OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 L 502/15

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2015:0625.9L502.15.00
5Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO zu beurteilende Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 9 K 839/15 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom12. März 2015 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat den - formellen - Erfordernissen für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der unter Ziffer 1. des Tenors der angegriffenen Ordnungsverfügung der Antragstellerin aufgegebenen Maßnahme (Entfernung des Wortes „Casino“ aus allen Werbeanlagen mit dem Schriftzug „Casino T. “ an den von der Antragstellerin unter der Adresse an der T1.-----straße sowie an der L.------- in D. betriebenen Spielhallen) hinreichend Rechnung getragen. Die Anordnung stützt sich auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO und entspricht hinsichtlich Form und Inhalt ihrer Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, indem die Antragsgegnerin darauf hinweist, es könne nicht bis zur Entscheidung in der Hauptsache zugewartet werden angesichts des mit dem Glücksspielstaatsvertrages verfolgten Ziels, die Allgemeinheit vor den Gefahren unter anderem des ungehemmten Spieltriebs und der Spielsucht zu schützen. Die im Übrigen im Rahmen des Aussetzungsverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zum Nachteil der Antragstellerin aus; die angegriffene Ordnungsverfügung erweist sich bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig. Das Gericht hat mit Beschluss vom 2. Juni 2015 zu einem im wesentlichen gleichliegenden Sachverhalt in dem Verfahren 9 L 312/15 wie folgt ausgeführt: „Die Antragsgegnerin hat ihre unter Ziffer 1. der Ordnungsverfügung getroffene Anordnung maßgeblich auf § 16 Absätze 5 und 4 i.V.m Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (Ausführungs-gesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag) – AG GlüstV NRW – gestützt. Nach Abs. 1 ist eine Spielhalle im Sinne dieses Gesetzes ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens im stehenden Gewerbe, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 Buchst. c Abs. 1 S. 1 oder des § 33 Buchst. d Abs. 1 S. 1 der Gewerbeordnung dient. Gemäß § 16 Abs. 5 ist als Bezeichnung des Unternehmens im Sinne des Abs. 1 lediglich das Wort „Spielhalle“ zulässig. § 16 Abs. 4 bestimmt daneben, dass von der äußeren Gestaltung der Spielhalle keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen darf (S. 1) und ferner, dass durch eine besonders auffällige Gestaltung kein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden darf (S. 2). Im Hinblick auf die vorgenannten Vorschriften hat sich die Antragsgegnerin auf die den Beteiligten bekannte Eilverfahrens-rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf Beschluss vom 6. Juni 2013 - 3 L 841/13 -, juris zur Frage der Nutzung des Begriffs „Casino“ berufen. Seine dort vertretene Entscheidung, dass der Gebrauch des Namens „Casino“ in der Außenwerbung einer Spielhalle zu Recht untersagt worden sei, hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 17. Februar 2014 bestätigt. – 3 K 4238/13 –, juris. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat dazu auf den Erlass vom 30. April 2013 des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordwestfalen abgehoben, der u.a. auf die Gesetzesbegründung zum AG GlüstV NRW verweise und darlegt, dass eine Bezeichnung des Unternehmens mit „Casino“ an der Außenfläche der Spielhalle unzulässig sei, da nicht der Eindruck erweckt werden solle, es handele sich bei der Spielhalle um eine staatliche Spielstätte. Namenszusätze seien nur insoweit zulässig, als sie den Anforderungen des § 3 Abs. 4 der Werberichtlinie der Länder gemäß § 5 Abs. 4 S. 1 des Glücksspielstaatsvertrages [GlüstV] vom 7. Dezember 2012 – MBl. NRW 2013, 37 ff. genügten. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf Namensverbindungen mit dem Begriff „Casino“ vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der glücksspielrechtlichen Normen für unzulässig erachtet, auch wenn diese neben der Bezeichnung „Spielhalle“ an der Außenfassade eines Betriebes verwendet werden. Das erkennende Gericht folgt dieser Auffassung und weist in diesem Zusammenhang erläuternd darauf hin, dass der Gesetzgeber von dem oben erläuterten Verständnis des § 16 Abs. 5 ausdrücklich ausgeht, wie die Begründung zum Gesetzentwurf des AG GlüstV NRW (LT-Drs. 16/17 vom 1. Juni 2012 zu § 16 [Spielhallen] S. 44) deutlich macht, in der es heißt: „Absatz 5 untersagt zukünftig das Führen des Namens „Casino“ durch eine Spielhalle, da der Begriff gemeinhin als Synonym für eine Spielbank gebräuchlich ist und damit bei Verwendung durch eine Spielhalle die Art des dort angebotenen Glücksspiels verzerrt und in übermäßig werblich anreizender Weise dargestellt wird.“ Vor diesem Hintergrund entspricht die ausweislich der in den Verwaltungsakten der Antragsgegnerin befindlichen Lichtbilder vorgenommene Gestaltung an der Außenfassade der 3 Spielhallen der Antragstellerin in N. mit dem über den jeweiligen Eingangsbereichen angebrachten – offenbar hinterleuchteten – mindestens (geschätzt) 50 cm großen Schriftzügen „Casino X. “ nicht den gesetzlichen Vorgaben. Das gilt auch, soweit der Name „Casino“ in einem Zusammenhang mit dem Wort „X. “ verwandt wird, weil im Vordergrund ausschließlich die Nutzung des Wortes „Casino“ und der dadurch verursachte Werbeanreiz steht. Diesen Gesichtspunkt hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf für eine vergleichsweise ähnliche Begriffszusammensetzung, nämlich des Werbezuges „Casino-H. “, ebenfalls hervorgehoben. Dieser Wertung schließt sich das erkennende Gericht an. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, dass die Antragstellerin – allerdings deutlich kleiner als der beanstandete Schriftzug „Casino X. “ und nicht hinterleuchtet – auch im Eingangsbereich der Spielhallen den Schriftzug „Spielhalle“ angebracht hat, zumal dieser Schriftzug von der von der Antragsgegnerin beanstandeten Werbeschrift deutlich überlagert wird und daher kaum ins Auge fällt. Die Einwendungen der Antragstellerin gegen die hier vertretene Auffassung greifen nicht durch. Die Antragstellerin meint, § 16 Abs. 5 AG GlüstV NRW hätte, wenn der Name „Casino“ zur Aufbringung für Werbezwecke an der Außenfassade der Spielhallenbetriebe nicht erlaubt sein sollte, dies ausdrücklich verbieten müssen. Anhaltspunkte dafür bietet aber bereits der Wortlaut der genannten Vorschrift nicht, nach dem lediglich zur Bezeichnung des Unternehmens das Wort „Spielhalle“ zulässig ist. Aus dieser Wortfolge ergibt sich zwanglos, dass Wortbezeichnungen, die geeignet sind, über den Begriff „Spielhalle“ hinaus Synonyme für andere Spielstätten - wie etwa eine Spielbank – darzustellen, nicht erlaubt sind. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin überschreitet das Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag nicht etwa die dort festgelegten Vorgaben. Die Antragstellerin hat auf § 16 Abs. 4 AG GlüstV NRW einerseits und § 26 GlüStV andererseits, die sich im Wortlaut entsprechen, verwiesen und daraus den Schluss gezogen, eine – weitere - Rechtsgrundlage für die Vorschrift des § 16 Abs. 5 AG GlüstV NRW sei im Glücksspielstaatsvertrag nicht enthalten. Diese Annahme trifft jedoch nicht zu. Denn nach der Regelung des von der Antragstellerin nicht in den Blick genommenen § 28 GlüstV ist nicht nur einerseits vorgesehen, dass die Länder die zur Ausführung des Staatsvertrages notwendigen Bestimmungen erlassen, sondern andererseits ferner ausdrücklich, dass sie auch weitergehende Anforderungen festlegen können (Sätze 1 und 2). Im Zusammenhang mit den unter § 1 GlüStV formulierten Zielen – hier etwa die unter Nr. 1, wonach das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht verhindert und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung geschaffen werden sollen – ist dann ohne weiteres die weite in § 26 GlüStV getroffene und in § 16 Abs. 4 AG GlüStV NRW wiederholte Regelung geeignet, daneben die konkrete Anforderung aufzustellen, dass die Bezeichnung des Unternehmens lediglich und damit allein als Spielhalle erfolgen darf, wie es in § 16 Abs. 5 AG GlüStV NRW formuliert ist. Übereinstimmend damit hebt die oben zitierte Begründung des Gesetzesentwurfs denn auch für § 16 Abs. 5 AG GlüStV NRW hervor, dass durch den Ausschluss einer anderen Namensbezeichnung als „Spielhalle“ einer Verzerrung und übermäßig werblich anreizender Wirkung im Verhältnis zur Spielbank, wofür die Bezeichnung „Casino“ gemeinhin gebräuchlich ist, entgegengetreten wird. Dies ist überzeugend. Die Spielbanken sind staatlich konzessioniert und dürfen daher ein deutlich weiterreichendes Spielangebot als eine Spielhalle vorhalten. Mit Rücksicht darauf ist eine Unterscheidung zwischen Spielbank bzw. Casino und Spielhalle im Werbebereich geboten. Vergleicht sich eine Spielhalle werblich mit einem Casino, wird der Anreiz für potentielle Spielinteressierte, den Betrieb aufzusuchen, maßgeblich erhöht, weil in einer Spielhalle grundsätzlich nicht zugelassene Spielmöglichkeiten nunmehr erwartet werden. Zugleich führt daher die Nutzung der Bezeichnung „Casino“ zu einer verzerrenden Werbung. Auf den Umstand, dass etwa die Spielbanken den Begriff „Casino“ möglicherweise – auch aus wettbewerbsrecht-lichen Gründen – selbst nicht mehr verwenden, kommt es in diesem Zusammenhang schon mit Blick auf den in der Gesetzesbegründung zutreffend benannten Gesichtspunkt, dass im allgemeinen („gemeinhin“) in der Bevölkerung die Spielbank mit dem Casino – als klassisches Beispiel seien etwa das Spielcasino in Monte Carlo oder in Baden-Baden genannt – gleichgesetzt wird, nicht an. Dass mithin der Begriff „Casino“ unter diesem Gesichtspunkt unabhängig von allen weiteren Fragen jedenfalls deutlich werbeintensiver als der Name „Spielhalle“ ist, und so die Reduzierung auf den Namen „Spielhalle“ zur Vermeidung eines zusätzlichen Anreizes für den Spielbetrieb (§ 26 Abs. 1 GlüStV bzw. § 16 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 AG GlüStV NRW) gerechtfertigt ist, drängt sich danach auf. Soweit die Antragstellerin schließlich darauf verweist, der Begriff „Casino“ sei Bestandteil ihrer Marke bzw. Dachmarke „Casino X. “, kann sie damit nicht durchdringen. Ihr ist ausweislich der Nr. 1 der angegriffenen Ordnungsverfügung unter Bezugnahme auf § 16 Abs. 5 und 4 AG GlüStV NRW aufgegeben worden, „aus allen Werbeanlagen mit dem Schriftzug ‚Casino X. ‘ an den Spielhallen… das Wort ‚Casino‘ zu entfernen“ und damit allein die Nutzung des Namens „Casino“ im Rahmen der Außengestaltung der Spielhalle untersagt worden. Die Verwendung der Dachmarke „Casino X. “ außerhalb der Fassadenwerbung wie auch die Verwendung des Wortes „X. “ im Übrigen wird mit der Ordnungsverfügung jedoch nicht beanstandet. Damit greift die Antragsgegnerin ausschließlich die