Beschluss
3 L 455/21
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2021:0824.3L455.21.00
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Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig Aufenthaltskarten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU auszustellen.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 2133/21 der Antragsteller gegen die in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19. Mai 2021 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig Aufenthaltskarten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU auszustellen. Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 2133/21 der Antragsteller gegen die in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19. Mai 2021 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag der Antragsteller ist unter Berücksichtigung ihres Vorbringens gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass sie beantragen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen vorläufig Aufenthaltskarten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU auszustellen, und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 3 K 2133/21 gegen die in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19. Mai 2021 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen. Bei der Ausstellung der Aufenthaltskarte handelt es sich nicht um einen feststellenden Verwaltungsakt, sondern um einen Realakt, sodass in der Hauptsache die Leistungsklage statthaft ist. Dementsprechend ist einstweiliger Rechtsschutz in dieser Hinsicht mit einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO zu suchen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 – 1 C 27.19 –, juris, Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. August 2018 – 11 S 1351/18 –, juris, Rn. 3. Der so verstandene Antrag ist zulässig und begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da sie nach summarischer Prüfung einen Anspruch auf die Ausstellung von Aufenthaltskarten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU haben. Nach der genannten Vorschrift wird freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt, die fünf Jahre gültig sein soll. Diese Voraussetzungen liegen aller Voraussicht nach vor. Bei den Antragstellern handelt es sich um Familienangehörige eines Unionsbürgers im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 lit. d FreizügG/EU. Demnach sind Familienangehörige einer Person die Verwandten in gerader aufsteigender Linie der Person oder des Ehegatten oder des Lebenspartners, denen von diesen Unterhalt gewährt wird. Die Antragsteller sind die Schwiegereltern eines polnischen Unionsbürgers und damit Verwandte seiner Ehegattin in gerader aufsteigender Linie. Vgl. Tewocht in: BeckOK Ausländerrecht, 29. Edition, Stand: 1. Januar 2021, § 1 FreizügG/EU, Rn. 26. Den Antragstellern wird von ihrem Schwiegersohn und ihrer Tochter Unterhalt gewährt. Die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem Unterhalt gewährt wird, ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt des Familienangehörigen vom Unionsbürger, der von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, oder seinem Ehegatten materiell sichergestellt wird. Dies setzt keinen Unterhaltsanspruch voraus und es ist auch nicht erforderlich, die Gründe des Unterhaltsbedarfs zu ermitteln und zu prüfen, ob der Betroffene in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt durch Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit zu bestreiten. Um zu ermitteln, ob den Verwandten der erforderliche Unterhalt gewährt wird, muss der Aufnahmemitgliedstaat prüfen, ob sie in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse selbst zu decken. Der Unterhaltsbedarf muss im Herkunftsland dieser Verwandten in dem Zeitpunkt bestehen, in dem sie beantragen, dem Unionsbürger zu folgen. Vgl. EuGH, Urteil vom 9. Januar 2007 – C-1/05 –, juris, Rn. 35 ff. m.w.N. Die Inanspruchnahme von Sozialhilfe stellt dabei kein Indiz für eine mangelnde Unterhaltsgewährung dar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 – 1 C 22.14 –, juris, Rn. 24, unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 18. Juni 1987 – C-316/85 –, juris, Rn. 20. Die Tatsache, dass ein Unionsbürger dem Verwandten regelmäßig während eines beachtlichen Zeitraums einen Geldbetrag zahlt, den Letzterer zur Deckung seiner Grundbedürfnisse im Herkunftsland benötigt, ist geeignet, ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis nachzuweisen. Unter diesen Umständen kann von dem Verwandten nicht verlangt werden, dass er darüber hinaus nachweist, dass er vergeblich versucht hat, Arbeit zu finden, von den Behörden seines Herkunftslands Hilfe zum Lebensunterhalt zu erlangen und/oder auf andere Weise seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Januar 2014 – C-423/12 –, juris, Rn. 24 f. Die Antragsteller haben einen in ihrem Herkunftsland bestehenden Unterhaltsbedarf im oben beschriebenen Sinne glaubhaft gemacht. Denn sie haben ihrem Vortrag zufolge in den letzten Jahren abgesehen von einigen Gelegenheitsjobs keinen Zugang zum serbischen Arbeitsmarkt gefunden. Es sei ihnen, auch aufgrund ihrer geringen Qualifikation und