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Beschluss

9 L 2021/18

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2019:0225.9L2021.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Die Antragstellerin begehrt in dem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Pharmazie an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) zum 1. Fachsemester nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2018/2019 außerhalb, gegebenenfalls (hilfsweise) bezogen auf Restplätze innerhalb, der normativ festgesetzten Aufnahmekapazität. 4 Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW) hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2018/2019 (ZulassungszahlenVO) vom 26. Juni 2018 (GV. NRW. 2018, 338) die Zahl der von der WWU Münster zum WS 2018/2019 aufzunehmenden Studienanfänger/innen in dem Studiengang Pharmazie auf 84 festgesetzt und diese in der Folgezeit auf 85 erhöht (vgl. Änderungsverordnung vom 22. November 2018 [GV. NRW 2018, 593]). 5 Nach der Mitteilungen der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 00.00.0000 nebst beigefügten Vermerk vom 00.00.0000) sind im 1. Fachsemester des Studiengangs Pharmazie zum WS 2018/2019 tatsächlich 91 Studienanfänger/innen eingeschrieben (Stand: Vorlesungsbeginn). 6 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts vorgelegten Kapazitätsunterlagen sowie der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen. 7 II. 8 Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag hat keinen Erfolg. 9 Die Antragstellerin hat jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Studiengang Pharmazie zum WS 2018/2019 über die Zahl der tatsächlich vergebenen 91 Studienanfängerplätze (Stand: Vorlesungsbeginn) hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz zur Verfügung steht, der – ggf. hilfsweise nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens unter ihrer Beteiligung – vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. 10 Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für das erste Fachsemester des verfahrensbetroffenen Studiengangs entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 00.00.0000 besetzt sind. Durch diese tatsächliche Besetzungszahl von 91 wird die im Kapazitätsfestsetzungsverfahren bestimmte Zulassungszahl von 85 (Stand: 15. September 2018), die der in der Änderungsverordnung vom 22. November 2018 in dieser Höhe festgesetzten Zulassungszahl für das WS 2018/2019 entspricht, nicht nur abgedeckt, sondern sogar um die Zahl von 6 Zulassungen überschritten. 11 Das Gericht weist der Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze von 91 insgesamt kapazitätsdeckende Wirkung zu. Es ist in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen geklärt, dass Überbuchungen grundsätzlich zur möglichst vollständigen Besetzung der Studienplätze im ersten Zulassungsdurchgang (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 5, § 23 Abs. 2 Satz 1 VergabeVO) kapazitätdeckend wirken, es sei denn, das Instrument der Überbuchung wird rechtsmissbräuchlich gehandhabt. Ebenso ist geklärt, dass die infolge eines – auch verfahrensfehlerhaft durchgeführten – Überbuchungsverfahrens erfolgte Besetzung von Studienplätzen jenseits der festgesetzten Kapazität grundsätzlich weder zu einer Rechtsverletzung des Bewerbers um einen außerkapazitären Studienplatz führt, noch diesem einen Rechtsanspruch auf Zuweisung eines solchen vermittelt. Eine Überbuchung an sich lässt regelmäßig nicht auf das Vorhandensein weiterer Studienplätze schließen. 