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Urteil

5 K 5025/17

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2018:0611.5K5025.17.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom      00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom    00.00.0000 verpflichtet, die Klägerin als Kriegsdienstverweigerin anzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 verpflichtet, die Klägerin als Kriegsdienstverweigerin anzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig – 1. – und begründet – 2. –. 1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO zulässig. Insbesondere fehlt es der Klägerin als Soldatin auf Zeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2012 - 6 C 11.11 -, juris, Rn. 20 ff. 2. Die Klage ist begründet. Der streitgegenständliche Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin. Nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Wer aus Gewissensgründen unter Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, wird gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen (Kriegsdienstverweigerungsgesetz – KDVG –) als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Nach § 5 KDVG ist eine Person auf ihren Antrag hin als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, wenn der Antrag vollständig ist (§ 2 Abs. 2 KDVG), die dargelegten Beweggründe geeignet sind, das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen, und das tatsächliche Gesamtvorbringen sowie die dem Bundesamt bekannten sonstigen Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit der Angaben des Antragstellers begründen oder die Zweifel aufgrund einer Anhörung nach § 6 KDVG nicht mehr bestehen. Diese Voraussetzungen liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor. Die Beweggründe der Klägerin vermögen ihren Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin zu rechtfertigen. Mit Blick auf die Wahrheit der Angaben der Klägerin zu ihrer Gewissensentscheidung begnügt sich das Gericht mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Das Gericht ist aufgrund der Aussagen der als Beteiligte vernommenen Klägerin in der mündlichen Verhandlung bei wohlwollender Beurteilung zu einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit gelangt, dass sie aus Gewissensgründen im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG und § 1 Abs. 1 KDVG den Dienst an der Waffe berechtigt verweigert. a) Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen, vgl. BVerwG, Urteile vom 11. März 1985 - 6 C 9.84 -, juris, Rn. 9, und vom 7. Juli 1989 - 6 C 3.88 -, juris, Rn. 8; siehe auch BVerfG, Entscheidung vom 20. Dezember 1960 - 1 BvL 21/60 -, juris, Rn. 30, besteht das Gewissen in einer im Inneren vorhandenen Überzeugung von Recht und Unrecht und der sich daraus ergebenden Verpflichtung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen. Die Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe setzt deshalb voraus, dass jemand das Töten von Menschen nicht nur aus moralischen oder ethischen Erwägungen missbilligt, sondern es grundsätzlich und ohne Einschränkungen als sittlich verwerflich empfindet mit der Folge, dass er bei einer Zuwiderhandlung gegen dieses Gebot in schwere Gewissensnot geraten würde. Nur aus diesem, an den Kategorien von Gut und Böse orientierten Grundverständnis kann die als verbindliches, unantastbares inneres Gebot verstandene Vorstellung erwachsen, am Waffendienst im Kriege nicht teilnehmen zu können, weil dieser seinem Wesen nach auf das Töten des Gegners gerichtet ist. Empfindet jemand dieses Gebot als derart bindend und unüberwindlich, dass er – gleichviel, aus welchen Motiven diese Bindung bei ihm erwachsen ist – in schwere Gewissensnot geraten würde, wenn er ihm zuwiderhandeln würde, dann liegt darin die Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe. Für den Nachweis der Gewissensentscheidung einer – wie hier – Soldatin auf Zeit des Sanitätsdienstes steht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 1989 - 6 C 10.87 -, juris, Rn. 12 f., und Beschlüsse vom 26. Juni 