Urteil
13 K 80/14.A
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2015:0512.13K80.14A.00
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Tenor
Die Disziplinarverfügung des Landrats des Kreises Q. vom 3. Januar 2014 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Disziplinarverfügung des Landrats des Kreises Q. vom 3. Januar 2014 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am 3. April 1958 in U. geborene Klägerin absolvierte nach dem Abitur in der Zeit von August 1977 bis August 1980 eine Ausbildung zur Regierungsinspektorin bei dem Regierungspräsidenten E.. Mit Wirkung zum 6. August 1980 wurde sie unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Probe zur Regierungsinspektorin zur Anstellung ernannt. Nach einer Versetzung zum Regierungspräsidenten Z. wurde die Klägerin mit Wirkung vom 1. März 1981 zum Kreis Q. versetzt. Dort wurde sie mit Wirkung vom 6. Februar 1983 zunächst zur Kreisinspektorin ernannt. Zum 3. April 1985 wurde ihr die Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit verliehen. Mit Wirkung zum 1. Januar 1986 wurde sie zur Kreisoberinspektorin und mit Wirkung zum 1. Februar 1990 zur Kreisamtfrau ernannt. Durch Urkunde vom 11. Dezember 1996 erfolgte die Ernennung zur Kreisamtsrätin. Mit Wirkung vom 1. Februar 2003 wurde der Klägerin die Leitung des QX. übertragen. Mit Wirkung zum 1. Januar 2005 wurde sie zur Kreisverwaltungsrätin und mit Wirkung zum 1. April 2006 zur Kreisoberverwaltungsrätin ernannt. Mit Einleitung des Disziplinarverfahrens am 3. August 2012 wurde die Klägerin mit sofortiger Wirkung in das Dezernat des Landrates umgesetzt. Ihr wurde die Aufgabe in der neu geschaffenen Stabsstelle „WV.“ übertragen. Die Umsetzung und Übertragung erfolgte zunächst für die Dauer von sechs Monaten und wurde seitdem mehrfach, zuletzt bis zum 31. Dezember 2013, wegen des noch andauernden Disziplinarverfahrens verlängert. Mit dieser Umsetzung war die Klägerin von den Aufgaben der Leitung des QX. entbunden worden. Die Klägerin war seit dem 3. August 2012 ununterbrochen dienstunfähig. Es erfolgte eine amtsärztliche Untersuchung, die unter dem 11. September 2013 zu dem Ergebnis kam, dass mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen sei, eine Wiederherstellung innerhalb eines längeren Zeitraums aber wahrscheinlich erscheine. Mit Verfügung vom 14. November 2013 wurde die Klägerin wegen weiter andauernder Dienstunfähigkeit mit Wirkung zum 30. November 2013 in den Ruhestand versetzt. In der letzten dienstlichen Beurteilung aus dem Jahr 2010 wurden die Leistungen der Klägerin mit der Gesamtnote 5,66 (über den Anforderungen liegend) bewertet. Der Auswertungsbericht zum Führungsfeedback vom 3. September 2009 bescheinigt der Klägerin ein gutes Führungsverhalten. Sie ist straf- und disziplinarrechtlich unbelastet. Die Klägerin ist geschieden und Mutter von drei volljährigen Kindern. Mit Verfügung vom 3. August 2012 wurde gegen die Klägerin ein Disziplinarverfahren eingeleitet, welches mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 ausgedehnt wurde. Durch Disziplinarverfügung vom 3. Januar 2014 setzte der Beklagte gegen die Klägerin eine Kürzung des Ruhegehaltes um 1/10 für die Dauer von 2 Jahren fest. In der Disziplinarverfügung werden der Klägerin folgende Sachverhalte vorgeworfen: 1. Der Klägerin wird zur Last gelegt, Herrn W. V. und Frau K. T. in Gesprächen am 27. September 2011 über einen angeblichen Vorfall mit sexuellen Handlungen zwischen Frau I. und Herrn X., einem Rettungsassistenten der Rettungswache Q., während des sogenannten L. am 24. September 2011 informiert zu haben, ohne zuvor Frau I. selbst zu diesen Geschehnissen gehört zu haben. 2. Der Klägerin wird ferner vorgehalten, Frau I. in einem Gespräch am 29. September 2011 wegen der Geschehnisse auf dem L. am 24. September 2011 für die Dauer von zwei bis drei Monaten ein Telefonverbot erteilt zu haben, mit der Begründung, dass diese dann von keinem der Mitarbeiter der Rettungswache auf die Gerüchte wegen der Geschehnisse auf dem L. angesprochen werden könne. 3. Weiter wird der Klägerin vorgeworfen, die Bitte der Frau I., wegen des angeblichen Vorfalls auf dem L. mit Herrn Dr. H. sprechen zu dürfen, in einem persönlichen Gespräch am 29. September 2011 mit der wahrheitswidrigen Aussage abgelehnt zu haben, dass Herr Dr. H. nicht mit ihr sprechen wolle. 4. Auch wird die Klägerin beschuldigt, am 28. September 2011 in einem Telefonat Frau I. gegenüber erklärt zu haben, dass es über sie (Frau I.) Gerüchte gebe, die auch dem Herrn Kreisdirektor Dr. H. bekannt seien; die Klägerin habe in diesem Zusammenhang wahrheitswidrig behauptet, dass sie nicht wisse, woher Dr. H. von diesen Gerüchten wisse und er dies auch nicht sagen würde. 