Beschluss
9 L 604/17
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2017:0606.9L604.17.00
3mal zitiert
17Zitate
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Studienkapazität der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster im Studiengang Rechtswissenschaft - Staatsexamen - (Studienjahr 2016/2017)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Studienkapazität der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster im Studiengang Rechtswissenschaft - Staatsexamen - (Studienjahr 2016/2017) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Rechtswissenschaft (Staatsexamen) an der Westfälischen Wilhelms-Universität (WWU) Münster als Studienanfängerin nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters (SS) 2017 außerhalb der normativ festgesetzten Aufnahmekapazität. Sie ist an der Hochschule seit dem SS 2017 im Magisterstudiengang Evangelische Theologie eingeschrieben und erstrebt eine berufliche Tätigkeit als Juristin im kirchlichen Dienst. Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2017 vom 20. Dezember 2016 (GV.NRW. 2017, 52, 55) die Zahl der von der Hochschule zum SS 2017 aufzunehmenden Studienanfänger/innen auf 124 festgesetzt. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin vom 11. Mai 2017 steht dieser Sollzahl eine tatsächliche Einschreibungszahl von 130 Studienanfänger/innen (Stand: zum Vorlesungsbeginn 18. April 2017) gegenüber. Die Anträge der Antragstellerin auf Zulassung zum Studium der Rechtswissenschaft zum SS 2017 lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheiden vom 23. Februar 2017 - innerkapazitär - und vom 10. April 2017 - außerkapazitär - ab. Die Klägerin hat gegen den Bescheid vom 10. April 2017 Klage erhoben (9 K 3205/17). Bereits am 3. April 2017 hat sie um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, des zugehörigen Klageverfahrens und des gerichtlichen Leitverfahrens „Rechtswissenschaft - WS 2016/2017“ - 9 L 1585/16 - einschließlich der hierzu in jenem Verfahren auf Anforderung des Gerichts vorgelegten Kapazitätsunterlagen und Erläuterungen verwiesen. II. Der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg. Die Antragstellerin, die sich zuvor ordnungsgemäß inner- und außerkapazitär bei der Antragsgegnerin um einen entsprechenden Studienanfängerplatz beworben hat (§§ 23 Abs. 2 , 3 Abs. 2 und § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW), hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Staatsexamensstudiengang Rechtswissenschaft zum SS 2017 über die Zahl der tatsächlich vergebenen 130 Studienanfängerplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz zur Verfügung steht, der - gegebenenfalls nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für das erste Fachsemester des verfahrensbetroffenen Studiengangs entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 11. Mai 2017 besetzt sind. Durch diese Besetzungszahl von 130 ist die in der ZulassungszahlenVO festgesetzte Zulassungszahl um 6 Studienanfängerplätze abgedeckt und überschritten worden. Die Überschreitung beruht nach den Erläuterungen der Antragsgegnerin auf einer zur Vermeidung von Nachrückverfahren erfolgten Überbuchung (§§ 23 Abs. 2 Satz 1, 10 Abs.1 Satz 4 VergabeVO NRW) mit einem auf der Basis des Annahmeverhaltens der letzten drei Vergabeverfahren abgeleiteten Überbuchungsfaktor. Nach dem Ergebnis der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durchgeführten umfassenden Überprüfung der von der Antragsgegnerin überreichten und erläuterten Kapazitätsunterlagen und dem wechselseitigen Vortrag der Beteiligten ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass über die tatsächlich- kapazitätsdeckend - vergebenen Plätze hinaus im verfahrensbetroffenen Studiengang noch weitere Studienanfängerplätze zur Verfügung stehen. Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2016/2017 und damit für das SS 2017 ist für Studiengänge, deren Plätze - wie hier - nicht in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, die Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2010 ‑ KapVO NRW 2010) vom 10. Januar 2011 (GV. NRW. 2011, 84 ff.). Vgl. auch gleichgerichtet die am 27. Mai 2017 in Kraft getretene und ab WS 2017/2018 geltende KapVO NRW 2017 vom 8. Mai 2017, GV. NRW. 2017, 591. Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach den auf der Ermächtigung des § 6 Hochschulzulassungsgesetz beruhenden Bestimmungen der KapVO NRW 2010 die jährliche Aufnahmekapazität (§ 3) zugrunde, die - wie hier bei Aufnahmeterminen zum Winter- und Sommersemester - auf die einzelnen Vergabetermine aufgeteilt wird. Die jährliche Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit (§ 4) zugeordneten Studiengangs ergibt sich nach § 3 aus dem nach § 5 festgestellten bereinigten Lehrangebot je Jahr, dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote eines Studienganges (§ 7). Das Lehrangebot wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der hier zum 01. März 2016 (§ 2 Abs. 1) erhobenen und gegebenenfalls nach § 2 Abs. 2 und 3 überprüften Daten. Die nach den vorstehend genannten Bestimmungen ermittelte Zulassungszahl kann nach § 8 reduziert oder soll nach § 9 erhöht werden. 1. Lehrangebot: Die Antragsgegnerin (abschließend: Bericht vom 15. September 2016 zum letzten Überprüfungszeitpunkt, den sich das MIWF nach Prüfung zu eigen gemacht hat) hat auf der Lehrangebotsseite zugrunde gelegt, dass der Lehreinheit Rechtswissenschaft der WWU Münster zum letzten Berechnungsstichtag 15. September 2016 für das Studienjahr 2016/2017 insgesamt 88,10 Personalstellen einschließlich sog. Haushaltspaktstellen zur Verfügung stehen. Diese Stellen des wissenschaftlichen Personals sind folgenden Stellengruppen mit den jeweiligen Lehrdeputaten nach der Lehrverpflichtungsverordnung - LVV, ausgedrückt in Lehrveranstaltungsstunden/Deputatstunden (DS), zugeordnet worden: Stellengruppe Deputat je Stelle in DS Anzahl Stellen einschl. HP-Stellen SJ 2016/2017 Summe DS 2016/2017 W3 Universitätsprofessor 9 25 225 W2 Universitätsprofessor 9 6 54 W1 Juniorprofessor 1. Anstellungsphase 4 5 20 A15 – 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben 5 3 15 Abgeordnete Beamte u. Richter mit Lehraufgaben* 13 4 52 Akad. Oberrat auf Zeit 7 5,5 38,50 Akad. Rat auf Zeit 4 13 52 Wiss. Angestellter (befristet) 4 17 68 TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben 12* 9,6 115,20 Zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung* (8,00 + 38,40 =) 46,40 Summe in DS 686,10 Das vorstehend von der Hochschule und dem Ministerium eingestellte „zusätzliche Lehrangebot“ beruht, wie die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 9. November 2016 im Leitverfahren Rechtswissenschaft des WS 2016/2017 - 9 L 1585/16 - erläutert hat, einmal darauf, dass für den Berechnungszeitraum 2016/2017 auf der Grundlage des Hochschulpaktes III zum Zweck der Erhöhung der Zulassungszahl im Staatsexamensstudiengang Rechtswissenschaft 9,6 Stellen für Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben zusätzlich und befristet ausgewiesen worden sind. Um im Ergebnis für diese befristeten Hochschulpakt-Stellen, der Rechtsprechung des Gerichts folgend, vgl. VG Münster, Beschlüsse vom 16. Dezember 2013 - 9 L 468/13 - und vom 4. Januar 2017 - 9 L 1347/16 -, n. v., zum Ansatz von 16 DS für die Stellengruppe der angestellten Lehrkräfte für besondere Aufgaben TV-L/HP gem. § 3 Abs. 1 Nr. 16, Abs. 4 Satz 4 LVV, das Höchstdeputat von 16 DS einzubringen, sei deshalb in der Rubrik „zusätzliches Lehrangebot hierfür ein den Tabellenansatz von 12 DS erhöhender Ansatz von (9,6 X 4 =) 38,4 DS erfolgt. Dies ist beanstandungsfrei. Des Weiteren sei für die Stellengruppe der „abgeordneten Beamten und Richter mit Lehraufgaben“ für zwei der vier Stellen ebenfalls ein zusätzliches Lehrangebot von jeweils 4 DS (= insgesamt zusätzlich 8 DS) angesetzt worden, um auch hier die volle Bandbreite der Lehrverpflichtung des § 3 Abs. 1 Nr. 16 LVV (diese reicht bis zu 17 DS je beamteter Stelle) zu bewirken. Bei den zwei weiteren Stellen sei, wie von der Antragsgegnerin im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt worden ist, eine Abweichung von der Bandbreiten-Obergrenze von 17 DS wegen der Weiterqualifizierung der Betreffenden (Habilitation) um jeweils 4 DS angesetzt worden. Für diese Stellen sei es deshalb bei dem Ansatz von 13 DS verblieben. Auch dies ist beanstandungsfrei. Dieses unbereinigte Lehrdeputat ist ferner gemäß § 5 Abs. 1 LVV individuell um 8,75 DS vermindert worden. Diese Verminderung erfolgte, wie die Antragsgegnerin dargelegt hat, einmal in Bezug auf die Lehrverpflichtung von Prof. Dr. Oebbecke im Hinblick auf seine Funktion als Dekan der rechtswissenschaftlichen Fakultät, https://www.jura.uni-muenster.de/de/apps/personenliste/prof-dr-janbernd-oebbecke/, um 6,75 DS (= 75 v. H. des Regellehrdeputats), ferner in Bezug auf Prof. Dr. Wedemann als Studiendekanin, https://www.jura.uni-muenster.de/de/apps/personenliste/prof-dr-frauke-wedemann/, und zwar im Umfang von 2 DS. All dies ist rechtsfehlerfrei. Die im Umfang von 9,65 DS angesetzte Erhöhung des Lehrangebots wegen zu berücksichtigender Lehrauftragsstunden im SS 2015 und WS 2015/2016 beruht auf § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2010. Sie ist wegen der eingeflossenen Lehraufträge nach Person, Titel und Umfang von der Antragsgegnerin detailliert aufgelistet worden. Auch hier sind Fehler nicht ersichtlich, insbesondere nicht dahin, dass etwa weitere auf das Pflicht- oder Wahlpflichtcurriculum bezogene berücksichtigungspflichtige Lehraufträge im Verständnis des § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2010 im Referenzzeitraum erteilt worden wären. Soweit die Antragstellerin umfangreich hat vortragen lassen, nach Auswertung u.a. des Vorlesungsverzeichnisses seien in den Lehrbetrieb des Studiengangs Rechtswissenschaft zahlreiche - namentlich von ihr aufgeführte - Lehrpersonen, nämlich außerplanmäßige Professoren, Honorarprofessoren, Privatdozenten, Emeriti und Gastwissenschaftler eingebunden, was deputaterhöhend zu berücksichtigen sei, geht dies fehl. In der Rechtsprechung des Gerichts und auch des OVG NRW vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2014 - 13 A 1421/13 -, vom 20. November 2009 - 13 C 271/09 -, vom 17. März 2011 - 13 C 25/11 -, juris bzw. www.nrwe.de; zuletzt Beschluss vom 19. Oktober 2016 - 13 C 41/16 - n.v., ist geklärt, dass nicht aus Lehrpersonalstellen folgende Lehre, wozu die unentgeltliche und freiwillige sog. Titellehre von Privatdozenten, Honorarprofessoren oder außerplanmäßigen Professoren und erst recht die von Emeriti und Gastprofessoren ohne Stelleninanspruchnahme zählt, nach dem Kapazitätsberechnungsmodell des Landes Nordrhein-Westfalen keine kapazitätsbeachtliche Lehrleistung darstellt. Die Antragsgegnerin hat zu dem Vortrag der Antragstellerin detailliert unter Ansprache der antragstellerseitig angeführten Personen ausgeführt, dass diese im zu betrachtenden Zeitraum entweder keine dienstrechtliche Lehrverpflichtung erfüllen oder einzelne benannte Personen (Privatdozenten) auf jeweils genannten Stellen geführt werden. Diese Stellen seien in die Kapazitätsberechnung mit dem jeweiligen Deputat eingestellt worden. Das Gericht hat keinen Anhalt für eine Unrichtigkeit dieser Darlegungen, zumal es wegen der in die Berechnung eingestellten Personalstellen der Lehreinheit Rechtswissenschaft nach einem Abgleich mit der ebenfalls vorgelegten Gesamtstellenübersicht (Stichtag 15. September 2016) hierfür ebenfalls nichts hat feststellen können. Als Lehrauftragsstunden im Sinne des § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2010 können derartige Lehrtätigkeiten ebenfalls nicht eingestellt werden. Das damit gegebene Lehrangebot von insgesamt (686,10 DS - 8,75 DS + 9,65 DS =) 687,00 DS ist von der Hochschule und dem Ministerium gem. § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2019 um die Dienstleistungen im Umfang von insgesamt 70,68 DS (Stand: letzter Berechnungsstichtag 15. September 2016) vermindert worden, die die Lehreinheit als Export für insgesamt 11 ihr nicht zugeordnete Studiengänge erbringt. Das Gericht hat die jeweiligen hierfür maßgeblichen Einzelwerte Caq und Aq/2, auch im Wege des Abgleichs mit der vorgelegten „Dienstleistungsverflechtungsmatrix“, überprüft und für das vorliegende Verfahren keine Anhaltspunkte für eine inhaltliche oder rechnerische Unrichtigkeit feststellen können. Dass die Hochschule den Parameter Aq/2 (Studienanfängerzahl des Vorjahres, § 11 Abs. 4 Satz 3 VergabeVO NRW 2010) entsprechend ihren hierauf bezogenen amtlichen Daten bis zum letzten Berechnungsstichtag unter Kontrolle gehalten hat, folgt aus dem Vergleich ihrer tabellarischen Kapazitätsberichte zum Zeitpunkt.1. März 2016 und zum Zeitpunkt 15. September 2016. Der Dienstleistungsexport der Lehreinheit Rechtwissenschaft ist danach zum letztgenannten Zeitpunkt kapazitätsgünstig von insgesamt 75,35 DS auf 70,68 DS reduziert worden. Beanstandungsfrei ist auch die angesetzte Dienstleistung in Höhe von 26,84 DS für den Studiengang „fachspezifische Fremdsprachenausbildung für Juristen“, die als dem importierenden „allgemeinen Lehrbereich der Hochschule“ zufließend eingestellt worden ist. Diese "Fachspezifische Fremdsprachenausbildung für Juristinnen und Juristen - FFA -" ist ein eigenständiges und immatrikulationspflichtiges Lehrprogramm, dass von der Lehreinheit Rechtswissenschaft in Kooperation mit dem Zentralen Sprachenzentrum als Zentraleinheit in den Fachsprachen Englisch, Französisch und Spanisch angeboten wird. Vgl. u. a. Profil unter https://spz.uni-muenster.de/ffa und Studieninfo unter https://www.uni-muenster.de/ ZSB/material/m579_1.htm?mdatei=m579_1 Nach der im Internetauftritt der Hochschule abrufbaren und auf §§ 2 Abs. 4, 64 HG NRW beruhenden "Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachspezifische Fremdsprachenausbildung für Juristinnen und Juristen an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 30. April 2015" handelt es sich um einen viersemestrigen Zusatzstudiengang mit insgesamt 18 Semesterwochenstunden und einem verbindlich geregelten Studienverlaufsplan. Die bewertete und auf ein Zertifikatszeugnis führende Prüfung erfolgt durch studienbegleitende Teilprüfungen einschließlich Klausuren und mündlicher Prüfung. Vor diesem Hintergrund erscheinen dem Gericht der angesetzte Umfang auch dieses Dienstleistungsexportes nach Curricularanteil und Studienanfängerzahl plausibel. Die Befugnis der Hochschule, derartige Zusatzstudiengänge einzurichten und ihren zentralen Einrichtungen kapazitär zuzuordnen, ist nicht zweifelhaft. Einer weiteren Aufklärung bedarf es im Übrigen im vorliegenden Verfahren, insbesondere im Hinblick auf die gegebene Überschreitung der Sollzahl um 6 Einschreibungen, nicht. Unter Berücksichtigung auch dieser Dienstleistung ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot je Semester (Sb) von 616,32 DS, woraus ein bereinigtes Lehrangebot für das Studienjahr 2016/2017 von 1.232,64 DS folgt. 2. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität: Diesem bereinigten jährlichen Lehrangebot ist - insoweit in Übereinstimmung mit der Antragsgegnerin und dem Ministerium - auf der Lehrnachfrageseite gem. §§ 6 f. KapVO NRW 2010 der gewichtete Curricularanteil aller einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge gegenüberzustellen, woraus entsprechend der Formeln 4 und 5 der Anlage 1 der KapVO 1994 die jährlichen Aufnahmekapazitäten folgen. Die dabei angesetzten Curriculareigenanteile belaufen sich beanstandungsfrei für den Staatsexamensstudiengang Rechtswissenschaft auf 2,2 (vgl. Anlage 2 lfd. Nr. 33 der KapVO in der aktuellen Fassung) und für den Masterstudiengang „Deutsches Recht“, https://www.jura.uni-muenster.de/de/international/master-deutsches-recht-ll-m/ , auf 0,80. Die Berechnung des Curricularwertes des letzteren Studiengangs hat die Antragsgegnerin gegenüber dem Gericht im Einzelnen anhand des Curriculums nach der Prüfungsordnung erläutert. Der angesetzte Wert hält sich innerhalb der in der Anlage 1 zur KapVO NRW 2010 bestimmten Bandbreite. Hieraus folgt unter Ansatz der jeweiligen Anteilquoten ein gewichteter Curricularanteil aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge von (2,2 X 0,996) + (0,8 X 0,004) = 2,19, woraus sich die Gesamtaufnahmekapazität von 562,85 ergibt. Hieraus wiederum folgt für den Staatsexamensstudiengang Rechtswissenschaft bei der Anteilquote von 0,996 eine jährliche Aufnahmekapazität (vor Schwund) von 560,60, gerundet 561 Studienplätzen. Zum Berechnungsverfahren vgl. auch ausführlich: Beschluss des Gerichts vom 16. Dezember 2013 - 9 L 468/13 - Kommunikationswissenschaft BA 2013/2014, n.v. Die so ermittelte jährliche Aufnahmekapazität ist zu überprüfen. Sie soll nach § 9 KapVO NRW 2010 erhöht werden, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern erheblich größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Die Antragsgegnerin und das Ministerium haben insoweit auf der Grundlage des nicht zu beanstandenden und auf der amtlichen Statistik der Hochschule beruhenden so genannten Hamburger Berechnungsmodells, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2013 - 13 C 88/13 -, juris, für den Staatsexamensstudiengang einen Schwundausgleichsfaktor von 0,96 angesetzt. Die Berechnung hat die Antragsgegnerin dem Gericht vorgelegt. Fehler in Bezug auf die über den Referenzzeitraum zu betrachtende mittlere Verbleibequote sind hierzu auch in Würdigung des Vortrags der Antragstellerin nicht festzustellen. Im Wege des Schwundausgleichs führt dessen Anwendung zu einer Erhöhung auf (561 : 0,96 =) 584,38, gerundet 584 Studienanfängerplätze für das Studienjahr 2016/2017. Diese Studienplatzzahl hat das Ministerium wiederum ohne Rechtsfehler in der Weise verteilt, dass auf das im Vordergrund des Studienablaufs stehende Wintersemester als Zeitpunkt des Studienbeginns 460 Studienanfängerplätze (entspricht rd. 79 v. H.) und auf das Sommersemester 2017 124 Studienanfängerplätze entfallen. Diese Zahlen entsprechen deren der Zulassungszahlenverordnungen. Für das hier betroffene Sommersemester 2017 ist diese Zahl vollumfänglich ausgebracht und sogar um die Zahl 6 überschritten worden. Soweit die Antragstellerin hierzu vortragen lässt, die Überschreitung der Sollzahl verdeutliche, dass „offenkundig“ entweder die Kapazitätsberechnung fehlerhaft sei oder zumindest offenlege, dass weitere verschwiegene Studienanfängerplätze vorhanden seien, ist dies unzutreffend. Die Antragsgegnerin hat im Einzelnen dargelegt, warum, in welchem Umfang und auf welcher empirischen Grundlage sie im betroffenen Studiengang eine Überbuchung vorgenommen hat. Hierzu ist sie gem. §§ 23 Abs. 2 Satz 1, 10 Abs.1 Satz 4 VergabeVO NRW befugt. Die letztlich gegebene Einschreibungszahl durch Inanspruchnahme der entsprechenden Zulassungsbescheide belegt dabei, dass die Prognose zutreffend war und nahezu punktgenau die festgesetzte Kapazität ohne Nachrückverfahren ausschöpfte. Davon, das Maß der Überbuchung zeige auf, dass die Hochschule die normativ festgesetzte Zulassungszahl als unverbindliche - variable - Größe betrachte, kann deshalb keinesfalls gesprochen werden. Vgl. hierzu zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2016 - 13 C 20/16 -, www.nrwe.de . Auch das sonstige Vorbringen der Antragstellerin zeigt keine Fehler auf, die den geltend gemachten Anspruch tragen könnten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 GKG und entspricht der ständigen Handhabung des Gerichts und des OVG NRW in Verfahren der vorliegenden Art.