Leitsatz: Allein aus einer (auch) erfolgten Befragung zu den Fluchtgründen auf einen Selbsteintritt zu schließen, berücksichtigt den Willen des Mitgliedstaats des Dublin-Systems zu wenig. Das Asylgesetz sieht ebenso wie für die Fälle, dass eine internationale Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 7 ff. Dublin-III-VO festgestellt wird, auch für den Fall einer Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 17 Abs. 1 UAbs. 2 S. 1 Dublin-III-VO nicht vor, dass ein Asylbewerber eine (Zwischen-)Entscheidung des Bundesamts erhält. Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung verbietet nicht, das persönliche Gespräch mit einer persönlichen Anhörung zu anderen Dingen zu verbinden. Auch die Regelung des § 25 Abs. 1 AsylG über die Durchführung der persönlichen Anhörung differenziert nicht zwischen Anhörungen zu den Fluchtgründen im Herkunftsland und Anhörungen zu anderen Gesichtspunkten des Asylverfahrens. Der Antrag, die aufzuschiebende Wirkung der Klage 8 K 4795/17.A anzuordnen, die sich gegen den Bescheid des Bundesamts vom 4. Juli 2017 richtet, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. G r ü n d e Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO, § 166 VwGO). Ungeachtet dessen ist er auch abzulehnen, weil der Antragsteller keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat (§ 117 ZPO, § 166 VwGO). Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 4795/17.A anzuordnen, die sich gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 4. Juli 2017 richtet, bleibt ohne Erfolg. Die Interessenabwägung, ob der Antragsteller vorläufig während des Klageverfahrens im Bundesgebiet bleiben darf, fällt zu seinen Lasten aus. Es bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen des Bundesamts. Der Asylantrag des Antragstellers ist unzulässig, weil die Französische Republik für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (§ 29 Abs. 1 AsylG). Die Zuständigkeit Frankreichs für die Bearbeitung des Asylantrags folgt aus Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Für den Antragsteller hat das französische Konsulat Istanbul das Visum G. ausgestellt, dessen Geltungszeitraum zum Zeitpunkt des Asylantrags (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO) nicht abgelaufen war. Die Antragsgegnerin ist nicht nach Art. 17 Abs. 1 UAbs. 2 Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Die Antragstellerin ist nicht in die internationale Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens eingetreten. Wie ein Mitgliedstaat des Dublin-Systems in die internationale Zuständigkeit eintritt, ist in der Dublin-III-VO im Wesentlichen nicht geregelt. Insbesondere ist in der Dublin-III-VO nicht bestimmt, ob und wie ein Asylbewerber über einen Selbsteintritt in die internationale Zuständigkeit in Kenntnis gesetzt wird. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO bestimmt lediglich, dass der Mitgliedsstaat, nachdem er den Selbsteintritt beschlossen hat, "gegebenenfalls" den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde, unterrichtet. Zudem ist die Entscheidung und ihr Zeitpunkt über EURODAC mitzuteilen, so dass alle Mitgliedstaaten im Falle eines weiteren Asylantrags oder einer Weiterreise eines Asylbewerbers in einen anderen Mitgliedstaat Kenntnis von der Zuständigkeit nach Art. 17 Abs. 1 UAbs. 2 Dublin-III-VO erhalten können. Der Asylbewerber wird (nur) über eine Überstellungsentscheidung in Kenntnis gesetzt; diese Information wird ihm erst nach einer erfolgten Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats übermittelt (Art. 26 Abs. 1 Dublin-III-VO). Allein wenn ein Mitgliedstaat, bei dem ein Asylantrag gestellt wurde und/oder der nach den Regeln der Dublin-III-VO zuständig ist, einen anderen Mitgliedstaat zu einem Selbsteintritt ersucht, ist eine vorherige Information des Asylbewerbers erforderlich, weil er dem Aufnahmegesuch zugestimmt haben muss (Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Übrigen ist es nach dem europarechtlichen Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der Mitgliedstaaten, zu den Verfahrensmodalitäten die nationalen Vorschriften zu erlassen und anzuwenden. Bei Anwendung dieser Vorgaben bedarf es hier nicht der Erörterung, ob ein Selbsteintritt der Antragsgegnerin durch konkludentes Verhalten des Bundesamts gegenüber dem Asylbewerber erfolgen kann (vgl. dazu OVG Schl.