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Urteil

4 K 2693/15.A

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2016:0426.4K2693.15A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin ist serbische Staatsangehörige und gehört der Volksgruppe der Roma an. Zur Begründung ihres am 24. Oktober 2013 gestellten Asylantrags trug ihre Mutter für sie vor, dass die Klägerin wegen körperlicher und psychischer Malträtierungen Asyl beantrage. Deren Großvater gehöre der Volksgruppe der Roma an, die Großmutter sei Serbin. Sie seien deshalb malträtiert und beleidigt worden. Die Klägerin habe nicht mit anderen Kindern spielen dürfen, und die Serben hätten ihren Großvater gehasst. Im Rahmen der am 16. Juli 2015 erfolgten Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge trug die Mutter der Klägerin im Wesentlichen weiter vor, dass die Klägerin habe miterleben müssen wie sie - die Mutter - regelmäßig von ihrem Lebensgefährten verprügelt worden sei. Dies habe sich bei ihr ausgewirkt; sie habe nachts eingenässt und geweint. Einen anderen Ausweg als die Flucht nach Deutschland habe sie - die Mutter - nicht gesehen. Sie habe nicht gewusst, dass es Frauenhäuser gibt. Die Polizei habe sie nicht verständigt, weil sie zu große Angst gehabt habe. Mit Schreiben vom 22. September 2015, zur Post gegeben am 23. September 2015, hörte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Klägerin hinsichtlich der Anordnung und Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten an. Es forderte sie auf, binnen einer Woche schriftlich Tatsachen vorzutragen, die bei einer Entscheidung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot als schutzwürdige Belange zu berücksichtigen wären. Eine Reaktion auf dieses Anhörungsschreiben erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 5. November 2015, der Klägerin zugestellt am 24. Dezember 2015, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab. Ferner lehnte es die Gewährung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG lägen nicht vor. Das Bundesamt forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, und drohte ihr für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Serbien oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, an. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG ordnete es an und befristete es auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise (Nr. 6 des verfügenden Teils des Bescheides). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 7 des verfügenden Teils des Bescheides). Mit ihrer gegen diesen Bescheid am 30. Dezember 2015 erhobenen Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass ihr eine Rückkehr nach Serbien wegen der drohenden Gefahr von Nachstellungen durch den Lebensgefährten ihrer Mutter unzumutbar sei. Die Regelungen betreffend die Einreise- und Aufenthaltsverbote habe das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ermessensfehlerhaft getroffen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. November 2015 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen oder das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG festzustellen, weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung von Nr. 7 des verfügenden Teils des Bescheides des Bundesamtes zu verpflichten, über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, und die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes in Nr. 6 des verfügenden Teils des Bescheides des Bundesamtes aufzuheben, äußerst hilfsweise die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Nr. 6 des verfügenden Teils des Bescheides zu verpflichten, über die Befristung des behördlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die Begründung in dem angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des Klageverfahrens und des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes (4 L 1554/15.A) sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat sowohl mit ihrem Hauptantrag als auch mit ihren Hilfsanträgen keinen Erfolg. I. Hinsichtlich des auf die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichteten Hauptantrags sowie bezüglich der hilfsweise auf die Verpflichtung zur Zuerkennung subsidiären Schutzes oder die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG gerichteten Hilfsanträge ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der ablehnende Bescheid ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Diesbezüglich nimmt die Kammer gemäß § 77 Abs. 2 AsylG zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Begründung des angegriffenen Bescheides sowie auf die Gründe des im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschlusses vom 20. Januar 2016 (4 L 1554/15.A) Bezug, denen die