Gesundheitsprobleme, schwer gefallen, ihren Lebensunterhalt zu sichern. Staatliche Unterstützung hätten sie nicht erhalten. Die Antragsteller haben auch glaubhaft gemacht, dass dieser Unterhaltsbedarf schon während ihres Aufenthalts in Serbien zumindest teilweise von ihrem Schwiegersohn und ihrer Tochter gedeckt worden ist. Sie haben eine Aufstellung verschiedener Geldüberweisungen über „Western Union“ für die Jahre 2019 und 2020 vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass ihr Schwiegersohn und ihre Tochter ihnen in den genannten Jahren jeweils vier Mal und in unregelmäßigen Abständen Beträge zwischen 50 und 200 Euro zur Verfügung gestellt haben. In 2019 belief sich die Gesamtsumme der Überweisungen auf 550 Euro, im Jahr 2020 auf 450 Euro. Dies entspricht 45,83 Euro pro Monat in 2019 und 37,50 Euro in 2020. Damit handelt es sich zwar nicht um besonders hohe Geldbeträge. Unter Berücksichtigung der gegenüber den Verhältnissen im Bundesgebiet geringeren Lebenshaltungskosten in Serbien und des dortigen monatlichen Nettodurchschnittseinkommens von 465 Euro (2019), vgl. Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG vom 19. November 2020, S. 17, sind die Zahlungen jedoch durchaus geeignet, ansatzweise zur Bestreitung des Lebensunterhalts eines zweiköpfigen Haushalts beizutragen. Der Schwiegersohn und die Tochter haben den Antragstellern über einen nicht unwesentlichen Zeitraum von zwei Jahren jeweils einen Betrag zukommen lassen, der in Serbien immerhin ungefähr einem durchschnittlichen Monatseinkommen entspricht. Zudem dürften die den Antragstellern zur Verfügung gestellten Beträge aufgrund weiterer Zuwendungen im Rahmen der Aufenthalte der Antragsteller im Bundesgebiet noch höher liegen. Im Hinblick auf die zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen Überweisungen lässt sich zwar keine Regelmäßigkeit erkennen. Eine solche ist aber auch nicht in jedem Einzelfall zwingend erforderlich. Zudem ist die fehlende Regelmäßigkeit dadurch zu erklären, dass sich die Antragsteller ihrem Vortrag zufolge zeitweise bei ihrem Schwiegersohn und ihrer Tochter in Deutschland aufgehalten haben. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Angaben, zumal die Antragsteller als über einen biometrischen Pass verfügende serbische Staatsangehörige zu touristischen Zwecken für 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen ohne Visum in das Bundesgebiet einreisen dürfen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 (EU-Visa-Verordnung) i.V.m. Anhang II.1.). Die Frage, ob die Unterhaltsgewährung auch nach der Einreise in das Bundesgebiet fortgesetzt werden muss, vgl. zum Streitstand LSG NRW, Beschluss vom 26. März 2020 – L 9 SO 1/20 B ER –, juris, Rn. 5 f., kann vorliegend offen bleiben, da die Antragsteller seit ihrer Einreise bei ihrem Schwiegersohn und ihrer Tochter mietfrei wohnen und in deren Haushalt mitversorgt werden. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls von einer fortgesetzten Unterhaltsgewährung auszugehen. Die Freizügigkeitsberechtigung der Antragsteller als Familienangehörige ergibt sich aus §§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6, 3 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU. Die Antragsteller ziehen ihrem Schwiegersohn nach, der als Unionsbürger von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat. Die für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte erforderlichen Angaben sind von den Antragstellern gemacht worden. Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass die Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU beispielsweise bei einer polizeilichen Kontrolle dazu führen kann, dass der Inhaber keinerlei weiteren polizeilichen Maßnahmen wie etwa einem Festhalten zur Klärung des Aufenthaltsstatus bei der Ausländerbehörde unterworfen wird. Gerade bei drittstaatsangehörigen Familienangehörigen ohne Aufenthaltskarte kann es zu derartigen polizeilichen Maßnahmen kommen, wenn sie – wie hier – nicht über ein anderes, dokumentiertes Aufenthaltsrecht verfügen. Diese abstrakt drohenden Nachteile sind nicht zumutbar. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. August 2018 – 11 S 1351/18 –, juris, Rn. 3. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO in Bezug auf die Abschiebungsandrohung gebotene Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragsteller aus. Ihr privates Aussetzungsinteresse überwiegt hinsichtlich der Abschiebungsandrohung unter Ziffer 5 der Ordnungsverfügung vom 19. Mai 2021 ausnahmsweise das nach der gesetzlichen Wertung des § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW grundsätzlich vorrangige öffentliche Interesse an der Vollziehung. Die auf § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU gestützte Abschiebungsandrohung ist nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich rechtswidrig. Denn die die Ausreisepflicht auslösende Feststellung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung, dass den Antragstellern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU zustehe, ist rechtswidrig. Insofern besteht auch kein Raum für die Abschiebungsandrohung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.