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Urteil

17 K 1042/18.T

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2019:0227.17K1042.18T.00
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Tenor

Dem Beschuldigten wird wegen Berufsvergehens das passive Berufswahlrecht für die Dauer von fünf Jahren entzogen und eine Geldbuße in Höhe von 7.500,00 Euro auferlegt.

Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Gerichtsgebühr wird auf 200,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Dem Beschuldigten wird wegen Berufsvergehens das passive Berufswahlrecht für die Dauer von fünf Jahren entzogen und eine Geldbuße in Höhe von 7.500,00 Euro auferlegt. Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Gerichtsgebühr wird auf 200,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Beschuldigte ist am 8. August 1977 geboren. Er ist verheiratet und Vater von zwei 9 und 6 Jahre alten Kindern. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt etwa 2.000,00 Euro. Seine Ehefrau verdient monatlich etwa 2.500 Euro. Der Beschuldigte und seine Ehefrau besitzen ein gemeinsames Sparvermögen in Höhe von ungefähr 50.000,00 Euro. Außerdem hat der Beschuldigte im Alter von 18 Jahren einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen. Der Beschuldigte studierte in X. und promovierte an der S1. in C1. . Er ist Diplom-Psychologe und Psychologischer Psychotherapeut. Unter dem 3. März 2014 meldete er sich bei der Antragstellerin an. Die Bezirksregierung B. erteilte ihm am 14. Oktober 2014 die Approbationsurkunde. Seit der Beendigung seiner beruflichen Tätigkeit bei der F. -Klinik in N1. ist der Beschuldigte privatpsychotherapeutisch in der „Fachpraxis Q. “ in X1. tätig. Mit Ausnahme der hier in Rede stehenden Vorfälle ist der Beschuldigte weder berufs- noch strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die am 4. Juni 1988 geborene Zeugin E1. erstattete am 22. Juli 2016 Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen sexuellen Missbrauchs gemäß §§ 174c, 179 des Strafgesetzbuches (StGB). Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an: Der Beschuldigte sei ihr behandelnder Psychotherapeut in der F. -Klinik in N1. gewesen. Er habe wiederholt mit ihr „Geschlechtsverkehr ausgeführt“. In einem Fall habe er ihre durch „unsachgemäße Medikamenteneinnahme verursachte Widerstandsfähigkeit ausgenutzt“. In dem Vermerk von Staatsanwalt I. , Staatsanwaltschaft N1. , vom 6. Februar 2017 heißt es: „a) Hinsichtlich des von der Geschädigten erhobenen Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs von Widerstandsunfähigen gem. § 179 StGB a.F. besteht kein hinreichender Tatverdacht. Hinsichtlich dieses Vorwurfs steht die Aussage der Geschädigten der Aussage des Beschuldigten gegenüber. Insbesondere lässt sich – den Angaben der Geschädigten folgend – nicht mit der notwendigen Sicherheit nachweisen, dass die Widerstandsunfähigkeit für den Beschuldigten zur Tatzeit erkennbar war. Der Vertreterin der Geschädigten wurde die hiesige Auffassung mitgeteilt. Die Vertreterin der Geschädigten konnte die hiesige Auffassung nachvollziehen und verzichtete insoweit auf einen Einstellungsbescheid. b) Dem Verteidiger des Beschuldigten wurde die rechtliche Würdigung, die sich aus dem nachfolgenden Strafbefehl ergibt, am 06.01.2016 erläutert. Insbesondere hat der Unterzeichner angegeben, dass sich der Vorfall vom 11.12.2015 nach seiner Auffassung nicht mit der notwendigen Sicherheit wird feststellen lassen. Weiterhin hat der Unterzeichner angegeben, den Erlass eines Strafbefehls mit einer Freiheitsstrafe von 8-10 Monaten zu beantragen und als Bewährungsauflage eine Geldstrafe von 4000 Euro zu beantragen. Weiterhin gab der Unterzeichner an, eine Mitteilung nach § 26 MiStRA an die zuständige Stelle zu erteilen. Der Verteidiger erklärte sich nach Rücksprache mit seinem Mandanten mit der Vorgehensweise einverstanden“. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft N1. erließ das Amtsgericht N1. gegen den Beschuldigten am 18. März 2017 einen rechtskräftig gewordenen Strafbefehl - D. - und setzte gegen ihn wegen des Vergehens des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses in drei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten fest. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe setzte das Amtsgericht zur Bewährung aus. Die Bewährungszeit setzte das Amtsgericht auf drei Jahre fest und gab dem Beschuldigten unter anderem auf, 2.500,00 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung und – in Anrechnung auf ein etwaiges Schmerzensgeld – an die Zeugin E1. 1.5000,00 Euro, jeweils in Raten, zu zahlen. In dem Strafbefehl heißt es: 1. Die Zeugin E1. befand sich ab dem 24.09.2014 für einen Zeitraum von 4 Monaten in der psychotherapeutischen Behandlung in der F. -Klinik in N1. , I1. . Im Rahmen des stationären Aufenthalts wurde sie von Ihnen bis zum 09.01.2015 behandelt. Dem stationären Aufenthalt schlossen sich weitere ambulante Behandlungen in einem Abstand von 6 Wochen bzw. 6 Monaten an. Am Tag der Entlassung gegen 16:00 Uhr schenkten Sie der Zeugin ein Buch über die Beziehung von Therapeut zu Patient. In diesem Zusammenhang gaben Sie der Zeugin zunächst einen kurzen Kuss auf die Lippen und im Anschluss einen ausgiebigen Zungenkuss. Als es zu einem weiteren Kuss kam, drängten Sie die Zeugin gegen den Schreibtisch und gaben an, mit ihr ‚vögeln‘ zu wollen. Sie versuchten den Reißverschluss ihrer Hose zu öffnen und pressten Ihre Hand über der Hose gegen die Scheide der Zeugin. Als die Zeugin Ihre Hand zur Seite schob und Sie gegen die Wand drückte, ließen Sie von der Zeugin ab. 2. Eine Woche später besuchte die Zeugin E1. eine Mitpatientin in der F. -Klinik. Im Rahmen dieses Besuchs forderten Sie die Zeugin auf, in Ihr Büro zu kommen. Hier kam es zum gegenseitigen einvernehmlichen Austausch von Küssen. In der Folgezeit haben Sie und die Zeugin sich gegenseitig ausgezogen und es kam zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss. 3. 6 Wochen nach der Entlassung trafen Sie sich mit der Zeugin E1. zum ersten Nachgespräch in der Klinik. Am Abend trafen Sie sich sodann mit der Zeugin E1. – wie zuvor vereinbart – im D1. Hotel in N1. . Dort kam es zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr.“. Die Antragstellerin gab dem Beschuldigten mit Schreiben vom 24. Mai 2017 Gelegenheit, sich zu den Anschuldigungen der Zeugin E1. im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu äußern. Der Beschuldigte räumte in seiner schriftlichen Stellungnahme ein, es habe beginnend eine Woche nach der Entlassung der Zeugin E1. und ihm mehrere Male einvernehmlichen Geschlechtsverkehr zwischen ihr und ihm gegeben. Entgegen der Darstellung der Zeugin sei es bei dem Treffen am 11./12. Dezember 2015 nicht zu einer Vergewaltigung, sondern wie zuvor zu einem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen. Ihm stehe deutlich vor Augen, dass er einen groben Behandlungsfehler begangen habe. Er habe die Autonomie der Zeugin missachtet und ihr großen Schaden zugefügt. Außerdem legte der Beschuldigte der Antragstellerin eine Bescheinigung des Diplom-Psychologen M2. in N1. vom 23. Juni 2017 vor. Danach nahm der Beschuldigte an 11 Supervisionssitzungen teil. Nach Einschätzung von Diplom-Psychologe M2. hat der Beschuldigte sein Fehlverhalten eingesehen und aufgearbeitet; er werde künftig keine weiteren Abstinenzverletzungen mehr begehen. Der Vorstand der Antragstellerin hält die Bescheinigung von Diplom-Psychologen M2. für „problematisch“ und hat gegen ihn eine nach Aktenlage noch nicht abgeschlossene berufsaufsichtsrechtliche Prüfung eingeleitet. Der Vorstand der Antragstellerin beschloss einvernehmlich und ohne Stimmenthaltung am 16. März 2018 die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Beschuldigten zu beantragen. Auf den Antrag der Antragstellerin vom 26. März 2018 hat das Berufsgericht mit Beschluss vom 31. Oktober 2018 das berufsgerichtliche Verfahren eröffnet. Aufgrund der am 31. Oktober 2018 noch nicht erfolgten gerichtlichen Vereidigung des Beisitzers S. hat das Berufsgericht nach dessen Vereidigung am 10. Januar 2019 seinen Eröffnungsbeschluss mit gleichem Inhalt neu gefasst. Mit Beschluss vom 15. Februar 2019 hat das Berufsgericht die Besorgnis der Befangenheit des Beisitzers Dr. T1. wegen seiner Beteiligung an der Behandlung der Zeugin E1. im S2. Hospital in U. festgestellt und vorsorglich beschlossen, dass die Kammer in der derzeitigen Besetzung an dem Eröffnungsbeschluss vom 31. Oktober 2018 in der Fassung des Beschlusses vom 10. Januar 2019 festhält. Dem Beschuldigten wird in dem Eröffnungsbeschluss als Berufsvergehen zur Last gelegt, in der Zeit von Oktober 2014 bis Dezember 2015 in N1. a) seinen Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt und dem ihm entgegengebrachten Vertrauen nicht entsprochen zu haben, b) die Beziehung zu einer Patientin nicht professionell gestaltet und dabei jederzeit die besondere Verantwortung gegenüber ihr nicht berücksichtigt zu haben sowie die Vertrauensbeziehung von der Patientin zur Befriedigung eigener Interessen und Bedürfnisse missbraucht sowie außertherapeutische Kontakte zu der Patientin nicht auf das Nötige beschränkt und nicht so gestaltet zu haben, dass eine therapeutische Beziehung möglichst wenig beeinträchtigt wird, in der Zeit vom 9. Januar 2015 bis 12. Dezember 2015 in N1. c) seinen Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt und dem ihm entgegengebrachten Vertrauen nicht entsprochen zu haben, d) die Beziehung zu einer Patientin nicht professionell gestaltet und dabei jederzeit die besondere Verantwortung gegenüber ihr nicht berücksichtigt zu haben sowie die Vertrauensbeziehung von der Patientin zur Befriedigung eigener Interessen und Bedürfnisse missbraucht sowie außertherapeutische Kontakte zu der Patientin nicht auf das Nötige beschränkt und nicht so gestaltet zu haben, dass eine therapeutische Beziehung möglichst wenig beeinträchtigt wird, sowie sexuellen Kontakt mit einer Patientin gehabt zu haben, indem er a) und b) (1) seiner Patientin, Frau E1. während der psychotherapeutischen Behandlung u. a. sagte, dass er den Impuls habe, sie zu umarmen (am 20. Oktober 2014), dass es ihm das Herz brechen würde, Frau E1. zu verlieren (am 26. November 2014), dass Frau E1. in seinem Herzen sei, er Lust auf sie habe und in ihrer Gegenwart an Sex denke (am 12. Dezember 2014), dass er ihr verfallen sei (am 16. Dezember 2014) und dass er sie nie verlassen und auch in 10 Jahren noch da sein werde (am 19. Dezember 2014); (2) Frau E1. während der Therapie umarmte und ihre Hand gehalten hat (am 12., 16. und 19. Dezember 2014 sowie am 8. Januar 2015); (3) Frau E1. Geschenke machte, u. a. eine CD (am 12. Dezember 2014), eine Karte (am 18. Dezember 2014) sowie zwei Bücher mit persönlicher Widmung, eine Froschmütze, Plüschhandschellen und erotische Reizwäsche (zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten); (4) ab dem 9. Januar 2015 bis zum 12. Dezember 2015 ein privates Verhältnis mit Frau E1. unterhielt, indem er ausgiebige persönliche und telefonische Kontakte und Kontakte per SMS zu Frau E1. pflegte, und ihr u. a. auch Nacktbilder von sich schickte; c) und d) (1) Frau E1. am 9. Januar 2015 küsste und körperlich bedrängte, u. a. in dem er seine Hand über der Hose der Zeugin gegen deren Scheide drückte; (2) erstmals am 15. Januar 2015 in seinem Büro Geschlechtsverkehr mit Frau E1. hatte; (3) nach dem 15. Januar 2015 bis Juli 2015 jeweils mittwochs, wöchentlich oder alle 2 Wochen, im Zeitraum zwischen 17:00 Uhr und 1:00 Uhr im D1. Hotel in N1. Geschlechtsverkehr mit Frau E1. hatte; (4) ab Juli 2015 bis Dezember 2015 regelmäßig zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten in der Wohnung von Frau E1. Geschlechtsverkehr mit ihr hatte und (5) am 12. Dezember 2015 gegen 2:00 Uhr morgens in der Wohnung von Frau E1. Geschlechtsverkehr mit ihr hatte, wobei Frau E1. am späten Abend des 11. Dezember 2015 ein Arzneimittel mit sedierender Wirkung (Tavor) eingenommen und sich daher um 2:00 Uhr morgens in einem betäubten Zustand und einer hilflosen Situation befunden hatte. Verstöße gegen § 29 Abs. 1 HeilBerG NRW, § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1, 2, 4, 5 und 7 der Berufsordnung der Kammer für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Nordrhein-Westfalen vom 25. April 2008, zuletzt geändert am 23. Mai 2014. Die Antragstellerin trägt im berufsgerichtlichen Verfahren vor: Der Beschuldigte habe massiv seine Berufspflichten verletzt. Er habe über ein Jahr lang zur Befriedigung eigener Interessen und Bedürfnisse eine sexuelle Beziehung zu seiner Patientin, die auf seine professionelle Hilfe als Psychotherapeut angewiesen gewesen sei, aufrechterhalten. Er habe der Zeugin damit nachhaltig geschadet. Im Laufe der Beziehung habe sich der Gesundheitszustand der Zeugin E1. zunehmend verschlechtert. Im Juli 2015 erlitt sie einige Zusammenbrüche und habe sich wieder selbst verletzt. Spätestens ab Dezember 2015 sei die Zeugin auf eine psychotherapeutische Behandlung angewiesen gewesen und habe auch eine ambulante Psychotherapie in Anspruch genommen. Der Beschuldigte habe deshalb unter keinem Gesichtspunkt vom Ende der Behandlungsbedürftigkeit der Zeugin ausgehen dürfen. Eine besonders schwerwiegende Berufspflichtverletzung liege darin, dass der Beschuldigte am 11./12. Dezember 2015 unter Ausnutzung des hilflosen