Urteil
6 K 1462/14
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2015:0811.6K1462.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Bewilligung von Eingliederungshilfe nach § 35 a des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII) durch einen Integrationshelfer als Schulassistenz. Der am 7. April 1999 geborene Kläger besucht das Gymnasium in C. In seinem siebten Lebensjahr trennten sich seine Eltern und seine Mutter verzog mit ihm nach von C nach I. Der Wechsel des Wohnortes war mit einem Schulwechsel verbunden, er wechselte zur dritten Klasse in die Grundschule in I. Dort geriet er in eine belastende Außenseiterposition mit verbalen und körperlichen Mobbing – Erfahrungen. Der Übergang an das Gymnasium I erbrachte insoweit keine Verbesserung. Er wechselte dann vom Gymnasium in I zu dem in C; hier wurden Fortschritte seiner schulischen Leistungen und auch hinsichtlich der sozialen Akzeptanz erreicht. Etwa ab seinem dritten Lebensjahr wurde der Kläger mehrfach wegen Auffälligkeiten in seinem Verhalten ärztlich untersucht, unter anderem Ende des Jahres 2008 im Universitäts - Klinikum N, Abteilung für Kinder-und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie. In der Folgezeit erfolgten eine kinder- und jugendpsychiatrische Vorstellung und eine kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung. Seit März 2013 ist der Kläger in der Praxis für Kinder – und Jugendpsychiatrie der Frau Dr. I in N in Behandlung. Unter Vorlage eines Arztberichtes der Frau Dr. I vom 2. August 2013 stellten die Eltern des Klägers im August 2013 einen Antrag auf Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35 a SGB VIII. Der vorgelegte ärztliche Bericht führt die Diagnosen Autismus-Spektrum-Störung (F 84.9 G) sowie Asperger-Syndrom (F 84.5 G) auf. Für diesen Bericht wurden u. a. auch fremdanamnestische Angaben verwertet. So hat die Ärztin etwa ein fernmündliches Gespräch mit der Klassenlehrerin des Klägers am Gymnasium C geführt. In der Notiz über dieses Gespräch heißt es, dass der Kläger bezüglich der schulischen Leistungen gut aufgeholt habe: er habe seine Defizite in den Fächern Englisch, Mathematik und Deutsch ausgleichen können. Die Versetzung sei aktuell nicht gefährdet. Das Sozialverhalten sei jedoch sehr auffällig. Insbesondere der rege, ausgeprägte Sprechantrieb sei im schulischen Kontext störend. Der Kläger spreche ständig, murmele vor sich hin und kommentiere alles. Sein Verhalten sei durchaus bizarr und „nervig“, so dass die Gefahr einer sozialen Ausgrenzung in einer Gruppe von Gleichaltrigen gut vorstellbar sei. Die aktuell von ihm besuchte Klasse sei allerdings sehr sozial verträglich und tolerant, so dass er gut integriert sei. Bei der Untersuchung hatte der Kläger dem Bericht zufolge gut motiviert und kooperativ mitgearbeitet. Bei guter Leistungsbereitschaft und unauffälliger Frustrationstoleranz habe er sich ausdauernd, konzentriert und ehrgeizig gezeigt. Die Intelligenzmessung habe einen Intelligenz – Quotienten von 120 ergeben. Im Rahmen der Verhaltensbeschreibung entsprechend der Leitsymptomatik wurde eine qualitative Beeinträchtigung der sozialen Interaktion und Kommunikation festgestellt. In der zusammenfassenden Beurteilung und zum vorgeschlagenen therapeutischen Prozedere heißt es: „Aufgrund der Anamnese, der fremdanamnestischen Angaben seitens der Schule, der testdiagnostischen Befunde mit einhergehender Verhaltensbeobachtung stellen wir bei Youri eine Autismus-Spektrum Störung fest, differenzialdiagnostisch das Asperger- Syndrom, mit einhergehender überdurchschnittlicher Intelligenz. … Zum weiteren Prozedere empfehlen wir ein multimodales Behandlungskonzept, bestehend aus Kinder – und jugend-psychiatrischer Behandlung (Medikation), autismusspezifischer Therapie (Psychoedukation, kognitive verhaltenstherapeutische Therapieansätze, Elternqualifikation), autismusspezifischer Beratung im Kontext Schule (Kontakt zum Schulamt, Arbeitskreis Autismus, ggf. integrativ-sonderpädagogische Förderung in der Schule, ggf. Schulbegleitung). Die Medikation mit MTP wird beibehalten, Psychomedikation und Therapie werden bei uns durchgeführt.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des ärztlichen Berichts verwiesen. Mit Schreiben vom 26 August 2013 wies der Beklagte die Eltern des Klägers darauf hin, dass die fachärztliche Stellungnahme nach § 35 a Abs. 1 a S. 2 SGB VIII unter Berücksichtigung sämtlicher sechs Achsen der multiachsialen Klassifikation für psychische Störungen im Kinder-und Jugendalter nach ICD – 10 erstellt werden müsse. Dabei sei darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert habe oder auf einer Krankheit beruhe. Der vorgelegte Bericht erfülle diese Kriterien nicht. Die weiter erforderliche Feststellung, ob eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und damit eine (drohende) seelische Behinderung vorliege, erfolge durch das Jugendamt; diese Feststellung unterliege nicht der Zuständigkeit des Facharztes. Daraufhin legten die Eltern des Klägers ein neues, geändertes Gutachten der Praxis Dr. Ivom 26. September 2013 vor, das die geforderten Kriterien erfüllte. Darin wird im Wesentlichen aufgeführt, dass als klinisches psychiatrisches Syndrom ein Asperger - Syndrom (ICD 10 F 84.5) und eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD 10 F 90.0) bei dem Kläger vorliegen, ferner eine nicht codierte umschriebene Entwicklungsstörung. Hinsichtlich des Intelligenzniveau liege beim