Klägerin nicht substantiiert entgegen getreten ist. Die Ablehnung des Antrags auf Gewährung subsidiären Schutzes nicht nur als einfach unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet (Nr. 3 des verfügenden Teils des angegriffenen Bescheides), ist objektiv rechtswidrig. Eine Ermächtigungsgrundlage für diese qualifizierte Form der Antragsablehnung hält das nationale Recht nicht bereit. VG Münster, Beschluss vom 26. Februar 2016 - 6 L 142/16.A -, juris, Rn. 12 ff. Die Klägerin wird durch diesen objektiven Rechtsverstoß aber nicht in ihren subjektiven Rechten (vgl. § 42 Abs. 2 1. Halbs., § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt. Mit der überschießenden Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet gehen keine gegenüber der rechtmäßigen Ablehnung des Antrags als einfach unbegründet weitergehenden Eingriffe in ihre Rechte einher. Davon abgesehen folgt aus diesem Rechtsverstoß kein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes. Die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes ist rechtmäßig. Sie war zu erlassen, weil die Klägerin weder als Asylberechtigte noch als Flüchtling anerkannt wurde noch sie eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt (§ 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG). Die gesetzte Ausreisefrist ergibt sich aus § 36 Abs. 1 AsylG, weil der Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. II. Hinsichtlich des auf die Verpflichtung der Beklagten zur erneuten Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes sowie auf die Aufhebung des in Nr. 6 des verfügenden Teils des angegriffenen Bescheides angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots gerichteten Hilfsantrags ist die Klage zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. a) Gegen die unter Nr. 7 des verfügenden Teils des angegriffenen Bescheides verfügte Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. AsylG) die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft, weil die Befristungsentscheidung ein Verwaltungsakt (vgl. § 35 Satz 1 VwVfG) ist. BT-Drs. 18/4097, S. 35; Funke-Kaiser, in: Fritz/Vormeier, GK-AufenthG, Band 2, Stand Oktober 2015, § 11 Rn. 183. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin von dem zu befristenden gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot - wenn überhaupt - erst in Zukunft betroffen sein wird, und zwar unter der Voraussetzung, dass sie ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird (§ 11 Abs. 1 AufenthG). Ebenso wenig steht dem entgegen, dass die Frist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erst mit der Ausreise beginnt. Dies ergibt sich aus der systematischen Auslegung dieser Vorschrift mit Blick auf die im Asylgesetz geregelten Antrags- und Klagefristen. Nach § 36 Abs. 3 Satz 10 AsylG sind Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach § 11 Abs. 2 AufenthG ebenso wie Anträge gegen eine Abschiebungsandrohung (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 1 1. Halbs. AsylG) innerhalb einer Woche nach deren Bekanntgabe zu stellen. Diese Frist gilt gemäß § 74 Abs. 1 2. Halbs. AsylG auch für die Klageerhebung. Mit diesen Vorschriften hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung bereits ab dem Zeitpunkt zugänglich sein soll, in dem der betreffende Bescheid dem Ausländer bekannt gegeben wurde. Eine solche Bekanntgabe ist hier durch Zustellung des Bescheides vom 5. November 2015 am 24. Dezember 2015 erfolgt. b) Hinsichtlich der unter Nr. 6 des verfügenden Teils des angegriffenen Bescheides verfügten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbot, die ein Verwaltungsakt ist, BT-Drs. 18/4097, S. 38, ist die Klage als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Anordnung ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO anfechtbar, weil sie gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 VwVfG im Moment der am 24. Dezember 2015 erfolgten Bekanntgabe des angegriffenen Bescheides gegenüber der Klägerin existent geworden ist („äußere Wirksamkeit“). Zu diesem Erfordernis vgl. Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. Erg.Lfg. Oktober 2015, § 42 Abs. 1 Rn. 20. § 11 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, wonach das Einreise- und Aufenthaltsverbot erst mit - der hier noch nicht eingetretenen - Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam wird, steht dem nicht entgegen. Diese Vorschrift regelt nicht die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides eingetretene und für dessen Anfechtbarkeit nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO genügende äußere Wirksamkeit. Sie enthält stattdessen eine Bestimmung über den Zeitpunkt, in dem die Anordnung nach § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ihre Rechtswirkungen auslöst und damit verbindlich wird („innere Wirksamkeit“). Zur Unterscheidung zwischen „äußerer“ und „innerer Wirksamkeit“ von Verwaltungsakten vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 - BVerwG 9 C 4.04 -, BVerwGE 123, 292 (297); Ziekow, VwVfG, 3. Aufl. 2013, § 43 Rn. 2. Auch dies ergibt sich aus der systematischen Auslegung des § 11 Abs. 7 Satz 2 AufenthG im Zusammenhang mit den bereits zitierten Bestimmungen des § 36 Abs. 3 Satz 10, § 74 Abs. 1 2. Halbs. AsylG über die Antrags- und Klagefristen, wonach Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots innerhalb einer Woche nach der Bekanntgabe des betreffenden Bescheides zu stellen bzw. Klage zu erheben ist. Eine Auslegung des § 11 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, nach der das behördlich angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot erst mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag äußere Wirksamkeit erlangt und anfechtbar wird, wäre vor diesem Hintergrund systemwidrig. 2. Die Klage ist mit dem auf die Verpflichtung der Beklagten zur erneuten Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes (a) sowie auf die Aufhebung des in Nr. 6 des verfügenden Teils des angegriffenen Bescheides angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots (b) gerichteten Hilfsantrag unbegründet. a) Die verfügte Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über die Befristung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, darf gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG kraft Gesetzes weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden. Dieses gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot ist nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG von Amts wegen zu befristen. Diese Fristsetzung ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG gemeinsam mit der Abschiebungsandrohung erfolgt und auch im Übrigen rechtmäßig. Das Bundesamt hat das ihm nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG und dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers hinsichtlich der Länge der Frist eingeräumte Auswahlermessen, BT-Drs. 18/4097, S. 36; vgl. auch Maor, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand 1. November 2015, § 11 AufenthG Rn. 16. fehlerfrei ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Deshalb und weil die Kammer selbst im Falle einer gerichtlichen Vollkontrolle der Befristungsentscheidung diese nicht als rechtswidrig erachten würde, bedarf es keiner Erörterung, ob die auf Grund § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG verfügte Befristung wegen höherrangigen Rechts - contra legem - nur als gebundene Entscheidung ergehen darf. So VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. Dezember 201 - 11 S 1857/15 -, juris, Rn. 25 ff., für den Fall einer Ausweisung; Oberhäuser, in: Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, § 11 AufenthG Rn. 40 ff.; offen lassend VG Osnabrück, Beschluss vom 23. September 2015 - 5 B 377/15 -, juris, Rn. 57; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2012 - BVerwG 1 C 7.11 -, BVerwGE 142, 29 (Rn. 31 ff.) zu § 11 des Aufenthaltsgesetzes in der bis zum 31. Juli 2015 gültigen Fassung. aa) Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie in materiell-rechtlicher Hinsicht gemäß § 40 VwVfG ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. In Einklang damit erstreckt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle gemäß § 114 Satz 1 VwGO auf die Prüfung, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. In formell-rechtlicher Hinsicht soll das Bundesamt in der nach § 31 Abs. 1 Satz 2 AsylG erforderlichen schriftlichen Begründung des Bescheides auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen es bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen ist (§ 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG). Ein Verstoß gegen diese Begründungspflicht kann die materiell-rechtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts wegen eines Ermessensfehlers indizieren VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. Februar 2014 - 8 S 2146/13 -, juris, Rn. 19; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 39 Rn. 28; jeweils m.w.N. Allerdings ist die Behörde nicht zur erschöpfenden Begründung ihres Bescheides verpflichtet. Stattdessen soll sie gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwVfG nur die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitteilen, die sie bei ihrer Ermessensentscheidung bewogen haben. Welche die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe sind, ist anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. bb) Gemessen