Beschluss
9 Nc 5/18
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2018:0608.9NC5.18.00
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Leitsätze
Zur – hier ausgeschöpften – Aufnahmekapazität der WWU Münster im 3. bzw. hilfsweise in einem niedrigeren Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin zum Sommersemester 2018
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur – hier ausgeschöpften – Aufnahmekapazität der WWU Münster im 3. bzw. hilfsweise in einem niedrigeren Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin zum Sommersemester 2018 Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Antragstellerin begehrt in dem auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahren die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) zum dritten, hilfsweise einem niedrigeren Fachsemester nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters (SS) 2018 außerhalb – ggf. hilfsweise bezogen auf frei gebliebene Plätze innerhalb – der festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze. Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen hat durch die „Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2018“ vom 19. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018, 2, 4) und durch die „Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2017/2018“ vom 6. September 2017, 23. Januar 2018 bzw. 9. März 2018 (GV.NRW. 2017, 716, 754 bzw. 2018, 107, 140 bzw. 2018, 189, 192) die Anzahl der von der WWU Münster zum SS 2018 in den jeweiligen Fachsemestern aufzunehmenden Studierenden für den Studiengang Zahnmedizin wie folgt festgesetzt: 1. Fs.: 55, 2. Fs.: 53, 3. Fs.: 53, 4. Fs.: 51, 5. Fs.: 50, 6. Fs.: 48, 7. Fs.: 48, 8. Fs.: 46, 9. Fs.: 46, 10. Fs.: 44 (Soll-Summe höhere Fs.: 439). Diesen Zulassungszahlen stehen nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Belegungsübersicht vom 10. April 2018 und Belegungsmitteilung vom 24. Mai 2018 nebst Anlage) die folgenden tatsächlichen Besetzungszahlen (Stand höhere Fs.: Vorlesungsbeginn am 9. April 2018; Stand 1. Fs.: 25. April 2018) gegenüber: 1. Fs.: 55, 2. Fs.: 55, 3. Fs.: 53, 4. Fs.: 60, 5. Fs.: 62, 6. Fs.: 57, 7. Fs.: 54, 8. Fs.: 57, 9. Fs.: 45, 10. Fs.: 51 (Ist-Summe höhere Fs.: 494). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des gerichtlichen Leitverfahrens „Zahnmedizin“ zum SS 2018 – 9 Nc 2/18 – einschließlich der hierzu von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen. II. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin zum SS 2018 im dritten bzw. einem niedrigeren Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin über die Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz zur Verfügung steht, der – ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens – unter ihrer Beteiligung vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze des Studiengangs Zahnmedizin zum SS 2018 in den jeweiligen Fachsemestern entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 10. April 2018 und 24. Mai 2018 besetzt sind. Durch diese Besetzungszahlen wird die für das hauptsächlich verfahrensbetroffene 3. Fachsemester festgesetzte Zulassungszahl von 53 abgedeckt. Gleiches gilt für das 2. Fachsemester, in dem die festgesetzte Zulassungszahl von 53 abgedeckt und sogar um die Zahl 2 überschritten wird. Nimmt man die Soll- und Ist-Zahlen der höheren Fachsemester, die gemäß § 25 Abs. 3 VergabeVO NRW untereinander saldierungsfähig sind, insgesamt in den Blick, so ergibt sich bei der Gesamt-Sollzahl dieser Fachsemester von 439 im Vergleich zu der Gesamt-Istzahl von 494 sogar eine Überschreitung des Kapazitäts-Solls um die Zahl 55. Bezogen auf das erste Fachsemester wird die Soll-Zahl von 55 mit einer entsprechenden Anzahl tatsächlicher Einschreibungen abgedeckt. Die durch die Zulassungszahlenverordnungen für die Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin an der WWU Münster festgesetzten Zulassungszahlen lassen nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen Überprüfung durch das Gericht keine inhaltlichen oder rechnerischen Fehler erkennen. Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung im Studienjahr 2017/2018 und damit für das SS 2018 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung ‑ KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732), zuletzt geändert durch die Dritte ÄnderungsVO vom 12. August 2003 (GV. NRW. 2003, 223). Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach den Bestimmungen der KapVO die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird. Die Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2017/2018 wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der zum 1. März 2017 (§ 5 Abs. 1 KapVO) erhobenen und zum letzten Berechnungsstichtag (hier: zum 15. September 2017, § 5 Abs. 3 KapVO) überprüften Daten zum Lehrangebot nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO. Dieses Berechnungsergebnis ist anschließend anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts dieser Verordnung zu überprüfen. 1. Lehrangebot: Die Antragsgegnerin (Berichte vom 22. April 2017 und zuletzt vom 22. September 2017 zum Überprüfungszeitpunkt 15. September 2017 an das Ministerium) hat bei der Berechnung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO auf der Lehrangebotsseite zugrundegelegt, dass der Lehreinheit Zahnmedizin der WWU Münster für das Studienjahr 2017/2018 zum maßgeblichen Berechnungsstichtag 78,50 Personalstellen zur Verfügung stehen: Stellengruppe Deputat je Stelle in DS Anzahl der Stellen = Stand 2015/2016 Summe in DS = Stand 2015/2016 W3 Universitätsprofessor 9 4 4 36 {36} W2 Universitätsprofessor 9 4 4 36 {36} A 15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben 5 2 2 10 {10} TV-L Wiss. Angestellter (befristet) 4 54,50 58,50 218 {234} TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet) 8 14 12 112 {96} Summe 78,50 80,50 412 {412} Im Vergleich zum Berechnungszeitraum 2015/2016, dessen kapazitätsbestimmende Daten dem Gericht ebenfalls vorliegen, haben sich die Stellen wissenschaftlichen Personals insoweit geändert, als vier Stellen Wiss. Angestellter (befristet) entfallen und zwei Stellen Wiss. Angestellter (unbefristet) hinzugekommen sind. Da für vier Stellen Wiss. Angestellter (befristet) bzw. zwei Stellen Wiss. Angestellter (unbefristet) jeweils (4 x 4 DS bzw. 2 x 8 DS =) 16 DS in Ansatz zu bringen sind, ist diese Bewirtschaftungsmaßnahme insgesamt kapazitätsneutral. Ferner kann die Kammer nach der von Amts wegen vorgenommenen Prüfung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der Erläuterungen der Antragsgegnerin nicht feststellen, dass sich weitere kapazitätsbestimmende Eingabegrößen im Bereich der Personalstruktur mit Auswirkung auf die Lehrkapazität oder in anderer Form zu Gunsten der Antragstellerin geändert hätten. Damit geht das Gericht davon aus, dass entsprechend der vorstehenden Tabelle (Stand: 15. September 2017) die der Lehreinheit Zahnmedizin der WWU Münster für das Studienjahr 2017/2018 zur Verfügung stehende (Regel-)Lehrkapazität zutreffend erfasst ist. Dieses Ergebnis deckt sich mit dem, welches das Gericht bei der Überprüfung der Kapazität dieser Lehreinheit für das Studienjahr 2015/2016 gefunden hat. Vgl. Beschluss