Sprachverständnis ein IQ von 119 vor, beim wahrnehmungsgebundenen logischen Denken einer von 112, beim Arbeitsgedächtnis ein IQ von 99 und die Verarbeitungsgeschwindigkeit weise einen IQ von 97 auf; hieraus ergebe sich ein Gesamt - IQ von 110. Die körperliche Symptomatik sei nicht codiert, hinsichtlich der assoziierten aktuellen abnormen psychosozialen Umstände ergäben sich anamnestische Hinweise auf erhebliche psychosoziale - intrafamiliäre Belastungsfaktoren (ICD 10 Z 60). Alle übrigen Ausführungen stimmten mit denen in dem ersten vorgelegten Gutachten überein. Mit Schreiben vom 28 Oktober 2013 wandte sich die Mutter des Klägers erneut an den Beklagten; sie schilderte – unter anderem – dass er Grenzen und Gefühle seiner Mitschüler kaum oder falsch wahrnehme. Auch störe er phasenweise den Unterricht massiv durch sein ständiges Reden und bemerke nicht, dass er dafür keinen Zuspruch von seinen Mitschülern bekomme. Er könne auch nicht einschätzen, ob er in einer kleinen Gruppe oder in einem Gespräch willkommen sei, er „platze“ dazwischen und merke die Ablehnung nicht, weil er weder Mimik noch Körpersprache interpretieren könne. Die Mitarbeit in Gruppensituationen und offenen Unterrichtsaktivitäten führe deshalb häufig zu Missverständnissen und Irritationen auf beiden Seiten. Die fehlende Reizfilterung bewirke eine permanente Überforderung, die nur teilweise durch Medikation ausgeglichen werden könne. Weitere schulische Anforderungen, wie das Einhalten von Ordnungsprinzipien, die Strukturierung von Lernangeboten und das Erfassen der genauen Aufgabenstellung, seien stark eingeschränkt. Vor allem doppelte Aufgaben, unklar oder nur „nebenbei“ formulierte Instruktionen oder Aufgaben, die kurzfristig wieder geändert würden, führten bei ihm zu panikartigen Reaktionen, er wisse dann überhaupt nicht mehr, was er zuerst machen solle bzw. was er überhaupt machen müsse. Auch die Vermittlung zwischen Schule und Mutter sei erschwert. Er sei oft nicht in der Lage, Nachrichten korrekt wiederzugeben, es fehlten wichtige Details wie Datumsangaben, Zusammenhänge oder Begründungen. Auch erhalte sie Nachrichten von ihrem Sohn oft sehr spät oder sogar zu spät. Größte Sorge bereite allerdings inzwischen seine seelische Verfassung. Er habe in den letzten Wochen mehrfach ohne erkennbaren Anlass über Selbstmord bei Jugendlichen nachgefragt und habe wissen wollen, ob es nach dem Tod ein Leben gebe oder ob dann alles zu Ende sei. Er habe bereits in der früher von ihm besuchten Schule versucht, sich zu strangulieren, deshalb müssten diese von ihm nunmehr gesendeten Signale sehr ernst genommen werden. Er benötige dringend und kurzfristig Hilfe in Form einer Schulassistenz, die ihnen allen Bereichen sowohl im Unterricht als auch in den Pausen und bei Ausflügen unterstütze. Diese Schulassistenz werde zunächst für Vollzeit, später sicherlich ausschleichend benötigt. Unter dem 20. November 2013 teilte die Mutter des Klägers dem Jugendamt des Beklagten mit, dass die Situation in der Schule weiter eskaliere. Die Kommunikationsschwierigkeiten hätten dazu geführt, dass der Kläger nunmehr eine schwere Thoraxprellung erlitten habe. Aufgrund dieser Verletzung habe er einen Tag nicht in die Schule gehen können und werde in den nächsten Wochen Schmerzmittel einnehmen müssen. Mit weiterem Schreiben vom 6. Dezember 2013 schilderte die Mutter des Klägers einen weiteren Vorfall aus der Schule. Zwei Mitschüler hätten den Kläger aufgefordert, den Lehrer etwa zehn Minuten lang ununterbrochen anzugrinsen. Er habe dies getan, ohne zu erkennen, dass dies einzig dem Ziel gedient habe, den Lehrer zu ärgern und auf diese Weise ihm, dem Kläger, Ärger zu bereiten. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2013 übersandte die Bezirksregierung dem Beklagten den von diesem erbetenen Bericht der Schulleitung des Gymnasiums nebst Anlagen (Schülerbogen, Kopien der Zeugnisse der letzten beiden Jahre sowie Förderpläne). In der Stellungnahme der Bezirksregierung hierzu wurde ausgeführt, dass der Kläger zum Besuch eines Gymnasiums in der Lage sei. Die Schule sei bemüht, ihn trotz seiner Erkrankung in den Unterricht und in die Klassengemeinschaft zu integrieren. Ergänzende Leistungen der Schulaufsicht könnten nicht bereitgestellt werden. Zu einzelnen vom Beklagten gestellten Fragen wurde erläutert, dass der Kläger sich durch seine Mitschüler extrem leicht beeinflussen lasse und häufig aggressiv reagiere bis hin zu körperlichen Auseinandersetzungen. Er besitze eine ungenaue Selbstwahrnehmung in Bezug auf die Wirkung seiner Handlungen und Äußerungen und könne auch das Verhalten seiner Mitschüler häufig nicht richtig einschätzen. Konflikte seien die Folge. Was die Konzentration angehe, könne der Kläger zeitlich begrenzte Aufgabenstellungen von bis zu 20 Minuten leicht bewältigen; offene Aufgabenstellungen, gegebenenfalls über einen längeren Zeitraum, stellten ihn vor große Schwierigkeiten. Im Bereich der Kommunikation habe der Kläger enorme Defizite bei der nonverbalen Kommunikation. Er könne Gesten und Mimik seiner Mitschüler und Lehrer nicht deuten. Emotionale Auffälligkeiten im Schulalltag seien nicht zu beobachten. In Konfliktsituationen könne er allerdings seine Emotionen nicht angemessen kanalisieren, ein fröhlicher Eindruck könne auch täuschen. Durch seine Kommunikationsdefizite und Wahrnehmungs-störungen komme es häufig zu Konflikten mit Mitschülern. In die Klassengemeinschaft sei der Kläger normal integriert. Allerdings