerung der Abgabe der Vermögensauskunft beantragt, die Haft anzuordnen. Der Gerichtsvollzieher bestimmte daraufhin einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft auf den 18. Mai 2020. In dem Termin verweigerte der Kläger die Abgabe der Vermögensauskunft. Daraufhin wurde bei dem Amtsgericht Borken der Erlass eines Haftbefehls beantragt. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Borken wurde dem Kläger am 3. Juli 2020 zugestellt. Am 24. September 2020 wurde der Auftrag zur Vollstreckung des Haftbefehls an das Amtsgericht Borken gesandt. Der Haftbefehl wurde am 25. Februar 2021 vollstreckt und der Kläger in die JVA verbracht, wo er sich bis zum 24. August 2021 befand. Der Kläger weigert sich bis heute, die Vermögensauskunft abzugeben. Einen noch vor der Verhaftung gestellten Antrag, die Vollziehung des Haftbefehls einstweilen einzustellen, wies das Amtsgericht Borken am 24. Februar 2021 zurück. Es half auch einem als sofortige Beschwerde ausgelegten Rechtsbehelf des Klägers mit Beschluss vom 3. März 2021 nicht ab. Das Landgericht Münster wies die sofortige Beschwerde schließlich mit Beschluss vom 12. März 2021 zurück. Die vom Kläger beim Bundesverfassungsgericht erhobene Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 19. April 2021 nicht zur Entscheidung angenommen. Auch blieb seine bei dem Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen gegen diese Entscheidungen erhobene Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg. Diese wurde mit Beschluss vom 17. Februar 2022 als unzulässig zurückgewiesen. Der Kläger hat am 5. Mai 2021 Klage erhoben. Zugleich hat er um Eilrechtsschutz nachgesucht, den das Gericht mit Beschluss vom 14. Juli 2021 (Az. 7 L 448/21) abgelehnt hat. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 9. September 2021 (Az.: 2 B 1276/21) zurückgewiesen. Ebenso blieb seine bei dem Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen gegen diese Entscheidungen erhobene Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg. Diese wurde mit Beschluss vom 5. November 2021 als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen Folgendes geltend: Die Vollstreckung sei unzulässig, weil die unabdingbaren Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorlägen. Es fehle ihr bereits an notwendigerweise zugrundeliegenden Leistungsbescheiden. Solche seien ihm nicht zugegangen; es handele sich dabei lediglich um Festsetzungsbescheide. In dem Vollstreckungsersuchen seien daher auch keine Leistungsbescheide benannt, mit denen er zur Zahlung aufgefordert worden sei. Es fehle diesem an der erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit. Auch seien die zu vollstreckenden Forderungen verjährt. Die Festsetzungsbescheide des WDR stellten auch keine Verwaltungsakte dar, da dem WDR die Verwaltungsaktbefugnis fehle. Der Annahme eines Verwaltungsaktes stehe zudem die Verwendung der Wort-Bildmarke „ARD ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE®“ entgegen. Darüber hinaus müsse in Abrede gestellt werden, dass der „ARD ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE®“ überhaupt die vom RBStV und der Beitragssatzung vorgesehene Stelle bzw. Einrichtung sei. Diesem fehle jegliche Legitimation zu der nach außen gerichteten Vertretungshandlung für den WDR. Der Beitragsservice sei auch nicht rechtsfähig. Des Weiteren sei die von der Beklagten durchgeführte Vollstreckung von Säumniszuschlägen auf rückständige Rundfunkbeiträge verfassungswidrig. Sie sei mit den von der Europäischen Union aufgestellten Rechtsgrundsätzen nicht vereinbar. Die Beklagte habe die Vollziehung des von ihr erwirkten Haftbefehls auch deshalb zu unterlassen, weil sie den zwingend zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet habe. Des Weiteren verstoße die Rundfunkbeitragserhebung gegen Art. 5 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG sowie das unionsrechtliche Gleichbehandlungsgebot und Diskriminierungsverbot. Soweit der Kläger beantragt hat, „zu erklären, daß der Kläger wegen der unzulässigen Inhaftierung einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen die Beklagte hat“ (Ziffer 8 der Klageanträge), ist das Verfahren mit Beschluss der Kammer vom 5. April 2022 abgetrennt (Az.: 7 K 1107/22) und mit Beschluss der Kammer vom selben Tage an das zuständige Landgericht Münster verwiesen worden. Der Kläger beantragt wörtlich, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die unter dem Aktenzeichen 605 201 375 des Forderungsgläubigers geltend gemachten vermeintlichen Forderungen des Westdeutschen Rundfunks Köln gegen den Kläger zu vollstrecken (Ziffer 3 der Klageanträge), die Beklagte zu verurteilen, das unter dem Aktenzeichen 98.22434.9 von der Beklagten betriebene Verwaltungsvollstreckungsverfahren unverzüglich einzustellen (Ziffer 4 der Klageanträge), zu erklären, daß die unter dem Aktenzeichen 98.22434.9 von der Beklagten gegen den Kläger betriebenen Vollstreckungsmaßnahmen rechtswidrig waren (Ziffer 6 der Klageanträge), zu erklären, daß die Inhaftierung des Klägers zum Zweck der Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft rechtswidrig war (Ziffer 7 der Klageanträge), zu erklären, daß der Kläger wegen der unzulässigen Inhaftierung einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen die Beklagte hat (Ziffer 8 der Klageanträge), der Kläger bedarf der Rehabilitation (Ziffer 9 der Klageanträge). Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Vollstreckungsvoraussetzungen hätten vorgelegen und das Verfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Mit Beschluss vom 6. April 2022 hat die Kammer den Rechtstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht entscheidet durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil ihr die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch Beschluss zur Entscheidung übertragen hat. Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem die von dem Kläger gestellten Befangenheitsanträge vom 11. Mai 2022 und vom 13. Mai 2022 mit Beschlüssen vom 12. Mai 2022 und vom 13. Mai 2022 zurückgewiesen worden sind. Der Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2022 entschieden werden, obwohl kein Vertreter der Beklagten erschienen ist. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch bei Ausbleiben eines Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne, § 102 Abs. 2 VwGO. Es war für den Kläger auch nicht Herr Müller-Hennig als Beistand im Sinne des § 67 Abs. 7 Satz 3 VwGO zuzulassen. Insoweit wird auf die Gründe des in der mündlichen Verhandlung bekanntgegebenen Beschlusses verwiesen. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zum Teil bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet. Die Klage ist bereits unzulässig, soweit der Kläger beantragt, im Wege der vorbeugenden Unterlassungsklage, „die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die unter dem Aktenzeichen 605201375 des Forderungsgläubigers geltend gemachten vermeintlichen Forderungen des Westdeutschen Rundfunks Köln gegen den Kläger zu vollstrecken“ (Ziffer 3 der Klageanträge). Für diesen Antrag fehlte dem Kläger bereits bei Klageerhebung das für einen solchen Antrag erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn zu diesem Zeitpunkt war bereits mit der Vollstreckung der Forderungen des WDR durch die Beklagte begonnen worden, sodass sich das Begehren nur noch auf die Einstellung der Vollstreckungsmaßnahme – wie sie mit Ziffer 4 der Klageanträge beantragt worden ist – richten konnte. Die Klage ist des Weiteren unzulässig, soweit der Kläger beantragt, „die Beklagte zu verurteilen, das unter dem Aktenzeichen 98.22434.9 von der Beklagten betriebene Verwaltungsvollstreckungsverfahren unverzüglich einzustellen“ (Ziffer 4 der Klageanträge). Auch für diesen Antrag fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Beklagte – nach der Haftentlassung des Klägers – die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger nicht weiter betreibt. Ein neuerlicher Vollstreckungsauftrag des WDR an die Beklagte liegt nicht vor. Dies hat die Beklagte auch nochmals ausdrücklich mit Schreiben vom 12. Mai 2022 mitgeteilt. Unzulässig ist des Weiteren der Antrag, „zu erklären, daß die Inhaftierung des Klägers zum