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Urteil

1 K 2515/14

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2016:0408.1K2515.14.00
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Leitsätze

Bei der Wahlkandidatenaufstellung durch eine Partei sind Verstöße gegen das Satzungsrecht der Partei wahlrechtlich nur dann von Bedeutung, wenn damit auch ein Verstoß gegen elementare Voraussetzungen einer demokratischen Wahl verbunden ist (vgl. BVerfGE 89, 243). Ansonsten vermag auch die nachträgliche Feststellung der Unwirksamkeit der Kandidatenaufstellung durch ein Schiedsgericht dieser Partei keinen Wahlfehler zu begründen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Wahlkandidatenaufstellung durch eine Partei sind Verstöße gegen das Satzungsrecht der Partei wahlrechtlich nur dann von Bedeutung, wenn damit auch ein Verstoß gegen elementare Voraussetzungen einer demokratischen Wahl verbunden ist (vgl. BVerfGE 89, 243). Ansonsten vermag auch die nachträgliche Feststellung der Unwirksamkeit der Kandidatenaufstellung durch ein Schiedsgericht dieser Partei keinen Wahlfehler zu begründen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Bürger der Beklagten. Er ist Mitglied der FDP und war bis 2014 Vorsitzender der Fraktion der FDP im Rat der Beklagten. Der Kläger wendet sich gegen die Gültigkeit der Wahl des Rates der Beklagten am 25. Mai 2014 und begehrt mit seinem Hauptantrag die Wiederholung der Wahl. Er moniert insbesondere, dass die Wahl der FDP-Kandidaten nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Am 27. Juni 2013 lud der Vorstand des Kreisverbandes Steinfurt der FDP zu einem außerordentlichen Ortsparteitag des Stadtverbandes Greven zur Verhandlung über einen Misstrauensantrag gegen den Vorstand des Stadtverbandes Greven und der Wahl eines neuen Vorstandes am 9. Juli 2013 ein. Auf dem Stadtparteitag vom 9. Juli 2013 wurde nach Diskussion darüber, ob der Parteitag der Satzung entsprechend ordnungsgemäß einberufen wurde, beschlossen worden, den Parteitag zu schließen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Maßgabe der Satzung erneut einzuberufen. Unter dem 15. November 2013 lud der Vorstand des Kreisverbandes Steinfurt der FDP erneut zu einem außerordentlichen Ortsparteitag des Stadtverbandes Greven zur Verhandlung über einen Misstrauensantrag gegen den Vorstand des Stadtverbandes Greven und der Wahl eines neuen Vorstandes am 26. November 2013 ein. Auf diesem Parteitag wurden dem amtierenden Vorstand des Stadtverbandes Greven unter Führung von Herrn B. N. das Misstrauen ausgesprochen und ein neuer Stadtverbandsvorstand mit Herrn X. S. als Vorsitzenden gewählt. Der neu gewählte Stadtverbandsvorsitzende lud jeweils mit Schreiben vom 2. Februar 2014 zum ordentlichen Ortsparteitag und zur Wahlversammlung der FDP am 17. Februar 2014 ein. Im Rahmen des Parteitages wurde ein neuer Vorstand unter Führung von N1. G. einstimmig gewählt, bei der Wahlversammlung u.a. die Wahlkreisbewerber sowie die Reserveliste der FDP für den Rat der Beklagten. Am 9. April 2014 gegen 14.00 Uhr führte der Kläger ein Gespräch mit dem Städtischen Rechtsdirektor Herrn L. , dem stellvertretenden Wahlleiter der Beklagten. In dem Gespräch äußerte der Kläger Zweifel an den von Herrn G. bzw. dem FDP-Ortsvorstand eingereichten Wahlvorschlägen für die Wahlbezirksbewerber bzw. die Reserveliste zur Kommunalwahl 2014. Am Schluss des Gesprächs übergab der Kläger Herrn L. ein vorbereitetes Schreiben, welches seine Bedenken zusammenfasste. Das Schreiben hat folgenden Inhalt: „ Herr G. bzw. dessen Ortsvorstand der FDP Greven sind am 17.02.14 nicht ordnungsgemäß gewählt worden. Die Einladung zum Ortsparteitag zum 17.02.14 mit Zustellung an Mitglieder am 03.02.14 erfolgte nicht form- und fristgemäß. Der Termin sowohl für den Ortsparteitag, als auch für die Wahlversammlung am 17.02.14 ist nicht vom Vorstand beschlossen worden und konnte auch nicht beschlossen werden, da der einladende Herr S. bzw. dessen Ortsvorstand selber auf dem a. o. Parteitag am 26.11.13 nicht wirksam gewählt worden ist. Weder war bei Eingabe des dem zugrunde liegenden Misstrauensantrages an den Ortsvorsitzenden das für die Einberufung erforderliche Quorum von 30 % der Mitgliederunterschriften erreicht, noch war der Kreisvorstand (vgl. § 9 II FDP Ortssatzung) zur „Ersatzvornahme/Ersatzeinladung“ berechtigt. Eine Verhandlung in dem anhängigen Verfahren vor dem FDP-Landesschiedsgericht hat hierzu noch nicht stattgefunden.“ Ebenfalls am 9. April 2014 fand um 16.30 Uhr die öffentliche Sitzung des Wahlausschusses der Beklagten zur Prüfung und Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge statt. Aufgrund der Eingabe des Klägers erkundigte sich der Wahlleiter der Beklagten, der Erste Beigeordnete und Kämmerer C. , noch am 9. April 2014 bei dem FDP-Stadtverbandsvorsitzenden nach den vom Kläger angegriffenen Versammlungen und Wahlen, woraufhin ihm das Protokoll der mündlichen Verhandlung des Landesschiedsgerichts der FDP NRW vom 12. Dezember 2013 in der Schiedsgerichtssache des Klägers gegen den Vorstand des FDP-Kreisverbandes Steinfurt (Az. 19/X-13) - das Verfahren betraf den außerordentlichen Parteitag des Stadtverbandes der FDP am 9. Juli 2013 - zur Verfügung gestellt wurde. Das Schiedsgericht war vom Kläger wegen der Verletzung von Mitgliederrechten und der Feststellung von Satzungsverstößen im Rahmen der dargestellten Ereignisse angerufen worden. Ausweislich dieses Protokolls des Landesschiedsgerichts der FDP wies der Präsident des Schiedsgerichts u.a. darauf hin, dass der