sei wegen seiner Verhaltensauffälligkeiten seine Stellung in der Klasse dennoch eine besondere. Engere Freundschaften mit Mitschülern hätten nicht beobachtet werden können. Eine besondere Förderung im Unterricht erhalte er nicht; er nehme donnerstags und freitags an der Hausaufgabenbetreuung teil sowie am Programm „Schüler helfen Schüler“ für das Fach Latein. Inhaltlich könne ihm eine positive Prognose hinsichtlich der Schulbildung gegeben werden, ein Nachteilsausgleich sei bislang nicht erfolgt. Seine Arbeitsorganisation sei sehr chaotisch, seine allgemeine Leistungsbereitschaft sei als durchschnittlich mit leichten Schwankungen einzuschätzen. Abschließend heißt es als Stellungnahme der Schulleitung, dass die Bereitstellung eines Integrationshelfers ausdrücklich unterstützt werde, um dem Kläger eine erfolgreiche Schullaufbahn zu ermöglichen; die Möglichkeiten der Schule reichten hierfür nicht aus. Als schulfachliche Stellungnahme wird ausgeführt, dass die Schule alle ihr in Bezug auf die Diagnose zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft habe. Weitere Leistungen könnten von Seiten der Schule oder der Schulaufsicht nicht zur Verfügung gestellt werden. Am 13. und am 21. Februar 2014 fand eine Hospitation durch einen Mitarbeiter des Jugendamtes des Beklagten im Unterricht des Klägers statt, über die ein genaues Protokoll erstellt wurde; hinsichtlich des Inhalts wird auf die Niederschriften in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten (Bl. 50-52) verwiesen. Als Ergebnis der Teamberatung beim Jugendamt des Beklagten vom 19. März 2014 wurde festgestellt, dass der Kläger gut in die Schule und in die Klassengemeinschaft integriert sei. Er beteilige sich am Unterrichtsgeschehen und könne diesem gut folgen. Eine Teilhabebeeinträchtigung am schulischen Lernen liege nicht vor. Die Voraussetzungen für eine Schulassistenz seien damit nicht gegeben. Eine solche Hilfe sei auch eher kontraproduktiv, da sie die Eigenständigkeit und Eigenverantwortung des Klägers behindern und eine Ausgrenzung fördern würde. Mit Schreiben vom 5. Mai 2014 hörte der Beklagte die Mutter des Klägers zu der beabsichtigten Ablehnung des Antrages auf Bewilligung einer Schulassistenz für den Kläger an. Durch Bescheid vom 18. Juni 2014 lehnte der Beklagte den Antrag auf Bewilligung eines Integrationshelfers für den Kläger im Wege der Eingliederungshilfe ab. Dieser Bescheid war darauf gestützt, dass die Voraussetzungen für die Leistung von Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII i.V.m. §§ 53 Abs. 4, 54 SGB XII und § 55 SGB IX, § 3 der Eingliederungshilfe-verordnung (EinglHV) nicht vorlägen. Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII bestehe nur dann, wenn die seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweiche (seelische Störung) und daher eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sei oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten sei. Die seelische Störung müsse durch einen Facharzt diagnostiziert sein. Dies sei bei dem Kläger der Fall, soweit bei ihm das Asperger- Syndrom diagnostiziert worden sei. Eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann gegeben, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv sei, dass sie die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtige oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten sei. Es gehe konkret um Eingliederungshilfe zu einer angemessenen Schulbildung. Eine derartige Teilhabebeeinträchtigung im Bereich Schule liege derzeit nicht vor. Wie sich durch die durchgeführte Hospitation und aus den Gesprächen mit der Mutter des Klägers und der zuständigen Sozialfachkraft ergeben habe, sei der Kläger in der Schule derzeit gut in die Klassengemeinschaft integriert. Er beteilige sich am Unterrichtsgeschehen, sei in angemessenem Kontakt mit anderen Schülern und könne dem Unterrichtsgeschehen gut folgen. Die Voraussetzungen für eine Schulassistenz seien damit nicht gegeben. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der schulfachlichen Stellungnahme der Bezirksregierung N. Zwar werde nach dortiger Ansicht eine intensive Hilfestellung benötigt; solange die Voraussetzungen einer Teilhabebeeinträchtigung nicht vorlegen, sei aber die Gewährung eines Integrationshelfers nach § 35 a SGB VIII nicht möglich. Der Kläger hat am 10. Juli 2014 die vorliegende Klage erhoben, mit der das Begehren auf Bewilligung von Eingliederungshilfe durch Einsatz eines Integrationshelfers weiterverfolgt wird. Zur Begründung wird auf die Inhalte der medizinischen Stellungnahme der Frau Dr. I und der schulfachlichen Stellungnahme Bezug genommen, aus denen sich eindeutig ergäbe, dass eine solche Maßnahme der Eingliederungshilfe dringend erforderlich sei. Dies könne auch nicht durch das Ergebnis der Unterrichtsbesuche infrage gestellt oder entkräftet werden, weil es sich dabei um bloße Ablauf – Aufzeichnungen handele, deren Eindruck durch vielerlei Faktoren verzerrt werden könne und die deshalb nicht geeignet seien, den Kläger allein aufgrund der dabei gewonnenen Eindrücke einzuschätzen. Es seien weder konkrete Feststellungen zum Lernverhalten noch zur Arbeitsorganisation des Klägers getroffen worden. Letztere seien jedoch langfristig geeignet, die schulische Entwicklung des Klägers und damit seinen Schulabschluss und letztlich seine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu beeinträchtigen. Im Übrigen dürfe bei der Prüfung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht allein auf die Integration in die Klassengemeinschaft abgestellt werden. Es sei offenkundig, dass die gesetzliche Wertung auf ein völlig anderes soziales System abstelle als auf eine extrem kleine Gruppe, die nur einen Teil des gesellschaftlichen Lebens des Klägers ausmache. Für die Ermittlung einer Teilhabebeeinträchtigung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gelte der Untersuchungsgrundsatz des § 20 SGB IX, wonach sich die Prüfung auch auf die psychosoziale Integration im Bereich der Familie, der außerfamiliären Förderung, Ausbildung und Berufstätigkeit sowie im Bereich von Freizeitaktivitäten unter Einschluss von Sozialkontakten zu Gleichaltrigen zu erstrecken habe. Der Beklagte habe auch die dokumentierten Verhaltensauffälligkeiten, Wahrnehmungsstörungen, Konzentrations- und Kommunikations-schwierigkeiten sowie die emotionalen Auffälligkeiten des Klägers nicht berücksichtigt. Durch diese komme es beispielsweise zu aggressiven Verhaltensweisen, die zu teilweise erheblichen Konflikten mit den Mitschülern führten und so die Teilhabe des Klägers am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigten. Insoweit sei auf die Auseinandersetzung zu verweisen, bei der der Kläger eine schwere Thoraxprellung davongetragen habe. Zwar habe der Kläger derzeit möglicherweise noch eine überwiegend verständnisvolle Klassengemeinschaft und einsichtige Lehrerinnen und Lehrer; dieses soziale Gefüge sei allerdings dynamisch, schon durch die altersbedingte Weiterentwicklung der Klassenkameraden könnten sich Veränderungen dahingehend ergeben, dass dem Kläger nicht mehr dauerhaft mit dem entsprechenden Verständnis begegnet werde. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass Mitschüler die Erkrankung des Klägers bereits dazu benutzt hätten, sich von ihm erhebliche Geldbeträge „schenken“ zu lassen, was dazu geführt habe, dass der Kläger sein Konto geräumt habe und 330 Euro letztlich „verschwunden“ seien. Darüber hinaus sei der Kläger aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage, auf von der Norm abweichende Situationen adäquat zu reagieren. Solche Situationen kämen im schulischen Alltag aber immer wieder vor; da der Kläger im Moment der Konfrontation mit derartigen Situationen diese ohne besondere Hilfestellung nicht verarbeiten könne, ziehe er sich jeden Tag nach der Schule in sein abgedunkeltes Zimmer zurück und sei nicht in der Lage, zu lernen oder Hausaufgaben zu machen. Da auch die Schule bzw. die Lehrer nicht in der Lage seien, geeignete Hilfestellung zu leisten, habe man den Kläger bereits verschiedentlich vom Unterricht freigestellt. Dies sei inakzeptabel und verdeutliche in besonderem Maße die Notwendigkeit eines Integrationshelfers, der dem Kläger bereits in der jeweiligen Situation helfe, diese einzuordnen und zu bewältigen, so dass dadurch im Ergebnis auch die familiären Auswirkungen gemildert bzw. sogar ganz verhindert werden könnten. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger nur ein sehr eingeschränktes Hunger- und Durstgefühl habe, wodurch die Gefahr einer Unterzuckerung bestehe. Ferner sei er nur eingeschränkt in der Lage, Schmerzen wahrzunehmen; beispielsweise nehme er offene Wunden relativ gelassen hin. Dies berge die Gefahr in sich, dass in der Schule keine hinreichende sofortige Versorgung einer etwaigen Wunde stattfinde. Im Übrigen sei der Kläger mittlerweile als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung (G d B) von 60 und den Merkzeichen B und H anerkannt. Er sei berechtigt, eine Begleitperson bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel mitzunehmen, und sei wegen seiner Behinderung ständig auf fremde Hilfe angewiesen. Ein durch die Krankenkasse als Pflegekasse in Auftrag gegebenes sozialmedizinisches Gutachten des MDK habe ergeben, dass der Kläger in seiner Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt sei. Vorrangiges Ziel der Eingliederungshilfe sei daher keineswegs nur der Schutz vor Mobbing und die Vermeidung konfliktgeladene aggressive Auseinandersetzungen in der Schule. Abschließend sei auf eine weitere Eskalation in der Schule hinzuweisen, die durch eine Schulbegleitung hätte verhindert werden können: der Kläger sei im Herbst 2014 von zwei älteren Schülern bedrängt und körperlich misshandelt worden. Da er befürchtet habe, in noch größere Bedrängnis zu geraten, wenn er diesen Sachverhalt offenbaren würde, habe er eine Geschichte von einem Mann mit weißer Maske erdichtet, der ihn mit einer Eisenstange bedrängt habe. Dies habe einen Einsatz der Polizei in der Schule ausgelöst. Bei einem anderen Vorfall habe eine Lehrerin, nachdem der Kläger nicht in der Lage gewesen sei, seine Aufgaben in angemessener Weise zu erledigen, erklärt, dann könne er auch gleich nach Hause gehen. Dies habe der Kläger wörtlich genommen und habe sich tatsächlich umgehend nach Hause begeben, da ihm in der Schule offenbar niemand die tatsächliche Bedeutung dieser Aussage erklärt habe. Die Situation habe inzwischen dazu geführt, dass der Kläger in nahezu allen Fächern „mangelhaft“ stehe und seine Versetzung akut gefährdet sei. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 18. Juni 2014 zu verpflichten, ihm, dem Kläger Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII durch Bewilligung eines Integrationshelfers zu leisten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft er sich auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid, wie er weiter ausführt und ergänzt, und den Inhalt der vorgelegten Verwaltungsvorgänge. Dabei stützt er sich im Wesentlichen auf das Ergebnis der vorgenommenen Unterrichtsbesuche und führt ergänzend aus, dass vorliegend nicht auf eine Teilhabebeeinträchtigung am Leben in der Gesellschaft insgesamt abgestellt werden könne. Denn die begehrte Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für einen Integrationshelfer sei als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung anzusehen. Es sei deshalb zu fragen, ob sie geeignet und erforderlich sei, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Deshalb sei es begründet, nicht auf die Deckung eines Gesamtbedarfes abzustellen, sondern auf einen Teilbedarf, nämlich die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung. Bei dem Kläger würden darüber hinaus andere Bereiche des täglichen Lebens im Rahmen der Teilhabebeeinträchtigung durch die autismusspezifische Förderung, die durch die Praxis I erfolge, abgedeckt. Vorrangiges Ziel der beantragten Schulassistenz sei demgegenüber der Schutz vor Mobbing und die Vermeidung konfliktgeladene aggressive Auseinandersetzungen in der Schule. Mobbing – Prävention sei aber eine Aufgabe der Schule. Hierfür gebe es Präventionsmodule, die die Schulen in ihren Unterricht integrieren könnten. Diese Aufgabe gehöre nicht zu den Arbeitsaufträgen eines Integrationshelfers. Auch die beschriebenen Situationen, in denen der Kläger einen Lehrer zehn Minuten lang ununterbrochen habe angrinsen sollen, bzw. das Verschenken von Geld an Mitschüler führten nicht zu einer Teilhabebeeinträchtigung im Bereich Schule. Die sich aus dem eingeschränkten Hunger- und Durstgefühl und der eingeschränkten Schmerzwahrnehmung ergebenden Probleme seien nicht nur im Bereich der Schule von Bedeutung; insoweit müsse der Kläger vielmehr in allen Lebensbereichen trainiert werden, so dass diese Problematik der Arbeit der eingesetzten Autismustherapie zugeordnet werden müsse. Der Beklagte hat zwischenzeitlich in einem weiteren Verfahren wegen einer von ihm festgestellten Teilhabebeeinträchtigung in den Lebensbereichen Interaktion/Beziehungsqualität/Kommunikation sowie Selbstfürsorge/Alltags-bewältigung dem Kläger ab dem 22. Januar 2015 Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII in Form einer ambulanten Autismustherapie bei der Autismusambulanz des Deutschen Roten Kreuzes in T bewilligt. Diese Eingliederungshilfe wird vom Beklagten als die geeignete Hilfeart entsprechend dem Bedarf des Klägers angesehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten Hefte 1 und 2), die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist als Verpflichtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑) zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 18. Juni 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, denn dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Die Voraussetzungen eines Anspruches auf Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII in Form der Bewilligung eines Integrationshelfers als Schulassistenz für den Kläger liegen nicht vor. Gemäß § 35 a SGB VIII haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (seelische Störung) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Bei Vorliegen beider Voraussetzungen geht das Gesetzt von einer „seelischen Behinderung“ aus (vgl. § 35 a Abs. 1 SGB VIII). Gemäß § 35 a Abs. 3 SGB VIII richten sich Aufgabe und Ziel der Hilfe und die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Maßnahmen unter anderem nach den Vorschriften der §§ 53 Abs. 3 und 5 Satz 1 sowie 54, 56 und 57 SGB XII. Gemäß § 53 Abs. 3 SGB XII ist es Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Dabei gehört gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII auch die Hilfe einer angemessenen Schulbildung, vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht, zu den Maßnahmen der Eingliederungshilfe. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Antragstellung (August 2013) 14 Jahre und ist jetzt 16 Jahre alt und damit Kind bzw. Jugendlicher im Sinne des Gesetzes. Bei dem Kläger liegt auch – unstreitig - eine seelische Störung im Sinne des § 35 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (Abweichen der seelischen Gesundheit von dem für sein Lebensalter typischen Zustand für länger als sechs Monate) vor. Dies ist stets der Fall, wenn seelische Störungen im Sinne der ICD (Internationale Klassifikation der Krankheiten) vorliegen, die eine wesentliche Einschränkung der Teilhabefähigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zur Folge haben können. Nach dem – insoweit maßgeblichen - fachärztlichen Gutachten der Praxis Dr. Heßmann vom 26. September 2013 leidet der Kläger unter dem Asperger – Syndrom (ICD 10: F 84.5), das eine seelische Störung im o.g. Sinne darstellt. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass auch die zweite Voraussetzung für die Eingliederungshilfe erfüllt ist, nämlich eine Beeinträchtigung seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft – infolge einer seelischen Störung – vorliegt oder zu erwarten ist, wobei vorliegend ganz konkret auf die Frage der Beeinträchtigung mit Blick auf eine angemessene Schulbildung abzustellen ist, da der Kläger einen Anspruch auf eine entsprechende Hilfe geltend macht. Eine Teilhabebeeinträchtigung im Sinne von § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII ist dann gegeben, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt. Dies ist hinsichtlich der Schulbildung nicht schon dann der Fall, wenn der Betreffende Verhaltensauffälligkeiten aufweist, die auf seiner seelischen Störung beruhen. Die Verhaltensauffälligkeiten des Klägers, auf die von der Klägerseite so nachdrücklich verwiesen wird, stellen selbst noch keine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft dar und lassen für sich alleine noch nicht auf das Vorliegen einer solchen schließen. Deshalb ist es auch – anders, als die Klägerseite meint – nicht fehlerhaft vom Beklagten gewesen, dass er die geschilderten Verhaltensauffälligkeiten des Klägers nicht näher gewürdigt hat. Diese geschilderten Verhaltensauffälligkeiten können allerdings zu einer Teilhabebeeinträchtigung führen; eine solche liegt allerdings selbst bei Schwierigkeiten in der Schule noch nicht vor, sondern erst, wenn aufgrund dieser Schwierigkeiten die Fortsetzung des Schulbesuches bzw. das Erreichen des ihm nach seinem Leistungsvermögen grundsätzlich möglichen Schulabschlusses gefährdet ist. Nach gefestigter Rechtsprechung ist das etwa anzunehmen bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder bei einer Vereinzelung in der Schule, nicht aber bereits bei bloßen Schulproblemen oder Schulängsten, die andere Kinder oder Jugendliche teilen, vgl. BverwG, Urteile vom 26. November 1998 – 5 C 38.97 – FEVS 49, 487, vom 28. September 2000 – 5 C 29.99 -, BverwGE 112, 98, und vom 11. August 2005 – 5 C 18.04 BverwGE 124, 83; OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2013 – 12 A 1677/12 –. Anders als bei der Feststellung einer Abweichung der seelischen Gesundheit im Sinne des § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII, die von einem Arzt oder einen Psychotherapeuten zu erfolgen hat, vgl. § 35 a Abs. 1 a SGB VIII, ist die Feststellung, ob eine Beeinträchtigung der Teilhabe des Kindes oder des Jugendlichen am Leben in der Gesellschaft vorliegt, vom Jugendamt aufgrund seiner eigenen Fachkompetenz zu treffen, was im Ergebnis auch für die entsprechende Würdigung durch das Verwaltungsgericht gilt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2013, a.a.O. Dabei sind die vorhandenen Erkenntnisse zu würdigen, wobei auch dem Inhalt einer fachärztlichen oder fachlichen Stellungnahme für die Beantwortung der Frage der Teilhabebeeinträchtigung eine beachtliche Aussagekraft zukommen kann. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2013, a.a.O. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist der Kläger nicht in seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt bzw. droht keine solche Teilhabebeeinträchtigung mit Blick auf seine angemessene Schulbildung. Das Vorliegen einer derartigen schwerwiegenden Störung wie vorstehend geschildert, die hinsichtlich seiner Schulausbildung die Teilhabe des Klägers in am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt – bzw. das Drohen einer solchen Beeinträchtigung – ist nicht erkennbar. Die Würdigung, die der Beklagte insoweit vorgenommen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wie sich insbesondere bei Auswertung der – an zwei verschiedenen Tagen, in verschiedenen Fächern und bei unterschiedlichen Lehrern – vorgenommenen Unterrichtsbesuche zeigt, ist der Kläger in allen Fächern in das Unterrichtsgeschehen eingebunden und kann diesem folgen; er steht dabei in Kontakt mit seinen Mitschülern und beteiligt sich am Unterricht. Der Kläger reagiert auf die Ansprache der Lehrkräfte und setzt Arbeitsaufträge um. Er meldet sich eigenständig zum Unterrichtsgeschehen und folgt auch den Beiträgen anderer Schüler. Das bedeutet, dass der Kläger am Unterricht teil hat und in die Klassengemeinschaft integriert ist. Allein hierauf ist aber abzustellen für die Frage einer Teilhabebeeinträchtigung, und nicht darauf, ob er dabei tatsächlich alle Unterberichtsinhalte jeweils richtig aufnimmt und ob er beispielsweise eine strukturierte Arbeitsorganisation beherrscht. Aus beiden Hospitationsprotokollen ergibt sich danach nichts, was auf eine vorliegende bzw. drohende Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft schließen lassen würde. Insbesondere sind Anhaltspunkte für das Vorliegen etwa einer Schulphobie oder einer totalen Schul- und Lernverweigerung ebenso wenig feststellbar wie Indizien dafür, dass ein Rückzug des Klägers aus jedem sozialen Kontakt oder eine Vereinzelung in der Schule vorläge oder zu befürchten wäre. Zwar stellen die Protokolle über die Unterrichtsbesuche tatsächlich lediglich Ablauf – Aufzeichnungen dar und geben zudem jeweils nur das Geschehen innerhalb eines kurzen Zeitraumes wieder; die Beobachtungen, die bei diesen Unterrichtshospitationen gemacht werden konnten, lassen aber gleichwohl hinreichend aussagekräftige Rückschlüsse auf die Situation des Klägers in seiner Klasse zu. Denn die Aufzeichnungen über den Unterrichtsablauf machen deutlich, wie der Kläger, seine Klassenkameraden und die Lehrkräfte sich im Umgang miteinander verhalten und zeigen, ob der Kläger im Ergebnis in der Lage ist, dem Unterricht zu folgen und eigene Beiträge zu leisten; ihnen lassen sich damit wichtige Hinweise dafür entnehmen, ob der Kläger in die Klasse und das Unterrichtsgeschehen integriert ist, und damit auch dafür, ob Anhaltspunkte für eine Teilhabebeeinträchtigung hinsichtlich der Schulbildung erkennbar sind. Das gilt vorliegend besonders angesichts der Tatsache, dass die Unterrichtsbesuche an verschiedenen Tagen stattgefunden haben und dabei der Unterricht