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Beschluss

5 L 400/20

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine nach § 28 IfSG getroffene Ordnungsverfügung ist auszuschließen, wenn die summarische Prüfung eine voraussichtliche Rechtmäßigkeit der Verfügung und ein überragendes öffentliches Interesse an ihrer Vollziehung ergibt. • Bei einem COVID-19-Ausbruch in einem Schlachtbetrieb können Maßnahmen nicht nur gegenüber Infizierten, sondern auch gegenüber dem Betriebsinhaber als Nichtverantwortlichem nach § 28 IfSG angeordnet werden, wenn betriebliche Schutzmaßnahmen unzureichend sind. • Wirtschaftliche Nachteile des Betriebsinhabers treten hinter dem Schutz von Leben und Gesundheit der Beschäftigten und der Allgemeinheit zurück.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung einer IfSG-Ordnungsverfügung bei COVID‑19-Ausbruch • Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine nach § 28 IfSG getroffene Ordnungsverfügung ist auszuschließen, wenn die summarische Prüfung eine voraussichtliche Rechtmäßigkeit der Verfügung und ein überragendes öffentliches Interesse an ihrer Vollziehung ergibt. • Bei einem COVID-19-Ausbruch in einem Schlachtbetrieb können Maßnahmen nicht nur gegenüber Infizierten, sondern auch gegenüber dem Betriebsinhaber als Nichtverantwortlichem nach § 28 IfSG angeordnet werden, wenn betriebliche Schutzmaßnahmen unzureichend sind. • Wirtschaftliche Nachteile des Betriebsinhabers treten hinter dem Schutz von Leben und Gesundheit der Beschäftigten und der Allgemeinheit zurück. Die Antragstellerin betreibt ein Fleischzentrum in D. und wandte sich gegen eine Ordnungsverfügung des Kreises, die auf § 28 IfSG gestützt die vorübergehende Teilbetriebsschließung anordnete. Im Betrieb waren zahlreiche SARS‑CoV‑2‑Infektionen bei Beschäftigten festgestellt worden; ein Amt für Arbeitsschutz dokumentierte erhebliche Mängel beim Abstandhalten und beim Tragen von Mund‑Nasen‑Schutz sowie organisatorische Durchmischungen von Arbeitsgruppen. Die Behörde ordnete Maßnahmen an, ohne zuvor anzuhören wegen Gefahr im Verzug. Die Antragstellerin begehrte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage und rügte u. a. Fehler in der Kontrolle, Unschärfen bei den Testergebnissen, mögliche Zusicherungen zur Fortführung des Betriebs für Kontaktpersonen der Kategorie I sowie wirtschaftliche Nachteile und Tierwohlfragen. Das Gericht prüfte summarisch und lehnte den Antrag ab. • Zulässigkeit: Der Antrag war zulässig, das Gericht entschied eilbedürftig nach § 80 Abs. 8 VwGO. • Interessenabwägung (§ 80 Abs. 5 VwGO): Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt gegenüber den wirtschaftlichen und sonstigen Belangen der Antragstellerin. • Rechtmäßigkeit der Verfügung (§ 28 IfSG): Formell war die Verfügung zuständig und wegen Gefahr im Verzug ohne vorherige Anhörung zulässig; materielle Voraussetzungen liegen nach Aktenlage vor, weil im Betrieb Kranke festgestellt wurden und unzureichende Infektionsschutzmaßnahmen vorlagen. • Nichtverantwortliche als Adressaten: § 28 Abs.1 IfSG erlaubt Maßnahmen gegen Dritte, wenn alleinige Maßnahmen gegenüber Infizierten die Gefahrenabwehr nicht gewährleisten; hier ist der Betrieb als potentielle epidemiologische Quelle zu qualifizieren. • Substantiierungseinwand der Antragstellerin: Vorgetragene Einwände gegen die Kontrolle und die Feststellungen des Amtes für Arbeitsschutz sind nicht hinreichend substantiiert; widersprüchliche oder unzureichende Darlegungen konnten die Aktenlage nicht entkräften. • Verhältnismäßigkeit und Ermessensausübung: Die Maßnahme verfolgt einen legitimen Zweck (Schutz der Gesundheit), ist geeignet, erforderlich und angemessen; mildere, gleich geeignete Maßnahmen wurden nicht dargetan. • Gesetzliche Wertung: Das IfSG sieht grundsätzlich die Unzulässigkeit der aufschiebenden Wirkung gegen Anordnungen nach § 28 Abs.3 vor; wirtschaftliche Nachteile rechtfertigen keinen Abweichen von dieser Regel, da grundrechtlich überragende Schutzpflichten bestehen. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Ordnungsverfügung anzuordnen, wurde abgelehnt. Das Gericht befand die Ordnungsverfügung des Kreises nach summarischer Prüfung aller Voraussicht nach für rechtmäßig und hielt ein überwiegendes öffentliches Interesse an deren sofortiger Vollziehung für gegeben. Die vorgebrachten wirtschaftlichen Nachteile, Vermutungen über Verfahrensfehler und Hinweise auf mögliche Zusagen rechtfertigten keine Aussetzung der Vollziehung, weil sie nicht substantiiert dargelegt wurden und hinter dem Schutz von Leben und Gesundheit zurücktreten. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.