Zustandes der Zeugin E1. den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen habe. Das habe die Zeugin im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren glaubhaft geschildert. Der Beschuldigte trägt im berufsgerichtlichen Verfahren im Wesentlichen vor: Die Sachverhaltsdarstellung der Antragstellerin treffe im Kern zu. Allerdings habe er am 11./12. Dezember 2015 den Geschlechtsverkehr mit der Zeugin E1. nicht unter Ausnutzung ihres hilflosen Zustandes vollzogen. Die Initiative für das Eingehen der Beziehung mit der Zeugin E1. sei von ihr ausgegangen. Vor dem Hintergrund seiner seit einigen Jahren als unglücklich und auch in sexueller Hinsicht als unbefriedigend erlebten Ehe habe er sein problematisches Verhalten vor sich selbst mit der Überlegung relativiert, die aktive Therapiezeit sei vorbei, er habe sich in die Zeugin verliebt, ohne sich nun einfach von ihr wieder distanzieren zu können. Er habe es für denkbar gehalten, sich für sie von seiner Familie zu trennen und eine feste Beziehung mit der Zeugin einzugehen. Der Zeugin sei es jedoch vor allem um sexuelle Kontakte gegangen. Als sich abgezeichnet habe, dass sie die Beziehung so fortsetzen wolle, habe er sich zur Enttäuschung der Zeugin von ihr zurückgezogen. Aufgrund des Rats seines Supervisors habe er die Beziehung am 24. Juli 2015 beendet. Die Zeugin habe jedoch in der Folgezeit darauf gedrängt, die Beziehung fortzusetzen und mit einer Anzeige bei der Polizei gedroht, wenn er sich nicht mehr mit ihr treffe. Aus Angst, auch seine Approbation zu verlieren, habe er sich entschieden, sich zunächst weiter mit der Zeugin zu treffen. Am 16. September 2015 sei es ihm gelungen, mit der Zeugin zu vereinbaren, dass es nicht zu weiteren Treffen komme. Er bedaure seine Pflichtverletzungen zutiefst. In die Zeugin E1. sei er „pathologisch verliebt“ gewesen, ohne diesen „Zustand“ rechtzeitig und nachhaltig zu reflektieren und die notwendigen Schlüsse daraus zu ziehen. Er sei bereits jetzt hinreichend bestraft. Aufgrund des Verhältnisses mit der Zeugin E1. seien ihm bislang Kosten in Höhe von ca. 13.000,00 Euro entstanden. Er habe seine Stelle bei der F. -Klinik in N1. verloren und verdiene heute deutlich weniger. Seine berufliche Reputation sei weitestgehend beschädigt. Die Berufsordnung der Antragstellerin verstoße wegen mangelnder Bestimmtheit gegen höherrangiges Recht. So seien das nach der Berufsordnung erforderliche „professionelle Verhalten“ als Psychotherapeut als auch das dort geregelte Abstinenzverbot zu unbestimmt. Gleiches gelte für die im Heilberufsgesetz NRW enthaltene Forderung, der Psychotherapeut müsse seinen Beruf gewissenhaft ausüben und dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen entsprechen. Mit Zustimmung der Antragstellerin hat das Berufsgericht in der Hauptverhandlung gemäß § 112 Satz 1 HeilBerG NRW in Verbindung mit § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Strafprozessordnung (stopp) folgende Vorwürfe aus dem berufsgerichtlichen Verfahren ausgeschieden: Der Beschuldigte habe die Beziehung zu einer Patientin nicht professionell gestaltet, indem er die Zeugin E1. am 20. Oktober 2014 umarmte, am 12., 16. und 19. Dezember 2014 sowie am 8. Januar 2015 die Zeugin E1. umarmte und ihre Hand hielt, der Zeugin eine CD am 12. Dezember 2014, eine Karte am 18. Dezember 2014, zwei Bücher mit persönlicher Widmung, eine Froschmütze sowie Plüschhandschellen und erotische Reizwäsche schenkte. Das Berufsgericht hat in der Hauptverhandlung den Beschuldigten angehört und Frau W. als Zeugin vernommen. Auf ihre protokollierten Aussagen (Blatt 232 bis 235 der Gerichtsakte) wird Bezug genommen. Die ordnungsgemäß geladene Zeugin E1. ist zur Hauptverhandlung ohne hinreichende Entschuldigung nicht erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die Strafakte des Amtsgerichts N1. – E2. . -, soweit sie als Kopie der vorliegenden Gerichtsakte beigefügt ist, den teilweise kopierten Verwaltungsvorgang des Landschaftsverbandes X. und den Verwaltungsvorgang der Antragstellerin Bezug genommen. II. Nach den Feststellungen des Berufsgerichts in der Hauptverhandlung (1.) hat der Beschuldigte seine Pflichten als Psychotherapeut verletzt (2.). Die Pflichtverletzung wiegt so schwer, dass ihm das passive Berufswahlrecht vorübergehend zu entziehen und eine Geldbuße in Höhe von 7.500,00 Euro festzusetzen ist (3.). 1. Das Berufsgericht ist nicht an die tatsächlichen Feststellungen in dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts N1. vom 18. März 2017 gebunden. Eine dahingehende Bindungswirkung besteht im berufsgerichtlichen Verfahren nur in Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen in einem strafgerichtlichen Urteil (§ 76 Abs. 3 HeilBerG NRW). Eine sichere Entscheidungsgrundlage für ein berufsgerichtliches Verfahren liefern nur solche tatsächlichen Feststellungen, die aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen in einer Hauptverhandlung vor einem Strafgericht und nach richterlicher Beweiswürdigung getroffen worden sind. Einem Strafbefehl liegt aber nur eine in einem besonders geregelten summarischen Verfahren getroffene richterliche Entscheidung zugrunde. Er ergeht ohne Hauptverhandlung und gerichtliche Beweisaufnahme und bietet damit nicht das Maß an Ergebnissicherheit, das Voraussetzung für eine Bindungswirkung ist. Die in § 410 Abs. 3 StPO ausgesprochene Gleichstellung eines unanfechtbaren Strafbefehls mit einem rechtskräftigen Strafurteil bestimmt lediglich den Umfang der Rechtskraft eines Strafbefehls und dient insoweit der prozessrechtlichen Klarstellung. Landesberufsgericht für Heilberufe beim OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2014 - 6t E 285/12.T -, juris, Rdn. 53; Berufsgericht für Heilberufe beim VG Münster, Urteil vom 7. Dezember 2016 und 15. Februar 2017 – 17 K 2402/13.T -, m. w. N. Das Berufsgericht geht gleichwohl von den tatsächlichen Feststellungen in dem Strafbefehl des Amtsgerichts N1. aus, weil der Beschuldigte diese Feststellungen einräumt und auch sonst kein Anlass besteht, von den Feststellungen abzuweichen. Danach und auf der Grundlage der beigezogenen Akten, der mit Ausnahme des Vorfalls am 11./12. Dezember 2015 weitgehend geständigen Einlassung des Beschuldigten und der Aussage der Zeugin W. hat das Berufsgericht in der Hauptverhandlung folgenden Sachverhalt festgestellt: Die am 4. Juni 1988 geborene Zeugin E1. leidet ausweislich des Berichts der sie seinerzeit behandelnden Diplom-Psychologin L. vom 5. September 2016 an einer mittelgradigen rezidivierenden depressiven Störung auf dem Boden einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus. Am 24. September 2014 wurde sie in die F. -Klinik in N1. aufgenommen. Dort war