in unterschiedlichen Fächern beobachtet werden konnte, wobei auch verschiedener Lehrkräfte unterrichtet haben. Die gemachten Feststellungen finden auch ihre Entsprechung in dem ärztlichen Bericht der Frau Doktor I, welcher ausführt, dass der Kläger nach den Angaben seiner Klassenlehrerin gut in die Klasse integriert sei sowie ferner, dass er grundsätzlich über eine gute Motivation hinsichtlich seines Arbeitsverhaltens verfügt; in den Untersuchungen hatte er eine gute Leistungsbereitschaft und unauffälliger Frustrationstoleranz gezeigt und ausdauernd, konzentriert, ehrgeizig und kooperativ mitgearbeitet. Diese Leistungsbereitschaft ist jedenfalls grundsätzlich auch hinsichtlich seiner schulischen Leistungen vorhanden. Zwar heißt es in der schulfachlichen Stellungnahme, die die Schulleitung der Bezirksregierung gegenüber abgegeben hat, dass seine allgemeine Leistungsbereitschaft als durchschnittlich mit leichten Schwankungen einzuschätzen sei; sie wird aber auch keineswegs als unterdurchschnittlich eingestuft. Des Weiteren ergibt sich auch aus dieser schulfachlichen Stellungnahme, dass der Kläger in die Klassengemeinschaft normal integriert ist und ihm inhaltlich eine positive Prognose hinsichtlich der Schulbildung gegeben werden kann. Deshalb hat die Schule bislang auch weder die Gewährung eines Nachteilsausgleichs noch andere schulische Fördermaßnahmen für erforderlich gehalten. Soweit es gleichwohl aufgrund seiner Erkrankung zu den geschilderten Schwierigkeiten gekommen ist und auch weiterhin zu ähnlichen Problemen kommt, erreichen diese bei weitem nicht das oben geschilderte Ausmaß. Der vorstehenden Würdigung entspricht es, dass der Kläger bislang in jedem Schuljahr das Klassenziel erreicht hat und keine Klasse wiederholen musste. Nach dem Vorstehenden liegt eine Teilhabebeeinträchtigung des Klägers im schulischen Bereich nicht vor. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den ausführlichen Darlegungen in den Schreiben der Mutter des Klägers an den Beklagten im Rahmen des Verwaltungsverfahrens und aus dem Vorbringen zur Klagebegründung. Denn darin werden jeweils die Verhaltensweisen des Klägers und damit die Symptome seiner seelischen Störung beschrieben, nicht aber Indizien für das Bestehen einer auf diese seelische Störung zurückzuführenden Teilhabebeeinträchtigung. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Schulphobie oder einer totalen Schul- und Lernverweigerung sind danach ebenso wenig feststellbar wie für das Vorliegen eines Rückzuges aus jedem sozialen Kontakt oder einer Vereinzelung in der Schule zum derzeitigen Zeitpunkt. Zwar hat die Mutter des Klägers geschildert, dass dieser sich nach der Schule in sein abgedunkeltes Zimmer zurückziehe. Dies dient dem Kläger aber offenkundig dazu, sich von den Anstrengungen des Schultages auszuruhen, und kann nicht als Zeichen einer Schulphobie gedeutet werden, da der Kläger unverändert die Schule besucht und – wie bereits erwähnt – bislang auch in jedem Jahr das Klassenziel erreicht hat. Dabei wird nicht verkannt, dass der Kläger aufgrund seiner seelischen Störung mit erheblichen Schwierigkeiten hat kämpfen müssen, die über die üblichen Schwierigkeiten anderer Schüler hinausgegangen sind. Die Vorschrift des § 35 a SGB VIII dient allerdings nicht dem Ausgleich oder der Verhinderung solcher besonderer Schwierigkeiten, sondern allein der Vorbeugung, Behandlung oder Linderung einer seelischen Behinderung. Soweit die Schwierigkeiten in der Schule bei dem Kläger zu einer Beeinträchtigung seiner seelischen Verfassung geführt haben, wie dies von der Mutter des Klägers in einem Ihrer Schreiben an den Beklagten geschildert worden ist, liegt auch darin angesichts der übrigen Feststellungen noch keine Teilhabebeeinträchtigung des Klägers. Diesem Problem ist vielmehr durch eine entsprechende gezielte Therapie zu begegnen, nicht aber durch die begehrte Schulassistenz mittels eines Integrationshelfers. Aber selbst, wenn man dem Vorstehenden nicht folgt und entgegen der dargelegten rechtlichen Würdigung das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung bei dem Kläger annimmt, führt das zu keinem anderen Ergebnis des vorliegenden Verfahrens, weil der Kläger auch dann keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Hilfe gerade in Form eines Integrationshelfers als Schulassistenz hat. Hat ein Kind oder Jugendlicher gemäß § 35 a Abs. 1 SGB VIII einen Anspruch auf Bewilligung von Eingliederungshilfe, ist die Hilfe nach dem im Einzelfall bestehenden Bedarf durch eine der Maßnahmen im Sinne von § 35 a Abs. 2 SGB VIII zu gewähren. Bei der Entscheidung über “Art und Umfang der Hilfe“ (§ 36 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII)“, über „die im Einzelfall angezeigte Hilfeart“ (§ 36 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) bzw., bei der “Ausgestaltung der Hilfe“ (§ 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) und gegebenenfalls “bei der Auswahl der Einrichtung oder Pflegestelle“ (§ 36 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII) steht dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer - Beurteilungsspielraum zu. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte handelt, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Diese Entscheidung kann im Grundsatz nicht durch eine gerichtliche Bewertung – auch nicht mit Hilfe von Sachverständigen oder gar Zeugen – ersetzt werden. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich daher darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 -, BVerwGE 109, 155; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 6. November 2007 – 10 TG 1954/07 -, JAmt 2008, 327; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4. Juli 2006 – 2 O 20/06 -, NJW 2007, 243; Bayer. VGH, Beschluss vom 2. August 2011 - 12 CE 11.1180 -, juris. Im Fall des Klägers lässt es sich nicht feststellen, dass die Beurteilung des Beklagten, bei der begehrten Einrichtung eines Integrationshelfers als Schulassistenz handele es sich nicht um die im Falle des Klägers geeignete und erforderliche Maßnahme der Eingliederungshilfe, etwa allgemeingültige fachliche Maßstäbe verletzt oder sich als sachfremd erweist. Der Beklagte hat seine Entscheidung nämlich jedenfalls nachvollziehbar unter anderem mit dem Hinweis darauf begründet, dass die Sicherstellung einer den Fähigkeiten des Klägers entsprechenden Schulbildung vorrangig Pflicht der Schule sei, sowie ferner, dass die dauernde Begleitung des Klägers durch einen Integrationshelfer die Gefahr berge, diesen noch zusätzlich aus der Klassengemeinschaft auszugrenzen, und damit mit Blick auf die Teilhabe am sozialen Leben innerhalb der Schule kontraproduktiv wirken könne, und zudem dazu führen könne, dass der Kläger eine bereits erworbene Selbstständigkeit wieder verliere. Diese Erwägungen lassen Fehler im oben genannten Sinne nicht erkennen. Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist nämlich durchaus vorstellbar, dass die ständige Begleitung des Klägers als eines immerhin 16 Jahre alten Jugendlichen im Unterricht durch einen Erwachsenen, der ihn jeweils vorgibt, was er in einer konkreten Situation zu tun und wie er zu reagieren habe, den Kläger - anders als etwa bei einem jüngeren Schüler – in den Augen seiner Klassenkameraden geradezu der Lächerlichkeit preisgibt und ihn dadurch eher aus der Klassengemeinschaft weiter ausgrenzt anstatt seine Integration in diese zu fördern. Ebenfalls ist es naheliegend, dass der Kläger sich zunehmend mehr auf einen solchen Begleiter verlässt, um sich selber von dem auf ihm lastenden Druck zu befreien, und dadurch dahin tendieren kann, bereits erworbene Fähigkeiten wieder aufzugeben, so dass er eine bereits erworbene Selbstständigkeit wieder verliert. Ferner steht auch der Hinweis des Beklagten auf den Vorrang des Hilfeangebots des öffentlichen Schulsystems mit dem Nachranggrundsatz gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII im Einklang, wonach sich ein Jugendhilfesuchender auf das öffentliche Schulsystem verweisen lassen muss, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zur Verfügung steht. Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2011 – 12 B 1040/11 –, mit weiteren Nachweisen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger bislang seitens der Schule nicht einmal das Angebot eines Nachteilsausgleichs gemacht worden ist und auch keine sonstigen Fördermaßnahmen vorgeschlagen worden sind. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die schulfachliche Stellungnahme die Bewilligung eines Integrationshelfers durch den Beklagten für wünschenswert hält. Denn die Beurteilung, welches die richtige Maßnahme der Eingliederungshilfe ist, steht nicht der Schule bzw. der Schulbehörde zu, sondern – wie ausgeführt – dem Beklagten. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass eine solche Jugendhilfemaßnahme selbstverständlich das öffentliche Schulsystem entlastet, weil es die Schule bzw. die Schulaufsicht davon befreit, selbst Fördermaßnahmen zu erwägen und durchzuführen, und schon deshalb von der Schule bzw. der Schulbehörde für wünschenswert gehalten wird. Der Kläger kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, dass in dem Gutachten der Frau Doktor I eine Schulassistenz als Bestandteil des Behandlungskonzepts angeführt wird. Denn abgesehen davon, dass dort die Schulbegleitung nur als letzter Punkt und mit dem Zusatz „gegebenenfalls“ aufgeführt ist, obliegt es nach dem oben Ausgeführten dem Beklagten und nicht einem Dritten, auch keinem ärztlichen Sachverständigen, über die richtige Maßnahme in den jeweiligen Jugendhilfefall zu entscheiden. Vor allem aber hat der Beklagtet dem Kläger jedenfalls mittlerweile in angemessener Weise Eingliederungshilfe geleistet. Mit der Bewilligung einer ambulanten Autismustherapie bei der Autismusambulanz des Deutschen Roten Kreuzes in T hat der Beklagte dem Kläger ein hinreichend konkretisiertes und auf die individuelle Bedarfssituation des Klägers – sowohl hinsichtlich seiner Schulausbildung als darüber hinaus auch mit Blick auf die vorgetragenen Beeinträchtigungen des Klägers außerhalb des rein schulischen Bereiches – zugeschnittenes Hilfsangebot gemacht. Dass der Kläger diese Therapie in seinem Fall selbst für eine geeignete Form der Eingliederungshilfe hält, zeigt sich daran, dass er eine derartige Hilfe in einem weiteren Verfahren – durch seine Mutter – selbst beantragt hat und aufgrund der entsprechenden Bewilligung durch den Beklagten seitdem in Anspruch nimmt. Die Entscheidung des Beklagten, dem Kläger statt der von ihm beantragten Schulassistenz diese Hilfe zu bewilligen, lässt eine Verletzung fachlicher Maßstäbe oder sonstige sachfremde Erwägungen nicht erkennen, sondern ist auch nach Auffassung des Gerichts als sachgerecht und angemessen anzusehen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 154, 188 Satz 2, 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).