Die Ordnungsverfügung des Bürgermeisters der Beklagten wird insoweit aufgehoben, als dass dieser dem Kläger unter Nr. 1. Sätze 2 und 3 aufgegeben hat, auch die Bezeichnungen „PLAYHouse“, „Internet“, „Play&Win“ und „Games“ insbesondere an der Außenfassade, auf den Schaufenstern und auf außerhalb des Gebäudes vorhandenen Werbereitern zu verwenden. Im Übrigen wird bezüglich der Untersagung der Verwendung der Begriffe „Freizeitcenter“ und „Casino“ die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger betreibt im Stadtgebiet der Beklagten auf der N.----straße 19 b und c zwei Spielhallen. An den Außenfassaden und auf den Fenstern waren die Begriffe „PLAYHouse“, „Play&Win“, „Internet“ „Freizeitcenter“ sowie „Spielhalle“ angebracht; ein sogenannter Werbereiter vor dem Eingang im Straßenbereich verwies auf „PLAYHouse“ sowie „Casino-Games“. Diesbezüglich wird auf die Fotos in der Beiakte Heft 2 Bezug genommen. Der Bürgermeister der Beklagten erließ am 19. April 2013 nach vorherigem als Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW zu wertenden Schreiben vom 26. Februar 2013 eine Ordnungsverfügung mit Androhung von Zwangsgeld mit Datum vom 19. April 2013. In dieser forderte er unter Nr. 1. den Kläger auf, als Bezeichnung seines Unternehmens lediglich das Wort „Spielhalle“ zu gebrauchen. Sowohl an der Fassade der Betriebsstätte als auch auf Hinweisschildern, Wegweisern, Aufstellern oder ähnlichem sei nur noch die Bezeichnung „Spielhalle“ erlaubt. Alle anderen Bezeichnungen seien verboten und bis zum 31. Mai 2013 zu entfernen. Unter Nr. 2. drohte der Bürgermeister die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 Euro pro Spielhalle für den Fall eines Verstoßes an. Gleichzeitig ordnete er unter Nr. 3. die sofortige Vollziehung seiner Verfügung zu Nr. 1. an. Zur Begründung der Nr. 1. der Ordnungsverfügung verwies der Bürgermeister auf die Regelung des § 16 Abs. 5 AG GlüStV NRW, wonach als Bezeichnung des Unternehmens einer Spielhalle lediglich das Wort „Spielhalle“ zulässig sei. Der Kläger hat am 7. Mai 2013 hiergegen Klage erhoben. Er hat gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (3 L 841/13). Das Gericht hat mit Beschluss vom 6. Juni 2013 die aufschiebende Wirkung der Klage insoweit wiederhergestellt, als dass dem Kläger durch die Nr. 1. Sätze 2 und 3 der angefochtenen Verfügung aufgegeben worden war, alle Bezeichnungen des Unternehmens bis auf das Wort „Spielhalle“ zu entfernen. Die Verwendung der Begriffe „„PLAYHouse“, „Internet“, „Play&Win“ und „Games“ insbesondere an der Außenfassade, auf den Schaufenstern und auf außerhalb des Gebäudes vorhandenen Werbereitern erachtete das Gericht ebenfalls für zulässig. Bezüglich der Verwendung der Begriffe „Freizeitcenter“ und „Casino“ wies das Gericht den Antrag ab. Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, die von ihm verwendeten Begriffe weiterhin benutzen zu dürfen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: ihm könne gesetzlich nicht vorgeschrieben werden, lediglich das Wort „Spielhalle“ für sein Unternehmen benutzen zu dürfen. Insbesondere bezeichne er dieses weder als „Casino“ noch als „Spielbank“. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung des Bürgermeisters der Beklagten vom 19. April 2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erachtet ihre Verfügung für rechtmäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und auf den Originalverwaltungsvorgang der Beklagten (BA Heft 3). Entscheidungsgründe: Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind zuvor gehört worden (vgl. § 84 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO). Die Tatsache, dass der Kläger besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art sieht und insbesondere auf die recht neue Gesetzeslage verweist, steht dem nicht entgegen, da § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur eine Anhörung der Beteiligten vorsieht. Die Entscheidung kann auch durch den Berichterstatter als Einzelrichter ergehen, da ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 14. Januar 2014 übertragen worden ist (§ 6 VwGO). Die zulässige Klage ist lediglich in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet; insoweit ist die angefochtene Ordnungsverfügung des Bürgermeisters der Beklagten rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Verfügung ist allerdings insoweit rechtswidrig, als diese unter ihrer Nr. 1 vom Kläger verlangt, alle zusätzlich zu dem Wort „Spielhalle“ genannten Unternehmensbezeichnungen als verboten zu entfernen. Gemäß § 16 Abs. 1 Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag - AG GlüStV NRW ‑ vom 13. November 2012 ist eine Spielhalle im Sinne dieses Gesetzes ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens im stehenden Gewerbe, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33 d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung dient. Gemäß § 16 Abs. 5 ist als Bezeichnung des Unternehmens im Sinne dieses Absatzes 1 lediglich das Wort „Spielhalle“ zulässig. Nach dieser Norm ist somit für die konkrete Art des betriebenen Unternehmens als dessen Bezeichnung (nur) der Begriff „Spielhalle“ vom Gesetzgeber vorgesehen. Diese Vorschrift schließt jedoch nicht eine (zusätzliche) Namensbezeichnung des jeweiligen Unternehmens aus. Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber aufgrund des Schutzzwecks des 1. Glücksspieländerungsstaatsvertrages vom 15. Dezember 2011 und des Ausführungsgesetzes NRW unter anderem die Verwechslung von privat betriebenen Spielhallen mit staatlich konzessionierten Spielbanken bzw. Casinos verhindern will, vgl. Dietlein u.a., Glücksspielrecht, Kommentar, 2. Auflage 2013, § 26 GlüStV Rn. 5 und 10, sieht das Gericht in den zusätzlichen Begriffsverwendungen wie „PLAYHouse“, „Internet“, „Play&Win“ und „Games“ eine zulässige Bezeichnung der in § 16 Abs. 5 normierten Art beziehungsweise eine zulässige Werbung ohne schädliche Lockanreize. Das Gericht geht auch im Hauptsacheverfahren in gesetzeskonformer Auslegung davon aus, dass der Gesetzgeber gerade nicht regeln wollte, dass der Name (für jeden Betrieb dieser Art in einer Stadt) allein „Spielhalle“ lauten darf. Denn ansonsten dürften Spielhallen in jeder Gemeinde und insbesondere in Großstädten lediglich und ausschließlich unter dem Begriff „Spielhalle“ ohne jeglichen (weiteren) Zusatz nach außen auftreten. Dadurch würde jede sinnvolle und notwendige Unterscheidungsmöglichkeit beziehungsweise örtliche Auffindbarkeit unmöglich gemacht. Diese Auffassung teilt auch erkennbar das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen in seinem Erlass vom 30. April 2013. Das erkennende Gericht ist zwar an eine solche verwaltungsinterne Regelung nicht gebunden, weil sie kein Gesetz, keine Verordnung und keine Satzung als zwingend zu beachtende Rechtsquellen darstellt, erachtet die dortigen Ausführungen jedoch für sachgerecht. In dem Erlass heißt es nämlich u.a. zu Nr. 5.: „Das AG GlüStV NRW stellt dabei ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 16 Abs. 5 ebenso wie auch der Glücksspielstaatsvertrag beispielhaft vor allem auf eine Abgrenzung zum Begriff des „Casinos“ (Spielbank) ab. Es soll nicht der Eindruck erweckt werden, es handele sich bei der Spielhalle um eine staatliche Spielstätte. Aus diesen Gründen fordert § 16 Abs. 5 AG GlüStV NRW eine eindeutige und zweifelsfreie Qualifizierung der Glücksspieleinrichtung als „Spielhalle“. Dies gilt insbesondere für die Bezeichnung des Unternehmens an der Außenfläche der Spielhalle. Namenszusätze sind nur insoweit zulässig, als sie den Anforderungen des § 3 Abs. 4 der Werberichtlinie [vom 7. Dezember 2012 – MBl. NRW. 2013, Ausgabe Nr. 2, Nr. 7126] genügen und nicht zu einer anreizenden Steigerung der Attraktivität des Spielangebotes und des Spielhallenbesuches führen. Es ist daher auch sicher zu stellen, dass zukünftig jede Spielhalle erkennbar als „Spielhalle“ bezeichnet ist und von der Gestaltung keine Anreizwirkung ausgeht.“ Vor diesem Hintergrund ist zunächst die Namensbezeichnung „PLAYHouse“ zulässig, da von dieser erkennbar keine Verwechslungsgefahr mit staatlich konzessionierten Einrichtungen ausgeht und ebenso wenig kein unzulässiger Spielanreiz. Auch die Begriffe „Internet“, „Play&Win“ sowie „Games“ sind vor diesem Hintergrund zulässig, weil von diesen ebenfalls keine Verwechslungsgefahr oder ein unzulässiger Lockanreiz ausgeht. Demgegenüber ist die Verwendung des Begriffes „Casino-Games“ auf dem Werbereiter vor der Spielhalle gerade aufgrund des vorangestellten Begriffes „Casino“ unzulässig. Das Gericht erachtet ebenfalls den vom Kläger verwendeten Begriff „Freizeitcenter“ vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der glücksspielrechtlichen Normen für unzulässig, weil sich aus diesem verharmlosenden Begriff kein ausreichend verlässlicher Rückschluss auf die tatsächliche Art des Gewerbes ergibt, auch wenn er an der Außenfassade des Betriebes des Klägers u.a. neben der Bezeichnung „Spielhalle“ verwendet wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt das wechselseitige Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 173 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.