damalige Stadtverbandsvorsitzende den Parteitag hätte einberufen müssen. Das Landesschiedsgericht sei der Auffassung, dass wegen der Untätigkeit des Stadtverbandsvorsitzenden die Vorsitzende des Kreisverbandes in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 der Ortsverbandssatzung den Stadtparteitag einberufen durfte. Die Vorschrift bestimmt, dass vom Kreisvorsitzenden auf Beschluss des Kreisvorstandes ein Ortsparteitag einzuberufen ist, auf dem ein neuer Ortsvorstand zu wählen ist, sofern kein rechtmäßig gewählter Ortsvorstand besteht. In der Sitzung des Wahlausschusses vom 9. April 2015 wies der Wahlleiter darauf hin, dass seines Erachtens die Prüfung der Wahlvorschläge keine Mängel ergeben hätte, jedoch innerhalb der FDP u.a. eine parteiinterne Auseinandersetzung zu der Frage geführt werde, ob der damalige Stadtverbandsvorsitzende S. , der zur Wahlmitgliederversammlung eingeladen hatte, selbst wirksam gewählt worden sei. Ausweislich der Niederschrift über die Sitzung teilte der Wahlleiter ferner mit, dass angesichts der eingereichten Unterlagen insofern aus seiner Sicht keine ernsthaften Zweifel bestünden, jedoch bliebe ein Restrisiko für ein eventuelles Wahlanfechtungsverfahren. Daraufhin beschloss der Wahlausschuss die Zulassung aller Wahlvorschläge. Am 25. Mai 2014 fand die Kommunalwahl in Nordrhein-Westfalen statt, bei der auch der Rat der Beklagten gewählt wurde. Am 27. Mai 2014 stellte der Wahlausschuss der Beklagten das Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters und des Rates der Beklagten am 25. Mai 2014 fest. Das Ergebnis wurde im Amtsblatt der Stadt Greven Nr. 12/2014 am 3. Juni 2014 veröffentlicht. Am 27. Juni 2014 erhob der Kläger Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zur Vertretung der Beklagten am 27. Mai 2014 und der Feststellung des Ergebnisses der Wahl. Der Kläger vertiefte die Begründung seines Einspruchs mit Schreiben vom 2. Juli sowie 8. und 10. August 2014. Begründet wurde der Einspruch im Wesentlichen damit, dass die Wahl auf einen unzulässigen Vorschlag des Ortsverbandes der FDP Greven gründe. Die Satzung der FDP sei vielfach verletzt worden. Der Kläger bemängelte unter anderem, dass die Einladung nicht fristgerecht erfolgt sei, zudem sei sie von Herrn S. ausgesprochen worden, der jedoch - wie ausführlich dargelegt wird - nicht ordnungsgemäß zum Vorsitzenden der FDP Greven gewählt worden sei. Auch habe zeitgleich zur Wahlversammlung eine Fraktionssitzung der FDP stattgefunden, so dass die Wahlversammlung nicht von allen Mitgliedern habe besucht werden können. Die Mängel hätten zur Folge, dass die durch die unwirksamen Wahlvorschläge des FDP-Ortsverbandes Greven benannten Personen nicht wählbar seien, zumal Herr G. mangels wirksamer Wahl zum Vorsitzenden der FDP Greven den Wahlvorschlag über die Wahlbezirksbewerber und die Reserveliste nicht für die FDP Greven wirksam unterzeichnen und keine Wahlvorschläge einreichen konnte. Es lägen somit Verstöße gegen §§ 15, 16 KWahlG NRW vor, wonach die Wahlvorschläge von politischen Parteien von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein müssen. Diese Mängel hätten seitens der Wahlleitung und des Wahlausschusses erkannt werden können und müssen. Das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Landesschiedsgerichts der FDP NRW vom 30. Juli 2014 (Az. 64/X-13), mit welchem festgestellt worden sei, dass der Kreisvorstand zu Recht in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 der Ortsverbandssatzung im Wege der Ersatzvornahme einen außerordentlichen Stadtparteitag einberufen habe, könne – auch dies erläutert der Kläger ausführlich – hingegen nicht überzeugen. Auch sei der Wahlausschuss am 9. April 2014 nicht ordnungsgemäß über seine Einwendungen informiert worden. Die Prüfung durch Herrn C. sei in Prüftiefe und Darstellung gegenüber dem später tagenden Wahlausschuss zur Prüfung der Wahlvorschläge unangemessen und nicht ausreichend gewesen. Herr C. habe es insbesondere versäumt, beim abgewähltem Ortsvorsitzenden N. Erkundigungen einzuholen. Der Wahlleiter habe damit gegen seine Prüfpflicht gem. §§ 18 Abs. 1 Satz 1 KWahlG NRW, 27 Abs. 1 KWahlO NRW und seine Mitwirkungspflicht dem Wahlausschuss gegenüber gemäß § 28 Abs. 2, 2. Halbsatz KWahlO NRW verstoßen. Eine sachlich-inhaltliche Information des Wahlausschusses sei nicht erfolgt. Dies sei mit dem Prüfungserfordernis des § 28 Abs. 3 KWahlO nicht vereinbar. Auf Grund der zahlreichen Rechtsverletzungen, so die Schlussfolgerung des Klägers, sei die Kommunalwahl in Greven nicht den demokratischen Regeln gefolgt. Sie müsse daher für ungültig erklärt und wiederholt werden. Zur Vorbereitung der Verwaltungsvorlage für die Sitzung des Wahlprüfungsausschusses am 16. September 2014 forderte die Beklagte den Stadtverbandsvorsitzenden der FDP zur Stellungnahme auf. Dieser antwortete mit Schreiben vom 11. August 2014. Er wies darauf hin, dass das Landesschiedsgericht der FDP NRW die Anträge des Klägers gegen die Einberufung der Wahlversammlung und die Wahlvorschläge zurückgewiesen habe. Dem Schreiben legte er Kopien der Protokolle der Verhandlungen des Landesschiedsgerichts vom 14. Juli 2014 in den Verfahren 64/X-13 (einschließlich der hiermit verbundenen Verfahren 65, 66 und 67/X-13) und 01/X-14 (einschließlich der hiermit verbundenen Verfahren 05/X-14, 06/X-14 und 07/X-14) sowie die Beschlüsse in den Verfahren 19/X-13 und 59/X-13 bei. In den Verfahren wurden sämtliche Anträge des Klägers zurückgewiesen. Das Landesschiedsgericht geht in den Beschlüssen von einer ordnungsgemäßen Einberufung