Beschluss
8 AZA 20/11
Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom
ArbeitsrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 16. Juli 2011 wird als unzulässig verworfen. Dies ist als gegen die dem zuständigen Achten Senat durch die Geschäftsverteilung zugeteilten Richter des Bundesarbeitsgerichts VRiBAG Hauck, RiBAG Böck und RiBAG Breinlinger gerichtetes Ablehnungsgesuch zu verstehen, mutmaßlich als ein solches wegen Besorgnis der Befangenheit, § 42 ZPO. II. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig. 1. Auch ohne anwaltliche Vertretung kann der Kläger im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens ein Ablehnungsgesuch wirksam einreichen, da dieses Verfahren nicht dem Anwaltszwang unterliegt, § 44 ZPO (Zöller/Voll-kommer ZPO 29. Aufl. § 44 Rn. 1). 2. Das Gesuch ist jedoch unzulässig, weil es offensichtlich allein der Absicht dient, dem Kläger nicht genehme Richter auszuschalten. Dabei benennt der Kläger keinen Ablehnungsgrund iSd. § 42 ZPO. Dass beim Kläger gegenüber den namentlich benannten Richtern „grundsätzlich“ kein Vertrauen bestehe, kann weder die Besorgnis der Befangenheit begründen noch stellt es einen Grund dar, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu rechtfertigen. Soweit der Kläger ferner ausführt: „In der althergebrachten lapidaren Art und Weise ist dieses auf keinen Fall zu akzeptieren“, ist der Satz in sich schon unverständlich. Die Formulierung könnte andeuten, dass der Kläger die Richter wegen einer früheren Spruchtätigkeit ablehnen will. Dabei scheint er auf die Art der Begründung früherer Entscheidungen abzustellen. Eine möglicherweise gegebene frühere Tätigkeit der abgelehnten Richter in einem anderen Verfahren, das der Kläger angestrengt hat, ist jedoch für sich allein genommen kein Ablehnungsgrund, schon gar nicht die Art und Weise mit der Entscheidungen in vorausgegangenen Verfahren gegenüber dem Kläger oder der Gegenpartei begründet worden sein mögen (vgl. BGH 14. November 1991 I ZB 15/91 NJW 1992, 983 mwN).