Gerichtsbescheid
34 K 16.19 A
VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:1007.34K16.19A.00
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Leitsätze
Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage steht als solche einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht entgegen, wenn die Sache im Übrigen keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist.
§ 26 Abs. 2 AsylG enthält kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der gemeinsamen Staatsangehörigkeit bzw. „Verfolgungsgemeinschaft“.
Tenor
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 3-6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Januar 2019 (Geschäftszeichen 6520411-1 - 451) verpflichtet, der Klägerin den subsidiären Schutzstatuts zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 2/3 und die Klägerin zu 1/3.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage steht als solche einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht entgegen, wenn die Sache im Übrigen keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. § 26 Abs. 2 AsylG enthält kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der gemeinsamen Staatsangehörigkeit bzw. „Verfolgungsgemeinschaft“. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 3-6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Januar 2019 (Geschäftszeichen 6520411-1 - 451) verpflichtet, der Klägerin den subsidiären Schutzstatuts zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 2/3 und die Klägerin zu 1/3. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat – nämlich hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigte und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft –, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – einzustellen. II. Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil das Gericht der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Dem steht nicht entgegen, dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 14. Februar 2019 – OVG 3 N 118.19 A – im dortigen Verfahren die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Familienflüchtlingsschutz auch dann vorliegen, wenn der Familienangehörige eine andere Staatsangehörigkeit als der Stammberechtigte innehat, zugelassen hat, wobei das dortige Verfahren Familienschutz nach § 26 Abs. 3 AsylG betrifft. Denn die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage steht als solche einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht entgegen, wenn die Sache im Übrigen keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist (vgl. § 84 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und Aulehner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 84 Rn. 20 m.w.Nachw.). III. Die zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1, 1. Hs. AsylG erhobene Klage ist schon hinsichtlich des Hauptantrags begründet. Die Ziffern 3 bis 6 des angefochtenen Bescheids des Bundesamtes vom 14. Januar 2019 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der subsidiären Schutzstatus. Damit entbehren auch Ziffern 4 bis 6 des Bescheids ihrer Grundlage. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus aus § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 AsylG (sog. Familienasyl bzw. Familienschutz). Nach dieser Vorschrift wird einem zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjährigen ledigen Kind eines subsidiär Schutzberechtigten auf Antrag subsidiärer Schutz zuerkannt, wenn die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gegenüber dem Ausländer unanfechtbar ist und diese Zuerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Bei der Klägerin handelt es sich nach deren schlüssigen Angaben, die durch die eingereichten Dokumente (insbesondere Scheidungsurkunde der Mutter der Klägerin von M..., dessen Nachname auch wie der der Klägerin A... transkribiert werden kann und in der von einem gemeinsamen Kind die Rede ist) belegt und durch die Beklagte nicht in Abrede gestellt werden, um die Tochter der H..., der mit Bescheid vom 2. Oktober 2018 subsidiärer Schutz zuerkannt wurde. Widerrufs- oder Ausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Soweit die Beklagte meint, als weiteres ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal komme es auf eine gemeinsame Staatsangehörigkeit bzw. „Verfolgungsgemeinschaft“ an, folgt das Gericht dem nicht (so auch VG Leipzig, Urteil vom 5. Juli 2019 – 7 K 317/19.A –, juris, Entsch.-Abdr. S. 5 f.; für das Ehegattenasyl: VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 26. März 2019 – 3 K 455/17.A –, juris Rn. 22 ff.; VG Berlin, Urteil vom 14. Februar 2019 – 2 K 520.16 A –, juris Rn. 18 f.; VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 20. August 2018 – VG 34 K 220.17 A –, Entsch.-Abdr. S. 4 f.; VG Hamburg, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 10 AE 6172/18 –, juris Rn. 16 ff.; a.A. VG Cottbus, Urteil vom 17. Januar 2019 – VG 5 K 511/18.A –, juris, Entsch.