12 Beschluss vom 2. Januar 2019 - 13 C 70/18 -, n.v., m. w. N. 13 Vielmehr ist ein auf die Zuweisung eines außerkapazitären Studienplatzes klagender Bewerber nur dann gerichtlich erfolgreich, wenn trotz erfolgter kapazitätsdeckend wirkender Überbuchung weitere Studienplätze nicht in das Vergabeverfahrend einbezogen wurden und bei Einhaltung des normativ vorgegebenen Verteilungsmaßstabe ungenutzt blieben und unwiederbringlich verloren gingen. 14 Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2018 - 13 B 730/18 -, n. v. 15 Vorliegend hat die Antragsgegnerin zur Erläuterung der Ursachen der Differenz zwischen Soll- und Istzahl nachvollziehbar ausgeführt (vgl. Vermerk vom 00.00.0000 zum Schriftsatz vom 00.00.0000, …………..), dass der Überbuchungsfaktor von 1,35 auf der Basis der vergangenen drei Vergabeverfahren in Abstimmung mit dem MKW bestimmt worden sei, um bei der Zulassung zum Studiengang die festgesetzte Kapazität möglichst auszuschöpfen (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 6 VergabeVO NRW). Ein geringer Rückgang der Anfängerzahlen vor Beginn der Vorlesungszeit durch eingeschriebene Studierende, die sich exmatrikulieren oder umschreiben, sei in vergangenen Verfahren zu beobachten gewesen. Dass die Antragsgegnerin durch die Überschreitung der Sollzahl nach der Zulasssungsverordnung von vornherein beabsichtigte, diese als „variable Größe“ zu behandeln, 16 vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2018 - 13 B 730/18 -, n. v., 17 ist mit Blick auf die benannten Ausführungen der Antragsgegnerin zur erfolgten Überbuchung nicht erkennbar. 18 Nach dem Ergebnis der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durchgeführten Überprüfung der von der Antragsgegnerin überreichten und erläuterten Kapazitätsunterlagen ist es – auch unter Einbeziehung des Vortrags der Antragstellerin – nicht überwiegend wahrscheinlich, dass über die tatsächlich vergebenen Plätze hinaus im verfahrensbetroffenen Studiengang noch weitere Studienanfängerplätze zur Verfügung stehen. 19 Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung des in das zentrale Vergabeverfahren durch die Stiftung für Hochschulzulassung einbezogenen Studiengangs Pharmazie ist für das Studienjahr 2018/2019 und für das hier streitbefangene WS 2018/20189 die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung ‑ KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. 1994, 732), zuletzt geändert durch die Dritte ÄnderungsVO vom 12. August 2003 (GV. NRW. 2003, 544). 20 Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach diesen Bestimmungen der KapVO die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde (§ 3 KapVO), die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird. Die Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2018/2019 wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der hier zum 1. März 2018 (§ 5 Abs. 1 KapVO) erhobenen und zum letzten Berechnungsstichtag (hier zum 15. September 2018, § 5 Abs. 3 KapVO) überprüften Daten zum Lehrangebot nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO. Dieses Berechnungsergebnis ist sodann anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts dieser Verordnung zu überprüfen. 