5. Zudem soll die Klägerin Mitarbeiterinnen des Sachgebiets N01 während der urlaubsbedingten Abwesenheit des damaligen Sachgebietsleiters Herrn Dr. Y. beauftragt haben, seine Unterlagen in der Zeit vom 10. bis 14. August 2009 gezielt auf Unregelmäßigkeiten zu prüfen. 6. Weiter soll die Klägerin nach Feststellung der Auffälligkeiten bei der Überprüfung der Telefonrechnungen des Herrn Dr. Y. im August 2009 unmittelbar ihren Vorgesetzten Herrn Dr. H. hierüber informiert haben, ohne zuvor Herrn Dr. Y. zu diesen Vorwürfen zu hören. 7. Zudem soll das Führungsverhalten der Klägerin bei den Mitarbeitern J., P., I. und G. starke psychische Belastungen ausgelöst haben. Die Klägerin habe Mitarbeiter des Sachgebiets N01 in Anwesenheit anderer Kollegen für von ihr erkannte Mängel kritisiert und sie habe mit Gegenständen - wie Schlüsselbund und Kugelschreibern - nach Mitarbeitern geworfen. 8. Ferner wird der Klägerin vorgeworfen, Herrn Dr. H. nicht über ein Telefonat zwischen der Firma „F.“, der Herstellerfirma der mobilen Sirenen des Kreises, und Herrn D. O. am 23. Januar 2012 informiert zu haben. In dem Telefonat seien von der Firma Zweifel an der Zweckmäßigkeit der mobilen Sirenen geäußert worden. In diesem Zusammenhang habe die Klägerin verhindert, dass Herr Dr. H. über das Protokoll der Dienstbesprechung des Sachgebiets N01 von diesem Telefonat erfahre. 9. Der Klägerin wird weiter zur Last gelegt, Herrn Dr. H. im Zusammenhang mit der Neuanschaffung eines Pkw für den Kreisbrandmeister in einem Telefonat am 25. Mai 2012 auf ausdrückliche Nachfrage einen falschen Kilometerstand des vorhandenen Pkw mitgeteilt zu haben. Sie habe wörtlich geäußert, dass sie schätzen würde, dass das Fahrzeug bereits eine Laufleistung von 250.000 km habe. Tatsächlich hätte der Pkw eine Laufleistung von ca. 120.000 km aufgewiesen. 10. Die Klägerin wird beschuldigt, Herrn Dr. H. nicht über das ihr seit dem 24. Januar 2011 bekannte Ergebnis der Überprüfung der Auslastung des vorhandenen Atemschutzprüfgeräts „FR..“ informiert zu haben, die dieser im Rahmen einer Neuanschaffung eines weiteren Atemschutzprüfgeräts Ende 2010 angeordnet hatte. Die Klägerin habe verhindert, dass Herr Dr. H. über das Protokoll der Dienstbesprechung des Sachgebiets N01 hiervon erfahre. 11. Weiter soll die Klägerin Herrn Dr. H. nicht über den Wechselwunsch der R. G. informiert haben, obwohl ihr dieser seit Dezember 2011 bekannt gewesen sei. 12. Ferner wird der Klägerin vorgeworfen, nicht dafür gesorgt zu haben, dass das Fahrtenbuch des Dienstfahrzeuges B.-N02 entsprechend der Dienstanweisung regelmäßig termingerecht dem Haupt- und Personalamt zur Auswertung vorgelegt werde. 13. Die Klägerin habe zudem die Eintragungen in dem Fahrtenbuch entgegen den Vorgaben der Dienstanweisung nur unvollständig vorgenommen. 14. Weiter wird die Klägerin beschuldigt, im Oktober 2011 über Frau A. veranlasst zu haben, dass Herr M. die von ihm an das Haupt- und Personalamt gezahlten Fahrtkosten in Höhe von 390,90 Euro für die Klausurtagung des Sachgebiets N01 Anfang Oktober 2011 auf S. in Höhe des Betrages von 390 Euro aus Kreismitteln erstattet bekomme. Auf diese Zahlung hätte dieser keinen Anspruch, was sowohl Frau A. als auch die Klägerin gewusst hätten. Damit habe die Klägerin eine Anstiftung zum Betrug begangen. 15. Darüber hinaus wird der Klägerin zur Last gelegt, Herrn NZ. V. in der Zeit vom 9. Oktober und 31. Dezember 2011 beauftragt zu haben, ihren Vater während der Dienstzeit mit dem Dienstfahrzeug B.-N02 aus dem Krankenhaus in KF. abzuholen und ihn nach Hause, nach U., zu fahren. 16. Ferner habe die Klägerin entgegen der Dienstanweisung des Kreises Q. über das zweite Gespräch, welches sie mit dem Inhaber der NW.-Apotheke FS., Herrn SI., im Sommer 2011 geführt habe, keinen Vermerk für die Vergabeakte gefertigt. 17. Schließlich wird der Klägerin vorgeworfen, in dem Verfahren zur Vergabe eines Beratervertrages zur Verbesserung der Organisation und Kommunikation der Kreisstelle an die Firma ZG. GR. die Vorgaben der Dienstanweisung für das Vergabewesen nicht eingehalten zu haben. Mit der am 14. Januar 2014 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Aufhebung der Disziplinarverfügung. Zunächst erhebt die Klägerin die Rüge der Befangenheit der auf Seiten des Beklagten beteiligten Beamten, insbesondere des Ermittlungsführer CD. und des Landrates GO.. Im Hinblick auf ihre persönlichen Verhältnisse führt die Klägerin aus, dass sie aufgrund der massiven Vorwürfe in dem Disziplinarverfahren, insbesondere des Vorwurfs der Bestechlichkeit, der sich