der Beschuldigte ihr behandelnder Therapeut. Zwischen ihm und der Zeugin entwickelte sich während ihrer stationären Behandlung ein Näheverhältnis. Ob die Initiative hierzu von dem Beschuldigten oder der Zeugin E1. ausging, wird von ihnen unterschiedlich dargestellt. Das Berufsgericht hat von einer näheren Aufklärung abgesehen, weil es hierauf für die Frage nach einer Berufspflichtverletzung und auch für das Maß einer berufsgerichtlichen Maßnahme gegen den Beschuldigten aus den unter II. 3. dargelegten Gründen nicht entscheidungserheblich ankommt. Erstmals duzten der Beschuldigte und die Zeugin E1. sich während ihres Aufenthalts in der F. -Klinik am 17. Oktober 2014. Am 20. Oktober 2014 sagte der Beschuldigte der Zeugin, er habe den Impuls, sie zu umarmen. Am 26. November 2014 äußerte er ihr gegenüber, es würde ihm das Herz brechen, sie zu verlieren. Am 26. November 2014 sagte er ihr, sie sei in seinem Herzen, er habe Lust auf sie und denke in ihrer Gegenwart an Sex. Am 16. Dezember 2014 äußerte er ihr gegenüber, er sei ihr verfallen. Am 19. Dezember 2014 sagte er ihr, er werde sie nie verlassen und auch in 10 Jahren noch für sie da sein. Während der Therapie am 12., 16. und 19. Dezember 2014 sowie am 8. Januar 2015 umarmte der Beschuldigte die Zeugin und hielt ihre Hand. Er machte ihr Geschenke, unter anderem am 12. Dezember 2014 eine CD, am 18. Dezember 2014 eine Karte und zu nicht näher bestimmten Zeitpunkten zwei Bücher mit persönlicher Widmung, eine Froschmütze, Plüschhandschellen und erotische Reizwäsche. Am 9. Januar 2015 wurde die Zeugin E1. aus der Klinik entlassen. An diesem Tag führte der Beschuldigte zwei Gespräche mit ihr. Bei dem zweiten Gespräch gegen 16.00 Uhr schenke er ihr ein Buch über die Beziehung von Therapeut zu Patient. Er küsste sie, drängte sie gegen den Schreibtisch und gab an, mit ihr „vögeln“ zu wollen. Er versuchte den Reißverschluss ihrer Hose zu öffnen und presste seine Hand über der Hose gegen die Scheide der Zeugin. Als die Zeugin seine Hand zur Seite schob und ihn gegen die Wand drückte, ließ er von der Zeugin ab. Am 15. Januar 2015 besuchte die Zeugin E1. eine Mitpatientin in der F. -Klinik in N1. . Im Rahmen dieses Besuchs forderte der Beschuldigte die Zeugin auf, in sein Büro zu kommen. Dort kam es zum gegenseitigen einvernehmlichen Austausch von Küssen. Der Beschuldigte und die Zeugin zogen sich gegenseitig aus und es kam zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr. Nach dem auch vom Beschuldigten unterzeichneten Abschlussbericht der F. -Klinik vom 25. März 2015 über die stationäre Behandlung der Zeugin E1. war sie auch nach der Entlassung aus der Klinik weiterhin behandlungsbedürftig. Insoweit heißt es auf S. 7 f. des Abschlussberichtes: „Unserer Einschätzung nach ist während des Klinikaufenthaltes eine deutliche Verbesserung der Symptomatik der Patientin eingetreten. … Nichtsdestotrotz wurde deutlich, wie sehr Frau E2. . an ihren früh veranlagten Prägungen und Schemata leidet und wie langwierig eine dauerhafte Veränderung dieser noch sein wird, bevor eine verlässliche psychische Stabilisierung eintritt. … Wir empfehlen eine Weiterführung der ambulanten Psychotherapie und der fachärztlichen Behandlung.“ Ab dem 9. Januar 2015 bis jedenfalls bis zum 16. September 2015 unterhielt der Beschuldigte ein privates Verhältnis mit Frau E1. . Neben persönlichen Treffen fanden rege Telefonate und Kontakte per SMS statt. Der Beschuldigte schickte der Zeugin auch Nacktbilder von sich. Nach den Behandlungsregeln der F. -Klinik in N1. ist vorgesehen, nach sechs Wochen und sechs Monaten Gespräche mit entlassenen Patienten zu führen. Anlässlich des Nachgesprächs nach sechs Wochen trafen sich der Beschuldigte und die Zeugin E1. in der F. -Klinik. Sie vereinbarten, sich abends im D1. Hotel in N1. zu treffen. Dort kam es zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr. Auch in der Folgezeit bis Juli 2015 jeweils mittwochs, wöchentlich oder alle 2 Wochen, und jeweils im Zeitraum zwischen 17:00 Uhr und 1:00 Uhr trafen sich der Beschuldigte und die Zeugin E1. im D1. Hotel und hatten einvernehmlichen Geschlechtsverkehr. Der Beschuldigte hatte sich hierauf eingelassen, weil er in die Zeugin verliebt war und seit einigen Jahren seine Ehe als unglücklich und auch in sexueller Hinsicht als unbefriedigend empfand. Er hatte seit der Schwangerschaft vor der Geburt seines Sohnes C. keinen geschlechtlichen Verkehr mehr mit seiner Ehefrau. Vom 26. Mai bis 18. Juni 2015 befand sich die Zeugin E1. wegen einer mittelgradigen depressiven Störung im Kreisklinikum T2. . Am 15. Juni 2015 wurde sie im B1. GmbH in N1. wegen Dysthymia behandelt. Eine weitere Behandlung im Kreisklinikum T2. erfolgte vom 3. Juli bis 23. September 2015 wegen rezidivierender depressiver Störung (schwere Episode ohne psychotische Symptome). Im Juli 2015 zog die Zeugin E1. , die bis dahin in T2. wohnte, wegen ihres Studiums nach N1. . Nach dem Umzug kam es mehrfach zu einvernehmlichen Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten und der Zeugin in ihrer Wohnung in N1. . Nachdem der Beschuldigte festgestellt hatte, dass die Zeugin E1. an sexuellen Kontakten, nicht aber an einer festen Beziehung interessiert war, versuchte er sich aus Enttäuschung von ihr zurückziehen. Er nahm die Hilfe eines ihm aus dem Studium bekannten Supervisors in Anspruch, der ihm den Rat gab, die Beziehung sofort zu beenden. Am 24. Juli 2015 schrieb deshalb der Beschuldigte der Zeugin E1. folgende SMS: „Hallo M1. . Habe gerade viel mit meinem Supervisor gesprochen. Seine und meine Meinung ist: Ich beende unseren Kontakt vollständig. Ich wünsche von ganzem Herzen, dass jeder von uns beiden aus diesen Erfahrungen lernen und sich gut weiterentwickeln kann. Alles gute, N2. “ Am 27. Juli 2015 informierte die Zeugin die Leitung der F. -Klinik in N1. über die Beziehung mit dem Beschuldigten. Am 29. Juli 2015 wurde der Beschuldigte aus seinem Arbeitsverhältnis mit der Klinik entlassen. Im August 2015 kam es zu weiteren Treffen und mehrfach zum Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten und der Zeugin E1. sowie zu Kontakten per SMS und E-Mail. Ob die Treffen und Kontakte stattfanden wegen, so der Beschuldigte, einer Drohung der Zeugin E1. , ihn bei der Polizei anzuzeigen, hat das Berufsgericht nicht weiter aufgeklärt. Hierauf kommt es für die Frage nach einer Berufspflichtverletzung und auch für das Maß einer berufsgerichtlichen Maßnahme gegen den Beschuldigten aus den unter II. 3. dargelegten Gründen nicht entscheidungserheblich an. Vom 3. August bis zum 12. August 2015 wurde die Zeugin E1. trotz ihrer laufenden stationären Behandlung in T2. auch in der M3. -Klinik in N1. wegen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung stationär behandelt. Am 16. September 2015 vereinbarten der Beschuldigten und die Zeugin E1. , zunächst keinen weiteren Kontakt zu haben. Das Berufsgericht geht zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, dass diese Vereinbarung bis zum 11. Dezember 2015 eingehalten wurde. Vom 17. bis zum 18. September 2015 wurde die Zeugin E1. im S2. Hospital in U. behandelt. Wegen einer depressiven Episode war sie vom 1. Oktober 21015 bis 4. November 2015 zur Kur. Ab dem 2. Dezember 2015 wurde die Zeugin ambulant von Diplom-Psychologin L. in N1. behandelt. Am Abend des 11. Dezember 2015 und am 12. Dezember 2015 gegen 0.30 Uhr suchte der Beschuldigte die Zeugin E1. zwei Mal in ihrer Wohnung auf. Die Ereignisse während der Besuche sind im Einzelnen unklar geblieben. Nach der für sich gesehen stimmigen Darstellung des Beschuldigten konnte er sich bei seinem ersten Besuch „normal“ mit der Zeugin E1. unterhalten. Es seien ihm keine Veränderungen bei der Zeugin aufgefallen. Sie sei ihm gegenüber zudringlich geworden. Er habe das abgelehnt und sei gegangen. Auch bei seinem zweiten Besuch habe er sich problemlos mit der Zeugin unterhalten können. Eine Veränderung bei der Zeugin etwa aufgrund der Einnahme von Medikamenten sei ihm nicht aufgefallen. Sie hätten Zärtlichkeiten ausgetauscht und es sei zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr in ihrem Schlafzimmer gekommen. Die Zeugin E1. gab bei ihrer polizeilichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten an, ihr sei am 11. Dezember 2015 schlecht gewesen. Sie habe mehrere Antidepressiva und zusätzlich das Medikament Tavor eingenommen. Sie habe die Augen kaum aufhalten können, sei betäubt gewesen, hätte nichts gefühlt und sich in einer absolut hilflosen Situation befunden. Gerade als Therapeut hätte dem Beschuldigten ihr Zustand schon beim ersten Besuch auffallen müssen. Nachdem er gegangen sei, sei sie völlig fertig gewesen und habe ihre Freundin, die Zeugin W. , angerufen. Diese sei gekommen und habe sie, nachdem sie eine weitere Tablette Tavor eingenommen habe, ins Bett gebracht. Sie habe nur noch „lallen“ können. Bei dem zweiten Besuch des Beschuldigten sei sie zur Tür getorkelt, um ihm auf sein Klingeln zu öffnen. Er habe Sex mit ihr „gemacht“. Sie sei nicht in der Lage gewesen, „etwas dagegen zu tun“. Die Zeugin W. hat in der Hauptverhandlung die Aussage der Zeugin E1. bestätigt, dass diese kaum ansprechbar gewesen sei. Auf Fragen habe sie nur verlangsamt antworten können. Dass es zum Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten und der Zeugin E1. gekommen ist, konnte die Zeugin W. nur aufgrund der ihr mitgeteilten Angaben der Zeugin E1. bestätigen. Das Berufsgericht hat von einer weiteren Aufklärung der Ereignisse am 11. und 12. Dezember 2015 durch eine Vernehmung der ohne hinreichende Entschuldigung zur Hauptverhandlung nicht erschienen Zeugin E1. abgesehen, weil eine verlässliche Klärung nicht zu erwarten ist. Vielmehr ist zu erwarten, dass sich auch nach einer Vernehmung der Zeugin E1. ihre Aussage und diejenige der Zeugin W. der Darstellung der Ereignisse durch den Beschuldigten widersprechen. Es gibt keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass die Zeugin E1. von ihrer Aussage im polizeilichen Ermittlungsverfahren abrücken wird. Vielmehr ist nach der Aussage der Zeugin W. in der Hauptverhandlung davon auszugehen, dass die Zeuginnen sich zum Nachteil des Beschuldigten abgesprochen haben. Die Zeugin W. hat insoweit auf Nachfrage in der Hauptverhandlung angegeben, dass sie aus Anlass der Hauptverhandlung mit der Zeugin E1. gesprochen habe. Sie habe sich nur noch daran erinnern können, dass die Zeugin E1. sie am 11. Dezember 2015 angerufen habe und sie zu ihr gekommen sei. Die „weiteren Einzelheiten“ der Ereignisse am 11. Dezember 2015 seien ihr „in dem Gespräch mit Frau E1. wieder eingefallen“. Angesichts dieser Aussage der Zeugin W. und ihren Angaben im Übrigen in der Hauptverhandlung haben auch der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin und der Beistand des Beschuldigten übereinstimmend auf eine gerichtliche Vernehmung der Zeugin E1. verzichtet. Unter dem 14. September 2016 stellte die Zeugin E1. beim Landschaftsverband X. einen Antrag nach dem Opferentschädigungsgesetz mit der Begründung sie sei während der Behandlung in der F. -Klinik Opfer sexueller Übergriffe geworden. Der Landschaftsverband lehnte den Antrag mit Bescheid vom 13. März 2018 nach Einholung ärztlicher Stellungnahmen ab mit der Begründung, sie habe zwar aufgrund der sexuellen Übergriffe des Beschuldigten eine Gesundheitsstörung erlitten. Diese Störungen seien aber im September 2016 bereits geheilt gewesen. Ihren Widerspruch gegen den Bescheid nahm die Zeugin E1. zurück. 2. Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts ergibt, dass sich der Beschuldigte mit Ausnahme der Vorwürfe in Bezug auf die Ereignisse am 11. und 12. Dezember 2015 ein Berufsvergehen im Sinne des Eröffnungsbeschlusses begangen hat. Hinsichtlich der Ereignisse am 11. und 12. Dezember 2015 lässt sich eine Berufspflichtverletzung des Beschuldigten aus den unter II. 1. dargelegten Gründen tatsächlich nicht feststellen. Nach § 29 Abs. 1 HeilBerG NRW und § 3 Abs. 1 der Berufsordnung der Kammer für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Nordrhein-X. vom 25. April 2008, zuletzt geändert am 23. Mai 2014, (im Folgenden: BO) sind Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Sie haben die Pflicht, ihre Beziehungen zu Patientinnen und Patienten professionell zu gestalten und dabei jederzeit die besondere Verantwortung gegenüber ihren Patientinnen und Patienten zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 1 BO). Die Vertrauensbeziehung von Patientinnen und Patienten dürfen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten nicht zur Befriedigung eigener Interessen und Bedürfnisse missbrauchen (§ 6 Abs. 2 BO). Sie sollen außertherapeutische Kontakte zu Patientinnen und Patienten auf das Nötige beschränken und so gestalten, dass eine therapeutische Beziehung möglichst wenig beeinträchtigt wird (§ 6 Abs. 4 BO). Jeglicher sexueller Kontakt von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zu ihren Patientinnen und Patienten ist unzulässig (§ 6 Abs. 5 BO). Das Abstinenzverbot gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Psychotherapie , solange noch eine Behandlungsnotwendigkeit oder eine Abhängigkeitsbeziehung der Patientinnen und Patienten zur Psychotherapeutin oder zum Psychotherapeuten gegeben ist (§ 6 Abs. 7 Satz 1 BO). Anders als gegen die zur Beachtung der international anerkannten ethischen Prinzipien verpflichtende Regelung in § 3 Abs. 2 BO, die