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Urteil

2 K 6781/17

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine standortbezogene Vorprüfung nach dem UVPG ist nicht erforderlich, wenn das Einzelvorhaben die maßgeblichen Schwellenwerte unterschreitet und keine verlässliche funktionale, wirtschaftliche oder betriebliche Verbindung zu weiteren Vorhaben vorliegt. • Vorhaben kumulieren nur, wenn sich Einwirkungsbereiche überschneiden und zugleich ein funktionaler/wirtschaftlicher Bezug oder gemeinsame betriebliche/bauliche Einrichtungen bestehen. • Immissionsbelastungen sind im Außenbereich im Einzelfall unter Berücksichtigung der GIRL sowie der Ortsüblichkeit zu prüfen; eine prognostizierte Geruchsbelastung von 16% Jahresgeruchsstunden begründet keine Rücksichtslosigkeit, wenn der Immissionsrichtwert nicht überschritten wird. • Drittschutz der Vorschriften ist Voraussetzung für einen Nachbaranspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung nach §113 VwGO; §35 Abs.3 Nr.5 BauGB schützt nicht pauschal gegenüber Einwirkungen auf eine private Wallhecke.
Entscheidungsgründe
Keine Aufhebung der Baugenehmigung wegen fehlender UVP-Vorprüfung und fehlender Rücksichtslosigkeit • Eine standortbezogene Vorprüfung nach dem UVPG ist nicht erforderlich, wenn das Einzelvorhaben die maßgeblichen Schwellenwerte unterschreitet und keine verlässliche funktionale, wirtschaftliche oder betriebliche Verbindung zu weiteren Vorhaben vorliegt. • Vorhaben kumulieren nur, wenn sich Einwirkungsbereiche überschneiden und zugleich ein funktionaler/wirtschaftlicher Bezug oder gemeinsame betriebliche/bauliche Einrichtungen bestehen. • Immissionsbelastungen sind im Außenbereich im Einzelfall unter Berücksichtigung der GIRL sowie der Ortsüblichkeit zu prüfen; eine prognostizierte Geruchsbelastung von 16% Jahresgeruchsstunden begründet keine Rücksichtslosigkeit, wenn der Immissionsrichtwert nicht überschritten wird. • Drittschutz der Vorschriften ist Voraussetzung für einen Nachbaranspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung nach §113 VwGO; §35 Abs.3 Nr.5 BauGB schützt nicht pauschal gegenüber Einwirkungen auf eine private Wallhecke. Die Klägerin ist Eigentümerin benachbarter Grundstücke mit Wohnhaus und landwirtschaftlichem Betrieb. Der Beigeladene beantragte und erhielt eine Baugenehmigung zum Neubau eines Legehennenstalls für 14.500 Tiere. Nördlich plante ein Dritter (C1) einen Biolegehennenstall; die Klägerin rügte kumulative Umweltauswirkungen und das Unterlassen einer standortbezogenen Vorprüfung nach dem UVPG. Streitgegenstände sind insbesondere Geruchsbelastung und Stickstoffdepositionen auf eine Wallhecke sowie die Frage, ob die Vorhaben funktional/wirtschaftlich verbunden oder durch gemeinsame Einrichtungen (z. B. Löschwasserversorgung) verbunden sind. Die Behörde hatte Vorprüfungen vorliegen und genehmigte das Vorhaben; die Klägerin erhob Anfechtungsklage zur Aufhebung der Baugenehmigung. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und die Klägerin klagebefugt (§42 Abs.2 VwGO). • UVP-/Vorprüfungsanspruch: Nach der anzuwendenden UVPG-Fassung unterschreitet das streitige Einzelvorhaben den Schwellenwert (15.000 Legehennen) für eine standortbezogene Vorprüfung (§7 i.V.m. Anlage 1 UVPG). • Kumulation: Zwar überschneiden sich Einwirkungsbereiche (Geruchs-Isoplethen), es fehlt jedoch eine verlässliche funktionale und wirtschaftliche Bezogenheit der Vorhaben oder eine gemeinsame betriebliche/bauliche Einrichtung (§10 Abs.3–4 UVPG). Insbesondere stellt die Löschwasserversorgung keine verbindende Einrichtung, da C1 später eine eigene Lösung erhielt. • Prüfung gemeinsamer Einrichtungen: Gemeinsame Nutzung setzt bestehende oder konkret geplante, von beiden genutzte Einrichtungen voraus; hier liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine solche Nutzung oder für ein planvolles ‚Gemeinschaftsprojekt‘. • Drittschutz und Aufhebungsvoraussetzungen: Aufhebung nach §4 UmwRG setzt einen Verfahrensfehler plus Verletzung eigener Rechte der Klägerin voraus (§113 VwGO). Die einschlägigen Normen wurden nicht dahin ausgelegt, dass sie drittschützend zugunsten der Klägerin wirken. • Rücksichtnahme/Immissionen: Die zu erwartende Geruchsbelastung (gutachterlich 16% Jahresgeruchsstunden, ggf. bis zu 18–19% nach Kritik) bleibt unter dem im Außenbereich höchstens zugestandenen Wert bis 25% nach GIRL unter Berücksichtigung der Ortsüblichkeit; daher liegt keine rücksichtslos unzumutbare Beeinträchtigung (§35 Abs.3 Satz1 Nr.3 BauGB i.V.m. §3 BImSchG) vor. • Stickstoffeinträge/Naturschutz: Die prognostizierten Zusatzbelastungen auf die Wallhecke liegen deutlich unter dem LAI-Indikator von 5 kg N/(ha*a), sodass keine voraussichtliche erhebliche Beeinträchtigung der Biotope oder der Wallhecke zu erwarten ist. • Rechtsfolge: Mangels Verfahrensmangel mit drittschützender Wirkung und mangels Verletzung eigener Rechte der Klägerin ist die Baugenehmigung rechtmäßig und aufzuheben nicht begründet. Die Klage wird abgewiesen; die Baugenehmigung vom 20.10.2017 für den Legehennenstall ist rechtmäßig. Es besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung nach dem UVPG, weil das Einzelvorhaben die Schwellenwerte unterschreitet und keine verlässliche Kumulation mit dem Vorhaben des Herrn C1 feststellbar ist. Die prognostizierte Geruchsbelastung überschreitet nicht die unter Berücksichtigung der örtlichen Prägung zumutbare Grenze, und die zu erwartenden Stickstoffeinträge gefährden die Wallhecke oder die geschützten Biotope nicht in einem Maße, das eine Aufhebung rechtfertigen würde. Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.