OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 L 64/20

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2020:0122.11L64.20.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 11 K 184/20 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. Januar 2020 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits ab. Bei der Abwägung sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmende summarische Prüfung, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen, ist der Antrag begründet. Diese bestehen dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Der Antrag ist hingegen nicht begründet, wenn sich keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes ergeben. A. Die sich aus § 55 Abs. 1 VwVG NRW ergebenden allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Nach dieser Vorschrift kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Ziffer 3 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. November 2019, wonach der Antragsgegner die unverzügliche Bestandsauflösung aller vorhandenen Schweinehaltungsbestände angeordnet hat, und Ziffer 4 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. November 2019, wonach der Antragsgegner bis zur Bestandsauflösung die Bestellung einer für die Haltung und Betreuung der Schweine zuverlässigen und sachkundigen Betriebsleitung und deren Ausstattung mit sämtlichen eigenständigen Befugnissen für die Haltung und Betreuung der Tiere angeordnet hat, sind auf die Vornahme einer Handlung gerichtet. Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. November 2019, wonach der Antragsgegner ein Haltungs- und Betreuungsverbot für Schweine angeordnet hat, verpflichtet den Antragsteller hingegen lediglich zu einem (bloßen) zukünftigen Unterlassen der Haltung (d. h. anders als die Verpflichtung zur Bestandsauflösung nicht zu einem positiven Tun) und hat daher im vorliegenden Verfahren gegen die Zwangsmittelfestsetzung keine eigenständige Bedeutung. Die gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. November 2019 erhobene Klage 11 K 3060/19 entfaltet abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgrund der von dem Antragsgegner erlassenen Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Einen diesbezüglichen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat der Antragsteller nicht gestellt. Ob die unter Ziffer 3 und Ziffer 4 der Ordnungsverfügung vom 18. November 2019 getroffenen Regelungen darüber hinaus rechtmäßig sind, ist im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheids unerheblich. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 1 VwVG NRW, der – insbesondere auch im Gegensatz zu § 55 Abs. 2 VwVG NRW – die inhaltliche Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts nicht als Vollstreckungsvoraussetzung benennt. Der Antragsgegner war auch berechtigt, den Zwangsmittelfestsetzungsbescheid an den Antragsteller zu richten. Die Ehefrau des Antragstellers, Frau K. I. , ist nicht als Halterin im tierschutzrechtlichen Sinne anzusehen, so dass der Antragsgegner nicht gehalten war, zunächst eine an Frau I. gerichtete Grundverfügung zu erlassen. Nach summarischer Prüfung ist Frau I. lediglich als sog. „Strohfrau“ vorgeschoben; tatsächlich würde hingegen der Antragsteller weiterhin bestimmenden Einfluss auf den Betrieb ausüben. Für die Ausübung eines bestimmenden Einflusses sprechen die enge Verbundenheit in einer Ehe, der Zeitpunkt der angeblichen Übernahme der Haltereigenschaft durch Frau I. (im zeitlichen Zusammenhang mit einem drohenden Haltungsverbot für den Antragsteller) sowie der Umstand, dass Frau I. nicht über hinreichende Kenntnisse zur Betriebsleitung verfügen dürfte. Gegenteiliges ist weder hinreichend substantiiert vorgetragen worden, geschweige denn glaubhaft gemacht worden. B. Ferner liegt auch eine jedenfalls wirksame vorherige Androhung des Zwangsmittels vor. Erforderlich ist lediglich die Wirksamkeit der Androhung. Tragender Grundsatz des Verwaltungsvollstreckungsrechts ist es nämlich, dass die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der folgenden Akte und letztlich der Anwendung des Zwangsmittels ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1984 – 4 C 31.81 –, juris, Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 20. September 2018 – 4 A 1396/16 –, juris, Rn. 35. Dass die Formulierungen in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 18. November 2019, wonach der Antragsgegner die „unverzügliche“ Bestandsauflösung aller vorhandenen Bestände angeordnet hat, und in Ziffer 4 der Ordnungsverfügung vom 18. November 2019, wonach der Antragsgegner „ab sofort“ bis zur Bestandsauflösung die Bestellung einer zuverlässigen und sachkundigen Betriebsleitung angeordnet hat, keine ordnungsgemäßen