keinen erkennbaren konkreten (internationalen) Bezugspunkt hat, bestehen entgegen der Auffassung des Beschuldigten weder unter dem Aspekt der Bestimmtheit noch sonst durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Regelungen in § 29 Abs. 1 HeilBerG NRW, § 3 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 1, 2, 4, 5 und 7 BO. Nach dem allgemeinen, im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gründenden Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze ist der Normgeber gehalten, Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Die Betroffenen müssen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können. Die Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit der Norm dienen ferner dazu, die Verwaltung zu binden und ihr Verhalten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß zu begrenzen sowie die Gerichte in die Lage zu versetzen, die Verwaltung anhand rechtlicher Maßstäbe zu kontrollieren. Dies setzt voraus, dass hinreichend klare Maßstäbe bereitgestellt werden. Grundsätzlich fehlt es an der notwendigen Bestimmtheit aber nicht schon deshalb, weil eine Norm auslegungsbedürftig ist. Das Bestimmtheitsgebot schließt die Verwendung wertausfüllungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln nicht aus. Der Normgeber muss in der Lage bleiben, der Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zu werden. Gegen die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe bestehen keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt. Die Rechtsprechung ist zudem gehalten, verbleibende Unklarheiten über den Anwendungsbereich einer Norm durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen. Vgl. nur BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15 u. a. -, juris, Rdn. 78; OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2018 – 20 A 487/17 -, juris, Rdn. 39. Eine vollständige normative Regelung berufsbezogener Pflichten ist nicht möglich und auch nicht nötig. Eine generalklauselartige Umschreibung der Pflichten wie in § 29 Abs. 1 HeilBerG NRW, § 3 Abs. 1 BO genügt, wenn es sich um Pflichten handelt, die sich aus den den Berufsangehörigen gestellten Aufgaben ergeben und für diese leicht erkennbar sind. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2014 – 1 BvR 1128/13 -, juris, Rdn. 15, zu §§ 29 ff. HeilBerG NRW; OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2017 – 13 A 902/15.T -. Nach diesen Maßstäben sind die in § 29 Abs. 1 HeilBerG NRW, § 3 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 1, 2, 4, 5 und 7 BO getroffenen Regelungen hinreichend bestimmt. Ihr Gegenstand und ihre Reichweite lassen sich mit Hilfe der allgemeinen Auslegungsregeln so konkret erschließen, dass ihre Handhabung nicht der Verwaltung überlassen ist und die oder der jeweilige Betroffene die Rechtslage anhand der Regelung erkennen und ihr bzw. sein Verhalten danach ausrichten kann. Zur Auslegung der Pflicht, den Beruf gewissenhaft auszuüben und dem Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen (§ 29 Abs. 1 HeilBerG NRW, § 3 Abs. 1 BO), kann auf die Regelungen der Berufsordnung zurückgegriffen werden. Denn die Antragstellerin ist gesetzlich (§ 32 Satz 2 HeilBerG NRW) ermächtigt, über die sich aus dem HeilBerG NRW ergebenden Berufspflichten weitere Vorschriften über Berufspflichten zu erlassen. Hiervon hat die Antragstellerin unter anderem mit den Regelungen in § 6 BO Gebrauch gemacht. Die Beachtung der dort angeführten Berufspflichten ist neben der Einhaltung der sonstigen in der Berufsordnung festgelegten Berufspflichten grundlegende Voraussetzung dafür, dass Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ihren Beruf gewissenhaft ausüben und dem ihnen entgegengebrachten Vertrauen entsprechen. Vgl. VG Münster, Urteil vom 18. Oktober 20127 – 17 K 5288/17.T -; VG Gießen, Beschluss vom 20. September 2013 – 21 K 85/13.GI.B -, juris, Rdn. 9. Geschieht dies nicht, so entspricht die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut auch dem ihr oder ihm entgegengebrachten Vertrauen nicht. Insoweit erfordert die Berufsausübung eine rechtmäßige und am Ziel der Psychotherapie, Krankheiten vorzubeugen und zu heilen, Gesundheit zu fördern und zu erhalten sowie Leiden zu lindern (§ 1 Abs. 1 BO), ausgerichtete Aufgabenerfüllung. Ein diesen Anforderungen nicht genügendes Verhalten erschüttert das Vertrauen in die berufliche Integrität der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten. Vgl. auch BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2013 – 2 A 2.12 -, juris, Rdn. 24, und 19. August 2010 – 2 C 5.10 -, juris, Rdn. 11. Danach hat der Beschuldigte mit seinem Verhalten seine Berufspflichten verletzt. Ein privates Verhältnis, das der Beschuldigte ab dem 9. Januar 2015 mit der Zeugin E1. jedenfalls bis zum 16. September 2019 unterhielt, indem er ausgiebige persönliche und telefonische Kontakte, Kontakte per SMS pflegte sowie der Zeugin Nacktbilder schickte, stellt auch für den Beschuldigten erkennbar keine professionelle Gestaltung der Beziehung zur Zeugin E1. im Sinne des § 6 Abs. 1 BO. Gleiches gilt, soweit der Beschuldigte die Zeugin am 9. Januar 2015 küsste und körperlich unter bedrängte, indem er unter anderem seine Hand über der Hose der Zeugin gegen ihre Scheide drückte, und mit ihr mehrfach und über einen langen Zeitraum in seinem Büro in der F. -Klinik, in einem Hotel und in ihrer Wohnung einvernehmlichen Geschlechtsverkehr hatte. Ein solches Verhalten ist unprofessionell, weil es mit den Berufspflichten gemäß § 6 Abs. 2, 4, 6 und 7 BO nicht in Einklang steht. Ausgiebige persönliche und telefonische Kontakte, Kontakte per SMS, das Schicken von Nacktbildern sowie das Küssen und körperliche Bedrängen der Zeugin E1. am 9. Januar 2015 gehen ersichtlich und auch für den Beschuldigten zweifelsfrei erkennbar über die nach § 6 Abs. 4 BO erforderliche Beschränkung außertherapeutischer Kontakte auf das Nötige hinaus. Ob bereits das Küssen und körperliche Bedrängen am 9. Januar 2015 auch einen sexuellen Kontakt im Sinne des § 6 Abs. 5 BO darstellt, mag dahinstehen. Jedenfalls hat der Beschuldigte gegen das auch für den Beschuldigten leicht erkennbare Verbot sexueller Kontakte gemäß § 6 Abs. 5 BO verstoßen, indem er Geschlechtsverkehr mit der Zeugin hatte. Dieses Abstinenzverbot, das ein grundlegendes ethisches Prinzip der Psychotherapie ist, OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2017 – 13 A 902/15.T -, und Beschluss vom 10. Februar 2014 – 6 13 E 494/12.T -, juris, Rdn. 34 ff., m.w.N. gilt gemäß § 6 Abs. 7 Satz 1 BO auch für die Zeit nach Beendigung der Psychotherapie, solange noch eine Behandlungsnotwendigkeit besteht. Letzteres war in Bezug auf die Zeugin E1. auch nach ihrer Behandlung in der F. -Klinik der Fall. Das ergibt sich zweifelsfrei aus dem auch vom Beschuldigten mitunterzeichneten Bericht über ihre Behandlung in der Klinik. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob dem Beschuldigten die zahlreichen weiteren stationären Behandlungen der Zeugin in 2015 bekannt waren. Die zwischen ihm als Psychotherapeut und der Zeugin E1. bestehende Vertrauensbeziehung hat der Beschuldigte zudem im Sinne des § 6 Abs. 2 BO zur Befriedigung eigener Interessen und Bedürfnisse missbraucht. Sein damaliges Verliebtsein in die Zeugin ändert nichts daran, dass er gerade auch den sexuellen Kontakt mit ihr suchte, weil er insoweit seine Ehe als unbefriedigend empfand und seit längerer Zeit keinen Geschlechtsverkehr mehr mit seiner Ehefrau hatte. Der Beschuldigte hat seine Berufspflichten schuldhaft verletzt. Er handelte vorsätzlich, weil ihm bekannt war und er auch erkannt hatte, dass die Beziehung zur Zeugin E1. mit seinen Berufspflichten nicht in Einklang steht. Greifbare Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit oder eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten liegen nicht vor. Auch er selbst beruft sich darauf nicht. 3. Bei der Auswahl und Bemessung der zu treffenden berufsgerichtlichen Maßnahmen hat das Berufsgericht nach allgemeinen berufsrechtlichen Grundsätzen in seine Erwägungen einzubeziehen das Gewicht und die Umstände der Tat, die Persönlichkeit der Beschuldigten und das Ausmaß ihrer Schuld, aber auch die Notwendigkeit, das Ansehen der Angehörigen des Berufsstandes der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zu wahren und das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und Zuverlässigkeit des Berufsstandes zu sichern, um so die Funktionsfähigkeit dieses Berufsstandes zu gewährleisten. Das standesrechtliche Berufsrecht ist als Teil des staatlichen Disziplinarrechts anders als das Strafrecht nicht repressiv und damit nicht tatbezogen. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2017 – 13 A 902/15.T -. Nach diesen Grundsätzen erfordert die Berufspflichtverletzung des Beschuldigten eine Geldbuße (§ 60 Abs. 1 d) HeilBerG NRW) und die zeitlich begrenzte Entziehung des passiven Berufswahlrechts (§ 60 Abs. 1 c) HeilBerG NRW). Beide berufsgerichtlichen Maßnahmen können nebeneinander festgesetzt werden (§ 60 Abs. 2 HeilBerG NRW). Zur Bestimmung der Schwere der Berufspflichtverletzung ist auf Wertungen des Gesetzgebers zum Unwert eines Verhaltens zurückzugreifen. Mit der Einstufung eines Verhaltens als Ordnungswidrigkeit oder Straftat sowie der Bandbreite des Bußgeld- und Strafrahmens bringt der Gesetzgeber seine Wertung des Unwertgehaltes eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck. Die Orientierung an solchen gesetzlichen Wertungen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen. Zugleich wird dadurch verhindert, dass die Berufsgerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehaltes einer Berufspflichtverletzung an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen. Berufsgericht für Heilberufe beim VG Münster, Urteile vom 4. Juli 2018 – 17 K 2612/15.T -, und 18. Oktober 2017 – 17 K 5288/17./ -, Urteilsabdruck S. 10 f., jeweils unter Hinweis auf die Rechtsprechung zum Disziplinarrecht, z. B. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 50.13 -, juris, Rdn. 16. Nach diesen Grundsätzen liegt eine ganz erhebliche Berufspflichtverletzung des Beschuldigten vor, die auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten eine deutliche Pflichtenmahnung unterhalb der Feststellung der Unwürdigkeit zur weiteren psychotherapeutischen Berufsausübung erfordern. Der Beschuldigte hat mit dem Eingehen der Beziehung zur Zeugin E1. eine Straftat gemäß § 174 c Abs. 1 und 2 StGB begangen, die eine Freiheitsstrafe zur Folge hat. Nach § 174 c Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, unter Missbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt. Ebenso wird nach § 174 c Abs. 2 StGB bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Missbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt. Innerhalb des erheblichen Strafrahmens liegt das Verhalten des Beschuldigten nach der Wertung des Amtsgerichts N1. in dem Strafbefehl vom 16. Februar 2017 allerdings im unteren Bereich. Denn das Amtsgericht hat eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten auf Bewährung festgesetzt. Das schließt indessen eine erhebliche Berufspflichtverletzung nicht aus. Denn für eine erhebliche Berufspflichtverletzung spricht neben dem Vorliegen einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Straftat, dass der Beschuldigte mit dem Verstoß gegen das Abstinenzgebot gemäß § 6 Abs. Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 BO im Kernbereich seiner Pflichten als Psychotherapeut versagt hat. Das Abstinenzgebot ist ein in der Psychotherapie allgemein anerkannter Grundsatz. Die Abstinenz ist ein wesentliches Merkmal der therapeutischen Beziehung und der Haltung der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten der Patientin und dem Patienten gegenüber. Trotz der Nähe und Intimität, die im psychotherapeutischen Dialog entsteht, sind die Grenzen der psychotherapeutischen Arbeitsbeziehung zu wahren und es ist sorgfältig mit der Verletzlichkeit und der Abhängigkeit der Patientin und des Patienten von der Psychotherapeutin und dem Psychotherapeuten umzugehen. Die abstinente Haltung des Therapeuten in der Psychotherapie dient dem Ziel, dem Patienten den Freiraum zu verschaffen, ohne Rücksicht auf die persönliche Situation des Therapeuten diesem die eigene Situation zur Bearbeitung anvertrauen zu können. Störungen der therapeutischen Arbeitsbeziehung sind durch den grundsätzlichen Verzicht auf gleichzeitige private Kontakte vorzubeugen. Das Abstinenzgebot beruht auf gesicherten Erkenntnissen über Wirkfaktoren in bona- fide-Psychotherapien. Die Beachtung des Abstinenzgebots ist auch Teil eines grundlegenden ethischen Prinzips der Psychotherapie, des Prinzips der Nichtschädigung des Patienten. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2017 – 13 A 902/15.T -, und Beschluss vom 10. Februar 2014 – 6 13 E 494/12.T -, juris, Rdn. 34 ff., m.w.N. Die Schwere des Versagens des Beschuldigten im Kernbereich seiner Pflichten wird auch nicht dadurch gemindert, dass die Zeugin E1. mit der Beziehung auch in sexueller Hinsicht einverstanden war oder diese sogar initiiert hatte. Denn aufgrund der spezifischen Rolle der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der daraus folgenden Asymmetrie stellt Abstinenz eine einseitige Pflicht dar, die auch dann gilt, wenn die Patientin oder der Patient außertherapeutische Kontakte wünscht oder mit diesen einverstanden ist. OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2014 – 6 13 E 494/12.T -, juris, Rdn. 43, m.w.N. Die Berufspflichtverletzung wiegt weiter deshalb schwer, weil der Beschuldigte sich über seine Berufspflichten hartnäckig und unbelehrbar über einen Zeitraum von (mindestens) sieben Monaten hinweggesetzt. Erschwerend kommt hinzu, dass er die Beziehung mit der Zeugin E1. fortsetzte, obwohl ihm die F. -Klinik gekündigt und er vom Supervisor den Rat erhalten hatte, die Beziehung sofort zu beenden. Nur kurz ist er im Juli 2015 diesem Rat gefolgt. Schon wenig später setzte er die Beziehung jedenfalls bis September 2015 fort. Dabei fällt zu Gunsten des Beschuldigten nicht ins Gewicht, dass er nach seiner Darstellung von der Zeugin E1. durch den Hinweis auf eine Strafanzeige zur Fortsetzung der Beziehung gedrängt worden sein soll. Es stand ihm zu jederzeit frei, sich von der Zeugin endgültig zu lösen und sein Fehlverhalten etwa gegenüber der Antragstellerin offen zu legen, um mit Hilfe Dritter nach einer sowohl für die erkrankte Zeugin als auch für ihn selbst notwendigen baldigen Beendigung des problematischen Verhältnisses zu sorgen. Die Fortsetzung der Beziehung verschlimmerte nur die bereits eingetretenen rechtlichen Folgen des Fehlverhaltens. Die Berufspflichtverletzungen wiegen weiter deshalb schwer, weil dem Beschuldigten der Gesundheitszustand der Zeugin E1. und ihr Behandlungsbedarf auch nach dem Aufenthalt in der F. -Klinik bewusst waren. Der Beschuldigte musste deshalb zu jedem Zeitpunkt damit rechnen, dass sich die Beziehung und auch deren Beendigung nachteilig auf die Gesundheit der Zeugin auswirken konnten. Berufsrechtlich nicht von Relevanz ist, dass der Beschuldigte (auch) rücksichtslos gegenüber seiner Familie handelte, indem er gerade aus Enttäuschung über seine Ehe die Beziehung mit der Zeugin E1. einging. Durchgreifende Milderungsgründe sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Zu Gunsten des Beschuldigten spricht lediglich, dass er sowohl vor als nach den hier in Rede stehenden Ereignissen berufs- und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und die Berufspflichtverletzungen mehr als drei Jahre zurückliegen. Vgl. auch zum Aspekt des Zeitablaufs: OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2017 – 13 A 902/15.T -. Der Beschuldigte hat zwar sein Fehlverhalten bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren eingeräumt. Das mindert die Schwere der Berufspflichtverletzung indessen nicht entscheidend, weil keine dem Beschuldigten jederzeit mögliche und zumutbare Offenlegung des Fehlverhaltens aus eigenem Antrieb erfolgte. Eine hinreichende kritische Auseinandersetzung mit seinem Fehlverhalten, die gewährleistet, dass dem Beschuldigten zukünftig in für ihn (auch) emotional schwierigen Situationen, die nicht verlässlich ausgeschlossen werden können, adäquate Handlungsoptionen und Vermeidungsstrategien zur Verfügung stehen, ist derzeit noch nicht erfolgt. Die Inanspruchnahme von Supervision in 2015 hat den Beschuldigten nicht von der Fortsetzung der Beziehung mit der Zeugin E1. abgehalten. Er ist zwar dem Rat des Supervisors Herr M2. gefolgt, die Beziehung zur Zeugin E1. im Juli 2015 zu beenden. Dennoch hat er die Beziehung anschließend entgegen dem Rat des Supervisors fortgesetzt. Schon deshalb ist das Berufsgericht überzeugt, dass die Supervision bei Herrn M2. keine nachhaltige und verlässliche Verhaltensänderung bei dem Beschuldigten herbeigeführt hat. Hinzu kommt, dass die „Bescheinigung“ von Herrn M2. vom 23. Juni 2017 keine hinreichende Aussagekraft hat. Unsubstantiiert wird dort ein vermeintlicher Erfolg der Supervision dargelegt. Inhaltliche Einzelheiten der Supervision, die dem Berufsgericht ermöglichen, die pauschalen Einschätzungen von Herrn M2. nachzuvollziehen, werden nicht dargelegt. Sonstige professionelle Hilfe hat der Beschuldigte nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung bis heute nicht in Anspruch genommen, sondern lediglich selbst über sein Fehlverhalten reflektiert. Die eigene Reflexion ist sinnvoll und mag auch tiefergehend sein. Allein deshalb ist aber nicht verlässlich ausgeschlossen, dass es keine weiteren Berufspflichtverletzungen geben wird. Zu Gunsten des Beschuldigten fällt aber insoweit ins Gewicht, dass er sich auf Anraten des Berufsgerichts in der Hauptverhandlung bereiterklärt hat, durch Inanspruchnahme von Supervision sich und seine psychotherapeutische Tätigkeit kritisch zu hinterfragen, über die Supervision und ihren Umfang mit der Antragstellerin eine Vereinbarung zu treffen und der Antragstellerin regelmäßig über die Supervision und deren Fortgang zu informieren. Eine vom Tenor dieses Urteils abweichende mildere heilberufsgerichtliche Maßnahme kommt auch angesichts der gesetzlichen Wertung in § 83 Abs. 1 HeilBerG NRW nicht in Betracht. Danach kann das Berufsgericht in leichteren Fällen ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden (Satz 1). In dem Beschlussverfahren kann nur auf Warnung, Verweis oder Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro erkannt werden (Satz 2). Angesichts der Dauer der Berufspflichtverletzungen des Beschuldigten und der gezeigten Hartnäckigkeit, sich seinen psychotherapeutischen Berufspflichten zu verweigern, liegt hier indessen ein leichter Fall im Sinne des § 83 Abs. 1 Satz 1 HeilBerG NRW erkennbar nicht vor. Dementsprechend hat das Berufsgericht neben einer Geldbuße die vorübergehende Entziehung des passiven Berufswahlrechts angeordnet, um die Schwere des Fehlverhaltens der Beschuldigten auch mit Blick auf die gesetzliche Wertung in § 83 Abs. 1 HeilBerG zum Ausdruck zu bringen. Bei der (geringen) Höhe der Geldbuße hat das Berufsgericht unter dem Aspekt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Berufspflichtverletzungen bereits erhebliche Zahlungen geleistet hat. Die Höhe dieser Zahlungen hat er glaubhaft mit ca. 13.000,00 Euro beziffert. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte seit der Strafanzeige der Zeugin E1. im Juli 2016 über einen langen Zeitraum unter zunächst dem Strafverfahren und anschließend dem heilberufsrechtlichen Verfahren gestanden hat. Dass, so der Beschuldigte in seinem Schriftsatz vom 25. April 2018 auch seine berufliche Reputation weitestgehend beschädigt sei, vermag das Berufsgericht in dieser Allgemeinheit nicht zu erkennen. Denn nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung hat der Beschuldigte (bislang) seinem Arbeitgeber die hier in Rede stehenden Ereignisse bewusst verschwiegen. Die Kostenentscheidung und die Festsetzung der Gebühr beruhen auf § 107 HeilBerG NRW. Die Antragstellerin und der Beschuldigte haben auf Rechtsmittel gegen dieses Urteil verzichtet.