daran hat das Bundesamt die Frist des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots ermessensfehlerfrei festgesetzt. Die Befristung des Verbots auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung hält sich innerhalb des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmens, wonach die Frist fünf Jahre nur überschreiten darf, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Auch im Übrigen liegen Ermessensfehler nicht vor. Das Bundesamt hat in seiner Begründung der Befristungsentscheidung die einschlägigen Rechtsgrundlagen mitgeteilt und dabei insbesondere zu erkennen gegeben, dass es von einer Ermessensentscheidung ausgeht und den zutreffenden Fristrahmen zugrunde legt. Aus dem Zusammenhang mit der in demselben Bescheid bzgl. der Anordnung und Befristung des behördlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gegebenen Begründung ergibt sich ferner, dass das Bundesamt das (Nicht-)Vorliegen individueller schutzwürdiger Belange der Klägerin, die eine abweichende Fristsetzung rechtfertigen könnten, in seine Ermessenserwägungen einbezogen hat (vgl. §§ 133, 157 BGB analog). Diese knappen Erwägungen und Ausführungen genügen - noch - den von §§ 40, 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG gestellten Anforderungen an die Ermessensausübung und an deren Dokumentation. Auf die Besonderheiten des Einzelfalls näher eingehende Ermessenserwägungen sind hier aber nicht schon deshalb von vornherein entbehrlich, weil § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG der Behörde ein intendiertes Ermessen einräumen würde und es deshalb mangels Vorliegens eines vom Regelfall abweichenden Sachverhalts keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung der Ermessensentscheidung nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG bedürfte. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - BVerwG 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55 (57), m.w.N. Das der Behörde bei der Festsetzung der Frist des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots zustehende Ermessen ist weder nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG noch nach dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers intendiert, sondern grundsätzlich ergebnisoffen anhand der Umstände des Einzelfalls auszuüben und zu begründen. Vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 36. Dabei sind in die Ermessensentscheidung grundsätzlich sowohl der Zweck des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG unter Berücksichtigung des Zwecks der zugrunde liegenden Abschiebungsandrohung als auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit schutzwürdige individuelle Belange des betroffenen Ausländers einzustellen. Vgl. Oberhäuser, in: Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, § 11 AufenthG Rn. 43 f.; Funke-Kaiser, in: Fritz/Vormeier, GK-AuslR, Band 2, Stand Oktober 2015, § 11 Rn. 111. Hinsichtlich des Zwecks des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots im Falle einer Abschiebung ist in Rechnung zu stellen, dass dieses Verbot zum einen eine spezialpräventive Reaktion auf die Verletzung der Ausreisepflicht ist. Wird auf dieses individuelle Fehlverhalten mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot reagiert, werden damit zum anderen auch generalpräventive Zwecke verfolgt, weil andere Ausländer zu einer Befolgung ihrer Ausreisepflicht angehalten werden sollen. Vgl. Oberhäuser, in: Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, § 11 AufenthG Rn. 52; Funke-Kaiser, in: Fritz/Vormeier, GK-AuslR, Band 2, Stand Oktober 2015, § 11 Rn. 119. In diesem Sinne heißt es in Erwägungsgrund Nr. 14 Satz 2 der den Regelungen der Einreise- und Aufenthaltsverbote zugrunde liegenden Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie), dass die Dauer des Einreiseverbots in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt werden und im Regelfall fünf Jahre nicht überschreiten sollte. In diesem Zusammenhang sollte der Umstand, dass die betreffenden Drittstaatsangehörigen bereits Gegenstand von mehr als einer Rückkehrentscheidung oder Abschiebungsanordnung gewesen oder während eines Einreiseverbots in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist sind, besonders berücksichtigt werden (Erwägungsgrund Nr. 14 Satz 3 der Rückführungsrichtlinie). Wegen dieser unionsrechtlicher Vorgaben der Rückführungsrichtlinie und der bereits genannten im nationalen Recht verankerten Anforderungen an die Ermessensentscheidung müssen grundsätzlich dieser Sinn und Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie das individuelle Verhalten des Ausländers und seine etwaigen schutzwürdigen Belange in die Ermessenserwägungen eingestellt