und Einladung zu den außerordentlichen Stadtparteitagen des FDP-Stadtverbandes Greven aus. Auch seien die durchgeführten Wahlen bei der FDP nicht zu beanstanden. Am 3. September 2014 lud die Beklagte die Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses zur ersten Sitzung am 16. September 2014 ein. In der der Einladung beiliegenden Tagesordnung war unter Punkt 5 der Beschluss über die Gültigkeit der Wahl des Rates der Beklagten am 25. Mai 2014 vorgesehen. Hierzu hatte die Beklagte die Vorlage 241/2014 erstellt, die der Einladung ebenfalls beilag. Die Beklagte schildert in der Vorlage den Sachverhalt und wertet diesen. Sie schlägt vor, den Einspruch des Klägers zurückzuweisen und die Wahl für gültig zu erklären. Der Vorlage lagen als Anlagen die Einspruchsschreiben des Klägers vom 9. April, 27. Juni, 2. Juli, 8. und 10. August 2014 sowie das Protokoll der Verhandlung des Landesschiedsgerichts für die FDP vom 12. Dezember 2013 in der Sache 19/X-13 und der entsprechende Beschluss vom 14. Juli 2014 bei. Am 16. September 2014 reichte der Kläger bei dem Wahlleiter, Herrn C. , zwei weitere Schreiben ein, mit welchen er seinen Einspruch weiter begründete, wobei er sich schwerpunktmäßig gegen die in der Vorlage 241/2014 getroffenen Feststellungen und Wertungen wendete und insbesondere dem Wahlleiter einseitige und unzureichende Ermittlungen vorwarf. Dem Schreiben vom 15. September 2014 waren zahlreiche Anlagen (Schreiben von FDP-Mitgliedern mit Rücknahmen der Zustimmung zu Misstrauensanträgen, Protokolle und Entscheidungen des Landesschiedsgerichts, Beschwerden gegen dessen Entscheidungen etc.) beigefügt. In der Sitzung des Wahlprüfungsausschusses vom 16. September 2014 wies der Städtische Rechtsdirektor L. auf die zwei weiteren Schreiben hin. Er teilte mit, dass sie keine ganz neuen Aspekte enthalten würden, der eine oder andere tatsächliche Punkt aber noch einmal vertieft dargestellt werde. Auch würden in den Schreiben abweichende Rechtsauffassungen vertreten. Er wies auf die Möglichkeit hin, die Sitzung zu unterbrechen, damit die Ausschussmitglieder die umfangreichen Ausführungen nebst Anlagen selbst im Detail zur Kenntnis nehmen könnten. Ausweislich des Protokolls bestand Einvernehmen, dass dem Ausschuss die Informationen der Verwaltung zur Beschlussfassung im Rahmen der Vorprüfung ausreichten und die kompletten Unterlagen dem Rat der Beklagten zur abschließenden Entscheidung vorgelegt werden sollten. Anschließend beschloss der Wahlprüfungsausschuss, den Einspruch des Klägers zurückzuweisen. Auch stellte er die Gültigkeit der Wahl fest. Für die anschließende Sitzung des Rates der Beklagten wurden der Vorlage 241/14 die beiden Schreiben des Klägers vom 15. bzw. 16. September 2014 nebst Anlagen beigefügt. Außerdem wurde in der Vorlage unter dem Punkt „Änderungen“ darauf hingewiesen, dass der Kläger diese Anlagen am Tag der Sitzung des Wahlausschusses eingebracht habe und sie vom Ausschuss noch nicht im Detail zur Kenntnis genommen wurden. Am 29. Oktober 2014 wies der Rat der Beklagten den Einspruch des Klägers aus den Gründen der Verwaltungsvorlage 241/2014 zurück und stellte die Gültigkeit der Wahl fest. Dies teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 mit. Der Kläger hat am 1. Dezember 2014 Klage erhoben. Das Bundesschiedsgericht der FDP stellte mit Beschluss vom 24. April 2015 (Az. B 26 – 64/X-14) auf die Beschwerde des Klägers hin fest, dass die auf dem außerordentlichen Parteitag des Stadtverbandes Greven vom 26. November 2013 gefassten Beschlüsse sowie die durchgeführten Wahlen unwirksam seien. Zur Begründung führte es aus, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Ortssatzung auf Grund eines rechtmäßig gewählten Vorstandes nicht vorgelegen hätten und auch eine analoge Anwendung dieser Vorschrift nicht in Betracht käme. Für den Fall, dass ein Vorsitzender oder ein Vorstand seinen Pflichten nicht nachkomme, gebe es die ausdrückliche Regelung des § 11 Abs. 2 der Landessatzung der FDP, wonach der Landesvorstand berechtigt und verpflichtet sei, die ihre Pflichten verletzenden Organe der Gliederungen zur Einhaltung derselben aufzufordern, wobei er bei Nichterfüllung der Pflichten Parteitage einberufen dürfe. Diese Regelung gehe allen Regelungen der Ortssatzung vor. In einem weiteren Beschluss vom selben Tage (Az.: B 30 – 64/X-14) stellte das Bundesschiedsgericht fest, dass alle auf dem Stadtparteitag und der Wahlversammlung vom 17. Februar 2014 getroffenen Beschlüsse und Wahlen unwirksam seien, da die Vorstandswahlen auf dem außerordentlichen Parteitag unwirksam gewesen seien, mithin der dort gewählte Vorstand nicht ordnungs- und satzungsgemäß habe einladen können. Im Beschluss wird weiter ausgeführt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass bei ordnungsgemäßer Einladung der Parteitag und die Wahlversammlung einen anderen Verlauf genommen hätten und die Wahlen anders ausgefallen wären. Zur Begründung seiner Klage beruft sich der Kläger auf seinen ausführlich begründeten Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl und verweist auf die Beschlüsse des Bundesschiedsgerichts. Dessen zutreffende Rechtsauffassung habe er von Anfang an vertreten und rechtzeitig den zuständigen Gremien der Beklagten mitgeteilt. Durch die fehlende Möglichkeit von FDP-Ortsverbandsmitgliedern, einer ordnungsgemäß einberufenen Wahlversammlung beizuwohnen und von ihrem aktiven und passivem Wahlrecht Gebrauch zu machen, seien die Chancengleichheit der Wahlberechtigen, das Kommunalwahlrecht und die Grundsätze einer demokratischen Wahl verletzt worden. Ein Mitglied könne auch nicht gezwungen werden, „zu einer unrechtmäßigen Wahlversammlung zu erscheinen und sich wissentlich in die Gefahr einer strafrechtlichen Ahndung wegen Wahlmanipulationen zu begeben.