Zweck der Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft rechtswidrig war“ (Ziffer 7 der Klageanträge), und zwar auch in der Fassung, die er durch den Schriftsatz des Klägers vom 25. Mai 2021 erlangt hat. Der Kläger verkennt, dass sich das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft und das Verfahren zur Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach § 284 AO gerichtet hat, sondern nach den §§ 802c bis 802l ZPO, weil die Beklagte als Vollstreckungsbehörde (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 VwVG NRW i.V.m. § 2 Abs. 1 und § 4 Nr. 25 der Verordnung zur Durchführung des VwVG NRW) mit Schreiben vom 17. Februar 2020 nach § 5a Abs. 1 Satz 5 VwVG NRW den Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung mit dem Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft nach den §§ 802a bis 802l ZPO beauftragt hatte. Eine Klage, gerichtet auf die Überprüfung des Haftanordnungsantrages nach § 284 Abs. 8 Satz 1 AO, wie sie im finanzrechtlichen Schrifttum als statthaft erachtet wird, vgl. Werth , in: Klein, AO, 15. Aufl. 2020, § 284 Rn. 28; Müller-Eiselt , in: Hübschmann/Hepp/Spittaler, AO, Stand: Februar 2021, § 284 Rn. 70, kann daher mangels eines solchen Antrages schon nicht statthaft sein. Der Antrag ist auch dann nicht statthaft, legte man das klägerische Begehren nach § 88 VwGO unter Berücksichtigung seines Schriftsatzes vom 25. Mai 2021 dahingehend aus, dass er die Überprüfung der Beauftragung des Vollziehungsbeamten der Justiz durch die Beklagte mit Schreiben vom 17. Februar 2020 begehrt. Denn es handelt sich auch dabei nicht um einen Verwaltungsakt, der vom Vollstreckungsschuldner angegriffen werden könnte. Der Schuldner kann lediglich die der Vollstreckung zu Grunde liegenden Bescheide der Rundfunkanstalt im Widerspruchs- und Klageverfahren gegenüber dem Gläubiger, hier dem Westdeutschen Rundfunk Köln, prüfen lassen. Er kann auch im vollstreckungsrechtlichen Verfahren die jeweiligen Vollstreckungsmaßnahmen mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln gerichtlich überprüfen lassen, nicht jedoch die Beauftragung des Vollziehungsbeamten der Justiz. Mit dieser – verwaltungsinternen – Beauftragung des Gerichtsvollziehers durch die Vollstreckungsbehörde ist dieser für das (weitere) Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft zuständig. Ist das vom Gerichtsvollzieher durchgeführte Verfahren nach Ansicht des Vollstreckungsschuldners fehlerhaft, kann er insoweit – wie hier auch geschehen – von den in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen vor den ordentlichen Gerichten Gebrauch machen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2014 – 9 B 108/14 –, juris, Rn. 14 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. April 2019 – 27 L 48/19 –, juris, Rn. 19 ff. Die Klage ist auch unzulässig, soweit der Kläger beantragt, „zu erklären, daß der Kläger wegen der unzulässigen Inhaftierung einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen die Beklagte hat“ (Ziffer 8 der Klageanträge), denn das Verfahren ist insoweit mit Beschluss der Kammer vom 6. April 2022 an das zuständige Landgericht Münster verwiesen worden und damit nicht mehr steitgegenständlich. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der beendeten Vollstreckungsmaßnahme, das heißt die Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 5a VwVG NRW, erfolgt daher allein im Rahmen der Anträge des Klägers, „zu erklären, daß die unter dem Aktenzeichen 98.22434.9 von der Beklagten gegen den Kläger betriebenen Vollstreckungsmaßnahmen rechtswidrig waren“ und der Kläger der „Rehabilitation“ bedarf (Ziffern 6 und 9 der Klageanträge), in der Fassung, die sie durch den Schriftsatz vom 25. Mai 2021 erlangt haben. Die danach erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage dürfte nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig sein. Sie ist jedoch unbegründet. Zwar dürfte das für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche besondere Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers vorliegen, da er – nach Verweisung des Verfahrens hinsichtlich der Ziffer 8 der Klageanträge – gegen die Beklagte einen Amtshaftungsprozess vor dem Landgericht Münster führt. Vgl. zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse: BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2013 – 8 C 5.12 –, juris, Rn. 25 ff. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Aufforderung zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 5a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VwVG NRW war rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Es ist nicht ersichtlich, dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 6 VwVG NRW nicht erfüllt waren, ein in § 6a VwVG NRW geregelter Grund für eine Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung vorlag oder die Beklagte bei der Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Abnahme der Vermögensauskunft des Klägers das in § 5a VwVG NRW geregelte Verfahren nicht beachtet hat. Die Voraussetzungen des § 6 VwVG NRW für die Vollstreckung von Beitragsforderungen des Westdeutschen Rundfunks Köln für den Zeitraum von Januar 2013 bis Januar 2015 lagen vor. Die Beitragsbescheide des Westdeutschen Rundfunks vom 2. Juli 2015 und vom 1. August 2015 stellen Leistungsbescheide im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW dar. Diese Bescheide sind dem Kläger gegenüber durch Bekanntgabe wirksam geworden. Insoweit wird auf die Ausführungen des Gerichts in seinem Beschluss vom 14. Juli 2021 (7 L 448/21) und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 9. September 2021 (Az.: 2 B 1276/21) – auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 11. Mai 2022 – Bezug genommen. Die in den genannten Bescheiden festgesetzten Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Januar 2013 bis Januar 2015 sind gemäß § 7 Abs. 3 RBStV, demzufolge sie monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten sind, auch fällig im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 VwVG NRW. Des Weiteren ist die Frist des § 6 Abs. 1 Nr. 3 VwVG NRW von einer Woche seit Bekanntgabe der Beitragsbescheide abgelaufen und der Kläger mit Schreiben vom 1. September 2015 und vom 2. Oktober 2015 auch entsprechend § 6 Abs. 3 VwVG NRW hinsichtlich aller Bescheide gemahnt worden. Gründe für die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung nach § 6a Abs. 1 VwVG NRW lagen nicht vor. Auch lagen die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 5a Abs. 4 VwVG NRW vor. Die Erklärung vom 17. Februar 2020 ist original unterschrieben und gesiegelt. Die zu vollstreckende Forderung ist nach Grund und Höhe bezeichnet, nämlich rückständige Rundfunkgebühren/-beiträge für die Zeit von Januar 2013 bis Januar 2015. Zudem wird die Vollstreckbarkeit in der Erklärung bescheinigt. Soweit der Kläger sich mit seinem umfangreichen Vortrag gegen die Rechtmäßigkeit der Leistungsbescheide des WDR vom 2. Juli 2015 und vom 1. August 2015 wendet, können diese nach § 7 Abs. 2 VwVG NRW im hiesigen Verfahren keine Beachtung finden. Aus diesem Grund musste das Verfahren nicht wegen der Fragen, „ob die Verwendung einer Unionsmarke zur Ausübung hoheitlichen Zwanges in der Form eines Verwaltungsaktes mit dem EU-Recht, insbesondere der Richtlinie 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vereinbar ist, und welche Rechtsfolgen sich im Fall der Unvereinbarkeit der Benutzung einer Unionsmarke mit dem EU-Recht für die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes ergeben“, ob „es mit der Richtlinie 93/13/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 5. April 1993 und hier insbesondere mit dem 20. Erwägungsgrund der Richtlinie, der bestimmt, daß der Verbraucher tatsächlich die Möglichkeit haben muß, von allen Vertragsklauseln Kenntnis zu nehmen, vereinbar [ist], wenn eine deutsche Landesrundfunkanstalt die nach Art. 106 Abs. 2 AEUV den Wettbewerbsregeln und damit auch der Richtlinie 93/13/EWG unterfälIt den zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags Verpflichteten lediglich auf die auf eine Vielzahl von Gesetzen und Rechtsvorschriften verteilten gesetzlichen Bestimmungen verweist, und den Bürger mit