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Beschluss

6 L 78/22

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2022:0408.6L78.22.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es bezüglich des Antrages auf Akteneinsicht in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es bezüglich des Antrages auf Akteneinsicht in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. G r ü n d e Soweit die Beteiligten das Verfahren bezüglich der Akteneinsicht übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren zur Klarstellung einzustellen. Die übrigen Sachanträge, 1. im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Verwaltungsakt vom 00.00.0000 nichtig ist, 2. im Wege der einstweiligen Anordnung dem Antragsgegner zu untersagen, in datenschutzrelevanten Angelegenheiten der Antragstellerin per Email zu kommunizieren, 3. hilfsweise dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, es zu unterlassen, dem Arbeitgeber der Antragstellerin die Freistellung der Antragstellerin zu empfehlen, haben keinen Erfolg. Die nach § 123 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer solchen Anordnung setzt im Einzelnen voraus, dass neben den tatsächlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch auch die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes von dem Antragsteller dargelegt und glaubhaft gemacht worden sind. Da das Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO der Sicherung von Rechten und nicht ihrer Befriedigung dient, darf grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache (Klageverfahren) nicht vorweggenommen werden. Eine Ausnahme ist im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes nur zuzulassen, wenn ein Antragsteller nach Lage des Falles wirksamen Rechtsschutz in einem Klageverfahren nicht erlangen kann und ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung in schwerer, unzumutbarer Weise beeinträchtigt würde und die Folgen nicht reparabel sind. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass für das Bestehen des Anordnungsanspruchs ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit spricht und gegenläufige öffentliche Interessen der Verwaltung nicht überwiegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2008 - 12 B1224/08 - juris, Rn. 4. Hier liegt dieser hohe Grad an Wahrscheinlichkeit des Bestehens eines Anordnungsanspruches nicht vor. Soweit die Antragstellerin die Feststellung der Nichtigkeit des Verwaltungsaktes vom 00.00.0000 begehrt, besteht dieser Anspruch schon deshalb nicht, weil das Schreiben vom 00.00.0000 kein Verwaltungsakt ist. Ein Verwaltungsakt ist nach § 35 Satz 1 VwVfG jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Eine Regelung ist eine Entscheidung, welche die Begründung, Änderung, Aufhebung oder die verbindliche Feststellung von Rechten und Pflichten wie von rechtserheblichen Tatsachen zum Gegenstand hat. Die Bedeutung dieses Tatbestandsmerkmals liegt vor allem darin, dass hierdurch der Verwaltungsakt von tatsächlichen Handlungen (Realakten oder sogenanntem schlichten Verwaltungshandeln) abgegrenzt wird. Realakte sind z.B. Hinweise und Mitteilungen. Vgl. Schenke, in Kopp/Schenke, Kommentar VwGO, 27. Aufl. 2021, Anhang § 42 Rz. 23. Danach ist das Schreiben des Antragsgegners vom 00.00.0000 kein Verwaltungsakt, sondern ein Realakt, da es keine Regelung, sondern lediglich eine Handlungsempfehlung enthält. Dort heißt es: „Aus diesem Grund empfehle ich Ihnen dringend Frau F. für die Dauer des weiteren Ermittlungsverfahrens vom Dienst freizustellen“. Der Antragsgegner gibt dem Adressaten des Schreibens vom 00.00.0000, der Leitung der Kita „K. “ in Q. , kein verbindliches Handeln auf, sondern empfiehlt lediglich eine Freistellung der Antragstellerin als eine Möglichkeit des rechtmäßigen Handelns. In dem Schreiben wird auch eine Handlungsalternative genannt. Sollte der Adressat von der Freistellung absehen, dann sei eine ausführliche Darstellung nötig, wie das Wohl der Kinder in der Einrichtung gewährleistet werden solle, damit darauf beruhend die Notwendigkeit möglicher Auflagen geprüft werden könne. Auch das Fehlen der Bezeichnung des Schreibens als Bescheid sowie das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung lassen erkennen, dass der Antragsgegner keinen Verwaltungsakt erlassen wollte. Der Antrag, dem Antragsgegner zu untersagen, in datenschutzrelevanten Angelegenheiten der Antragstellerin per E-Mail zu kommunizieren, hat ebenfalls keinen Erfolg. Als Anspruchsgrundlage kommt insoweit allein der gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB in Betracht. Dieser Anspruch setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher bzw. öffentlich-rechtlich zu bewertender Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung besteht oder die Rechtsverletzung noch andauert. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54.10 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2014 - 13 B 1309/13 -, juris, jeweils m. w. N. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin durch die Kommunikation des Antragsgegners per E-Mail in ihren Rechten verletzt worden ist oder dass dies drohen könnte. Die Antragstellerin hat nicht geltend gemacht, dass eine solche E-Mail mit ihren Sozialdaten an einen unbefugten Dritten gelangt ist oder sich jemand unbefugt Kenntnis von einer solchen E-Mail verschafft hat. Es ist auch nicht aus den Akten zu entnehmen, dass eine solche Gefahr konkret besteht, da der Antragsgegner – bis auf die erste Mail vom 00.00.0000, die an die Polizei gerichtet war – in keiner anderen E-Mail den Namen der Antragstellerin konkret benannt, sondern nur mit den Anfangsbuchstaben abgekürzt hat. Soweit die Antragstellerin insoweit auf weitere E-Mails Bezug genommen hat, ergibt sich daraus ebenfalls keine Gefahr. Die E-Mail vom 00.00.0000 stammt nicht vom Antragsgegner und die weiteren Mails vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 enthalten nicht den ausgeschriebenen Namen der Antragstellerin. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner es unterlässt, die E-Mail-Korrespondenz in der Verwaltungsakte der KiTa „X. “ zu führen. Insoweit liegt kein rechtswidriges Handeln des Antragsgegners vor. Nach § 62 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 d) SGB VIII dürfen Sozialdaten nur erhoben werden, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. Sie dürfen ohne Mitwirkung der betroffenen Person nur erhoben werden, wenn ihre Erhebung bei der betroffenen Person nicht möglich ist oder die jeweilige Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei einem anderen erfordert, die Kenntnis der Daten aber erforderlich ist für die Erfüllung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a. Nach § 63 Abs. 1 SGB VIII dürfen diese Sozialdaten gespeichert werden, soweit dies für die Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. Nach § 64 Abs. 1 SGB VIII dürfen die Sozialdaten zu dem Zweck übermittelt oder genutzt werden, zu dem sie erhoben worden sind. Danach darf der Antragsgegner den Schriftverkehr bezüglich der Antragstellerin auch in seinen Verwaltungsakten speichern, da er dies zum Nachweis seines Handelns benötigt. Soweit die Antragstellerin geltend macht, der Schriftverkehr dürfe nicht in der Verwaltungsakte „X. “ geführt werden, ist zum einen nicht erkennbar, dass die Abheftung der Schreiben in einer konkreten Verwaltungsakte die Antragstellerin überhaupt in eigenen Rechten verletzt und zum anderen ist nicht erkennbar, dass dies geschehen ist. Dem Vermerk des Antragsgegners vom 00.00.0000 zufolge wurde der Schriftverkehr vielmehr ab diesem Tag in der Akte der Kita „K1. P1. “ geführt. Der von der Antragstellerin hilfsweise geltend gemachte Anspruch, dem Antragsgegner aufzugeben, es zu unterlassen, dem Arbeitgeber der Antragstellerin die Freistellung der Antragstellerin zu empfehlen, richtet sich ebenfalls nach den genannten Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden gewohnheitsrechtlich anerkannten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar dürfte ein Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte der Antragstellerin vorliegen. Als geschützte Rechtsgüter kommen hier das aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) abgeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin sowie das Berufsausübungsrecht nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG in Betracht. Das Persönlichkeitsrecht umfasst den Schutz vor staatlichen Äußerungen, die sich abträglich auf das Bild des Betroffenen in der Öffentlichkeit auswirken können. Diesem