mit dem Wort „Casino“ im Schriftzug enthaltenen und zusätzlich verursachten Anreize für den Spielbetrieb im Sinne des §§ 16 Abs. 4 aber auch Abs. 5 AG GlüStV NRW auf. Dass die Antragsgegnerin zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Spielhalle Maßnahmen hinsichtlich der äußeren Gestaltung der Spielhalle – hier: Entfernung eines Teils eines Schriftzuges bzw. eines Logos – treffen kann dazu vgl. VG Gießen, Beschluss vom 7. April 2014 – 8 L 3010/13.GI –, GewArch 2014, 450 ff. sowie juris ist jedoch ebenso anerkannt wie die Maßgabe, dass dazu jedenfalls dann auch Werbung gehört, die in der Verwendung einer beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Dachmarke oder eines Firmennamens besteht, wenn sich aus dieser Marke oder dem Namen ausdrückliche Hinweise auf den Spielbetrieb – wie hier mit dem Begriff Casino – und über den allein gesetzlich vorgesehenen Namen „Spielhalle“ hinaus ergeben. Denn in einem solchen Fall werden sowohl gemäß § 26 Abs. 1 GlüStV als auch nach § 16 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 AG GlüStV NRW zusätzliche Anreize für den Spielbetrieb geschaffen. Ebenso VG Regensburg für die Dachmarke „Spielstation“ in der Außenwerbung einer Spielhalle, Beschluss vom 24. Februar 2014 – RO 5 S 14.6 –, ZfWG 2014, 355 sowie juris. Das erkennende Gericht schließt sich insoweit auch der Beurteilung des VG Regensburg zu der in Betracht zu ziehenden Einschränkung von Rechten der Antragstellerin etwa der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) oder des Eigentumsrechts (Art. 14 Abs. 1 GG) an und verneint ebenso, dass die Werbebeschränkungen unverhältnismäßig sind, weil sie vorliegend zur Bekämpfung der Spielsucht gerechtfertigt sind (vgl. bei juris, Rdnrn. 41 ff.). In diesem Zusammenhang ist erneut auf den Umstand hinzuweisen, dass der Name „Casino T. “ an der Außenfassade der Spielhallen der Antragstellerin um ein Vielfaches größer als die ausdrücklich vorgeschriebene Bezeichnung „Spielhalle“ angebracht und zudem als Leuchtreklame – auch dies im Gegensatz zum Schriftzug „Spielhalle“ – ausgestaltet ist. Dies erhellt, dass es der Antragstellerin allein um die Verwendung des Begriffes „Casino“ zu Werbezwecken geht, hinter dem der Name „Spielhalle“ bedeutungslos wird. Damit liegt auf der Hand, dass im Vordergrund der Nutzung der Dachmarke nicht nur der Bekanntheitsgrad der überregional tätigen Firma der Antragstellerin, sondern mit der Verwendung des Begriffs „Casino“ in der Dachmarke der damit bezweckte hervorgehobene Hinweis auf den Spielbetrieb in den Gebäuden der Antragstellerin beabsichtigt ist. Dass all‘ dieses allein aus – nach der durch den Glücksspielstaatsvertrag neu geschaffenen Rechtslage nicht mehr möglichen – Werbegründen geschieht, die den Anreiz, die angebotenen Glücksspiele wahrzunehmen, maßgeblich erhöhen soll, liegt auf der Hand.“ Von diesen Ausführungen im vorliegenden Fall abzuweichen, sieht das Gericht keinen Anlass und nimmt daher darauf Bezug. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.500 Euro unter Ziffer 2. des Tenors der Ordnungsverfügung für den Fall der Nichtbeachtung unter Ziffer 1. getroffenen Anordnung, die gemäß §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, 112 Justizgesetz NRW von Gesetzes wegen sofort vollziehbar ist, ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Bedenken sind insoweit auch nicht geltend gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und legt ausgehend vom Auffangstreitwert i.H.v. 5000 Euro je Spielhalle in Klageverfahren, also insgesamt 10.000 Euro, die Hälfte dieses Wertes zu Grunde (Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).