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Beschluss

11 L 764/18

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Klage kann für Zwangsgeldandrohungen angeordnet werden, wenn die Androhung mangels bestimmter Fristsetzung rechtswidrig ist. • Formelle Begründung einer Vollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist erfüllt, wenn das besondere Vollzugsinteresse schriftlich dargelegt ist. • Bei summarischer Prüfung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, wenn die angeordneten Maßnahmen offensichtlich rechtmäßig sind und Gefahr fortdauernder Rechtsverstöße besteht. • Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist unzulässig, soweit sich die angeordnete Maßnahme nachträglich erledigt hat. • Eilanträge gegen Gebühren-/Kostenforderungen nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach § 80 Abs. 6 VwGO nur zulässig, wenn zuvor ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt und abgelehnt wurde.
Entscheidungsgründe
Teilweise Anordnung aufschiebender Wirkung für rechtswidrige Zwangsgeldandrohungen • Die aufschiebende Wirkung einer Klage kann für Zwangsgeldandrohungen angeordnet werden, wenn die Androhung mangels bestimmter Fristsetzung rechtswidrig ist. • Formelle Begründung einer Vollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist erfüllt, wenn das besondere Vollzugsinteresse schriftlich dargelegt ist. • Bei summarischer Prüfung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, wenn die angeordneten Maßnahmen offensichtlich rechtmäßig sind und Gefahr fortdauernder Rechtsverstöße besteht. • Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist unzulässig, soweit sich die angeordnete Maßnahme nachträglich erledigt hat. • Eilanträge gegen Gebühren-/Kostenforderungen nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach § 80 Abs. 6 VwGO nur zulässig, wenn zuvor ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt und abgelehnt wurde. Der Antragsteller wendete sich gegen eine Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26.06.2018, die verschiedene Maßnahmen gegenüber den gehaltenen Rindern anordnete (u. a. Liegeflächen, Fütterung, Wasserversorgung, Klauenpflege, Kennzeichnung) und Zwangsgelder bei Nichtbefolgung androhte. Er beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage 11 K 2262/18 gegen einzelne Ziffern der Verfügung und gegen die korrespondierenden Zwangsgeldandrohungen. Amtstierärztliche Kontrollen des Antragsgegners hatten Mängel festgestellt (feuchte, nicht eingestreute Liegeflächen, unzureichende Fütterung, defekte Tränken, lange Klauen, fehlende Ohrmarken). Der Antragsteller behauptete Besserung und verwies auf einen späteren Gutachterbericht. Teile der Anordnung (u. a. Untersuchung eines Rindes auf BVD) waren zwischenzeitlich durchgeführt worden. Das Gericht prüfte im summarischen Eilverfahren Zulässigkeit und Erfolgsaussichten der Anträge. • Verfahrensrechtliche Grundlagen: Maßstab der summarischen Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO; formelle Anforderungen an Vollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO sind erfüllt, da das besondere Vollzugsinteresse schriftlich dargelegt ist. • Ermächtigungsgrundlagen: Ziffern 1–5 stützen sich auf § 16a Abs.1 S.1, S.2 Nr.1 TierSchG i.V.m. § 2 TierSchG; Ziffer 6 auf § 24 Abs.3 S.1 TierGesG i.V.m. § 27 ViehVerkV und Art.4 VO (EG) Nr.1760/2000. • Sachverhaltliche Würdigung: Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Erlasszeitpunkt der Verfügung; nach amtstierärztlichen Feststellungen bestanden bei Erlass konkrete tierschutzrelevante Mängel (Liegeflächen, Fütterung, Wasser, Klauen, Kennzeichnung), die der bloße pauschale Vortrag des Antragstellers nicht widerlegt. • Interessenabwägung: Die angeordneten Maßnahmen sind nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig und es besteht ein besonderes Vollzugsinteresse, weil ohne sofortige Vollziehung die Gefahr fortdauernder Verstöße besteht. • Erledigung und Unzulässigkeit: Ziffer 7 (BVD-Untersuchung) hat sich erledigt, weil die Untersuchung bereits vorgenommen wurde, weshalb insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Anträge gegen Gebühren/Auslagen (Ziffern 8 und 9) sind unzulässig, weil kein vorheriger Aussetzungsantrag nach § 80 Abs.6 VwGO vorliegt. • Rechtswidrigkeit bestimmter Zwangsgeldandrohungen: Zwangsgeldandrohungen, die ein positives Tun verlangen (Ziffern 2,3,4,5), bedürfen einer bestimmten Fristsetzung nach § 63 Abs.1 S.2 VwVG NRW; die Formulierung ‚ab sofort‘ bzw. das Fehlen jeder Frist ist zu unbestimmt und macht die Androhungen rechtswidrig. • Konsequenz: Für Ziffern 2,3,4 und 5 sind die Zwangsgeldandrohungen rechtswidrig und die aufschiebende Wirkung der Klage ist insoweit anzuordnen; für Ziffern 1 und 6 sowie die jeweiligen Zwangsgeldandrohungen überwiegt hingegen das öffentliche Vollzugsinteresse und der Antrag ist unbegründet. Das Gericht stellte die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Zwangsgeldandrohungen soweit fest, als diese sich auf die Ziffern 2, 3, 4 und 5 der Ordnungsverfügung beziehen, weil diese Androhungen mangels hinreichend bestimmter Fristsetzung (§ 63 Abs.1 S.2 VwVG NRW) rechtswidrig sind. Im Übrigen wurde der Antrag abgewiesen, weil die Anordnungen in Ziffern 1 bis 6 nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig sind und ein besonderes Vollzugsinteresse besteht; die Ziffer 7 hat sich erledigt, sodass ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt, und Anträge gegen Ziffern 8 und 9 sind unzulässig mangels vorherigen Aussetzungsantrags nach § 80 Abs.6 VwGO. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.