Fristsetzungen i. S. v. § 63 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwVG NRW enthalten dürften, da die Formulierungen „unverzüglich“ und „ab sofort“ zu unbestimmt sind, vgl. VG Münster, Beschluss vom 25. Oktober 2018 – 11 L 764/18 –, juris, Rn. 31 ff., m. w. N., mag zu deren Rechtswidrigkeit führen, nicht jedoch zu der – im vorliegenden Verfahren allein maßgeblichen – Unwirksamkeit der Zwangsmittelandrohung. C. Gemäß § 64 Satz 1 VwVG NRW setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. Der Antragsteller ist den Anordnungen in Ziffern 3 und 4 der Grundverfügung nicht innerhalb der in der Ordnungsverfügung vom 18. November 2019 angegebenen Frist nachgekommen. In der Ordnungsverfügung vom 18. November 2019 hat der Antragsgegner unter Ziffer 3 die „unverzügliche“ Bestandsauflösung aller vorhandenen Bestände sowie unter Ziffer 4 „ab sofort“ bis zur Bestandsauflösung die Bestellung einer zuverlässigen und sachkundigen Betriebsleitung angeordnet. Jedenfalls im Zeitpunkt der Zwangsmittelfestsetzung durch die im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Ordnungsverfügung vom 20. Januar 2020 waren diese – auslegungsbedürftigen – Fristen abgelaufen. Der Antragsteller hat auch weder seinen Bestand aufgelöst, noch hat er eine zuverlässige und sachkundige Betriebsleitung bestellt. Insbesondere stellt die arbeitsvertragliche Einstellung von Herrn T. -T1. als Betriebsleiter Schweinezucht und Schweinemast durch den vom 13. Dezember 2019 datierenden Vertrag mit Frau K. I. keine Bestellung in diesem Sinne dar. Herr T. -T1. ist nach summarischer Prüfung weder hinreichend fachlich qualifiziert noch faktisch unabhängig vom Antragsteller. Dies folgt aus den vom Antragsgegner durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen vom 23. Dezember 2019 und vom 10. Januar 2020. Aus den Vermerken über die Durchführung dieser Kontrollen ergibt sich zum einen, dass weiterhin gravierende tierschutzrechtliche Mängel vorliegen, die Herr T. -T1. demnach nicht abstellen konnte. Zum anderen ergibt sich daraus, dass Herrn T. -T1. Kenntnisse bzgl. der Schweinehaltung fehlen. So fragte er ausweislich des Vermerks etwa im Anschluss an die Kontrolle vom 10. Januar 2020, wie er ein Bestandsregister zu führen habe, und gab an, dies noch nicht gemacht zu haben. Schließlich folgt aus den Vermerken auch, dass Herr T. -T1. in faktischer Hinsicht (entgegen den rechtlichen Regelungen im Arbeitsvertrag) nicht unabhängig vom Antragsteller und dessen Familie agieren kann. So hat er ausweislich des Vermerks etwa angegeben, mehrfach bei der Familie I. den (bislang nicht erfolgten) Umbau der Krankenbuchten in Krankenställe angesprochen zu haben. Zur weiteren Begründung, dass Ziffer 4 der Ordnungsverfügung vom 20. Januar 2020 durch die arbeitsrechtliche Anstellung von Herrn T. -T1. nicht erfüllt worden ist, wird auf den streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen. Der Antragsteller hat die dort getroffenen Feststellungen nicht erschüttert. Er beschränkt sich insoweit darauf, teilweise recht pauschal abweichende Tatsachen vorzutragen, macht diese jedoch nicht – etwa durch eine strafbewehrte eidesstattliche Erklärung von Herrn T. -T1. – glaubhaft. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nrn. 35.2, 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit – Stand Juli 2013 –). Mit Blick auf die faktische Vorwegnahme der Hauptsache und die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit hat das Gericht von einer Reduzierung des Streitwerts abgesehen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde gegen die Sachentscheidung ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Münster, Manfred-von-Richthofen-Straße 8, 48145 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postanschrift Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Statt in Schriftform können die Beschwerde und deren Begründung bei dem Oberverwaltungsgericht auch als elektronisches Dokument nach den vorgenannten Maßgaben eingereicht werden. Eine Beschwerde, die sich nur gegen die Streitwertfestsetzung richtet, ist innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung oder anderweitiger Erledigung des Verfahrens bei dem Verwaltungsgericht Münster, Manfred-von-Richthofen-Straße 8, 48145 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster) schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach den vorgenannten Maßgaben einzulegen. Für das Beschwerdeverfahren gegen die Sachentscheidung besteht vor dem Oberverwaltungsgericht Vertretungszwang. Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte – außer im Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 VwGO bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. - Prange - - Kurz - - Teipel -