-Holt., Beschluss vom 20. Juli 2016 - 2 LA 77/16 ‑, juris, Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 3. März 2010 - 15 ZB 10.30005 -, juris, Rn. 4; Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, Stand: Mai 2015, § 27a Rn. 177; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Dezember 2016, § 29 AsylG Rn. 108). Selbst wenn entsprechend § 133 BGB auf der Basis des Empfängerhorizonts des Asylbewerbers eine konkludente Selbsteintrittserklärung gegenüber einem Asylbewerber möglich sein sollte, ist eine Zuständigkeit nach Art. 17 Abs. 1 UAbs. 2 Dublin-III-VO nicht gegeben. Die Antragsgegnerin hat eine solche Erklärung sowohl gegenüber Frankreich als auch gegenüber dem Antragsteller nicht abgegeben. Die Antragsgegnerin hat nicht beschlossen, den Asylantrag des Antragstellers in einem nationalen Verfahren inhaltlich zu prüfen. Sie hat Frankreich nicht über einen Selbsteintritt informiert. Sie hat einen Selbsteintritt auch nicht in das EURODAC-System eingetragen. Die Antragsgegnerin hat auch nicht gegenüber dem Antragsteller in verlässlicher Art und Weise erkennbar werden lassen, dass ein nationales Verfahren durchgeführt werde. Sie hat gegenüber dem Antragsteller keine Erklärung abgegeben, in das nationale Asylverfahren eingetreten zu sein. Aus dem Ablauf der Anhörung des Antragstellers vom 27. Juni 2017 konnte der Antragsteller nicht auf eine solche (konkludente) Entscheidung schließen. Allein aus der am 27. Juni 2017 (auch) erfolgten Befragung zu den Fluchtgründen auf einen Selbsteintritt zu schließen, berücksichtigt den Willen des Mitgliedstaats des Dublin-Systems zu wenig (entspr. § 133 BGB; vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, 2014, Artikel 17 Anm. K12 unter Hinweis auf das Oberste Gericht Sloweniens, Entscheidung vom 8. Oktober 2004 - U1526/2004-13; OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2011 - 3 A 133/10.A -, juris; a. A. Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, § 27a Rn. 177). Im Übrigen sind nach nationalem Recht zur Auslegung einer Willenserklärung nicht nur ausgewählte, sondern alle Begleitumstände des Einzelfalls mit heranzuziehen. Dem Antragsteller muss aus dem Verfahrensablauf der Anhörungen klar gewesen sein, dass zwischen seiner "Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags" und der "Anhörung nach § 25 AsylG" keine Entscheidung über die Zulässigkeit getroffen worden war. Auch wenn das Bundesamt die beiden Teile der Anhörung in gesonderten Niederschriften dokumentiert hat, ist sie nach dem objektiven Empfängerhorizont des Antragstellers als ein Gespräch aufzufassen (vgl. auch § 25 Abs. 7 S. 1 AsylG). Der Antragsteller wurde von 11:00 Uhr bis 11:20 Uhr zur Zulässigkeit seines Asylantrags angehört. Dem Antragsteller wurde nicht sodann mitgeteilt, dass die ihm in der "Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags" zuvor mitgeteilte Auffassung, es gebe Hinweise für die Zuständigkeit eines anderen Staates, vom Bundesamt aufgegeben worden sei. Ab 11:20 Uhr, also unmittelbar anschließend und nicht erst - wie der Verfahrensbevollmächtigte geltend macht - um 12:40 Uhr, wurde er von derselben Person in Anwesenheit desselben Dolmetschers (im selben Raum bis 12:40 Uhr) zu den Fluchtgründen angehört. Der Ablauf zeigte dem Antragsteller auf, dass zwischen den verschiedenen Stadien der Anhörung keine Entscheidung ergangen war (zu einer solchen Konstellation ebenso OVG Schl.