steht das Recht auf Selbstbestimmung der eigenen Außendarstellung sowie Schutz seines sozialen Geltungsanspruchs, also das Ansehen in den Augen der anderen zu. Dabei ist allerdings nicht jedes amtliche Informationshandeln als Grundrechtseingriff zu bewerten. Maßgebend ist, ob der Schutzbereich eines Grundrechts berührt wird und ob die Beeinträchtigung einen Eingriff oder eine eingriffsgleiche Maßnahme darstellt. Dafür kann auch eine mittelbar-faktische Wirkung ausreichen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. November 2016 - 15 A 2293/15 -, juris; VG Ansbach, Beschluss vom 8. April 2013 - AN 4 E 13.0086 -, juris, jeweils m. w. N. Eine derartige Eingriffswirkung ist im Fall der Empfehlung der Freistellung der Antragstellerin wegen des laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens voraussichtlich anzunehmen. Diese Empfehlung erscheint für sich gesehen durchaus geeignet, die Außendarstellung der Antragstellerin unmittelbar zu beeinträchtigen bzw. sich abträglich auf das Ansehen der Antragstellerin in der Öffentlichkeit – auf ihrer Arbeitsstelle – auszuwirken. Zugleich greift die Empfehlung in die nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit ein. Es ist jedoch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sich dieser Eingriff in die rechtlich geschützten Positionen der Antragstellerin als rechtswidrig erweisen wird. Amtliche Äußerungen eines Hoheitsträgers mit Eingriffsqualität sind gerechtfertigt, wenn sich der Hoheitsträger im Rahmen der ihm zugewiesen Aufgaben bewegt und die rechtsstaatlichen Anforderungen an hoheitliche Äußerungen in Form des Sachlichkeitsgebotes gewahrt sind. Dies erfordert es, dass mitgeteilte Tatsachen zutreffend wiedergegeben werden und Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen und den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten sowie auf einem im Wesentlichen zutreffenden und zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen. Außerdem dürfen die Äußerungen im Hinblick auf das mit der Äußerung verfolgte sachliche Ziel im Verhältnis zu den Grundrechtspositionen, in die eingegriffen wird, nicht unverhältnismäßig sein. Dabei werden die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit durch den Rang des vom Hoheitsträger zu schützenden Rechtsgutes und die Intensität seiner Gefährdung einerseits und durch die Art und Schwere der Beeinträchtigung des Freiheitsrechts des nachteilig Betroffenen andererseits geprägt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2005 - 15 B 1099/05 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Hieran gemessen erscheint die von dem Antragsgegner empfohlene Freistellung der Antragstellerin für die Dauer des laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gerechtfertigt. Der Antragsgegner handelt im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben. Er ist als überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 6 SGB VIII i.V.m. § 8 AG-KJHG NRW für die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45-48a) zuständig. Vorliegend geht es um eine hoheitliche Maßnahme im Vorfeld einer verbindlichen Regelung nach den Vorschriften der §§ 45-48 SGB VIII. Der Antragsgegner hat im streitigen Schreiben vom 10. November 2021 zum Ausdruck gebracht, dass er zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen gemäß § 45 SGB VIII tätig wird. Seine Ausführungen in dem Schreiben lassen erkennen, dass noch geprüft wird, ob eine Auflage nach § 45 Abs. 4 S. 2 SGB VIII zu erteilen ist und welchen Inhalt diese Auflage haben könnte. Rechtsgrundlage für die von dem Antragsgegner ausgesprochene Empfehlung der Freistellung der Antragstellerin während des laufenden Ermittlungsverfahrens ist § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Es geht vorliegend nicht um die Empfehlung einer endgültigen, sondern einer lediglich vorläufigen Maßnahme. Die vorläufige Maßnahme kann nicht auf § 48 SGB VIII gestützt werden, da diese Norm eine endgültige Tätigkeitsuntersagung nach Abschluss geführter Ermittlungen vorsieht. Demgegenüber ist von § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII auch die Möglichkeit eines vorläufigen Verbots umfasst, einen Mitarbeiter in der Einrichtung weiter zu beschäftigen, solange Zweifel an der Eignung dieses Mitarbeiters nicht beseitigt sind, wenn ein solches Verbot zur Sicherung des Wohles der Kinder und der Jugendlichen erforderlich ist. § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII sieht vor, dass die Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung im Sinne von § 45 Abs. 1 SGB VIII mit Nebenbestimmungen versehen werden kann. Nach Satz 2 können zur Sicherung des Wohls der Kinder und Jugendlichen auch nachträglich Auflagen erteilt werden. Der vorgesehene Erlaubnisvorbehalt dient dem präventiven Schutz von Kindern und Jugendlichen, vgl. Happe/Schimke, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, SGB VIII, 3. Aufl., 36. Lfg., § 45 Rn. 4 ff. Dabei müssen objektiv feststellbare Tatsachen – Verdachtsmomente genügen nicht – vorliegen, die im weiteren gewöhnlichen Geschehensablauf mit einiger Sicherheit zu erheblichen Gefährdungen des Wohles der Kinder und Jugendlichen führen können, also gravierende Abweichungen gegenüber dem, was als Schutz und Hilfe in der Einrichtung zu gewährleisten ist. Vgl. Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 45 Rn. 62 f. zum insofern inhaltsgleichen § 45 Abs. 2 Satz 6 SGB VIII a. F. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Objektiv feststellbar ist die Tatsache, dass gegen die Antragstellerin ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren läuft. Nach Mitteilung durch den Antragsgegner ist am 00.00.0000 gegen die Antragstellerin eine Strafanzeige wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern durch Handlungen nach § 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB gestellt worden. Daraufhin ist von der Staatsanwaltschaft I. ein Ermittlungsverfahren gegen die Antragstellerin wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen eingeleitet worden. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Der Antragstellerin wird vorgeworfen, als Erzieherin und in der fraglichen Zeit auch Leiterin der Kita „X. “ gegenüber von ihr betreuten Kindern in der Kindertagesstätte sexuell übergriffig geworden zu sein. Das Geschehen soll sich im Zeitraum 00.00.0000 bis 00.00.0000 ereignet haben. Damit steht ein Tatvorwurf im Raum, der im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung der Antragstellerin als damaliger Leiterin einer Kindertagesstätte, die im täglichen Umgang mit Kindern befasst ist, gemäß § 72 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII deren Eignung infrage stellt und aus dem Schutzgedanken gegenüber den Kindern eine Tätigkeitsuntersagung nach § 48 SGB VIII rechtfertigen dürfte. Danach durfte der Antragsgegner davon ausgehen, dass von der Antragstellerin eine erhebliche Gefahr für das Wohl der Kinder in der Kindertagesstätte „K1. P1. “, in der sie aktuell angestellt ist, ausgeht. Auch wenn im strafrechtlichen Verfahren der Grundsatz „in dubio pro reo“ gilt und damit eine Unschuldsvermutung besteht, gilt dies nicht für Maßnahmen im jugendhilferechtlichen Verfahren nach § 45 Abs. 4 und § 48 SGB VIII. Der Antragsgegner nimmt nach § 45 Abs. 4 und § 48 SGB VIII nicht eine den Strafgerichten vorbehaltende strafrechtliche Beurteilung, sondern vielmehr eine präventive, auf die Vermeidung eines zukünftigen Schadenseintritts gerichtete und daher vom Zweck des strafgerichtlichen Verfahrens abweichende Risikoeinschätzung für eine jugendhilferechtliche Entscheidung vor, die grundsätzlich aufgrund deutlich niedrigschwelligerer Hinweise und Anhaltspunkte für eine Gefährdung getroffen werden kann. Vgl. VG München, Urteil vom 12. K2. 2013 - M 18 K 12.4679 -, juris Rn. 88 m. w. N. zur Frage der Eignung einer Person im Rahmen der Kindertagespflege nach § 43 Abs. 2 SGB VIII. Ob die Antragstellerin die ihr zur Last gelegten Taten begangen hat, ist zwar zum jetzigen Zeitpunkt unklar. Es handelt sich jedoch nicht um völlig haltlose Vorwürfe, da sonst kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden wäre und das Verfahren nicht weiter andauern würde. Zudem ist bei dem Antragsgegner eine Mitteilung nach der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra, vom 00.00.0000, BAnz AT 00.00.0000 B1) der Staatsanwaltschaft eingegangen, was nicht der Fall gewesen wäre, wenn die Staatsanwaltschaft nicht von einer erheblichen Gefährdung für Kinder und Jugendliche ausgegangen wäre. Nach Nr. 35 