vom 29. April 2016 – 9 Nc 3/16 –, juris und nrwe. Insbesondere betrifft die laut Schreiben der Antragsgegnerin vom 21. April 2017 an das Ministerium für Herrn Prof. Q. in Ansatz gebrachte Verminderung in Höhe von 2 DS schon nicht die Lehreinheit Zahnmedizin, sondern die Lehreinheit Vorklinische Medizin, wie auch aus diesem Schreiben selbst hervorgeht („Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2017/2018 für die medizinischen Lehreinheiten“). Herr Prof. Q. ist Direktor des Instituts für Q1. . XXX Individuelle Lehrangebotsverminderungen sind nicht in Ansatz gebracht worden. Die Antragsgegnerin hat zudem mit ihrem Schreiben vom 20. April 2018 an das Institut für Ausbildungs- und Studienangelegenheiten (IfAS) festgehalten, dass in der Lehreinheit Zahnmedizin keine befristet beschäftigten Wiss. Angestellten vorhanden sind, deren Befristung zum Berechnungsstichtag durch arbeitsrechtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Beurteilung der Vertragsparteien in Wegfall geraten ist. Dies genügt den insoweit von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen, wonach im Kapazitätsrechtsstreit nicht zu prüfen ist, ob die rechtlichen Vorgaben des WissZeitVG eingehalten und die Befristungsabreden wirksam sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2016 – 13 C 41/16 –, juris mit weiteren Nachweisen. Im Übrigen ist auch die im Schreiben der Antragsgegnerin vom 22. September 2017 an das Ministerium benannte Umwandlung einer befristeten Stelle Wiss. Angestellter (XX) in eine unbefristete halbe Stelle Wiss. Angestellter (XX) mit jeweils (1 x 4 DS bzw. 0,5 x 8 DS =) 4 DS kapazitätsneutral. Nichts anderes ergibt sich aus einem Abgleich der Stellenbesetzungspläne vom 1. März 2017 und 15. September 2017. Schließlich ist auch die kapazitätsrechtliche Zuordnung der Stellen wissenschaftlichen Personals der Lehreinheit Zahnmedizin mit Blick auf die „Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“ der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Denn das dortige wissenschaftliche Personal wird in den Stellenbesetzungsplänen der Lehreinheit Zahnmedizin vom 1. März 2017 und 15. September 2017 aufgeführt. Dies ergibt sich schon aus der dort jeweils verwendeten Bezeichnung der Organisationseinheit „Poliklinik MKG“. Nichts anderes folgt aus einem Abgleich mit dem auf der Internetseite der „Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“ vorgestellten Personal dieser Klinik. Vgl. https://www.ukm.de/index.php?id=mkg_uebersicht . Diese Stellen sind damit auch bei der auf die Lehreinheit Zahnmedizin bezogenen Kapazitätsberechnung zutreffend eingestellt. Relevante Lehraufträge sind im Referenzzeitraum wie in den Vorjahren nicht erteilt worden. Das Gesamtlehrdeputat von 412 DS ist auf der Basis von 78,50 Personalstellen zur Berücksichtigung des Personalbedarfs für die ambulanten Krankenversorgungsleistungen der Lehreinheit Zahnmedizin nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c KapVO zu kürzen. Der in der Vergangenheit in ständiger Rechtsprechung gebilligte pauschale Stellenabzug mit dem Parameter 30 vom Hundert der Gesamtstellenzahl der Lehreinheit Zahnmedizin beläuft sich auf (78,50 x 30/100 =) 23,55 Stellen. Damit verbleiben (78,50 - 23,55 =) 54,95 Stellen. Ausgehend von einem durchschnittlichen (mittleren) Lehrdeputat von (412 : 78,50 =) gerundet 5,25 DS beträgt das um den ambulanten Krankenversorgungsabzug bereinigte Lehrdeputat der verfügbaren Stellen damit (54,95 x 5,25 DS =) gerundet 288,49 DS. Es verbleibt damit ein bereinigtes Lehrangebot je Semester von 288,49 DS, das als bereinigtes Jahres -Lehrangebot (288,49 DS x 2 =) 576,98 DS beträgt. 2. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität Auf der Lehrnachfrageseite legt das Gericht ausgehend von dem Curricularnormwert in Höhe von 7,8 (Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO) einen Eigenanteil (CA p ) der Lehreinheit Zahnmedizin in Höhe von – unverändert – 5,85 zu Grunde. Nach der Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO haben die Antragsgegnerin und die Wissenschaftsverwaltung damit eine jährliche Aufnahmekapazität (A P ) des der Lehreinheit Zahnmedizin allein zugeordneten Studiengangs Zahnmedizin von 2 x 288,49 5,85 = 576,98 5,85 = 98,63 errechnet. Gerundet ergibt sich eine Zahl von 99 Studienplätzen für das Studienjahr 2017/2018, die mit der des Berechnungszeitraumes 2015/2016 – nach Rundung und vor Ansatz des Schwundausgleichs – identisch ist. Diese auf Grund des Zweiten Abschnitts der KapVO ermittelte jährliche Aufnahmekapazität von 99 Studienplätzen ist nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO zu überprüfen . Das führt auf der Grundlage des nicht zu beanstandenden, auf der amtlichen Statistik beruhenden und nach dem so genannten Hamburger Modell vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2013 – 13 C 88/13, ermittelten Schwundausgleichsfaktors von 0,91 zu einer Erhöhung im Wege des Schwundausgleichs (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO) auf (99 : 0,91 = 108,79) gerundet 109 Studienplätze für das 1. Fachsemester . Dass die von der Antragsgegnerin offengelegten und in die Schwundberechnung eingegebenen Daten, die auf den amtlichen Statistiken beruhen, fehlerhaft wären, ist nicht ersichtlich. Das Berechnungsergebnis von 109 Studienanfängerplätzen ist anhand der Kriterien des § 19 KapVO zu überprüfen. Als Grenzwert für die jährliche Aufnahmekapazität ist gemäß § 19 Abs. 1 KapVO je Studentin oder Student 0,67 klinische Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde anzusetzen, der bei von der Antragsgegnerin wie im Studienjahr 2015/2016 angesetzten 75 klinischen Behandlungseinheiten zu (75 : 0,67 =) gerundet 112 Studienanfängerplätzen und damit zu einer Zahl führt, die um 3 Plätze höher liegt als das nach der Personalausstattung ermittelte Ergebnis von 109 Studienplätzen. Soweit nach § 19 Abs. 2 KapVO bei einer solchen Abweichung der Festsetzung der Zulassungszahl der niedrigste Wert zugrunde zu legen ist, sind dem die Antragsgegnerin und das Ministerium mit der Festsetzung der Zulassungszahl gefolgt. Es verbleibt damit für das Studienjahr 2017/2018 bei 109 Studienanfängerplätzen. Bei Aufteilung auf die beiden Aufnahmetermine für Studienanfänger entfallen beanstandungsfrei auf das Wintersemester 54 und auf das Sommersemester 55 Plätze. Die Zulassungszahl im SS 2018 für das 1. Fachsemester von 55 entspricht der Festsetzung durch die Zulassungszahlenverordnung. Die Zahl von 55 Studienplätzen ist für das hier verfahrensbetroffene SS 2018 – wie ausgeführt – ausgeschöpft. Freie Plätze für Studienanfänger sind daher nicht festzustellen. Unabhängig davon kann der Antrag der Antragstellerin, soweit er sich hilfsweise auf das 1. Fachsemester bezieht, auch deshalb keinen Erfolg haben, weil diese insoweit ihre Antragsbefugnis zur Geltendmachung des Vorhandenseins außerkapazitärer Studienanfängerplätze im verfahrensbetroffenen Studiengang an der WWU Münster nicht glaubhaft gemacht hat. Nach § 29 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO NRW sind bezogen auf nordrhein-westfälische Hochschulen zur Geltendmachung außerkapazitärer Studienplätze in Studiengängen des bundesweiten zentralen Vergabeverfahrens nur diejenigen Bewerber/innen antragsbefugt, „die sich an der Hochschule für das entsprechende Semester um einen Studienplatz desselben Studienganges innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen beworben haben.“ Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie sich bezogen auf die WWU Münster für das 1. Fachsemester zum Sommersemester 2018 um einen Studienplatz im Studiengang Zahnmedizin innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen (bei der Stiftung für Hochschulzulassung, hochschulstart.de) beworben hat. Vielmehr hat sie mit Schreiben vom 20. April 2018 gegenüber dem Gericht erklärt, dass sie sich im Auswahlverfahren der Hochschule nicht (auch) an der WWU Münster beworben habe. Somit wurde im innerkapazitären Verfahren kein gültiger Studienortwunsch in Bezug auf die WWU Münster abgegeben. Soweit die Antragstellerin hauptsächlich – mit Blick auf die in Aussicht gestellte Anrechnungsfähigkeit ihrer anderweitigen Studien auf das Studium der Zahnmedizin im Umfang von zwei Fachsemestern – die vorläufige Zulassung zum 3. Fachsemester begehrt, kann sie damit ebenfalls nicht durchdringen. In Anwendung des § 22 Abs. 2 KapVO, wonach die KapVO für die Festsetzung von Zulassungszahlen in den höheren Fachsemestern entsprechend gilt, folgen auf der Basis der vorstehend auf das 1. Fachsemester bezogenen Berechnungen bei einer der Schwundquote von 0,91 entsprechenden semesterlichen Übergangsquote von 0,9788 folgende Jahres kapazitäten für die höheren Fachsemester: 108,79 x 0,9788 = 106,48, gerundet 106 Studienplätze des 2. Fs., 106,48 x 0,9788 = 104,22, gerundet 104 Studienplätze des 3. Fs., 104,22 x 0,9788 = 102,01, gerundet 102 Studienplätze des 4. Fs., 102,01 x 0,9788 = 99,85, gerundet 100 Studienplätze des 5. Fs., 99,85 x 0,9788 = 97,73, gerundet 98 Studienplätze des 6. Fs., 97,73 x 0,9788 = 95,66, gerundet 96 Studienplätze des 7. Fs., 95,66 x 0,9788 = 93,63, gerundet 94 Studienplätze des 8. Fs., 93,63 x 0,9788 = 91,65, gerundet 92 Studienplätze des 9. Fs. und 91,65 x 0,9788 = 89,71, gerundet 90 Studienplätze des 10. Fs. Hieraus würden sich bei der hier möglichen gleichmäßigen und dem Kohortenverlauf folgenden Verteilung auf das WS und das SS für das SS 2018 folgende Zulassungszahlen ergeben: 2. Fs. = 53, 3. Fs. = 52, 4. Fs. = 51, 5. Fs. = 50, 6. Fs. = 49, 7. Fs. = 48, 8. Fs. = 47, 9. Fs. = 46, 10. Fs. = 45. Diese gerichtlich ermittelten Auffüllgrenzen weichen zwar von den in der ZZahlenVO h. Fs. normierten geringgradig ab (Summe über alle höheren Fs. zum SS 2018 nach dem gerichtlichen Verteilungsmodell = 441; Summe über alle höheren Fs. nach der ZZahlenVO = 439). Dies mag auf einer in diesem Umfang abweichend vom Ministerium vorgenommenen – in seinem Ermessen stehenden – Verteilung der jeweiligen Jahreskapazitäten auf das WS und das SS beruhen. Selbst wenn man aber das gerichtliche Verteilungsmodell zugrunde legen wollte, wäre auch die dabei errechnete Gesamtzahl der Studienplätze der höheren Fs. zum SS 2018 ausgebracht worden (= 494). Im Übrigen hat die Antragstellerin auch für das 2. Fachsemester schon keinen fristgerechten innerkapazitären Zulassungsantrag nachgewiesen, wie er nach § 26 Abs. 3 i. V. m. § 29 Abs. 1 Satz 3 VergabeVO NRW vorausgesetzt wird. Darauf, ob die Antragstellerin die sonstigen in der Eingangsbestätigung des Gerichts angeführten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat, kommt es danach nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Handhabung des Gerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Eilverfahren der vorliegenden Art.