-Abdr. S. 4 f., jeweils m.w.Nachw.). Ein entsprechendes Tatbestandsmerkmal ist weder § 26 AsylG zu entnehmen, noch lassen sich dafür Anhaltspunkte in der Entstehungsgeschichte der Norm finden. Die Annahme widerspricht vielmehr der gesetzgeberischen Intention, die auch darin bestand, das Asylverfahren zu vereinfachen und „die Integration der nahen Familienangehörigen der in der Bundesrepublik Deutschland als Asylberechtigte aufgenommenen politisch Verfolgten [zu] förder[n]“ (vgl. BT-Drs. 11/6960, S. 29 f.; vgl. zu den verschiedenen Zielsetzungen des Familienasyls auch Broscheit, Die Ableitung des Familienasyls nach § 26 III AsylG von erst nach der Ausreise geborenen stammberechtigten Minderjährigen, ZAR 2019, 174, 175 f. m.w.Nachw.). Vor diesem Hintergrund ist weder eine tatsächliche Verfolgungsnähe noch der fehlende Schutz durch einen (hier: anderen) Staat Voraussetzung für die Zuerkennung des Familienschutzes. Dies zeigt sich in Bezug auf den hier gegenständlichen abgeleiteten Schutz von minderjährigen Kindern auch darin, dass § 26 Abs. 2 AsylG ausdrücklich auf den Bestand der familiären Gemeinschaft im Verfolgerstaat verzichtet (vgl. insoweit auch die bis zum 31. Dezember 2004 gültige Fassung des § 26 Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG), die ausdrücklich nur auf § 26 Abs. 1 Nr. 3 bis 4 AsylVfG Bezug nahm). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die 2014 im Libanon geborene Klägerin libanesischer Staatsangehörigkeit begehrt nach teilweiser Klagerücknahme bezüglich der Anerkennung als Asylberechtigte und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch die Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungsverboten. Der Klägerin reiste nach eigenen Angaben im Dezember 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 2. Februar 2016 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) zusammen mit ihrer Mutter H..., die die syrische Staatsangehörigkeit besitzt, einen Asylantrag stellte. Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 14. Dezember 2016 erklärte die Mutter der Klägerin im Wesentlichen, sie sei Anfang 2012 von Syrien in den Libanon umgezogen. 2013 habe sie einen Libanesen geheiratet. Aus der Ehe sei die Klägerin hervorgegangen. Zu ihrem Verfolgungsschicksal befragt, bezog sie sich hinsichtlich Syrien im Wesentlichen auf die schlechte Sicherheitslage. Im Libanon habe ihr Ehemann sie und die Klägerin misshandelt. 2015 sei die Ehe geschieden worden und habe ihr geschiedener Ehemann ihr die Tochter weggenommen. Sie habe den Libanon aus Angst vor ihrem Mann verlassen und die Klägerin ohne dessen Wissen mitgenommen. Die vorgetragenen Gründe würden auch für die Klägerin gelten. Die Klägerin reichte einen libanesischen Pass ein, ihre Mutter einen syrischen Pass, eine libanesische Aufenthaltserlaubnis und libanesische Dokumente über die Scheidung der Klägerin von M.... Mit Bescheid vom 2. Oktober 2018 (Gesch.-Z. 6520411-451) erkannte das Bundesamt der Mutter der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zu. Mit Bescheid vom 14. Januar 2019 (Az. 6520411-1-451), zugestellt am 16. Januar 2019, lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides), den Antrag auf Asylanerkennung (Ziffer 2) sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen (Ziffer 4). Des Weiteren forderte es die Klägerin auf, binnen 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, und drohte ihr die Abschiebung in den Libanon an (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Klägerin drohe im Libanon keine Verfolgung, da der Vortrag der Misshandlung durch den Vater unglaubhaft sei. Auch sonst drohe ihr im Libanon kein ernsthafter Schaden. Auch habe sie keinen Anspruch auf von ihrer Mutter abgeleiteten Familienschutz, da sie nicht über dieselbe Staatsangehörigkeit wie diese verfüge. Schließlich seien auch keine Abschiebungsverbote ersichtlich. Mit ihrer Klage vom 18. Januar 2019 führt die Klägerin aus, § 26 Asylgesetz räume engen Familienangehörigen unabhängig von einer eigenen politischen Verfolgung einen eigenen Anspruch auf Schutzgewähr ein. Das Erfordernis der gleichen Staatsangehörigkeit sei der Norm nicht zu entnehmen und widerspreche deren Zweck. Die Klägerin beantragt die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 14. Januar 2019 zu verpflichten, ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen. Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus, mangels gleicher Staatsangehörigkeit fehle es an einer Verfolgungsgemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrer Mutter. Die Kammer hat mit Beschluss vom 22. Februar 2019 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat den Beteiligten mitgeteilt, dass es erwäge, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, des Verwaltungsvorgangs der Beklagten (Asylakte der Klägerin und ihrer Mutter) sowie der die Klägerin betreffenden Ausländerakte verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.