“ Die monierten Wahlfehler würden nicht nur gegen Satzungsrecht verstoßen, sondern gleichzeitig gegen die Prinzipien demokratischer Wahlen. Es fehle an der „demokratischen Legitimationskette“. Seine Einwendungen seien jedoch zu keinem Zeitpunkt angemessen berücksichtigt worden. Vielmehr sei durch die Wahlleitung eine wenig reflektierte Ergebnisübernahme einer falschen Entscheidung des Landesschiedsgerichts der FDP erfolgt, dessen Fehlerhaftigkeit offenkundig gewesen sei. Die Verstöße gegen die Satzungsbestimmungen bei der Wahl der Kandidaten der FDP begründeten daher Unregelmäßigkeiten bei der Wahl, so dass die Wahl gemäß § 40 Abs. 1 b KWahlG für ungültig zu erklären und zu wiederholen sei. Dies gelte auch deswegen, weil der Wahlausschuss in seiner Sitzung vom 9. April 2014 nicht ordnungsgemäß informiert worden sei. Das Verschweigen der Sachinformation sei eine „bewusste Verhinderung der Überprüfung des Wahlleiterhandelns“. Auch gegenüber der Öffentlichkeit sei eine Desinformation betrieben worden. Schließlich seien weder der Wahlprüfungsausschuss noch der Rat der Beklagten durch die Wahlleitung ordnungsgemäß über seinen Einspruch über die Gültigkeit der Wahl informiert worden. Der Wahlprüfungsausschuss habe auf Grund der falschen Informationen kein Prüfungsinteresse mehr gehabt. Die Desinformation durch die Wahlleitung sei auch unter dem Gesichtspunkt der amtlichen Wahlbeeinflussung wegen tendenziöser Berichterstattung in den Printmedien sowie des Verstoßes gegen die Neutralitätspflicht zu prüfen. Der Sinn einer Wahlprüfung werde durch die Desinformation der Gremien ad absurdum geführt. Die Wahlprüfung durch die Wahlleitung sei in Umfang und Qualität ein Skandal. Bei seinen persönlichen Antragstellungen sei er auch nicht hinreichend unterstützt worden. Auch die Mandatsrelevanz sei gegeben. Nur eine Stimme weniger für die FDP hätte zum Verlust eines Ratsmandates und damit des Fraktionsstatus geführt, 60 Stimmen mehr für die FDP hätten zum Verlust eines Sitzes bei der CDU geführt. Eine korrekte und vollständige Prüfung sowie Darstellung der Einwände zur Unzulässigkeit des Wahlvorschlages hätte mehr als wahrscheinlich zum Verlust einer Wahlstimme geführt. Im Übrigen ergebe sich die Mandatsrelevanz bereits aus dem Umstand, „dass die ‘FDP Greven’ nicht gewählt werden konnte, weil ein gültiger Wahlvorschlag nicht von einer Privatperson N1. G. nach einer ‘inszenierten’, rechtswidrigen Wahlversammlung zur Wahl eingereicht werden konnte.“ Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des den Beschluss des Rates der Beklagten vom 29. Oktober 2014 bekannt gegebenen Bescheides vom 30. Oktober 2014, zugestellt am 2. November 2014, zu verpflichten, die Wahl des Rates der Beklagten am 25. Mai 2014 für ungültig zu erklären und anzuordnen, dass die Wahl im gesamten Wahlgebiet zu wiederholen ist; hilfsweise festzustellen, dass der den Beschluss des Rates der Beklagten vom 29. Oktober 2014 bekannt gegebene Bescheid vom 30. Oktober 2014, zugestellt am 2. November 2014, wegen unzureichender Information der Entscheidungsgremien durch die Wahlleitung vor der Beschlussfassung des Rates der Beklagten am 29. Oktober 2014 über Umfang und Inhalt des Einspruchs keine Wirkung entfaltet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, dass die monierten Verstöße gegen das Satzungsrecht der FDP wahlrechtlich ohne Bedeutung seien, da sämtliche Rechtsverstöße ersichtlich ausschließlich auf der Satzungsebene lägen und keine elementaren Wahlgrundsätze betroffen seien. Die klägerseits monierte geringe Prüftiefe durch den Wahlleiter sei insbesondere dem Umstand geschuldet, dass der Kläger erst am Tag der Sitzung des Wahlausschusses seine Einwendungen vorgetragen habe. Eine Notwendigkeit, sich bei Herrn N. zu erkundigen, bestand schon deswegen nicht, weil dieser selbst Mitglied des Wahlausschusses war. Eine Mandatsrelevanz sei ohnehin nicht ersichtlich. Dies zeige sich auch daran, dass der am 17. Februar 2014 gewählte Vorstand in der Ortsversammlung vom 25. September 2015 wiedergewählt worden sei. Dem Hilfsantrag fehle es sowohl an Bestimmtheit als auch an Rechtsschutzbedürfnis. Unklar sei bereits, welche Entscheidungsgremien in unzureichender Form informiert worden sein sollen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtstakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. A. Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet. I. 1. Die auf die Ungültigkeitserklärung der Kommunalwahl bei der Beklagten und die Anordnung einer Wiederholungswahl durch die Beklagte gerichtete Wahlprüfungsklage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 1 KWahlG NRW statthaft. Gegenstand des mit der Wahlprüfungsklage verfolgten prozessualen Anspruchs ist der materiell-rechtliche Anspruch auf Durchführung der Wahlprüfung. Dieser materiell-rechtliche Wahlprüfungsanspruch ist gem. §§ 40, 42 KWahlG NRW auf das Tätigwerden einer zu diesem Zweck mit kassatorischen Befugnissen ausgestatteten Stelle gerichtet, mit dem Ziel, eine Verwaltungsentscheidung herbeizuführen, durch die - je nach Fehlerquelle - die Wahl, der einzelne Mandatserwerb oder die Ergebnisfeststellung für ungültig erklärt und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen verbindlich festgestellt werden. Die danach im vorprozessualen Wahlprüfungsverfahren gemäß § 40 KWahlG NRW vom neu gewählten Rat zu treffende Entscheidung erfüllt somit die Merkmale eines Verwaltungsakts i.S.d. § 35 VwVfG NRW. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 1980 ‑ 15 A 1660/80 -, OVGE 35, 144; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 6. März 2007 - 4 L 138/05 -, juris. 2. Der Kläger ist auch gemäß § 42 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 1 KWahlG NRW klagebefugt, da er als Wahlberechtigter einspruchsberechtigt ist (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative KWahlG NRW), unabhängig davon, ob er durch die Ablehnung der begehrten Maßnahmen in eigenen Rechten verletzt ist. Denn der Gesetzgeber hat insoweit von der ihm nach § 42 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermächtigung Gebrauch gemacht, für die Wahlprüfungsklage - die in erster Linie die gesetzmäßige Zusammensetzung der gewählten Vertretungskörperschaft, nicht aber einen individuellen Rechtsschutz sicherstellen soll - bei der Klagebefugnis von dem Erfordernis einer individuellen Rechtsverletzung abzusehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 1980 (a.a.O.), m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 6. März 2007 (a.a.O.). Der Kläger hat zudem gegen die Gültigkeit der Kommunalwahl vom 25. Mai 2014 form- und fristgerecht binnen eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses beim Wahlleiter Einspruch erhoben (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative und Satz 2, Abs. 2 KWahlG NRW i. V. m. §§ 63, 83 Abs. 3 bis 5 KWahlO NRW). Sein Einspruch ist mit dem Wahlprüfungsbeschluss des Rates der Beklagten vom 29. Oktober 2014 zurückgewiesen worden. 3. Die Klage vom 1. Dezember 2014 ist auch fristgerecht binnen eines Monats nach der förmlichen Bekanntgabe des Wahlprüfungsbeschlusses an den Kläger erhoben worden (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1 KWahlG NRW i. V. m. § 65 Satz 1 Nr. 1 KWahlO NRW). Der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bedurfte es vor Erhebung der Wahlprüfungsklage nicht (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 4 KWahlG NRW i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO). 4. Die Klage ist zutreffenderweise gegen die Beklagte und nicht gegen den Rat der Beklagten zu richten (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Denn es handelt sich hier nicht um ein sogenanntes Organstreitverfahren, bei dem der Rat als entscheidendes Organ der richtige Beklagte wäre. Die Wahlprüfungsklage stellt sich vielmehr als Fortsetzung des Wahlprüfungsverfahrens dar, das dazu bestimmt ist, im öffentlichen Interesse die gesetzmäßige Zusammensetzung der Volksvertretung zu gewährleisten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2012 - 8 B 27.12 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 2011 - 15 A 876/11 -, juris; VG Aachen, Urteil vom 6. Mai 2015 - 4 K 2085/14 -, juris. Das Gericht hat daher das Passivrubrum von Amts wegen und mit Zustimmung der Beteiligten entsprechend berichtigt, ohne dass dies die Zulässigkeit bzw. Begründetheit der Klage berührte (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz VwGO). II. Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Beschluss des Rates der Beklagten vom 29. Oktober 2014, mit dem die Kommunalwahl für gültig erklärt wurde, ist rechtmäßig. Dem Kläger steht kein Anspruch darauf zu, dass der Rat der Beklagten einen Wahlprüfungsbeschluss dahingehend fasst, dass die Kommunalwahl vom 25. Mai 2014 insgesamt für ungültig erklärt und eine Wiederholungswahl für das ganze Wahlgebiet angeordnet wird (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Prüfungsmaßstab für die gerichtliche Überprüfung der Wahlprüfungsentscheidung bilden dabei allein die vom Kläger zuvor im kommunalen Wahlprüfungsverfahren fristgerecht und hinreichend substantiiert vorgebrachten Einspruchsgründe. Dies beruht darauf, dass eine gerichtliche Wahlanfechtung nur auf die Beanstandungen gestützt werden kann, die schon Gegenstand des vorangegangenen Einspruchsverfahrens gewesen sind (sogenanntes Anfechtungsprinzip). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 2011 ‑ 15 A 876/11 -, juris; VG Aachen, Urteil vom 6. Mai 2015 (a.a.O.), m. N. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 40 Abs. 1 Buchst. b i.V.m. § 42 Abs. 1 KWahlG NRW. Danach hat die neue (Gemeinde-)Vertretung nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen: Die Wahl ist aus dem aus § 42 Abs. 1 KWahlG ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl für den ganzen Wahlbezirk anzuordnen, wenn festgestellt wird, dass bei der Vorbereitung der Wahl Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können. Dabei ist der Begriff der Unregelmäßigkeit (Wahlfehler) unter Berücksichtigung des Zwecks des Wahlprüfungsverfahrens, im öffentlichen Interesse die gesetzmäßige Zusammensetzung der Volksvertretung zu gewährleisten, weit zu verstehen. Er erfasst alle Umstände, die dem Schutzzweck der wahlrechtlichen Bestimmungen und Grundsätze zuwiderlaufen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 2011 ‑ 15 A 876/11 -, juris und Beschluss vom 17. April 1997 ‑ 15 A 5809/96 - , juris. Ein solcher Wahlfehler liegt nicht vor, zu Recht hat der Rat der Beklagten die Gültigkeit der Kommunalwahl auf ihrem Gebiet festgestellt. 1. Eine Unregelmäßigkeit während der Wahl ist nicht festzustellen und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht. 2. Der Anwendungsbereich des Wahlprüfungsrechts umfasst jedoch nicht nur Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Wahlhandlung und der Wahlergebnisfeststellung. Auch Mängel der Wahlvorbereitung sind insoweit überprüfbar, so dass auch grundsätzlich die Kandidatenaufstellung als Gegenstand des materiellen Wahlprüfungsrechts in Betracht kommt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1993 - 2 BvC 2/91 -, juris; Kuhl/Unruh, Materielles Prüfungsrecht und Kandidatenaufstellung, DVBl. 1994, 1391. Die Parteien sind in der Gestaltung ihrer inneren Ordnung weitgehend autonom. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Kandidatenaufstellung durch die Parteien keiner Prüfung im Rahmen des Wahlprüfungsrechts zugänglich ist, denn die Bedeutung der Kandidatenaufstellung ist nicht auf den inneren Bereich der Parteien beschränkt. Die Kandidatenaufstellung ist nämlich wesentliches Element des staatlich geordneten Wahlverfahrens und greift faktisch auf die spätere Mandatsverteilung vor. Durch die Aufstellung in „sicheren“ Wahlkreisen und die Benennung für „sichere“ Reservelistenplätze werden – wie auch hier - zahlreiche Mandate praktisch bereits im Vorstadium der eigentlichen Wahl „vergeben“. Die eigentliche Wahl beschränkt sich dann auf eine Artikulation des Vertrauens in die sachliche Leistungsfähigkeit und persönliche Integrität der von den Parteien aufgebotenen Personen. Vgl. Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 7. Auflage 2002, § 21 Randnummer 4, m. N. Die Kandidatenaufstellung ist damit nicht nur eine innerparteiliche Angelegenheit, sondern befindet sich im Schnittkreis zwischen innerparteilicher Willensbildung und staatlichem Wahlverfahren. Sie bildet die Nahtstelle zwischen den von den Parteien weitgehend autonom zu gestaltenden Angelegenheiten der inneren Ordnung und dem auf die Staatsbürger bezogenen Wahlrecht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1993 (a.a.O.). Dies führt jedoch nicht dazu, dass allen Maßnahmen der Parteien im Zusammenhang mit der Kandidatenaufstellung wahlrechtliche Bedeutung zukommt. Vielmehr ist es geboten, die Erheblichkeit von Wahlfehlern, die Dritte verwirklichen können, eng und strikt zu begrenzen, da die einmal durch Wahl hervorgebrachten Vertretungen wegen der diesen zukommenden Funktionen größtmöglichen Bestandsschutz verlangen. Soweit lediglich gegen Satzungsrecht verstoßen wird, ist dies daher als nicht wahlrechtsrelevante Parteiangelegenheit anzusehen und mithin der Wahlprüfung entzogen. Soweit hingegen Normen des staatlichen Wahlrechts hinsichtlich der Kandidatenaufstellung bestehen, ist die Rechtskontrolle im Wege der Wahlprüfung grundsätzlich eröffnet. Prüfungsmaßstab ist damit das staatliche Wahlrecht, das auf Gesetzesebene und im Verfassungsrecht seinen Niederschlag gefunden hat. Ohne die Einhaltung eines Kernbestandes an Verfahrensgrundsätzen, wie zum Beispiel Allgemeinheit, Geheimheit, Freiheit und Gleichheit der Wahl (vgl. Art. 38 GG, § 42 GO NRW), bei der Kandidatenwahl kann ein Kandidatenvorschlag nicht Grundlage eines demokratischen Wahlvorgangs sein. Hieraus folgt: Halten die Parteien bei der Wahlkreis- und Listenkandidaten diese elementaren Regeln nicht ein, so begründet das die Gefahr der Verfälschung des demokratischen Charakters der Wahl bereits in ihrer Grundlage und damit einen Wahlfehler. Ereignen sich hingegen bei der Kandidatenaufstellung der Parteien Verstöße gegen Regeln, die nach diesem Maßstab nicht elementar sind, so berührt dies die Voraussetzung einer Wahl nicht und scheidet daher von vornherein als Wahlfehler aus. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1993 (a.a.O.). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hat der nordrhein-westfälische Gesetzgeber die maßgeblichen Regelungen für die Aufstellungsversammlung im Sinne weiter gehender Gewährleistung innerparteilicher Demokratie ergänzt. So ist ausweislich der Regelungen in § 17 Abs. 2 Satz 4 und 5 KWahlG NRW jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt. Ferner muss den Bewerbern und Ersatzbewerbern Gelegenheit gegeben werden, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Vgl. Bätge in: Kallerhoff/von Lennep/Bätge/Becker/ Schneider/Schnell, Handbuch zum Kommunalwahlrecht in Nordrhein-Westfalen, Seite 207. Gemessen an diesen rechtlichen Maßstäben vermögen die Einwendungen des Klägers gegen die Kandidatenaufstellung bei der FDP keinen Wahlfehler zu begründen. Der Kläger bemängelt letztlich ausschließlich, dass die Kandidatenaufstellung bei der FDP nicht satzungsgemäß war, weil – wie letztlich auch das Bundesschiedsgericht festgestellt habe - Verstöße gegen Satzungsbestimmungen vorlagen. Gegen den eigentlichen Wahlvorgang bei der Kandidatenwahl wird hingegen nichts vorgetragen. Insoweit ist der Kernbestand an Verfahrensgrundsätzen ersichtlich gewahrt. Alle wahlberechtigten Mitglieder der FDP Greven waren eingeladen, alle Kandidaten hatten Gelegenheit, sich bzw. ihr Programm vorzustellen. Allein durch den Umstand, dass der Kläger, nachdem er bereits längst die Einladung zur Wahlversammlung erhalten hatte, zeitgleich zu einer FDP-Fraktionssitzung eingeladen hatte, war es keinem FDP-Mitglied unmöglich, zur Wahlversammlung zu gehen. Abgesehen davon, dass der Kläger diese Terminskollision vorsätzlich verursacht hat und er sich schon deswegen nicht darauf berufen können dürfte, können Terminskollisionen keinen Wahlfehler begründen, da es jedem Parteimitglied freisteht, zu einer Wahlversammlung zu gehen oder einen anderen privaten oder beruflichen Termin vorzuziehen. Die nicht näher begründete Behauptung des Klägers, dass man sich als Mitglied durch die Teilnahme an einer unrechtmäßigen Wahlversammlung wissentlich