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Beschluss

9 Nc 52/21

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2022:0106.9NC52.21.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Die Antragstellerin begehrt in dem auf Erlasse einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahren die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) als Studienanfängerin nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2021/2022 außerhalb – hilfsweise bezogen auf frei gebliebene Plätze innerhalb – der festgesetzten Aufnahmekapazität sowie weiter hilfsweise beschränkt bis zum kapazitätsbestimmenden Engpass. Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW NRW) hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2021/2022 (ZZahlenVO) vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. 2021, 850 ff.) die Zahl der von der WWU Münster zu diesem Semester aufzunehmenden Studienanfänger/innen auf 57 festgesetzt. Diese Zahl ist in der Folgezeit unverändert geblieben (Änderungsverordnung vom 19. November 2021, GV. NRW. 2021, 1222 ff.). Ihr stehen nach der Belegungsmitteilung des Studierendensekretariats der Antragsgegnerin vom 15. November 2021 zum 12. Oktober 2021 58 Einschreibungen gegenüber. Ausweislich der genannten Belegungsmitteilung ist die Vergabe durch die Stiftung für Hochschulzulassung („SfH-Vergabe“) abgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der hierzu von der Antragsgegnerin auf Anordnung des Gerichts vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen. II. Der Antrag der Antragstellerin hat mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin zum WS 2021/2022 über die kapazitätsdeckend tatsächlich vergebenen 58 Studienplätze hinaus freie Studienplätze für Studienanfänger/innen zur Verfügung stehen, die vergeben werden könnten, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. Mit der tatsächlichen Besetzungszahl von 58 wird die im Kapazitätsfestsetzungsverfahren zum letzten Berechnungsstichtag 15. September 2021 ermittelte Zulassungszahl von 57 für das WS 2021/2022 nicht nur vollständig abgedeckt, sondern um die Zahl 1 überschritten. Nach dem Ergebnis der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen Überprüfung der von der Antragsgegnerin überreichten und erläuterten Kapazitätsunterlagen ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass darüber hinaus noch weitere Studienplätze zur Verfügung stehen. Die Antragstellerin hat keine konkreten Einwände gegen die Kapazitätsberechnung erhoben. Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung im Studienjahr 2021/2022 und damit für das WS 2021/2022 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung – KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. 1994, 732), zuletzt geändert durch die Fünfte ÄnderungsVO vom 18. August 2021 (GV. NRW. 2021, 1036). Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach den Bestimmungen der KapVO die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Winter- bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird. Die Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2021/2022 wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der zum 1. März 2021 (§ 5 Abs. 1 KapVO) erhobenen und zum letzten Berechnungsstichtag (hier: zum 15. September 2021, § 5 Abs. 3 KapVO) überprüften Daten zum Lehrangebot nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO. Dieses Berechnungsergebnis ist anschließend anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts dieser Verordnung zu überprüfen. 1. Lehrangebot: Die Antragsgegnerin (Berichte vom 16. April 2021 und zuletzt vom 24. September 2021 zum Überprüfungszeitpunkt 15. September 2021 an das MKW NRW) hat bei der Berechnung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO auf der Lehrangebotsseite zugrunde gelegt, dass der Lehreinheit Zahnmedizin der WWU Münster für das Studienjahr 2021/2022 zum maßgeblichen Berechnungsstichtag 82,63 Personalstellen zur Verfügung stehen. Stellengruppe Deputat je Stelle in DS Anzahl der Stellen { } = Stand 2020/2021 Summe in DS { } = Stand 2020/2021 W3 Universitätsprofessor 9 4 {4} 36 {36} W2 Universitätsprofessor 9 2 {2} 18 {18} A 15-13 Akad. Rat ohne