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Beschluss

27 L 48/19

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach §123 VwGO ist nur erfolgreich, wenn der Antragssteller sowohl Eilbedürftigkeit als auch den materiellen Anordnungsanspruch glaubhaft macht. • Die Beauftragung des Gerichtsvollziehers durch eine Vollstreckungsbehörde stellt keinen Verwaltungsakt mit Außenwirkung dar; der Schuldner kann insoweit nicht das Vollstreckungsersuchen oder die Beauftragung selbst angreifen. • Voraussetzungen der Vollstreckung nach §6 VwVG NRW sowie Gründe für deren Einstellung nach §6a VwVG NRW müssen konkret und glaubhaft dargelegt werden; bloße Behauptungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Anordnung gegen Verwaltungsvollstreckung abgelehnt (VwVG NRW) • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach §123 VwGO ist nur erfolgreich, wenn der Antragssteller sowohl Eilbedürftigkeit als auch den materiellen Anordnungsanspruch glaubhaft macht. • Die Beauftragung des Gerichtsvollziehers durch eine Vollstreckungsbehörde stellt keinen Verwaltungsakt mit Außenwirkung dar; der Schuldner kann insoweit nicht das Vollstreckungsersuchen oder die Beauftragung selbst angreifen. • Voraussetzungen der Vollstreckung nach §6 VwVG NRW sowie Gründe für deren Einstellung nach §6a VwVG NRW müssen konkret und glaubhaft dargelegt werden; bloße Behauptungen genügen nicht. Die Antragstellerin begehrte durch einstweilige Anordnung, der Antragsgegnerin zu untersagen, ein vollstreckungsrechtliches Verfahren nach §5a VwVG NRW zu betreiben und insbesondere das Vollstreckungsersuchen an den Gerichtsvollzieher zurückzunehmen. Hintergrund sind Beitragsbescheide des Rundfunkbeitragsgläubigers für November 2016 bis Juli 2017 sowie die anschließende Beauftragung des Gerichtsvollziehers zur Abnahme der Vermögensauskunft. Die Antragstellerin rügte, die Vollstreckungsbehörde habe formelle Voraussetzungen nicht eingehalten und nicht ordnungsgemäß über Vollstreckbarkeit und Forderungsaufstellung informiert. Sie machte geltend, die Vollstreckung sei deshalb unzulässig und hätte eingestellt werden müssen. Das Gericht prüfte, ob Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nach §123 VwGO vorliegen, insbesondere Eilbedürftigkeit und Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs. Es bewertete die Beitragsbescheide als Leistungsbescheide im Sinne des §6 VwVG NRW und prüfte Fristen und Mahnungen. Die Antragstellerin hatte bereits zivilprozessrechtliche Rechtsbehelfe gegen das gerichtliche Vorgehen ergriffen. • Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht: Die Antragstellerin hat nicht hinreichend dargetan, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen des §6 VwVG NRW fehlen, dass Gründe nach §6a VwVG NRW für eine Einstellung oder Beschränkung vorliegen oder dass das Verfahren des §5a VwVG NRW nicht beachtet worden wäre. • Vollstreckungsvoraussetzungen liegen nahe vor: Die Beitragsbescheide sind Leistungsbescheide i.S.d. §6 Abs.1 Nr.1 VwVG NRW, wurden wirksam bekanntgegeben, die Forderungen sind fällig nach §7 Abs.3 RBStV und die einwöchige Frist des §6 Abs.1 Nr.3 VwVG NRW sowie die Mahnung nach §6 Abs.3 VwVG NRW sind durchlaufen bzw. erfolgt. • Behördeninterne Verpflichtungen ohne Außenwirkung: Pflichten der Vollstreckungsbehörde nach §5a Abs.4 VwVG NRW gegenüber dem Gerichtsvollzieher (z. B. Bescheinigung der Vollstreckbarkeit, Übersendung einer Aufstellung) sind interne Verpflichtungen gegenüber dem Vollstreckungsbeamten und entfalten keine dem Schuldner gegenüber angreifbare Außenwirkung. • Keine Verwaltungsakte durch Beauftragung: Die Beauftragung des Vollziehungsbeamten durch die Vollstreckungsbehörde ist kein mit Außenwirkung versehenes Verwaltungshandeln; der Schuldner kann daher nicht die Beauftragung selbst angreifen, sondern nur die zugrunde liegenden Festsetzungsbescheide oder konkrete Vollstreckungsmaßnahmen mit den vorgesehenen Rechtsmitteln überprüfen lassen. • Rechtsfolgen: Mangels Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs liegt kein Anordnungsgrund im Sinne des §123 VwGO vor; der Antrag ist daher abzuweisen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde zurückgewiesen; die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Verwaltungsvollstreckung nach §6 VwVG NRW für die betreffenden Rundfunkbeitragsbescheide vorliegen und dass Gründe für eine Einstellung oder Beschränkung nach §6a VwVG NRW nicht dargelegt wurden. Weiterhin haben die Einwendungen gegen das Verhalten der Vollstreckungsbehörde nach §5a Abs.4 VwVG NRW keine Außenwirkung, und die Beauftragung des Gerichtsvollziehers ist kein selbstständig angreifbarer Verwaltungsakt. Damit fehlt es an einem glaubhaft gemachten materiellen Anspruch im Sinne des §123 VwGO, weshalb die einstweilige Anordnung zu Recht abgelehnt wurde.