2014 - 6 B 17.14 -, juris, Rn. 25, und vom 12. Dezember 2017 – 6 B 30.17 -, juris, Rn. 11, die Forderung nach einer – zunächst darzulegenden und sodann nachzuweisenden – „Umkehr“ des Wehrpflichtigen im Vordergrund, der sich zunächst für eine Ableistung des Wehrdienstes entschieden hat und nunmehr für sich in Anspruch nimmt, in seiner Einstellung zum Wehrdienst habe sich seither eine grundlegende Wandlung vollzogen, und zwar von der Tiefe, Ernsthaftigkeit und absoluten Verbindlichkeit einer Gewissensentscheidung. Eine solche grundlegende Wandlung lässt sich am ehesten nachvollziehbar und einleuchtend durch ein entsprechendes „Schlüsselerlebnis“ nachweisen, das aus dem „Saulus“ einen „Paulus“ gemacht hat. An Stelle eines solchen „Schlüsselerlebnisses“ sind aber auch „sonstige Umstände“ geeignet und ausreichend, wenn und soweit sie jedenfalls im Ergebnis – insoweit wie ein Schlüsselerlebnis – eine wirkliche „Umkehr“ bewirkt haben. Eine wirkliche „Umkehr“ hinsichtlich der gewissensmäßigen Einstellung zum Kriegsdienst mit der Waffe kann somit das Ergebnis eines „Schlüsselerlebnisses“ sein, sie kann aber ebenso am Ende eines Wandlungsprozesses und einer Entwicklung stehen, die ohne spektakuläre äußere Umstände zu einer innerlich absolut verbindlichen Entscheidung gegen jegliches Töten im Kriege geführt hat, so dass die Anforderungen an die Annahme einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG erfüllt sind. Im Hinblick auf die Anforderungen an den Nachweis einer Gewissensentscheidung gilt der Maßstab eines hohen Grades von Wahrscheinlichkeit bzw. der Überzeugung, dass eine solche Entscheidung hinreichend sicher angenommen werden kann. Ist dieser letztgenannte Maßstab nicht erfüllt, bestehen Zweifel an der Wahrheit der Angaben des Antragstellers im Sinne des § 5 Nr. 3 KDVG. Kann sich das Gericht auch bei wohlwollender Beurteilung des Sachverhalts nicht dazu entschließen, das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der erforderlichen Gewissensentscheidung abschließend zu bejahen, so muss dies nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts zu Lasten des seine Anerkennung begehrenden Wehrpflichtigen gehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 6 B 17.14 -, juris, Rn. 6 ff., und Urteil vom 18. Oktober 1972 - VIII C 46.72 -, juris, Rn. 17. b) Bei wohlwollender Beurteilung des Sachverhaltes besteht für das Gericht ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat. In diesem Zusammenhang ist zunächst unbeachtlich, ob die von der Klägerin gegen die Verwaltungspraxis des Bundesamtes geführten Einwendungen zutreffen. Das Gericht hat nicht zu beurteilen, ob das Bundesamt aufgrund einer behaupteten Weisungslage die Anträge auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer durchweg – und damit nach der klägerischen Behauptung anders als früher – ablehnt, sondern ob die Klägerin die Voraussetzungen für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer in ihrer Person erfüllt. Den für seine Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 VwGO notwendigen Sachverhalt ermittelt das Gericht hierbei von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO). Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ihre innere „Umkehr“ in ihrer Einstellung zum Wehrdienst glaubhaft dargelegt. Ihre Aussage, die sie als förmlich vernommene Beteiligte vor der Kammer getätigt hat, knüpft ohne innere Brüche an die von ihr bereits schriftlich geschilderten äußeren Abläufe und inneren Umstände an und überzeugt in der Sache. Die Angaben der Klägerin zu ihrem längeren inneren Wandlungsprozess sind bei wohlwollender Betrachtung überzeugend, in sich konsistent, glaubhaft und vermögen neben einem Reifeprozess und Erkenntnisgewinn vollständige Gewissensumkehr von einer Soldatin auf Zeit ohne erkennbare Gewissensbelastung hin zu einer Kriegsdienstverweigerin aus Gewissensgründen zu belegen. Die Klägerin legt zur Überzeugung der Kammer einen Wandel ihrer moralischen Überzeugungen dar, der ihr das Töten eines Menschen unter jeglichen