im Verlaufe der Ermittlungen als nicht haltbar erwiesen habe, sowie aufgrund der aus ihren Augen rechtswidrigen Versetzung und der letztlich durch die Kreisverwaltung verursachten negativen Berichterstattung erheblich erkrankt und deswegen dienstunfähig geworden sei. Insoweit nimmt sie Bezug auf das ärztliche Attest ihres behandelnden Arztes Dr. JK. vom 13. Februar 2013, in dem ausgeführt wird, dass die Klägerin infolge der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung (Disziplinarverfahren) unter einer erheblichen depressiven Episode leide, und sie deshalb arbeitsunfähig sei. Eine stationäre Behandlung habe nicht zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit geführt, so dass die Versetzung in den Ruhestand Folge gewesen sei. Soweit sie nicht immer alle technischen Vorgaben und Dienstanweisungen beachtet habe, handele es sich um mögliche Fehler, wie sie jedem noch so kompetenten und sorgfältigen Beamten während einer jahrzehntelangen Dienstzeit unterlaufen könnten. Sie habe seit 1994 unbeanstandet ihre Führungs- und Leitungsaufgaben ver-antwortungsvoll wahrgenommen und ein hohes Ansehen in der Kreisverwaltung genossen. Soweit sie zunächst mit Frau T. und Herrn V. den Frau I. betreffenden Sachverhalt angesprochen habe, sei dies in der guten Absicht geschehen, im Vorfeld zu klären, was sich auf dem L. tatsächlich ereignet habe und um den angeblich Vorfall gerade nicht „an die große Glocke“ zu hängen. Es habe auch kein Telefonverbot gegenüber Frau I. bestanden, vielmehr habe es eine dahingehende Absprache mit ihr gegeben. Das sei zum Schutz der Frau I. geschehen, um sie aus „der Schusslinie“ zu bringen. Es sei nicht zutreffend, dass sie ein Gespräch zwischen Frau I. und Herrn Dr. H. unterbunden habe. Sie habe Frau I. insgesamt nur beraten und sie davon überzeugen wollen, dass es wichtig sei, angesichts der emotional aufgeladenen Situation einen gewissen Abstand einzuhalten. Im Hinblick auf die Unterlagen des Dr. Y. habe sie bei der routinemäßigen Überprüfung auf Unregelmäßigkeiten bei den Dienstzeiten Anlass zur Nachfrage gehabt. Das habe sich auf die Telefonrechnungen von Dr. Y. bezogen, die ihr durch eine Mitarbeiterin vorgelegt worden seien, ohne dass diese dazu veranlasst worden sei. Sie habe insofern nicht nur das Recht, sondern die Pflicht gehabt, bei Bedenken nachzufragen. Es habe sich um einen Routinevorgang gehandelt. Soweit ihr vorgeworfen werde, nicht erst Dr. Y. angehört zu haben, sondern Dr. H. informiert zu haben, sei dieses Gespräch vertraulich und erforderlich gewesen, weil sie unmittelbar vor Antritt ihrer Kur gestanden habe und sie diesen zuvor habe informieren wollen. Soweit ihr zur Last gelegt werde, psychische Belastungen von Mitarbeitern verursacht zu haben, bestreite sie eine solche Verursachung. Herr J. habe seit 2007 unter gesundheitlichen Störungen gelitten, die zunächst auch auf einem unerfüllten Kinderwunsch beruht hätten. Er sei beruflich sehr eingespannt und teilweise überlastet gewesen. Letzteres gelte auch für Frau P.. Im Hinblick auf die gesundheitlichen Beschwerden der Frau G. und Frau I. sei ebenfalls ein Zusammenhang der Beschwerden mit ihrem Verhalten nicht nachvollziehbar. Im Hinblick auf den Vorwurf des Nichtinformierens von Dr. H. über ein Telefonat zwischen der Herstellerfirma der Sirenen und dem Herrn O. führt die Klägerin aus, dass es keinen Anlass gegeben habe, Dr. H. zu informieren, da die Sirenen nach ihrer Überzeugung für den vom Kreis Q. angeschafften Zweck geeignet gewesen seien. Zudem hätte sie ihn rückblickend vermutlich informiert, wenn sie nicht seinerzeit wegen ihrer Erkrankung mit Operation und deren Nachwirkungen noch so stark belastet gewesen sei und sie einen solchen aus ihrer Sicht nicht wichtigen Vorgang auch nicht schlicht vergessen hätte. Im Hinblick auf die Mitteilung des Kilometerstandes am 25. Mai 2012 habe sie bei der Angabe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie diesen nicht wisse, sondern nur eine Schätzung abgebe. Es habe auch keinerlei Veranlassung gegeben, einen falschen Kilometerstand anzugeben. Man hätte diesen auch jederzeit überprüfen können. Die Klägerin trägt zudem vor, sie sei seit Dezember 2011 so schwer erkrankt gewesen, dass sie stationär habe behandelt werden müssen. Diese Erkrankung habe angedauert und zu einem erneuten stationären Aufenthalt im März 2012 geführt. Von März bis zum 19. April 2012 habe eine Wiedereingliederung stattgefunden mit vier Stunden zur Vorbereitung auf die anschließende Operation. Am 20. April 2012 sei sie operiert worden und Ende April sei die Morphium-Behandlung abgeschlossen gewesen. Am 2. Mai 2012 sei sie aus dem Krankenhaus entlassen worden. Anschließend sei sie bis zum 17. Juni 2012 dienstunfähig gewesen. Danach habe sie sich bis zur Einleitung des Disziplinarverfahrens in einer Wiedereingliederungsmaßnahme mit unterschiedlichen Stundenanteilen befunden. Sie habe sich nach wie vor in einem schlechten Gesundheitszustand befunden und habe insgesamt viel zu früh ihren Dienst wieder aufgenommen. Eine fehlerhafte Angabe des Kilometerstandes könne auch durch den mit dieser Behandlung einhergehenden Konzentrations- und Erinnerungsverlust bedingt sein. Auch im Hinblick auf den Vorwurf der unterlassenen Mitteilung des ihr seit dem 24. Januar 2011 bekannten Ergebnisses der Überprüfung der Auslastung des vorhandenen Atemschutzprüfgeräts „FR..“ ist die Klägerin der Auffassung, keine Dienstpflicht verletzt zu haben. Dr. H. habe die Überprüfung der Auslastung angeordnet, weil eine Entscheidung über die Neuanschaffung eines weiteren Atemschutzprüfgeräts im Raum gestanden habe. Wegen des Überprüfungsergebnisses sei aber keine Kaufentscheidung mehr zu treffen gewesen. Insofern sei der Vorwurf, sie habe das Ergebnis vorenthalten, nicht haltbar. Soweit ihr vorgeworfen werde, Dr. H. nicht über den Wechselwunsch der R. G. informiert haben, obwohl ihr dieser seit Dezember 2011 bekannt gewesen sei, sei zunächst zu berücksichtigen, dass sich der ganze Vorwurf in einer Zeit ereignet habe, in der sie gesundheitlich sehr angeschlagen gewesen sei. Zudem sei der Wechselwunsch aus ihrer Sicht damals nicht so konkret und ernst gemeint gewesen, wie sich das später dargestellt habe. Schon zu einem so frühen Zeitpunkt Dr. H. zu beteiligen, sei aus ihrer Sicht falsch gewesen, auch in der Nachbetrachtung. Im Hinblick auf den Vorwurf, das Fahrtenbuch nicht vollständig geführt zu haben, hat die Klägerin zugestanden, dass sie angesichts der Vielzahl der wahrzunehmenden Dienstpflichten nicht immer die Zeit und Kraft gehabt hätte, die Eintragungen korrekt nach der Dienstweisung vorzunehmen. Dies habe bis dahin niemand gerügt. Man hätte insoweit einen Hinweis geben können, dass die Versäumnisse in absehbarer Zeit nachgeholt würden. Den Vorwurf, sie habe im Oktober 2011 über Frau A. veranlasst, dass Herr M. die von ihm an das Haupt- und Personalamt gezahlten Fahrtkosten in Höhe von 390,90 Euro für die Klausurtagung des Sachgebiets N01 Anfang Oktober 2011 auf S. in Höhe des Betrages von 390 Euro aus Kreismitteln erstattet bekommt, bestreitet die Klägerin. Richtig sei, dass Frau A. am 27. Oktober 2011 an Herrn M. 390 Euro als Ausbildungsvergütung überwiesen habe. Dass es sich dabei tatsächlich um die Fahrtkosten gehandelt habe, sei nicht ersichtlich. Auch habe nicht sie den Zahlungsvorgang veranlasst, sondern Herr XP.. Sie habe Herrn M. die Fahrtkosten aus eigenen Mitteln in bar erstattet, was er auch schriftlich bestätigt habe. Soweit der Klägerin zur Last gelegt wird, Herrn NZ. V. in der Zeit zwischen dem 9. Oktober und 31. Dezember 2011 beauftragt zu haben, ihren Vater während der Dienstzeit mit dem Dienstfahrzeug B.-N02 aus dem Krankenhaus in KF. abzuholen und ihn nach Hause, nach U., zu fahren, bestreitet sie nicht, dass ihr Vater mit einem Transportwagen des Kreises abgeholt und nach Hause gebracht worden sei. Sie sei damals bereits gesundheitlich sehr belastet gewesen. Sie habe ein Angebot des Herrn V. angenommen, ihren Vater abzuholen und nach U. zu bringen. Er habe sowieso eine dienstlich veranlasste Tat machen müssen. Das sei nicht aus Eigennutz geschehen, sondern aus dem einzigen Grund, ihre Dienstgeschäfte nicht unterbrechen zu müssen und engagiert ihren Aufgaben nachzukommen. Die Tatsache, dass nicht sie selbst, sondern Herr V. diesen kurzen Transport unternommen habe, sei dem Kreis zu Gute gekommen. In der Nachbetrachtung hätte sie diesen Transport niemals zugelassen. Sie sei damals aber außerordentlich stark dienstlich belastet gewesen und habe ihren Dienstposten nicht verlassen können, um der äußerst kurzfristigen Aufforderung des Krankenhauses, ihren Vater abzuholen, zu entsprechen. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf, entgegen der Dienstanweisung des Kreises Q. über das zweite Gespräch, welches sie mit dem Inhaber der NW.