in die Gefahr einer strafrechtlichen Ahndung wegen Wahlmanipulationen begeben könnte, ist absurd und offenbart ein befremdliches Rechtsverständnis. Die vom Kläger angeführten Satzungsverstöße beruhen im Kern im Wesentlichen auf der Frage, ob eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 2 der Ortssatzung der FDP zulässig war. Es liegt auf der Hand, dass diese Frage, die ausschließlich innerparteiliche Organisationsabläufe betrifft, schon mangels direkten Einflusses auf den Wahlvorgang eine nicht wahlrechtsrelevante Parteiangelegenheit ist, mithin keinen Wahlfehler begründen kann. Gleiches gilt für die behauptete geringfügige Fristversäumnis. Elementare Wahlgrundsätze sind nicht ansatzweise berührt. Die Satzungsverstöße führen im Ergebnis auch nicht dazu, dass ein wahlrechtsrelevanter Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 16 Abs. 1 Satz 2 KWahlG angenommen werden kann. Das dürfte bereits deswegen nicht der Fall sein, weil es sich bei diesen Vorschriften lediglich um Ordnungsvorschriften handelt, elementare Wahlgrundsätze sind nicht angesprochen. Diese Vorschriften sehen nur vor, dass die Wahlvorschläge von politischen Parteien von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein müssen. Die Wahlvorschläge waren von Herrn G. unterschrieben worden. Herr G. war vom Ortsparteitag der FDP zum Vorsitzenden gewählt worden. Er war damit zum Zeitpunkt der Prüfung die zuständige Leitung im Sinne der obigen Vorschriften. Allein schon aus Gründen der Rechtssicherheit und Handhabbarkeit vermag die nachträgliche Feststellung der Unwirksamkeit seiner Wahl – selbst wenn man, was zweifelhaft erscheint, von einer Rückwirkung der Entscheidung des Bundesschiedsgerichts ausgeht - hieran nichts zu ändern. Ansonsten könnten Verstöße gegen Satzungsvorschriften einer Partei letztlich doch, was diese Vorschriften nicht bezwecken, zum Gegenstand einer Wahlprüfung gemacht werden. Dies muss - ähnlich wie bei der Nichtigkeit von Verwaltungsakten - zumindest für die Fälle gelten, in denen die Unwirksamkeit der Wahl nicht auf Grund eines besonders schwerwiegenden Fehlers offenkundig ist. Gerade dies ist hier aber nicht der Fall. Die Frage, ob § 9 Abs. 2 der Ortssatzung der FDP analog angewendet werden durfte, ist vom Landes- und Bundesschiedsgericht unterschiedlich beantwortet worden. Allein dies belegt, dass ein etwaiger Fehler nicht offenkundig war. Hieran ändert auch die Polemik des Klägers gegen die Beschlüsse des Landesschiedsgerichts nichts. Die sorgfältig begründeten Beschlüsse des Landesschiedsgerichts waren juristisch zumindest vertretbar, gleiches gilt für die auf einer anderen Rechtsauffassung beruhenden abweichenden Entscheidungen des Bundesschiedsgerichts der FDP. Aus den gleichen Gründen führt auch die nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit der Wahl der Kandidaten für die Reserveliste nicht dazu, dass diese Personen keine „Bewerber einer Partei“ im Sinne des § 17 KWahlG waren. 3. Auch liegt kein Wahlfehler wegen amtlicher Wahlbeeinflussung vor. Nach der Rechtsprechung liegt eine gesetzwidrige Wahlbeeinflussung insbesondere dann vor, wenn amtliche Stellen gegen das aus den Wahlrechtsgrundsätzen der freien Wahl und der Gleichheit der Wahl folgende Neutralitätsgebot verstoßen (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG). Nach dem Grundsatz der Freiheit der Wahl muss der Wähler in einem freien und offenen Prozess der Meinungsbildung ohne jede unzulässige Beeinflussung von staatlicher, kommunaler oder nichtstaatlicher Seite zu seiner Wahlentscheidung finden können. Nur Wahlen, die ohne Verstoß gegen das Gebot strikter staatlicher und gemeindlicher Neutralität und ohne Verletzung der Integrität der Willensbildung des Volkes und der Wahlbürger erfolgt sind, können demokratische Legitimation verleihen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 5/96-​, juris; OVG NRW, Urteil vom 18. März 1997 - 15 A 6240/96 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 02. März 2011 – 15 K 95/10 –, juris. Eine amtliche Wahlbeeinflussung liegt dabei nicht nur dann vor, wenn von amtlicher Stelle durch Wahlwerbung für einen bestimmten Kandidaten oder eine Partei auf den Wählerwillen Einfluss genommen wird, sondern auch dann, wenn diese durch Fehlinformation oder Unterdrücken von Tatsachen über wahlrelevante Themen geschieht. Vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 29. November 2001 ‑ 8 UE 3800/00 -, juris. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat hier zu keinem Zeitpunkt eine amtliche Wahlbeeinflussung durch den Wahlleiter bzw. seinen Vertreter stattgefunden. Sie haben, wie oben dargelegt im Ergebnis zu Recht, durchgehend einen Wahlfehler auf Grund etwaiger Satzungsverstöße verneint und den Wahlausschuss sowie die Öffentlichkeit – die Sitzung war öffentlich und Gegenstand von Berichterstattung in den örtlichen Medien - hierüber in der sachlich gebotenen Form informiert. Der Wahlleiter und sein Stellvertreter haben dem Wahlausschuss der Beklagten insbesondere keine wesentlichen Informationen vorenthalten. Sie haben die Informationen über parteiinterne Auseinandersetzungen in der FDP, über die sie der Kläger erst am Tag der Sitzung des Wahlausschusses informiert hatte, weitergegeben. Diese Auseinandersetzungen waren auch Gegenstand eines Redebeitrages im Wahlausschuss am 9. April 2014 von Herrn N. , welcher selbst einer der Kläger beim Landes- bzw. Bundesschiedsgericht war und die Rechtmäßigkeit der Kandidatenvorschläge seiner Partei bezweifelte. Der Wahlleiter und sein Stellvertreter