21 1. Lehrangebot 22 Die Antragsgegnerin (Berichte vom 26. April 2018 – zum Berechnungsstichtag 1. März 2018 – und zuletzt vom 20. September 2018 – zum letzten Überprüfungszeitpunkt 15. September 2018 –, die sich das MKW nach Prüfung zu eigen gemacht hat) ist bei der Berechnung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO auf der Lehrangebotsseite davon ausgegangen, dass der Lehreinheit Pharmazie der WWU Münster, der der Studiengang Pharmazie zugeordnet ist (§ 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 KapVO), zum maßgeblichen Berechnungsstichtag für das Studienjahr 2018/2019 insgesamt 42,38 Personalstellen zur Verfügung stehen, die sich wie nachfolgend aufgeführt verteilen und das ebenfalls aufgeführte Regellehrdeputat erbringen: 23 Stellengruppe Deputat je Stelle in DS Anzahl der Stellen (einschl. HP-Stellen* und HPMA-Stellen**)   = Stand 2017/2018 Summe DS   = Stand 2017/2018 W3 Universitätsprofessor 9 4 4 36 36 W2 Universitätsprofessor 9 4 4 36 36 W1 Juniorprofessor (1. Anstellungsphase) 4 2 2 8 8 A15 – 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben 9 5 5 45 45 A15 – 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben 5 3 3 15 15 A15 – 13 Studienrat im Hochschuldienst 13 2 2 26 26 A13 Akad. Rat auf Zeit 4 3 2,5 12 10 TV-L Wiss. Angestellter (befristet) 4 14,5 14,5 58 58 TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet) 8 3 3 24 24 TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben 12 1,88 1,98(davon 1,62 HP-Stellen* + 0,26 HPMA-Stellen**) 22,56 23,76 Summe 42,38 41,98 282,56 281,76 Zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung 14,52 10,92 Summe in DS 297,08 292,68 24 (* = Stellen auf der Grundlage des sog. Hochschulpaktes III) 25 (** = Stellen auf der Grundlage des sog. Masterprogramms 2014 - 2020) 26 Das Gericht geht nach Prüfung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen der Antragsgegnerin in ihren Kapazitätsberichten und im gerichtlichen Verfahren davon aus, dass mit diesen Stellen und deren Verteilung auf die einzelnen Stellengruppen das der Lehreinheit für das Studienjahr 2018/2019 kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehende Lehrpersonal beanstandungsfrei erfasst ist. 27 Der vom Gericht vorgenommene Abgleich der im Kapazitätsermittlungsverfahren des Studienjahres 2018/2019 vom MKW entsprechend den Meldungen der Hochschule eingestellten Anzahl und Verteilung der der Lehreinheit zuzuordnenden Stellen mit dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellenbesetzungsplan der Lehreinheit Pharmazie hat keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, in der Lehreinheit seien weitere – oder anders zuzuordnende – kapazitätsrelevante Stellen wissenschaftlichen Personals vorhanden. Insbesondere sind auch nicht wenigstens fünf Stellen unbefristeter wissenschaftlicher Mitarbeiter anstelle der von der Antragsgegnerin in den Kapazitätsunterlagen angegebenen drei Stellen in Ansatz zu bringen. Wie sich aus den Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 00. und vom 00.00.0000 (Bl. …………) zutreffend und nachvollziehbar ergibt, sind nur die Stellen von N., B. und Q. in die Kapazitätsberechnung mit einem Deputat in Höhe von jeweils 8 DS einzubeziehen. C. ist zwar eine unbefristete wissenschaftliche Mitarbeiterin, sie wird jedoch auf einer Stelle für eine W1 Junior-Professur geführt, was sich insoweit kapazitätsgünstig auswirkt, als die Antragsgegnerin für diese Stelle zusätzlich zum zugeordneten Deputat in Höhe von 8 DS (unbefristeter wissenschaftlicher Mitarbeiter) ein Deputat in Höhe von 4 DS (W1 Junior-Professur) in Ansatz gebracht hat. P. ist zwar ein unbefristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter, wird jedoch auf einer Stelle geführt, die aus Mitteln vakanter Stellen finanziert wird. Es handelt sich dabei um die zum Stichtag 15. September 2018 unbesetzte Stelle der Stellengruppe „Studienrat im Hochschuldienst - A 13 - 15“ (13 DS) mit einem Stellenanteil von 0,33 sowie zwei Stellen der Stellengruppe „Akademischer Rat auf Zeit - A13“ (4 DS) mit einem Stellenanteil von 0,50 und 1,00. Eine gesonderte Berücksichtigung der Stelle von P. erfolgt aufgrund des abstrakten Stellenprinzips nicht. Insbesondere übersteigt das P. dienstrechtlich zuzurechnende Deputat nicht die Summe der Deputate der vakanten Stellen in Höhe von [(13 x 0,33) + (4 x 0,50) + (4 x 1,00) =] 10,29 DS. 28 Vgl. zum abstrakten Stellenprinzip und Durchbrechung dessen OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2009 - 13 C 20/09 -, juris, Rn. 6. 