-Apotheke, Herrn SI., im Sommer 2011 geführt habe, keinen Vermerk für die Vergabeakte gefertigt zu haben, führt die Klägerin Folgendes aus: Dieser Vorwurf stehe im Zusammenhang mit dem früheren Vorwurf der Bestechlichkeit, der nicht haltbar gewesen sei und der zu ihrer sofortigen Amtsenthebung und rechtswidrigen Versetzung geführt habe. Dies sei seitens des Kreises direkt an die Presse gegeben worden, was eine umfangreiche negative Berichterstattung nach sich gezogen habe. Dadurch sei ihr bis dahin untadeliger Ruf sowohl in der Öffentlichkeit als auch in den Fachkreisen unwiderruflich zerstört worden. Richtig sei, dass sie seinerzeit in der besten Absicht, für den Kreis eine bessere Versorgung mit Verbrauchsmaterialien und Medikamenten zu gewährleisten, die bürokratischen Formalien nicht beachtet habe. Sie habe das Gespräch nicht als wichtig eingestuft und deshalb auch keinen Vermerk gefertigt. Soweit ihr vorgeworfen werde, in dem Verfahren zur Vergabe eines Beratervertrages zur Verbesserung der Organisation und Kommunikation der Kreisstelle an die ZG. GR. die Vorgaben der Dienstanweisung für das Vergabewesen nicht eingehalten zu haben, sei es richtig, dass sie sich bei der Auftragsvergabe nicht über das Vergabewesen kundig gemacht habe, sondern dieser Auftrag freihändig vergeben worden sei. Hier hätte es eines kurzen Hinweises bedurft, um diesen Vorgang anzusprechen und künftig die Einhaltung dieser Förmlichkeiten zu beachten. Darüber hinaus hätten sich gravierende Vorwürfe – wie in der Disziplinarverfügung eingeräumt – nicht bestätigt, insbesondere nicht der Vorwurf der Bestechlichkeit und auch nicht der Vorwurf der „privaten Bereicherung“ durch die Reparatur des eigenen Pkw. Die Vorwürfe, soweit sie zuträfen, seien disziplinarrechtlich nicht relevant und rechtfertigten keine Disziplinarmaßnahme. Zu ihren Gunsten sprechende Umstände seien nicht richtig gewichtet worden. Sie sei nicht nur über 30 Jahre für ihren Dienstherrn als Beamtin tätig gewesen, sondern habe überobligationsmäßige Anstrengungen unternommen, um ihr äußerst schwieriges Amt auszufüllen. Die Disziplinarmaßnahme wäre im Übrigen auch unverhältnismäßig. Zudem sei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ihre Rechtsverteidigung massiv behindert worden. Zeugenvernehmungen seien äußerst kurzfristig angesetzt worden und Verlegungsanträge seien zurückgewiesen worden. Die Klägerin beantragt, die Disziplinarverfügung des Landrats des Kreises Q. vom 26. April 2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, der Vorwurf der Befangenheit sei unbegründet. Auch ansonsten lägen keine – unheilbaren – Verfahrensfehler vor. Er beruft sich auf den Inhalt der Disziplinarverfügung und ist der Ansicht, die vorgeworfenen Pflichtverletzungen seien erwiesen und die angeordnete Disziplinarmaßnahme sei geboten. Die von der Klägerin vorgetragenen Gründe vermögen diese nicht zu entlasten. Soweit sie den Transport des Vaters zu entschuldigen versuche, hätte sie jederzeit einen Freistellung- oder Urlaubsanspruch geltend machen können. Der entstandene Sachschaden belaufe sich auf 70 Euro. Die Klägerin habe bis heute keine Erstattung vorgenommen oder angeboten. Der Gesamtbetrag von 390 Euro sei zwischenzeitlich durch Herrn M. zurückerstattet worden. Dass das Strafverfahren gem. § 153 StPO eingestellt worden sei, begründe keinen Fortfall der disziplinarrechtlichen Ahndung. Durch Beschluss der Disziplinarkammer vom 13. August 2014 ist das Verfahren bis zur Erledigung des Strafverfahrens, welches unter dem Aktenzeichen 71 Js 2101/14 auf Ersuchen der Kammer im Hinblick auf die Vorwürfe zu Ziffer 14 und 15 eingeleitet worden war, ausgesetzt worden. Durch staatsanwaltliche Verfügung vom 18. November 2014 ist das gegen die Klägerin, Herrn M., Frau A. und Herrn XP. eingeleitete Ermittlungsverfahren mit Zustimmung des Amtsgerichts E. gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Personalakte sowie der Disziplinarakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtene Disziplinarverfügung, mit welcher eine Kürzung des Ruhegehalts festgesetzt worden ist, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 59 Abs. 3 Satz 1, § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Jedenfalls ist sie unzweckmäßig (§ 59 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). Da sich mögliche Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte in der Kürzung und der Aberkennung des Ruhegehalts erschöpfen (§ 5 Abs. 2 LDG NRW), könnte gegen die in den Ruhestand versetzte Klägerin eine Geldbuße - die hier allenfalls als angemessene Disziplinarmaßnahme festzusetzen wäre - selbst bei Unterstellung der Richtigkeit eines Teils der streitigen Vorwürfe der Disziplinarverfügung nicht mehr verhängt werden. Jedenfalls wäre dies nicht zweckmäßig. I. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. Die Kammer trifft zu den einzelnen Vorwürfen folgende tatsächliche Feststellungen und disziplinarrechtlichen Wertungen: 1. Soweit der Klägerin zur Last gelegt wird, Herrn W. V. und Frau K. T. in Gesprächen am 27. September 2011 über einen angeblichen Vorfall mit sexuellen Handlungen zwischen Frau I. und Herrn X., einem Rettungsassistenten der Rettungswache Q., während des sogenannten L. am 24. September 2011 informiert zu haben, ohne zuvor Frau I. selbst zu diesen Geschehnissen gehört zu haben, mag ein solches Verhalten möglicherweise ungeschickt sein, stellt aber mangels Pflichtverstoßes keine Dienstpflichtverletzung dar. Die Klägerin hat dadurch nicht gegen ihre aus § 34 Satz 3 BeamtStG erwachsende Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Führungsstil verstoßen. Zum Zeitpunkt der der Klägerin vorgeworfenen Dienstvergehen war diese Leiterin des QX., zu dem das Sachgebiet N01 zählt. Herr Dr. H. war als Kreisdirektor ihr Vorgesetzter. Zu ihren Mitarbeitern gehörten unter anderem Frau I., Herr V., Frau T., Frau A., Herr M., Herr Dr. Y., Herr J., Frau P. und Frau G.. An einem Samstag, den 24. September 2011, fand das sog. L., ein Betriebsfest, statt. Im Rahmen dieses Betriebsfestes ereignete sich ein Vorfall zwischen Frau I. und Herrn X., einem Rettungsassistenten der Rettungswache. Aus Sicht der Frau I. hat sich der Vorfall auf dem L. ausweislich ihrer Bekundungen im Rahmen des disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahrens wie folgt abgespielt: Die Lederhose von Herrn X. sei den ganzen Abend „defekt“ gewesen, da sich Knöpfe gelöst hätten. Auf dem Fest selbst habe Frau EH., eine Notärztin, die Knöpfe mit Sicherheitsnadeln befestigt. Diese hätten sich im Verlaufe des Abends wiederum gelöst, so dass sie Herrn X. auf der Damentoilette die Knöpfe erneut mit Sicherheitsnadeln befestigt habe. Es sei weder zu sexuellen Handlungen gekommen, noch hätte sie die Toilette in Siegerpose verlassen. Es entstanden gleichwohl Gerüchte dahingehend, dass es zwischen Frau I. und Herrn X. zu sexuellen Kontakten gekommen sein solle. Frau I. soll sich den Gerüchten zufolge mit Herrn X. auf die Damentoilette zurückgezogen haben. Später sei sie unter dem Gejohle von ca. 30 Feuerwehrleuten aus der Damentoilette herausgekommen. Dabei habe sie den Daumen in Siegerpose ausgestreckt. Die Hose des Feuerwehrmannes sei noch zum Teil geöffnet gewesen. Daraus hätten die Anwesenden geschlossen, dass die beiden Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Frau I. befand sich am Montag und Dienstag nach dem Fest außerhäusig auf Dienstreise. Die Klägerin sprach Herrn V. und Frau T. auf diese Gerüchte am Dienstag, dem 27. September 2011, an. Am 28. September 2011 kam es zu einem Telefonat und am 29. September 2011 zu einem persönlichen Gespräch zwischen der Klägerin und Frau I.. In den Gesprächen ging es um den Vorgang auf dem L. und den Umgang mit den damit verbundenen Gerüchten. In diesem Zusammenhang soll die Klägerin Frau I. auch untersagt haben, in der Folgezeit Telefonate anzunehmen. Nach § 34 Satz 3 BeamtStG muss das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Die Wohlverhaltenspflicht verlangt von dem Beamten in einer Vorgesetztenfunktion ein achtungs- und vertrauenswürdiges Verhalten den Mitarbeitern gegenüber. Richtig ist, dass die Klägerin als Vorgesetzte eine besondere Verantwortung für die Mitarbeiter der von ihr geleiteten Organisationseinheit trug. Aus der Vorgesetztenfunktion folgen besondere Aufgaben wie Dienstaufsicht (Kontroll- und Weisungsbefugnis) und Fürsorge für die Untergebenen. Im Verhältnis zu den Mitarbeitern und Untergebenen kann sich pflichtwidriges Verhalten von Vorgesetzten achtungs- und vertrauensmindernd auswirken. Denn Vorgesetzte haben neben ihrer Aufsichts- und Weisungsfunktion auch eine Vorbildfunktion. Vgl. Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Auflage, B II 6, Rn. 10 m. w. N. Die Klägerin musste sich ihrer Vorbildfunktion bewusst sein und ihren Mitarbeitern mit Respekt und Achtung gegenüber treten. Darüber hinaus hat sie alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, dass die Mitarbeiter auch untereinander (auch über die eigene Arbeitseinheit hinaus) in einer Atmosphäre gegenseitiger Wertschätzung leben können. Es gibt aber keine festen Richtlinien oder Vorgaben dahingehend, wann kursierende Vorwürfe mit Betroffenen zu erörtern sind. Dies hängt immer von den besonderen Umständen des Einzelfalls sowie den Beziehungen der Beteiligten zueinander ab. Die Klägerin hat sich – insoweit unwiderlegbar - dahingehend eingelassen, dass die Gespräche mit Frau T. und Herrn V. den Frau I. betreffenden Sachverhalt in der guten Absicht geführt worden seien, im Vorfeld zu klären, was sich auf dem L. tatsächlich ereignet habe und um den angeblich Vorfall gerade nicht „an die große Glocke“ zu hängen. Frau I. selbst hat die Klägerin zeitnah danach am 28. und 29. September 2011 auf