waren aber nicht gehalten, jedes Detail der Einlassung des Klägers oder ihrer Erkundungen darzulegen. Dies ergibt sich auch aus § 28 Abs. 2 KWahlO, wonach der Wahlleiter dem Wahlausschuss (nur) über das Ergebnis der Vorprüfung berichtet. Unabhängig hiervon bestand durchgehend die Möglichkeit zu Nachfragen. Darüber hinaus hatten die Ausschussmitglieder die Möglichkeit der Akteneinsicht (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 5 KWahlG NRW, § 55 GO NRW). Ohnehin bemängelt der Kläger ausschließlich die unvollständige Information durch die Wahlleitung über Vorgänge in der FDP. Hierbei handelt es sich – wie oben dargelegt - ausschließlich um der Wahlprüfung entzogene Parteiangelegenheiten bzw. Satzungsverstöße, so dass auch eine etwaige Fehl- bzw. Nichtinformation hierüber keine amtliche Wahlbeeinflussung begründen dürfte. Aufgrund der Konstituierung erst nach der Wahl können Fehlinformationen oder die Unterdrückung von Tatsachen über wahlrelevante Themen gegenüber dem Wahlprüfungsausschuss sowie dem neu gewählten Rat denklogisch nicht den Wählerwillen beeinflusst haben. Nur der Vollständigkeit halber weist das Gericht daher darauf hin, dass weder der Wahlprüfungsausschuss noch der Rat vom Wahlleiter beziehungsweise dessen Stellvertreter in einem wesentlichen Punkt falsch informiert wurde. Zu Recht moniert der Kläger zwar, dass das Verfahren 19/X-13 sich, wie oben dargestellt, auf den außerordentlichen Parteitag vom 9. Juli 2013 bezog, nicht jedoch, wie vom Wahlleiter bzw. seinem Stellvertreter sowohl gegenüber den Gremien als auch in der Verwaltungsvorlage 241/2014 dargestellt, auf den außerordentlichen Parteitag vom 26. November 2013. Dies ist letztlich unwesentlich. Entscheidend ist, dass das Landesschiedsgericht bereits in dem Protokoll seine Auffassung geäußert hat, dass die Vorsitzende des Kreisverbandes in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 der Ortsverbandssatzung den Stadtparteitag (vom 9. Juli 2013) einberufen durfte. Damit war absehbar, dass das Landesschiedsgericht auch die übrigen Anträge des Klägers, die sich auf spätere Parteitage und Wahlen bezogen, abweisen würde. Dies ist konsequenterweise auch so geschehen. In dem Verfahren 59/X-13 wurden die Anträge des Klägers in Bezug auf den außerordentlichen Parteitag vom 26. November 2013 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde auf die Begründung im Verfahren 19/X-13 verwiesen. Die maßgebliche Argumentationslinie des Landesschiedsgerichts ergab sich somit bereits aus dem Protokoll im Verfahren 19/X-13. Die Frage, auf welchen Parteitag sich das Verfahren 19/X-13 bezog, war daher bedeutungslos, somit auch eine entsprechende Fehlinformation über dieses Detail. Auch wurden weder dem Wahlprüfungsausschuss noch dem Rat Informationen vorenthalten. Ihnen lagen alle relevanten Schriftsätze des Klägers vor, obwohl diese zum Teil erst am Tag der Sitzung vom Kläger eingereicht wurden. Zudem bestand die Möglichkeit zu Nachfragen und der Akteneinsicht. 4. Unerheblich für das Vorliegen eines Wahlfehlers ist es, ob der Wahlleiter seiner Prüfpflicht hinreichend nachgekommen ist, da das Wahlprüfungsverfahren der Überprüfung der gesetzmäßigen Zusammensetzung der gewählten Vertretungskörperschaft dient, nicht jedoch der Feststellung individueller Fehler von städtischen Angestellten. Nur der Vollständigkeit halber weist das Gericht daher darauf hin, dass eine Pflichtverletzung durch den Wahlleiter bzw. seinen Vertreter nicht ersichtlich ist. Wie dargelegt bestand keine Veranlassung, den Wahlvorschlag der FDP zu beanstanden, da die vom Kläger gerügten Fehler nur etwaige Verstöße gegen Satzungsfragen betrafen, mithin nicht wahlrechtsrelevant waren. Zudem durfte bzw. musste der Wahlleiter auf Grund der Auffassung des Landesschiedsgerichts zum Zeitpunkt seiner Entscheidungen davon ausgehen, dass die Aufstellung der Kandidaten durch die FDP satzungskonform erfolgt war. Eine Nachfrage beim (unwirksam abgewähltem) Herrn B. N. war daher nicht erforderlich. Auch das persönliche Verhalten gegenüber dem Kläger ist in keinster Weise zu beanstanden, der vom Kläger erhobene Vorwurf der nicht hinreichenden Unterstützung ist unzutreffend. Der Kläger ist Volljurist, für eine fachliche Unterstützung bestand daher kein Anlass. B. Der Hilfsantrag ist ebenfalls abzuweisen. Es ist schon zweifelhaft, ob der Kläger für den hilfsweise gestellten Antrag das erforderliche Feststellungsinteresse hat und ob der Antrag hinreichend bestimmt ist. Der Antrag ist zumindest unbegründet. Gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG NRW bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Unwirksam ist lediglich ein nichtiger Verwaltungsakt (§ 43 Abs. 3 VwVfG NRW). Der Antrag des Klägers auf Feststellung, dass der Beschluss der Beklagten vom 29. Oktober 2014 keine Wirksamkeit entfaltet, ist daher als Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Verwaltungsaktes zu verstehen (vgl. § 43 Abs. 1 2. Alt. VwGO). Nichtige Verwaltungsakte haben nämlich von Anfang an keine Rechtswirkung. Abgesehen vom Vorliegen der enumerativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe des § 44 Abs. 2 VwVfG NRW, die hier ersichtlich nicht vorliegen, ist ein Verwaltungsakt nach § 44 Abs. 1 VwVfG NRW nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der angegriffene Bescheid leidet weder an einem besonders schwerwiegenden noch an einem offenkundigen Fehler, er ist vielmehr, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, rechtmäßig. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 2 ZPO.