29 Die Stelle einer unbefristeten wissenschaftlichen Mitarbeiterin von X. ist drittmittelfinanziert. Als solche war sie nicht in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen. 30 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2013 - 13 C 88/13 -, juris, Rn. 3. 31 Das zusätzliche Lehrangebot in Höhe von 14,52 DS beruht, wie die Antragsgegnerin (vgl. Schriftsatz vom 00.00.0000, ……….) nachvollziehbar erläutert hat, 32 vgl. zur Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens schon im Studienjahr 2017/2018, in dem noch ein zusätzliches Lehrangebot in Höhe von 10,92 DS bestand, VG Münster, Beschluss vom 16. Januar 2018 - 9 L 1838/17 -, juris, Rn. 25 (Pharmazie 1. FS WS 2017/2018), 33 zum einen darauf, dass die Zahl der zugewiesenen Lehrkräfte für besondere Aufgaben im Rahmen des Hochschulpaktes um 0,08 und im Rahmen des Masterprogramms um 0,02 im Vergleich zum Studienjahr 2017/2018 reduziert worden sind. Für die 1,88 Stellenanteile der Stellengruppe „Lehrkräfte für besondere Aufgaben TV-L“ (anstelle eines Deputats in Höhe von 12 DS) ist – wie bereits im Studienjahr 2017/2018 – im Ergebnis ein Deputat in Höhe von 16 DS, der Obergrenze der Bandbreite der Lehrverpflichtung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 16, Abs. 4 Satz 4 LVV, angesetzt worden, indem das Lehrangebot in der Zeile „Zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung“ um (1,62 x 4 DS) + (0,26 x 4 DS) = (6,48 DS + 1,04 DS =) 7,52 DS erhöht worden ist. Dieser kapazitätsgünstige Ansatz von (letztlich) 16 DS für die Stellengruppe der „Lehrkräfte für besondere Aufgaben TV-L“ unterliegt keinen rechtlichen Beanstandungen. 34 Vgl. zum Ansatz von 16 DS für die Stellengruppe der „Lehrkräfte für besondere Aufgaben TV-L“ bereits VG Münster, Beschluss vom 16. Dezember 2013 - 9 L 468/13 -, n. v. (Kommunikationswissenschaft Bachelor WS 2013/2014). 35 Das zusätzliche Lehrangebot in Höhe von 14,52 DS beruht zum anderen darauf, dass für die zwei Stellenanteile der Stellengruppe „Studienrat im Hochschuldienst - A 13 - 15“ der Sache nach letztlich nicht jeweils 13 DS angesetzt worden sind. Vielmehr ist für die geteilte Stelle Studienrat im Hochschuldienst, die mit K. und I. besetzt ist, ein zusätzliches Deputat in Höhe von 2 DS (damit letztlich ein Deputat in Höhe von 15 DS) und für den vollen Stellenanteil der Oberstudienrätin im Hochschuldienst B. ein zusätzliches Deputat in Höhe von 1 DS (damit letztlich ein Deputat in Höhe von 14 DS) angesetzt worden. Ursache dafür, dass für die Stellengruppe „Studienrat im Hochschuldienst - A 13 - 15“ nicht die Obergrenze der Bandbreite in Höhe von 17 DS (§ 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV) ausgeschöpft worden ist, sind die – von der Antragsgegnerin nachvollziehbar erklärten (vgl. Schriftsatz vom 00.00.0000………………….,) – weiteren Dienstaufgaben, die die jeweiligen Stelleninhaber I. und B. auszuführen haben und die nach den schriftsätzlichen Angaben der Antragsgegnerin in einem entsprechenden Aktenvermerk des Dekans, § 3 Abs. 3 LVV, niedergelegt worden sind. Zudem hat die Antragsgegnerin für die Stelle einer unbefristeten angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterin von C., der – wie bereits benannt – seitens der Antragstellerin ein Deputat in Höhe von 8 DS zugeordnet ist, ein zusätzliches Deputat in Höhe von 4 DS in Ansatz gebracht, weil C. auf einer Stelle Junior-Professur W1 (4 DS) sitzt. 