die Geschehnisse angesprochen. Es stellt sich unter diesen Umständen nicht als schuldhafter Verstoß gegen einen achtungs- und vertrauenswürdigen Führungsstil dar, wenn zunächst Frau T. und Herr V. und – unmittelbar – danach Frau I. angesprochen wurden. Die Klägerin verfolgte durch dieses Verhalten legitime Zwecke im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung. Ihr Verhalten war frei von jeder Schädigungsabsicht oder herabwürdigender Qualität. Selbst dann, wenn in dem Umstand, dass nicht zunächst und unmittelbar ein Gespräch mit der von den Gerüchten betroffenen Frau I. geführt worden ist, ein Verstoß gegen einen achtungswürdigen Führungsstil gesehen würde, überschreitet dieser mangels eines Mindestmaßes an Gewicht jedenfalls noch nicht die Schwelle zur disziplinarrechtlichen Erheblichkeit. Nicht jeder Verstoß eines Vorgesetzten gegen seine Vorbildfunktion und gegen gute Führungssätze ist bereits disziplinarrechtlich vorwerfbar. Die Übergänge zwischen einem misslungenen Führungsverhalten und disziplinarrechtlich relevanten Verstößen gegen die Wohlverhaltenspflicht sind durchaus fließend. Die Kammer sieht die Schwelle z. B. dann als überschritten an, wenn das Verhalten des Vorgesetzten gegenüber einem Mitarbeiter z. B. beleidigend, schikanierend oder von angsteinflößender Missgunst begleitet ist. Vgl. Hummel/Köhler/Mayer, a.a.O., B II 6, Rn. 11 m. w. N. Eine solche Motivation oder Handlungsweise ist der Klägerin nicht nachzuweisen und wird ihr letztlich auch nicht vorgeworfen. Die Gesamtleistung der Klägerin und insbesondere ihre Führungsqualitäten sind bis dahin ausweislich ihrer bisherigen dienstlichen Beurteilungen und des Auswertungsberichts zum Führungsfeedback immer sehr positiv bewertet worden. Es handelt sich – ein fehlerhaftes Verhalten unterstellt – insoweit vielmehr um eine Bagatellverfehlung, die disziplinarrechtlich nicht relevant ist. Nichts anderes ergibt sich, sollte man in dem Verhalten der Klägerin einen Fehler sehen, aus den Grundsätzen zur sog. Schlechtarbeit. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Ausübung des Dienstes hat eine im Ganzen durchschnittliche Leistung zum Gegenstand. Nicht jede mangelhafte Arbeitsweise ist pflichtwidrig. Auch der fähigste und zuverlässigste Beamte macht gelegentlich Fehler und ist Schwankungen seiner Arbeitskraft unterworfen. Es wäre willkürlich, solche einzelnen Mängel aus dem Zusammenhang einer andauernden Tätigkeit herauszugreifen und isoliert zu beurteilen. Das kann nur bei vorsätzlichem Verhalten geschehen, also bei ausgesprochener Widersetzlichkeit oder bewusster Gleichgültigkeit gegenüber konkreten Anordnungen oder auch bei grober Nachlässigkeit, die im gegebenen Einzelfall voraussehbar zu erheblichen Nachteilen geführt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2000 - 1 D 8.96 -, juris, Rn. 58; Hummel/Köhler/Mayer, a. a. O., B.II. 6 Rn. 2 m. w. N. (zur entsprechenden Regelung für Bundesbeamte). Widersetzlichkeit, Gleichgültigkeit oder grobe Nachlässigkeit sind in dem Verhalten der Klägerin nicht festzustellen. 2. Soweit der Klägerin vorgehalten wird, Frau I. in einem Gespräch am 29. September 2011 wegen der Geschehnisse auf dem L. am 24. September 2011 für die Dauer von zwei bis drei Monaten ein Telefonverbot erteilt zu haben, mit der Begründung, dass diese dann von keinem der Mitarbeiter der Rettungswache auf die Gerüchte wegen der Geschehnisse auf dem L. angesprochen werden könne, liegt keine Dienstpflichtverletzung vor. Nach dem Vorwurf der Disziplinarverfügung war das Telefonverbot derart ausgestaltet, dass Frau I. ihr Telefon auf den Apparat von Frau T. umstellen musste, diese die Anrufe für Frau I. entgegennehmen und Frau I. dann die Anrufe per Email beantworten sollte. Gegenüber den Mitarbeitern hat die Klägerin die Maßnahme damit begründet, dass Frau I. vor Gerüchten geschützt werden solle; gegenüber den Feuer- und Rettungswachen wurde sie mit erheblicher Arbeitsbelastung begründet. Im Sachgebiet N01 hatte die Klägerin das Telefonverbot in einer Dienstbesprechung am 4. Oktober 2011 bekannt gemacht. Als Dr. H. – nach ca. 2 Wochen - von dieser Maßnahme erfahren hatte, teilte er der Klägerin mit, dass er die Maßnahme für unverhältnismäßig halte, und hob das Telefonverbot auf. Nach den oben dargelegten Grundsätzen ist misslungenes Führungsverhalten nur in Ausnahmefällen disziplinarrechtlich relevant, nämlich wenn Untergebene schikaniert, tätlich angegriffen, beleidigt werden oder auch wenn aus unvernünftigen, nicht nachvollziehbaren Gründen disziplinare Maßnahmen ergriffen werden. Vgl. Hummel/Köhler/Mayer, a.a.O., B II 6, Rn. 11 m. w. N. Die Erteilung eines