und abgewogen werden. Zugleich aber hängt der Umfang der in die Ermessensentscheidung einzustellenden Belange davon ab, in welchem Zeitpunkt die Ermessensentscheidung getroffen werden muss, und welche Erwägungen der Behörde in diesem Zeitpunkt überhaupt abverlangt werden können. Dabei ist in den Fällen der vorliegenden Art in Rechnung zu stellen, dass das Bundesamt eine zweck- und rechtmäßige Befristungsentscheidung bereits im Zeitpunkt des Erlasses des den Asylantrag ablehnenden Bescheides treffen soll (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG, § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylG). Liegen in diesem Zeitpunkt aber - wie hier - keine zu Lasten oder zu Gunsten des betroffenen Ausländers gehenden, in seinem Verhalten oder in seinen erkennbaren, d.h. aktenkundigen oder auf Anhörung vorgetragenen, schutzwürdigen Belangen begründeten Besonderheiten vor, können in die Befristungsentscheidung notwendigerweise lediglich abstrakte, generalisierende Erwägungen einfließen. Setzt die Behörde in einem solchen Fall eine Frist, die - wie hier - die Hälfte des gesetzlich vorgegebenen Regelfristrahmens ausschöpft, verfehlt sie damit - ohne dass dies einer näheren, substantiellen Begründung zugänglich wäre - weder den Zweck des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots noch geht sie erkennbar über das zur Zweckerreichung Erforderliche und dem mit wirkungspflichtigen Ausländer Zumutbare hinaus und überschreitet auch sonst nicht die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens. Dies gilt auch mit Blick auf die konkret festgelegten 30 Monate, weil innerhalb eines Fristrahmens regelmäßig nicht auf den Tag, die Woche oder den Monat genau begründet werden kann, weshalb die Frist nicht etwas länger oder kürzer bestimmt wurde. In einer solchen Konstellation müssen die tragenden einzelfallbezogenen Ermessenserwägungen nicht über die Feststellung hinausgehen, dass der gesetzlich eingeräumte Regelfristrahmen bis zur Hälfte ausgeschöpft wird, weil keine Belange vorgetragen oder sonst ersichtlich seien, die mit Rücksicht auf die schutzwürdigen Rechte und Interessen des Ausländers zur Festsetzung einer kürzeren Frist hätten Anlass geben können. Dementsprechend sind auch nur dies die gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwVfG in dem Bescheid mitzuteilenden wesentlichen Ermessenserwägungen. cc) Ob und inwieweit das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seine Ermessensentscheidung aktualisieren muss, weil nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG für deren rechtliche Beurteilung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgeblich ist, bedarf hier keiner Erörterung. Auf die Anhörung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot hat die Klägerin weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren berücksichtigungsfähige Belange vorgetragen. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass solche bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Asylbescheides vorgelegen hätten oder nachträglich eingetreten wären. b) Die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 7 Satz 1 VwGO ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, nach denen die Behörde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen darf, sind erfüllt. Danach kann gegen einen Ausländer, dessen Asylantrag nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, für den das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Bundesamt hat das ihm nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG und dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers zustehende Entschließungsermessen, ob es ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnet, BT-Drs. 18/4097, S. 38; vgl. auch Funke-Kaiser, in: Fritz/Vormeier, GK-AufenthG, Band 2, Stand Oktober 2015, § 11 Rn. 149; Oberhäuser, in: Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, § 11 AufenthG Rn. 92, fehlerfrei ausgeübt (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). In seiner Begründung der Befristungsentscheidung hat das Bundesamt zu erkennen gegeben, dass es hinsichtlich des „Ob“ der Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots von einer Ermessensentscheidung ausgeht. Es hat ferner darauf abgestellt, dass Anhaltspunkte für schutzwürdige Belange der Klägerin, die der Anordnung entgegenstehen könnten, weder ausreichend vorgetragen seien noch sie nach den Erkenntnissen des Bundesamts vorlägen. Dies genügt - noch - den sich aus §§ 40, 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG ergebenden Anforderungen an die Ermessensausübung und an deren Dokumentation. Nach den Gesetzesmaterialien liegt der Zweck der Ermessensermächtigung des § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darin, es der zuständigen Behörde zu ermöglichen, im Einzelfall - wenn aufgrund der in § 11 Abs. 7 AufenthG beschriebenen Umstände eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Asylverfahrens vorliegt - ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anzuordnen, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 oder 6 AufenthG nicht erfüllt sind. Durch den mit der Möglichkeit, ein solches Einreise- und Aufenthaltsverbot anzuordnen, verbundenen generalpräventiven Effekt soll zugleich einer Überlastung des Asylverfahrens durch offensichtlich nicht schutzbedürftige Personen entgegen gewirkt werden. Die entsprechenden Kapazitäten sollen vielmehr für die Prüfung der Asylanträge tatsächlich schutzbedürftiger Personen eingesetzt werden. BT-Drs. 18/4097, S. 38. Der Gesetzgeber hat mit § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auf der einen Seite eine einzelfallabhängige Ermessensentscheidung vorschreiben wollen, diese aber auf der anderen Seite an Tatbestandsvoraussetzungen geknüpft, bei deren Verwirklichung nach dem Regelungsanliegen des Gesetzgebers grundsätzlich nicht die Anordnung, sondern das Absehen von der Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtfertigungs- und damit begründungsbedürftig ist. Die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots kommt gemäß § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG von vornherein nicht bei jedem erfolglosen Asylantrag, sondern nur in qualifizierten Fallkonstellationen in Betracht. Es genügt nicht, dass der Asylantrag als einfach unbegründet abgelehnt wurde, sondern er muss wegen der Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat (vgl. § 29a Abs. 1 AsylG) als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sein (§ 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Ebenso genügt alternativ nicht schon die erstmalige Ablehnung eines Folge- oder Zweitantrags, sondern dieser Antrag muss bereits wiederholt abgelehnt worden sein (§ 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). In diesen besonderen Fällen ist in der Tatbestandsverwirklichung bereits die - widerlegbare - Vermutung für eine missbräuchliche Asylantragstellung angelegt, jedenfalls aber die Vermutung für eine Belastung des Bundesamts mit einem Asylantrag, für den bereits im Zeitpunkt seiner Einlegung keine ernsthafte Aussicht auf Erfolg bestanden hat. Für dieses Verständnis des § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wonach nicht die Anordnung, sondern das Absehen von der Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtfertigungs- und damit begründungsbedürftig ist, spricht umso mehr, als es in Anbetracht einer starken Zunahme von Asylverfahren das erklärte Ziel des Gesetzgebers war, das Bundesamt gerade in den in § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genannten Fällen von einer übermäßigen Inanspruchnahme seiner Kapazitäten zu entlasten. Vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 38; vgl. auch Maor, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand 1. November 2015, § 11 AufenthG Rn. 53, der in der Verwirklichung eines der in § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genannten Tatbestände ein Indiz für den Fehlgebrauch des Asylverfahrens sieht. Vor diesem Hintergrund darf die Behörde in den in § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genannten Fällen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots grundsätzlich für zweckmäßig erachten, ohne dass weitere für diese Entscheidung sprechende Umstände hinzutreten und in die Zweckmäßigkeitsentscheidung eingestellt werden müssten. Gewährleistet sein muss aber, dass alle konkreten Umstände des Einzelfalls Berücksichtigung finden, derentwegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots zweckwidrig oder wegen entgegenstehender individueller Belange des Ausländers unverhältnismäßig wäre. Namentlich wird etwa zu berücksichtigen sein, dass einem wiederholt erfolglosen Asylfolgeantrag unter Umständen dann nicht das Verdikt der Missbräuchlichkeit anhaftet, wenn der Ausländer etwa unter einer fortschreitenden Erkrankung leidet und deshalb aus gutem Grund einen weiteren Asylfolgeantrag stellt, um eine erneute Prüfung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu veranlassen. Einen gegen die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sprechenden schutzwürdigen individuellen Belang, wozu nach dem Vorstehenden alle Umstände gehören, nach denen die Anordnung entweder zweckwidrig oder unverhältnismäßig wäre, hat die Klägerin auf die hierauf gerichtete Anhörung durch das Bundesamt weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. III. Hinsichtlich des