36 Insgesamt ergeben sich so in der Zeile „Zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung“ (7,52 DS + 3 DS + 4 DS =) 14,52 DS. 37 Das Gesamtlehrdeputat von (unbereinigt) 297,08 DS hat die Antragsgegnerin gemäß § 10 KapVO wegen anzusetzender Lehrauftragsstunden im Umfang von 3,79 DS erhöht. Nach dem Inhalt der vorgelegten Unterlagen und dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 00.00.0000 sind in der Lehreinheit Pharmazie im SS 2017 3,57 und im WS 2017/2018 4,00 – der Pflichtlehre zugehörigen - Lehrauftragstunden vergeben worden. Anhaltspunkte, die in sachlicher Hinsicht Zweifel an dem Ansatz der berücksichtigten – und von der Antragsgegnerin im Einzelnen schriftsätzlich bezeichneten (Schriftsatz vom 00.00.0000, ………) – Lehrauftragsstunden wecken könnten, bestehen nicht. Zwar sind rein rechnerisch nach diesen schriftsätzlichen Erläuterungen der Antragsgegnerin im WS 2017/2018 Lehrauftragstunden nicht im Umfang von 4,00 DS, sondern im Umfang von (0,67 DS + 1,07 DS + 1,07 DS + 0,27 DS + 0,93 DS =) 4,01 DS angefallen. Es verbleibt jedoch bei durchschnittlichen Lehrauftragsstunden in Höhe von [(3,57 DS + 4,01 DS) : 2 =] 3,79 DS je Semester. 38 Das Lehrangebot ist weiterhin gemäß § 11 KapVO um die Dienstleistungen zu vermindern, welche die Lehreinheit Pharmazie für fünf nicht zugeordnete und im Einzelnen in den Kapazitätsunterlagen benannte Studiengänge erbringt. Die insoweit zum Berechnungsstichtag angesetzten Einsatzwerte (Curricularanteile und Studienanfängerzahlen), die zu einem Dienstleistungsexport von (6,79 DS + 0,02 DS + 0,14 DS + 1,76 DS + 0,58 DS =) 9,29 DS führen, sind nach summarischer Prüfung bedenkenfrei. 39 Unter Berücksichtigung der Lehrauftragsstunden und des Dienstleistungsexports ergibt sich damit ein bereinigtes Lehrangebot je Semester in Höhe von (297,08 DS + 3,79 DS – 9,29 DS =) 291,58 DS, woraus ein bereinigtes Lehrangebot für das Studienjahr 2018/2019 von (2 x 291,58 DS =) 583,16 DS. Es ist unschädlich, dass die Antragsgegnerin nach der letzten Kapazitätsberechnung der Ermittlung der Kapazitäten einen Wert von 583,15 DS zugrunde gelegt hat. 40 2. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität 41 Für die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität ist zur Berücksichtigung der Lehrnachfrage aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge unter Anwendung von Anteilquoten (§ 12 KapVO) und der auf die Lehreinheit vom Curricularnormwert entfallenden Curriculareigenanteile aller zugeordneten Studiengänge (§ 13 Abs. 4 KapVO) ein gewichteter Curriculareigenanteil anzusetzen. Zugeordnet sind der Lehreinheit Pharmazie zwei Studiengänge, nämlich der Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) und der Masterstudiengang Arzneimittelwissenschaften. Das MKW hat zur Feststellung der Anteilquote für den Studiengang Pharmazie der in der Anlage 2 zur KapVO bestimmten Curricularnormwert von 4,50, einen Eigenanteil von 4,21 sowie eine vorjährige Bewerberzahl von 120 in seiner Kapazitätsberechnung zugrunde gelegt. Für den Masterstudiengang Arzneimittelwissenschaften hat es ebenfalls die entsprechenden Parameter zugrunde gelegt (Curricularwert 2,30, Eigenanteil 2,20, Bewerberzahl 12). Die Antragsgegnerin hat hierzu schriftsätzlich erläuternd ausgeführt, dass die Anteilquoten aufgrund sachlicher Kriterien unter Berücksichtigung der jeweiligen Nachfrage in den Studiengängen sowie planerischen Gesichtspunkten im Einvernehmen mit dem MKW festgesetzt worden sind. Dies unterliegt nach summarischer Prüfung keiner Beanstandung, § 12 KapVO. Die Antragstellerin hat hierzu im Übrigen auch keinerlei Rügen vorgebracht. Diese Zahlen in das Verhältnis zueinander gesetzt, folgt daraus für den Studiengang Pharmazie eine Anteilquote von [120 : (120 + 12) =] 0,909 und für den Studiengang Arzneimittelwissenschaften eine Anteilquote von gerundet [12 : (120 + 12) =] 0,091. 42 Ausgehend von dem bereinigten Jahreslehrangebot in Höhe von 583,16 DS und dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil, der durch Multiplikation des Curriculareigenanteil mit der Anteilquote berechnet wird – hier gerundet (4,21 x 0,909 + 2,20 x 0,091 =) 4,03 –, folgt hieraus ein auf das Studienjahr 2018/2019 bezogenes Studienplatzangebot der Lehreinheit insgesamt in Höhe von gerundet (583,16 DS : 4,03 =) 144,70 Studienplätzen. Bei einer Anteilquote von 0,909 errechnet sich hieraus eine jährliche Aufnahmekapazität für den Studiengang Pharmazie in Höhe von gerundet (144,70 x 0,909 =) 131,53, gerundet 132 Studienplätzen. 43 Vgl. auch VG Münster, Beschluss vom 16. Januar 2018 - 9 L 1838/17 -, juris, Rn. 33 ff. (Pharmazie 1.FS WS 2017/2018) bei einer Aufnahmekapazität von seinerzeit 129 Studienplätzen. 44 Die auf Grund des Zweiten Abschnitts der KapVO errechnete jährliche Aufnahmekapazität von 132 Studienplätzen ist nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO zu überprüfen . Das führt auf der Grundlage des nach dem sogenannten Hamburger Modell ohne erkennbare Fehler angesetzten und rechnerisch belegten Schwundausgleichsfaktors von 0,82 zu einer Erhöhung im Wege des Schwundausgleichs (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO) auf gerundet (132 : 0,82 =) 161 Studienanfängerplätzen im Studiengang Pharmazie. 45 Die Verteilung der errechneten 161 Studienanfängerplätze/Jahr in Höhe von 85 Studienanfängerplätzen für das WS 2018/2019 und 76 Studienanfängerplätzen für das SS 2019 weicht leicht von einer – allerdings nicht zwingend gebotenen – Verteilung, die an dem Verhältnis 50 Prozent zu 50 Prozent orientiert, ab. Eine derartige leichte Abweichung von einer gleichmäßigen Verteilung der errechneten Studienanfängerplätze unterliegt vorliegend nach summarischer Prüfung keiner Beanstandung, 46 vgl. zur Frage der Verteilung der Jahreskapazität auf die Vergabetermine des WS und des SS etwa BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1989 - 7 B 82/89 -, juris, Rn. 2 f.; vgl. ferner VG Münster, Beschlüsse vom 16. Januar 2018 - 9 L 1838/17 -, juris, Rn. 41 f. (Pharmazie 1.FS WS 2017/2018), und vom 17. November 2015 - 9 L 1250/15 -, juris, Rn. 34 f. (Pharmazie 1. FS WS 2015/2016), jeweils m. w. N., 47 und stellt sich im vorliegenden Verfahren für die Antragstellerin, die gerade die Zulassung zum WS 2018/2019 erstreiten will, im Übrigen als kapazitätsgünstig dar. 48 Da der beanstandungsfrei ermittelten und nunmehr auch normierten Zulassungszahl von 85 Studienanfängerplätzen 91 Einschreibungen gegenüber stehen und die ermittelte Kapazität sogar überschreiten, sind freie Plätze für Studienanfänger nicht festzustellen. 49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht – der ständigen Praxis des Gerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend – auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.