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Beschluss

1 L 1137/17

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2017:0704.1L1137.17.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Befangenheitsanträge des Antragstellers bleiben unberücksichtigt, weil die Ablehnung von Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Rapsch, Richter am Verwaltungsgericht Voß und Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Wilkitzki als befangen offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist. Sie ist nur mit Ausführungen begründet, die die Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können. Die Umstände betreffend Frau Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Rapsch selbst hatte der Antragsteller bereits im vorangegangen Verfahren 7 L 1222/16 vorgetragen; sie haben Eingang in den Beschluss vom 14. September 2016 gefunden. Auch der darüber hinaus vorgebrachte Umstand, dass der erkennende Spruchkörper seinen vorangegangenen Antrag abgelehnt hat, vermag die Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu begründen. Die Mitwirkung von Richtern an einem früheren Verfahren, auch über den gleichen Sachverhalt, das zu einer der Partei ungünstigen Entscheidung geführt hat, genügt nicht als Ablehnungsgrund. Vgl. BGH, Beschluss vom 27. Dezember 2011 – V ZB 175/11 –, Juris. Es handelt sich bei diesem Umstand lediglich um eine Folge der gerichtsinternen sachbezogenen Geschäftsverteilung. Dass der Spruchkörper nicht bereit oder in der Lage wäre, die im Rahmen eines Einzelfalls geäußerte Rechtsauffassung neu zu überdenken und ggf. bei Vorliegen anderer Umstände in abweichender Form zu entscheiden, ist nicht im Ansatz erkennbar. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass das Ablehnungsgesuch unter einem Vorwand gestellt wurde, um dem Antragsteller nicht genehme Richter im Rahmen einer taktischen Manipulation auszuschalten. Vgl. hierzu BAG, Beschluss vom 7. Februar 2012 – 8 AZA 20/11 –, Juris. Auch die (erst) mit dem Eilbeschluss erfolgte Beiladung des Antragstellers in dem Verfahren 7 L 494/17 vermag eine Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu rechtfertigen. Der Antragsteller war jedenfalls durch den Beschluss des Gerichts nicht beschwert. Von einer Beiladung der F. Q1. wird abgesehen. Der Antragsteller ficht in der Hauptsache eine ihm gegenüber ergangene Ordnungsverfügung an. An diesem Rechtsverhältnis sind die F. Q. nicht unmittelbar beteiligt. Soweit eine Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO in Betracht kommt, sieht das Gericht jedenfalls in Ausübung seines Ermessens von einer Beiladung ab. Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 30. Mai 2017 wiederherzustellen, ist zulässig, hat aber in der Sache insgesamt keinen Erfolg, weil die angefochtene Verfügung nach summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der auf § 14 Abs. 1 OBG NRW sowie die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) gestützten Anordnung. Mit Blick auf die formelle Rechtmäßigkeit der Verfügung ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von einer Entbehrlichkeit der Anhörung auszugehen, vgl. § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW. § 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG verpflichtet Erzeuger und Besitzer von Abfällen zu deren Beseitigung, soweit § 17 KrWG nichts anderes bestimmt. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Abfälle im Sinne des KrWG sind gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung dürfte hier schon von einem Entledigungswillen auszugehen sein, vgl. Abs. 3 der Vorschrift. Denn die Vermutung greift, wenn die ursprüngliche Zweckbestimmung von Stoffen oder Gegenständen entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Die Verkehrsanschauung dient hierbei als Korrektiv der Prüfung, ob es sich bei den subjektiven Zielen des Besitzers um vernünftige Erwägungen handelt. Ein neuer Verwendungszweck ist vom Antragsteller als darlegungspflichtigem Abfallbesitzer nicht im Sinne von vernünftigen Erwägungen substantiiert vorgetragen oder sonst ersichtlich. Jedenfalls muss sich nach Absatz 4 der Vorschrift der Besitzer Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann. Dies ist für die in der Anordnung bezeichneten Gegenstände der Fall. Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass die Gegenstände, welche im Außenbereich gelagert werden, noch entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden. Sie sind auch geeignet, das Wohl der Allgemeinheit zu gefährden, da aufgrund der Lagerung von organischen Abfällen Schädlinge angezogen werden und bereits jetzt Geruchsemmissionen austreten. Das Gefährdungspotenzial kann nur durch eine Beseitigung ausgeschlossen werden. Die Bezeichnung der Gegenstände in der Anordnung ist auch hinreichend bestimmt. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass eine Aufstellung der einzelnen Gegenstände schon aufgrund der anhaltenden Sammlung nicht möglich ist. Außerdem ist eine Kontamination mit Schimmel und anderen Ablagerungen aufgrund der Anhäufung der Gegenstände nicht auszuschließen und kann ohne nähere Untersuchung nicht festgestellt werden. Es blieb und bleibt dem Antragsteller unbenommen, etwaige einzelne Gegenstände, welche nach seiner Ansicht noch entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden können und sollen, auszusortieren. Auch eine vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung lässt das private Interesse des Antragstellers hinter das öffentliche Interesse an dem sofortigen Vollzug der Anordnung zurücktreten. Es steht zu befürchten, dass auf Grund der unhygienischen Zustände – insbesondere mit Blick auf die sommerlichen Temperaturen – auf dem Grundstück des Antragstellers Schädlinge angelockt wurden bzw. werden, die Krankheiten übertragen können, wodurch sowohl der Antragsteller selbst als auch seine Nachbarn erheblich gefährdet sind. Dies wird bestätigt durch die Angabe der Entsorgungsfirma hinsichtlich der im letzten Jahr erfolgten Entsorgung, dass sich unter den entfernten Dingen auch verweste Nagetiere befunden haben. Die Lagerung der Abfälle begründet darüber hinaus eine erhöhte Brandgefahr. Dem gegenüber wiegt das Interesse des Antragstellers, möglicherweise zwischen dem Abfall enthaltene Gegenstände von Wert zu erhalten, weit weniger schwer, zumal der Antragsteller etwaige wichtige erhaltenswerte Gegenstände aussortieren konnte. Die in der Verfügung erfolgte Androhung der Ersatzvornahme begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Die Rechtsgrundlagen für die Anordnung der Ersatzvornahme finden sich in §§ 63 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, 59, 57 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 55 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – VwVG NRW –. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen hier vor. Mit Blick auf die Gebührenentscheidung sind durchgreifende Bedenken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und orientiert sich an den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde gegen die Sachentscheidung ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postanschrift Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Statt in Schriftform können die Beschwerde und deren Begründung bei dem Oberverwaltungsgericht auch in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht werden. Eine Beschwerde, die sich nur gegen die Streitwertfestsetzung richtet, ist innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung oder anderweitiger Erledigung des Verfahrens bei dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster) schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzulegen. Für das Beschwerdeverfahren gegen die Sachentscheidung besteht vor dem Oberverwaltungsgericht Vertretungszwang. Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte – außer im Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.