auf die Verpflichtung der Beklagten zur erneuten Entscheidung über die Befristung des behördlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 7 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 AufenthG gerichteten Hilfsantrags ist die Klage als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über die Frist des behördlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots, weil der angegriffene Bescheid der Beklagten auch insoweit rechtmäßig ist und sie nicht in ihren Rechten verletzt. Das Bundesamt hat das ihm nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 7 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AufenthG und dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers hinsichtlich der Länge der Frist eingeräumte Auswahlermessen auch insoweit fehlerfrei ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Deshalb und weil die Kammer selbst im Falle einer gerichtlichen Vollkontrolle der Befristungsentscheidung diese nicht als rechtswidrig erachten würde, bedarf es auch hier keiner Erörterung, ob die auf Grund § 11 Abs. 7 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AufenthG verfügte Befristung wegen höherrangigen Rechts - contra legem - nur als gebundene Entscheidung ergehen darf. Die Befristung des Verbots auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise hält sich innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens, des § 11 Abs. 7 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 AufenthG, wonach die Frist grundsätzlich fünf Jahre nur überschreiten darf, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Nach § 11 Abs. 7 Satz 5 AufenthG soll die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots bei seiner - wie hier - ersten Anordnung ein Jahr nicht überschreiten. Auch im Übrigen liegen Ermessensfehler nicht vor. In seiner Begründung der Befristungsentscheidung hat das Bundesamt zu erkennen gegeben, dass es von einer Ermessensentscheidung ausgeht und den zutreffenden Befristungsrahmen zugrunde legt. Es hat ferner ausgeführt, dass die Befristung auf zehn Monate im vorliegenden Fall angemessen sei. Zugleich hat es darauf abgestellt, dass Anhaltspunkte für eine kürzere Fristsetzung aufgrund schutzwürdiger Belange weder ausreichend vorgetragen seien noch sie nach seinen Erkenntnissen vorlägen. Dies genügt den sich aus §§ 40, 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG ergebenden Anforderungen an die Ermessensausübung und an deren Dokumentation. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot muss eine Mindestdauer haben, um überhaupt eine spürbare Wirkung entfalten und seinen Zweck erfüllen zu können. Funke-Kaiser, in: Fritz/Vormeier, GK-AuslR, Band 2, Stand Oktober 2015, § 11 Rn. 161. Hinzu tritt, dass der Gesetzgeber die Ausübung des Fristbemessungsermessens innerhalb des von § 11 Abs. 7 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 und 3 AufenthG sowie von § 11 Abs. 7 Satz 5 und 6 AufenthG gezogenen Rahmens mit § 11 Abs. 7 Satz 5 AufenthG dahingehend lenkt, dass bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots die Frist ein Jahr nicht überschreiten soll. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten (§ 11 Abs. 7 Satz 6 AufenthG). Aus der Gesamtschau des Gebots der Effektivität eines angeordneten behördlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots und der Ermessenslenkung des § 11 Abs. 7 Satz 5 AufenthG folgt, dass eine im oberen Bereich des Jahresrahmens festgesetzte Frist im Falle der erstmaligen Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auch vom Gesetzgeber als im Regelfall zweckmäßig und rechtmäßig angesehen wurde. Etwas anderes ist lediglich dann der Fall, wenn - was das Bundesamt stets prüfen muss und hier unter dem Aspekt der schutzwürdigen individuellen Belange auch geprüft hat - besondere Umstände des Einzelfalls aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder Rechtmäßigkeit, etwa der Verhältnismäßigkeit, die Festsetzung einer kürzeren Frist gebieten. Vgl. Funke-Kaiser, in: Fritz/Vormeier, GK-AuslR, Band 2, Stand Oktober 2015, § 11 Rn. 161. Vor diesem Hintergrund würden auch die Begründungsanforderungen des § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG überspannt, wenn dem Bundesamt bei einer im oberen Bereich des Jahresrahmens des § 11 Abs. 7 Satz 5 AufenthG angesiedelten Frist eine über die Feststellung des Nichtvorliegens schutzwürdiger individueller Belange hinausgehende Begründung abverlangt würde. Dies gilt auch mit Blick auf die konkret festgelegten zehn Monate, weil innerhalb eines Fristrahmens regelmäßig nicht auf den Tag, die Woche oder den Monat genau begründet werden kann, weshalb die Frist nicht etwas länger oder kürzer bestimmt wurde.