Säumniszuschlägen und Zwangsvollstreckungen sanktioniert, wenn er seiner angeblichen Zahlungspflicht nicht nachkommt, obwohl er von der zuständigen Landesrundfunkanstalt nicht durch eine Grundlagenmitteilung über die Beitragspflicht in Kenntnis gesetzt wurde“, und ob „das nationale Gesetz „Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" (RBSN), insbesondere §§ 2 und 3, mit dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot, dem unionsrechtlichen Diskriminierungsverbot und der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit vereinbar [ist], wenn der zur Finanzierung eines öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders von jedem Bewohner voraussetzungslos zu zahlende Beitrag bei Personen so ausgestaltet ist, dass einzig ein in Deutschland Wohnender in Abhängigkeit von der Lage des Wohnsitzes für die Möglichkeit des Programmempfangs ausschließlich über das Internet den Beitrag schuldet, während alle anderen Menschen in den Staaten der Europäischen Union und darüber hinaus weltweit für den Empfang desselben Senders über das Internet nicht mit dem Beitrag belastet werden“, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt und das Verfahren bis zu diesen Entscheidungen ausgesetzt werden. Aus diesem Grunde musste das Verfahren auch nicht wegen der Fragen, ob „es mit dem in Art. 33 Abs. 4 festgeschriebenen Funktionsvorbehalt, wonach hoheitliche Befugnisse auf Angehörige des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, zu übertragen sind, vereinbar [ist], wenn autonom arbeitende und ohne menschliche Einwirkung durch einen Algorithmus entscheidende Computersysteme belastende Verwaltungsakte und Vollstreckungsersuchen erlassen, wenn die Programmierung, der Betrieb und die Steuerung der Maschinen nicht durch Angehörige des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, getätigt wird und die Entscheidungslogik, das Ablaufschema und der Quellcode des Programms nicht öffentlich überprüft werden können und der Gesetzgeber hierfür auch keine diese Sachverhalte regelnden Rechtsverordnungen verabschiedet hat“, ob „es mit dem in Art. 5 Abs. 1 festgeschriebenen Grundrecht, sich ungehindert aus allgemein zugänglichen Quellen zu informieren, vereinbar [ist], wenn der Kläger auf der Grundlage der spezialgesetzlichen Regelung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages darin behindert wird, sich aus anderen allgemein zugänglichen Quellen als den Angeboten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu informieren, weil er unter Androhung und Ausübung hoheitlichen Zwangs gezwungen wird, einen nicht unerheblichen Teil der ihm dafür zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel in Gestalt des Rundfunkbeitrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu entrichten, obwohl er über keinerlei Empfangsgeräte verfügt“, ob „es mit dem in Art. 3 Abs. 1 festgeschriebenen Verbot, Gleiches ungleich zu behandeln, vereinbar [ist], wenn Besitzer von Rundfunkgeräten, die eine Wohnung innehaben, zum Rundfunkbeitrag herangezogen werden, während andere Besitzer von Rundfunkgeräten, die keine Wohnung innehaben, den Rundfunkbeitrag nicht entrichten müssen, und zwar auch dann, wenn beide wirtschaftlich gleichgestellt sind“, und ob „es mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar [ist], wenn die Landesregierung eines Bundeslandes ohne die Mitwirkung des jeweiligen Landesparlamentes mit anderen Bundesländern einen Staatsvertrag vereinbart, durch dessen Regelungen der Bürger mit einer von ihm unter Androhung hoheitlichen Zwangs zu entrichtenden Abgabe belastet wird, ohne daß das Landesparlament in einem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Aussprache und Beratung Einfluß auf die vereinbarten Bestimmungen des Staatsvertrages nehmen konnte“, dem Bundesverfassungsgericht zur Vorabentscheidung nach Art. 100 Abs. 1 GG vorgelegt und das Verfahren bis zu diesen Entscheidungen ausgesetzt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 GG. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostentscheidung folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.