Umständen als unmöglich darlegt; ihr Einstellungswandel erscheint von ethischen Bedenken und Respekt vor dem menschlichen Leben getragen. Sie hat im Rahmen ihrer Vernehmung anschaulich geschildert, wie sie sich mit 17 Jahren über den Beruf als Soldatin erkundigt und dies als spannendes Aufgabenfeld empfunden habe. Sie habe Ärztin werden und dies mit dem Soldatenberuf kombinieren wollen. Sie sei im Karrierecenter beraten worden und habe bis dahin keine Ahnung von der Bundeswehr gehabt. Ihr Traum sei es gewesen, Schiffsarzt zu werden. Sie habe sich immer gedacht, sie schaffe das schon; die anderen würden das auch schaffen. Der erste Ansatz für den Umkehrprozess der Klägerin setzte im Rahmen der Famulatur 0000 in der psychiatrischen Abteilung des Bundeswehrzentralkrankenhauses L. ein. Hier hatte die Klägerin erste Zweifel, nachdem sie in Kontakt mit Soldaten gekommen war, die im Einsatz gewesen waren und Belastungsstörungen entwickelt hatten. Dies sei für sie das erste Mal gewesen, dass es nicht so abstrakt gewesen sei, sondern sie persönlich betroffen habe. Dass es nicht bereits hier zu einem vollständigen Lösungsprozess von der Bundeswehr gekommen ist, erklärt sich aus der von der Klägerin überzeugend vorgetragenen Einflussnahme durch ihre Familie, die gesagt habe, das schaffe sie schon, sie sei doch stark. In der Folgezeit konnte die Klägerin ihre Zweifel beiseiteschieben, was ihr durch das normale zivile Studium gelungen ist. Kontakte zur Bundeswehr beschränkten sich auf ein Treffen pro Halbjahr im Hörsaal. Zentraler Auslöser für das vollständige Umdenken war zur Überzeugung der Kammer der nach dem praktischen Jahr in Südafrika ( 00.00.0000 bis 00.00.00) erfolgte nochmalige zweimonatige Aufenthalt in Südafrika (ab 00.00.0000) in der Abteilung für Notfallmedizin. Die Klägerin hat hierzu mit viel innerer Betroffenheit geschildert, dass sie dort viel gesehen habe, was man sich in Deutschland nicht vorstellen könne. Hierbei kam ihr erstmals deutlich zu Bewusstsein, dass man als Soldat irgendwo hingeschickt werden könne, wo man nicht einfach wieder ins Flugzeug steigen und zurückfliegen könne. Richtig aus der Bahn sei sie geworfen worden, als sie in Südafrika selber bedroht worden sei. Der Druck baute sich weiter auf, als das Examen und die postuniversitäre Ausbildung näher rückten. Die Klägerin hat hierbei glaubhaft verdeutlicht, dass es nicht – nur – die Sorge um ihr persönliches Wohlbefinden gewesen ist, die sie zum Umdenken gebracht hat, sondern der sich immer stärker aufdrängende Gedanke, dass sie selber einmal auf der anderen Seite stehen könne und eine Entscheidung treffen müsse, die ihr - in ihren Worten – nicht zustehe, dass sie ein Menschenleben auslöschen müsse, dass sie ihren Willen durchsetzen müsse, um ihren Auftrag auszuführen. Das Ergebnis ihres Wandlungsprozesses hat die Klägerin mit überzeugender subjektiver Betroffenheit geschildert. Auf die Frage, welcher Situation sie nicht ausgesetzt sein wolle, hat sie ausgeführt, dass das, was sie erlebt habe, ihr vor Augen geführt habe, was es bedeute, Soldat zu sein und mit der Waffe auf eine Person schießen zu müssen. Die Vorstellung, das entscheiden zu müssen, hat die Klägerin – um Worte ringend – mit „schwarz“, hilf- und machtlos umschrieben. Sie hat die rhetorischen Fragen aufgeworfen, was es für ein höheres Gut gebe, wie sie darüber entscheiden solle. Natürlich wolle sie (in einer Einsatzsituation) nicht sterben; aber mit dem Wissen zu leben, getötet zu haben, das würde sie nicht ertragen. Sie habe nur diese eine Chance, das Beste zu machen. Bestätigung der Ernsthaftigkeit des Wandlungsprozesses ist die Einstellung der Klägerin zum Gebrauch der Waffe. Sie hat die Waffenausbildung im Rahmen ihrer Grundausbildung im Jahr 0000 erhalten. Einmal im Jahr hat sie daraufhin noch mit der P8 geschossen, dies aber nach 0000 eingestellt und sich in der Folgezeit um das Schießen „gedrückt“. Vom Tragen des Grünzeugs ist sie befreit; sie verrichtet ihren Dienst im Weißzeug mit Schulterklappe und weißem Kittel darüber.