ständigen Lehraufgaben 5 2 {2} 10 {10} TV-L Wissenschaftlicher Angestellter (befristet) 4 55,63 {53,50} 222,52 {214} TV-L Wissenschaftlicher Angestellter (unbefristet) 8 19 {16,75} 152 {134} Summe 82,63 {78,25} 438,52 {412} Das Gericht kann nach der von Amts wegen vorgenommenen Prüfung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der Erläuterungen der Antragsgegnerin (wobei sich in der Stellungnahme der Studienkoordinatorin Zahnmedizin Prof. Dr. T. vom 14. September 2021 noch die Angabe von 434 DS findet) nicht feststellen, dass sich im Vergleich zum Berechnungszeitraum 2020/2021 kapazitätsbestimmende Eingabegrößen im Bereich der Personalstruktur mit Auswirkungen auf die Lehrkapazität oder in anderer Form zu Gunsten der Antragstellerin dergestalt verändert hätten, dass das Lehrangebot tatsächlich noch höher und damit noch kapazitätsgünstiger wäre, als oben dargestellt. Dabei ergibt sich die Erhöhung des Lehrangebots im Vergleich zum vorangegangenen Studienjahr – wie von der Antragsgegnerin umfassend und nachvollziehbar dargestellt – infolge der Novellierung der Zahnärztlichen Approbationsordnung zum WS 2021/2022. Das Lehrangebot wird demnach sukzessive an den gestiegenen tatsächlichen Lehraufwand angepasst, indem zum WS 2021/2022 3,25 Stellen (1 wiss. befristeter Angestellter sowie 2,25 wiss. unbefristete Angestellte) geschaffen wurden. Dieser Stellenumfang wird zum Sommersemester 2022 um weitere 2,25 Stellen für wiss. befristete Angestellte anwachsen. Diese zu erwartende (kapazitätsgünstige) Stellenveränderung ist entsprechend des Kapazitätserlasses des MKW NRW vom 11. Februar 2021 sowie gemäß § 5 Abs. 2 KapVO bereits zum Stichtag 1. März 2021 dergestalt berücksichtigt worden, dass die Stellen, die erst zum kommenden Sommersemester 2022 geschaffen werden bereits jetzt in einem Umfang von 50 % in die Berechnung eingeflossen sind. Bedenken an dieser Vorgehensweise bestehen nicht. Solche sind auch von der Antragstellerin nicht geltend gemacht worden. Im Übrigen hat es in der Lehreinheit Zahnmedizin im Vergleich zum Vorjahreszeitraum keine Änderungen hinsichtlich der Stellenstruktur gegeben. Individuelle Lehrangebotsverminderungen sind nicht in Ansatz gebracht worden. Prof. Dr. T. hat zudem mit E-Mail vom 18. November 2021 bestätigt, dass in den medizinischen Lehreinheiten keine wissenschaftlichen Angestellten vorhanden seien, deren Befristung zum letzten Berechnungsstichtag durch arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Abrede der Vertragsparteien in Wegfall geraten sei. Dies genügt den insoweit von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen, wonach im Kapazitätsrechtsstreit nicht zu prüfen ist, ob die rechtlichen Vorgaben des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes eingehalten und die Befristungsabreden wirksam sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2016 - 13 C 41/16 -, juris, m.w.N. Das Gesamtlehrdeputat von 438,52 DS ist auf der Basis von 82,63 Personalstellen zur Berücksichtigung des Personalbedarfs für die ambulanten Krankenversorgungsleistungen der Lehreinheit Zahnmedizin nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 lit. c KapVO zu kürzen. Der in der Vergangenheit in ständiger Rechtsprechung gebilligte pauschale Stellenabzug mit dem Parameter 30 von Hundert der Gesamtstellenzahl der Lehreinheit Zahnmedizin beläuft sich auf (82,63 x 30/100 =) 24,789 Stellen. Damit verbleiben (82,63 – 24,79 =) 57,84 Stellen. Ausgehend von einem durchschnittlichen (mittleren) Lehrdeputat von (438,52 : 82,63 =) gerundet 5,31 beträgt das um den ambulanten Krankenversorgungsabzug bereinigte Lehrdeputat der verfügbaren Stellen damit (57,84 x 5,31 =) gerundet 307,13 DS. Es verbleibt damit ein bereinigtes Lehrangebot je Semester von 307,13 DS, das als bereinigte Jahreslehrangebot (307,13 DS x 2 =) 614,26 DS beträgt. 2. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität Auf der Lehrnachfrageseite legt die Kammer zunächst ausgehend von dem aufgrund der Novellierung der Zahnärztlichen Approbationsordnung neu festgesetzten Curricularnormwert in Höhe von 8,86 (Vierte ÄnderungsVO vom 20. September 2020, Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO) einen Eigenanteil (CA p ) der Lehreinheit Zahnmedizin in Höhe von 7,47 zu Grunde. Nach der Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO haben die Antragsgegnerin und die Wissenschaftsverwaltung damit eine jährliche Aufnahmekapazität (A P ) des der Lehreinheit Zahnmedizin allein zugeordneten Studiengangs Zahnmedizin von 2 x 307,13 = 614,26 = 82,23 7,47 7,47 errechnet. Gerundet ergibt sich eine Zahl von 82 Studienplätzen für das Studienjahr 2021/2022. Diese auf Grund des Zweiten Abschnitts der KapVO ermittelte jährliche Aufnahmekapazität von 82 Studienplätzen ist weiterhin nach der Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO zu überprüfen. Das führt auf der Grundlage des nicht zu beanstandenden, auf der amtlichen Statistik beruhenden und nach dem sogenannten Hamburger Modell, vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2013 - 13 C 88/13 -, juris, Rn. 9, ermittelten Schwundausgleichsfaktors von 0,88 zu einer Erhöhung im Wege des Schwundausgleichs (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO) auf (82 : 0,88 =) 93,18, gerundet also 93 Studienanfängerplätzen, für das Studienjahr 2021/2022. Dass die von der Antragsgegnerin offengelegten und in die Schwundberechnung eingegebenen Daten, die auf den amtlichen Statistiken beruhen, fehlerhaft wären, ist nicht ersichtlich. Das Berechnungsergebnis von 93 Studienplätzen ist schließlich anhand der Kriterien des § 19 KapVO zu überprüfen. Als Grenzwert für die jährliche Aufnahmekapazität ist gemäß § 19 Abs. 1 KapVO 0,67 klinische Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde je Studierendem anzusetzen. Dies führt bei den von der Antragsgegnerin wie in den vorangegangenen Studienjahren angesetzten 75 klinischen Behandlungseinheiten zu (75 : 0,67 =) 112 Studienanfängerplätzen und damit zu einer Zahl, die um 19 Plätze höher liegt, als das nach der Personalausstattung ermittelte Ergebnis von 93 Studienanfängerplätzen. Soweit nach § 19 Abs. 2 KapVO bei einer solchen Abweichung der Festsetzung der niedrigste Wert zugrunde zu legen ist, sind dem die Antragsgegnerin und das MKW mit der Festsetzung der Zulassungszahl nicht gefolgt. Vielmehr haben Sie vor dem Hintergrund der Novellierung der Zahnärztlichen Approbationsordnung von einer Höherfestsetzung der Studienanfängerplätze auf 113 Plätze Gebrauch gemacht, damit die Zahl der zu vergebenden Studienplätze die des vorangegangenen Studienjahres nicht unterschreitet. Bedenken gegen diese – kapazitätsgünstige und auch von der Antragstellerin nicht bemängelte – Vorgehensweise bestehen angesichts der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lediglich möglichen summarischen Prüfungsweise im Ergebnis nicht. Die Antragsgegnerin legte im Verfahren nachvollziehbar dar, dass es einerseits aufgrund der Novellierung der Zahnärztlichen Approbationsordnung grundsätzlich zu einem erhöhten Lehraufwand seit dem WS 2021/2022 kommt, weswegen bundeseinheitlich der Curricularnormwert – wie oben dargestellt – auf 8,86 angehoben wurde. Dieser Mehraufwand betrifft zunächst jedoch nur das erste Fachsemester. Studierende der höheren Fachsemester schließen ihr Studium hingegen weiterhin auf Grundlage der bisherigen Zahnärztlichen Approbationsordnung ab, sodass hier kein Mehraufwand entsteht. Die dadurch entstehende Differenz in der Lehrnachfrage wurde zugunsten der Studienanfänger entsprechend des Kapazitätserlasses des MKW NRW vom 11. Februar 2021 sowie entsprechend der Empfehlung des Dekanats der Zahnmedizinischen Fakultät der Antragsgegnerin vom 17. März 2021 mit der Höherfestsetzung Rechnung getragen. Dass darüber hinaus weitere freie Kapazitäten bestünden, aus denen sich ein Studienplatz für die Antragstellerin ergeben könnte, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Bei der Aufteilung auf die beiden Aufnahmetermine für Studienanfänger entfallen beanstandungsfrei auf das Wintersemester 57 und auf das Sommersemester 56 Plätze. Die Zahl von 57 Studienplätzen ist für das hier verfahrensbetroffene WS 2021/2022 – wie ausgeführt – nicht nur ausgeschöpft, sondern um einen Platz überschritten worden. Freie Plätze für Studienanfänger sind daher nicht festzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.