-Holt., Beschluss vom 20. Juli 2016 - 2 LA 77/16 -, juris, Rn. 6). Auch sonst ergibt sich aus den Verfahrensregeln kein Anhalt für einen Selbsteintritt der Antragsgegnerin. Das Asylgesetz sieht ebenso wie für die Fälle, dass eine internationale Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 7 ff. Dublin-III-VO festgestellt wird, auch für den Fall einer Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 17 Abs. 1 UAbs. 2 S. 1 Dublin-III-VO nicht vor, dass ein Asylbewerber eine (Zwischen-)Entscheidung des Bundesamts erhält. Liegen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG nicht vor, weil die Antragsgegnerin nach Art. 17 Abs. 1 UAbs. 2 Dublin-III-VO zuständig (geworden) ist, wird unmittelbar ein nationales Asylverfahren (fort-)geführt. In Übereinstimmung damit ist eine Entscheidung des Bundesamts nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 AsylG und § 34a Abs. 1 AsylG auf Klage eines Asylbewerbers vom Verwaltungsgericht allein aufzuheben, wenn sie rechtswidrig ist, weil die internationale Zuständigkeit der Antragsgegnerin besteht (BVerwG, Urteil vom 27. April 2016 - 1 C 24.15 -, www.bverwg.de = juris, Rn. 9; Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 -, www.bverwg.de = juris, Rn. 13). Dass dies gesetzlich anders geregelt ist, wenn eine Zuständigkeit nach Art. 17 Abs. 1 UAbs. 2 Dublin-III-VO besteht, ist nicht ersichtlich. Das Bundesamt war auch nicht gem. § 24 Abs. 1 AsylG verpflichtet, von einer "Anhörung nach § 25 AsylG" abzusehen, wenn es die Prüfung der internationalen Zuständigkeit noch nicht abgeschlossen hatte. Vielmehr hat das Bundesamt offenbar wegen - aus seiner Sicht bestehenden - Gründen der Verfahrensökonomie am selben Tag alle Anhörungen mit dem anwesenden Antragsteller durchgeführt, um anschließend auf dieser umfassenden Grundlage über den Asylantrag - wie auch immer - entscheiden zu können. Dies widerspricht nicht § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylG. Art. 5 Dublin-III-VO über das persönliche Gespräch steht ebenfalls nicht entgegen. Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung verbietet nicht, das persönliche Gespräch mit einer persönlichen Anhörung zu anderen Dingen zu verbinden. Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO verbietet ledig eine nur schriftliche Anhörung oder einen Verzicht auf eine Anhörung, soweit nicht die Voraussetzungen des Art 5 Abs. 2 Dublin-III-VO vorliegen. Auch die Regelung des § 25 Abs. 1 AsylG über die Durchführung der persönlichen Anhörung differenziert nicht zwischen Anhörungen zu den Fluchtgründen im Herkunftsland und Anhörungen zu anderen Gesichtspunkten des Asylverfahrens. Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 AsylG gehören zu den erforderlichen Angaben eines Asylbewerbers auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten (als dem Herkunftsstaat) und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 AsylG oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist. Die Antragsteller hat aus Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin-III-VO auch keinen Anspruch auf einen Selbsteintritt der Antragsgegnerin. Umstände für eine darauf gerichtete Ermessensreduzierung sind nicht ersichtlich oder auch nur geltend gemacht. Gründe für ein in Bezug auf Frankreich bestehendes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG sind nicht glaubhaft gemacht oder sonst ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 AsylG liegen offensichtlich vor. Insbesondere steht fest, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Frankreich durchgeführt werden kann. Frankreich hat der Aufnahme des Antragstellers zugestimmt. Wegen der Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung hat der Antragsteller keine Umstände geltend gemacht, die für einen Ermessensfehler sprechen könnten. Diese sind auch nicht sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar.