Beschluss
8 K 488/16
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2017:0309.8K488.16.00
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Leitsätze
Zu an Angehörige weitergeleitetem Pflegegeld und der Sicherung des Lebensunterhalts im Sinn des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt C. , S. , wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu an Angehörige weitergeleitetem Pflegegeld und der Sicherung des Lebensunterhalts im Sinn des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt C. , S. , wird abgelehnt. G r ü n d e Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen, weil die Kläger die gesetzlich vorgegebenen Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Die Klage hat nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO, § 166 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG. Die Kläger erfüllen nicht die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Auf-enthG i. V. m. § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Danach fordert der Gesetzgeber für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG, dass der Lebensunterhalt der Kläger gesichert ist. Nach der gesetzlichen Definition des § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dies ist bei den Klägern nicht der Fall. Unstrittig beziehen sie trotz der Erwerbstätigkeit des Klägers zu 2. öffentliche Leistungen nach dem SGB II. Die Einwendung der Kläger, neben dem Erwerbseinkommen durch die Weiterleitung des Pflegegelds ihrer volljährigen behinderten Kinder B. und B1. E. hinreichende Einkünfte zu erhalten, führt nicht zu der Prognose, dass ihr Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen gesichert ist. Ob der Lebensunterhalt gesichert ist, ist nicht danach zu beantworten, ob die Kläger nach ihren eigenen Maßstäben mit dem Pflegegeld ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Es ist auch nicht der Maßstab einer Mindestsicherung der Existenz maßgeblich. Maßstab bleibt § 2 Abs. 3 AufenthG, der das Fehlen eines Anspruchs auf Leistungen aus öffentliche Mittel fordert (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 ‑ 1 C 32.07 -, www.bverwg.de, Rn. 19 ff. = Inf-AuslR 2009, 8 = NVwZ 2009, 248). Einen solchen Anspruch auf Leistungen aus öffentlichen Mitteln nach dem SGB II haben die Kläger auch unter Berücksichtigung der Einnahmen aus dem an sie weitergeleiteten Pflegegeld. Weitergeleitetes Pflegegeld hindert nicht die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die pflegenden Familienangehörigen, weil es gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 AlG II‑V nicht auf das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft angerechnet wird. Danach sind bei der Berechnung von Leistungen nach dem SGB II nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson - hier der Kläger - für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Gem. § 3 Nr. 36 Satz 1 EStG sind Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI u. a. steuerfrei, wenn diese Leistungen ‑ wie hier - von Angehörigen der Pflegebedürftigen erbracht werden. Die Steuerfreiheit erfasst auch Pflegegeld nach § 64 SGB XII. Eine Herkunft der zufließenden Mittel aus der Pflegeversicherung verlangt der Wortlaut des § 3 Nr. 36 nicht (von Beckerath in: Kirchhof; EStG, 15. Auflage 2016, § 3 Nr. 36 EStG). Steuerfrei ist auch die Weiterleitung von Pflegegeld nach dem § 37 SGB XI entsprechenden Vorschriften (Schmidt, EStG, 33. Auflage 2014, § 3 Stichwort: Pflegeversicherung). Die Befreiung gilt selbst für Fälle, in denen ein Dritter die Pflegeperson bezahlt (von Beckerath in: Kirchhof; EStG, 15. Auflage 2016, § 3 Nr. 36 EStG). Dass das Pflegegeld der Tochter B. E. - anders als das Pflegegeld des Sohnes B1. E. - eine Leistung aus der Pflegeversicherung und damit im Verhältnis zu Frau B. E. nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt (§ 2 Abs. 3 S. 2 Nr. 6 AufenthG), führt zu keiner anderen Entscheidung. Es kann offen bleiben, ob die Ausnahme des § 2 Abs. 3 S. 2 Nr. 6 AufenthG für eine pflegebedürftige Person auch auf eine Pflegeperson erstreckt werden kann. Schon rechnerisch führte eine - wie auch immer - erfolgende Berücksichtigung dieses Pflegegeldes nicht dazu, dass den Klägern keine Leistungen nach dem SGB II zu gewähren wären. Auch im Falle einer Anrechnung des Pflegegeldes aus der Pflegeversicherung z. B. als Einkommen wären weiter Leistungen nach dem SGB II von etwa 195 € pro Monat zu gewähren. Nach dem von den Klägern übersandten Bescheid des Jobcenters vom 18. April 2016 wird der Bedarfsgemeinschaft der Kläger eine monatliche SGB-II-Leistung in Höhe von 675,44 € gewährt. Das der Tochter B. aus der Pflegeversicherung gewährte Pflegegeld beträgt ausweislich des von den Klägern übersandten Vermögensverzeichnisses vom 17. März 2016 aber nur monatlich 480,51 €. Von der Erteilungsvoraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG kann nicht nach § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG abgesehen werden. Nach dieser Vorschrift wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Für die Kläger ist diese Voraussetzung nicht festzustellen. Die Kläger behaupten nicht, erkrankt oder behindert zu sein. Indem die Kläger Pflegeleistungen für ihre behinderten Kinder erbringen, erfüllen sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG. Nach dieser Vorschrift ist von der Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nur zugunsten desjenigen Ausländers abzusehen, der diese selbst wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann, nicht aber zugunsten eines den Kranken oder Behinderten pflegenden Dritten (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - 1 C 34.07 -, www.bverwg.de, Rn. 15 ff. = FamRZ 2009, 32). Von der Erteilungsvoraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG kann nicht nach der Härteklausel des § 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG abgesehen werden. Die Härteklausel erstreckt sich nur auf Ausnahmen zu den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8 AufenthG (deutsche Sprachkenntnisse und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet) und damit nicht auf die Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2. Eine im Wege der Analogie durch das Gericht erfolgende Rechtsfortbildung ist schon allein deshalb unzulässig, weil eine vom Gesetzgeber unbeabsichtigte Regelungslücke nicht besteht. Eine Erweiterung des § 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG auf andere Voraussetzungen als die der Nr. 7 und 8 widerspräche damit dem Willen des Gesetzgebers. Ein dem § 5 Abs. 1 AufenthG vergleichbares Regel-/Ausnahmesystem sieht § 9 Abs. 2 AufenthG nicht vor. Anders als § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG begründet § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG keine Regelvoraussetzung. Die Erteilungsvoraussetzung ist zwingend (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - 1 C 34.07 -, www.bverwg.de, Rn. 13 = FamRZ 2009, 32; wegen einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG vgl. zu einem Ausnahmefall i. S. des § 5 AufenthG VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2013 ‑ 15 K 313.12 -, juris) Von der Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts kann auch nicht durch Rückgriff auf die Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abgesehen werden (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - 1 C 34.07 -, www.bverwg.de, Rn. 19 ff. = FamRZ 2009, 32). Die Notwendigkeit vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts abzusehen, ergibt sich für die Kläger auch nicht aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - 1 C 34.07 -, www.bverwg.de, Rn. 23 ff. = FamRZ 2009, 32). Erfüllen die Kläger nicht die zwingende Erteilungsvoraussetzung einer Sicherung ihres Lebensunterhals, bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob die Kläger daneben auch andere gesetzlich vorgegebene Voraussetzungen nicht erfüllen.