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 6 MiStra erhält das Jugendamt eine Mitteilung in sonstigen Fällen, wenn sein Tätigwerden zur Abwendung einer erheblichen Gefährdung von Minderjährigen erforderlich erscheint. Zudem sind die Vorwürfe von einigem Gewicht, da sie – wie bereits ausgeführt – gemäß § 72 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bei einer Verurteilung zu einem Beschäftigungsverbot der Antragstellerin führen würden. Es besteht auch ein Bezug zur aktuellen Tätigkeit der Antragstellerin, da sie als Erzieherin in einer Kindertagesstätte angestellt ist und deswegen regelmäßig mit Kindern zu tun hat. Der Antragsgegner hat das ihm eröffnete Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Er hat erkannt, dass ihm gemäß § 45 Abs. 4 SGB VIII ein Ermessensspielraum zusteht und seine Ermessensgrenzen nicht überschritten. Es ist nicht ersichtlich, dass er sein Vorgehen auf sachfremde Erwägungen gestützt hat, sondern er hat das laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren als Begründung genannt. Im Rahmen des Auswahlermessens hat er das mildeste Mittel gewählt. Er ist noch nicht nach § 45 Abs. 4 SGB VIII tätig geworden, sondern er hat gerade erst im Vorfeld einer Auflage eine Empfehlung an den Arbeitgeber der Antragstellerin ausgesprochen. Dieses Vorgehen entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. In zeitlicher Hinsicht ist die empfohlene Freistellung der Antragstellerin während des laufenden Ermittlungsverfahrens jedenfalls ein milderes Mittel, als die Tätigkeit der Antragstellerin unbefristet zu untersagen. Die Empfehlung der Freistellung für den Zeitraum des (gesamten) Ermittlungsverfahrens erscheint auch zur Abwehr der in Rede stehenden Gefahr geboten. Zudem wird in dem streitigen Schreiben vom 00.00.0000 neben der Empfehlung der Freistellung als Alternative die Möglichkeit genannt, dass der Arbeitgeber der Antragstellerin darlegen könne, wie das Wohl der Kinder gewährleistet werden könne, wenn die Antragstellerin dort weiterhin tätig sei. Mildere, in gleicher Weise wirksame Mittel als diese beiden Handlungsalternativen sind nicht ersichtlich. Soweit der Eilantrag abgelehnt worden ist, trägt die Antragstellerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens, weil sie unterlegen ist. Gemäß § 188 S. 2 VwGO werden Gerichtskosten nicht erhoben. Soweit das Verfahren bezüglich des Antrages auf Akteneinsicht in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Grundsätzlich ist dabei von Bedeutung, wer bei Fortgang des Verfahrens voraussichtlich unterlegen wäre. Dabei ist keine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage wie bei einer Sachentscheidung geboten. Es entspricht billigem Ermessen, insoweit der Antragstellerin die Kosten aufzuerlegen, weil nicht erkennbar ist, dass die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes insoweit erforderlich war. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 00.00.0000 und 00.00.0000 Akteneinsicht beantragt. Diese ist ihr mit Schriftsatz vom 00.00.0000 gewährt worden. Darin heißt es ausdrücklich, dass „der von Ihnen gewünschte Auszug zum Vorgang aus der elektronischen Akte“ beigefügt ist. Die Antragstellerin sandte die Akten mit Schriftsatz vom 00.00.0000 an den Antragsgegner zurück, ohne jedoch geltend zu machen, dass der übersandte Aktenauszug nicht ausreichend sei und sie um weitere Einsichtnahme in die vollständigen Akten bitte. Da die Antragstellerin Kenntnis davon hatte, dass ihr nicht die vollständigen Akten zur Einsichtnahme übersandt worden sind, wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich zunächst mit einer entsprechenden Bitte an den Antragsgegner wendet. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner einen Antrag auf weitergehende Akteneinsicht abgelehnt hätte. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Antragstellerin bezüglich des strafrechtlichen Verfahrens auf die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft verwiesen hat. Auch insoweit hätte es nahegelegen, dass die Antragstellerin eine Einsichtnahme in die bei dem Antragsgegner vorhandenen Unterlagen bezüglich des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens beantragt, bevor sie insoweit gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nimmt.