Telefonverbots – sollte dies tatsächlich in dieser Form erfolgt sein – war von dem Gedanken geprägt, Frau I. angesichts der Gerüchte vorerst aus der „Schusslinie“ zu bringen. Dies mag als nicht sachgerecht oder unangemessen beurteilt werden, beruhte aber auf einer vertretbaren Einschätzung der Klägerin in der damaligen Situation. Sie verfolgte legitime Zwecke, nämlich den persönlichen Schutz von Frau I.. Ausweislich der Bekundungen des Herrn Dr. H. hat dieser selbst der Klägerin vorgeschlagen, statt des Telefonverbots über eine Umsetzung von Frau I. nachzudenken, wenn dies zum Schutz der Mitarbeiterin erforderlich wäre, was die Klägerin abgelehnt hat, weil Frau I. im Sachgebiet habe verbleiben wollen. Dies zeigt, dass angesichts der Gerüchte durchaus in gewisser Form Handlungsbedarf bestand und auch Herr Dr. H. über mögliche Maßnahmen nachgedacht hat. Selbst wenn die Maßnahme als unverhältnismäßig angesehen würde, bestanden für diese nachvollziehbare, sachorientierte Gründe, die auch nicht von Vornherein unvernünftig erscheinen. Insofern ist eine Dienstpflichtverletzung nicht festzustellen. Selbst wenn man in der Erteilung des Telefonverbots einen Arbeitsfehler sähe, hat dieser noch nicht die Qualität eines Dienstvergehens. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Ausübung des Dienstes hat – wie bereits ausgeführt - eine im Ganzen durchschnittliche Leistung zum Gegenstand. Nicht jede mangelhafte Arbeitsweise ist pflichtwidrig. Pflichtwidrigkeit ist nur bei vorsätzlichem Verhalten anzunehmen, also bei ausgesprochener Widersetzlichkeit oder bewusster Gleichgültigkeit gegenüber konkreten Anordnungen oder auch bei grober Nachlässigkeit, die im gegebenen Einzelfall voraussehbar zu erheblichen Nachteilen geführt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2000 – 1 D 8.96 -, juris, Rn. 58. Damit scheiden als Dienstvergehen Arbeitsmängel aus, die im alltäglichen Verlauf jedem einmal unterlaufen können, soweit sie nicht persönlichkeitsbedingt wiederholt, vorsätzlich oder bei gefahrgeneigter Arbeit im Kernbereich des Dienstpostens mindestens bewusst fahrlässig begangen wurden. Gemessen an diesen Maßstäben handelt es sich bei dem Verhalten der Klägerin allenfalls um ein nachsehbares Fehlverhalten. Vorsätzliches Fehlverhalten liegt nicht vor, genauso wenig kann der Klägerin grobe Nachlässigkeit vorgeworfen werden, die auch vorliegend nicht ausreichen würde, da es hier nicht zu vorhersehbaren erheblichen Nachteilen gekommen ist. Die Klägerin hat eine vertretbare Entscheidung getroffen. 3./4. Soweit der Klägerin vorgeworfen wird, die Bitte der Frau I., wegen des angeblichen Vorfalls auf dem L. mit Herrn Dr. H. sprechen zu dürfen, in einem persönlichen Gespräch am 29. September 2011 mit der wahrheitswidrigen Aussage abgelehnt zu haben, dass Herr Dr. H. nicht mit ihr sprechen wolle, liegt kein Pflichtverstoß vor. Ein disziplinarrechtlich relevanter Pflichtverstoß liegt auch nicht vor, soweit sie beschuldigt wird, am 28. September 2011 in einem Telefonat Frau I. gegenüber erklärt zu haben, dass es über sie (Frau I.) Gerüchte gebe, die auch Kreisdirektor Dr. H. bekannt seien, und die Klägerin in diesem Zusammenhang wahrheitswidrig behauptet habe, dass sie nicht wisse, woher Dr. H. von diesen Gerüchten wisse und er dies auch nicht sagen würde. Der Beklagte stützt diesen Vorwurf auf die Aussage der Frau I., die in ihrer Zeugenvernehmung im Rahmen des disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahrens bekundet hat, dass die Klägerin ihr in dem Telefonat am 28. September 2011 auf ihre Nachfrage, woher sie von den Gerüchten gehört habe, erklärt habe, dass diese Gerüchte im Umlauf seien und auch Dr. H. davon wisse. Dieser sei „stinksauer“. Auf ihre Frage, woher Dr. H. diese Kenntnis habe, habe die Klägerin ihr gesagt, dass sie dies nicht wisse und Herr Dr. H. dies auch nicht sagen würde. Weiter hat Frau I. ausgesagt, dass sie der Klägerin am 28. September in einem Telefonat gesagt habe, dass sie gerne mit Herrn Dr. H. über die Gerüchte sprechen wolle, genauso wie Herr X. und dessen Vorgesetzter. Die Klägerin habe daraufhin geantwortet, dass man dies wieder hinbekommen würde. Zudem habe sie (Frau I.) in einem persönlichen Gespräch am 29. September 2011 wiederholt, dass sie gerne mit Dr. H. sprechen wolle um klarzustellen, wie sich der Abend wirklich ereignet habe. Daraufhin habe die Klägerin erklärt, dass sie mit ihm reden werde. Sie selbst habe nicht mit ihm sprechen dürfen, da dieser laut der Klägerin in solchen Dingen keinen Spaß verstehen und schon gar nicht mit ihr (Frau I.) darüber sprechen würde. Die Klägerin habe ihr zugesichert, ihr eine Rückmeldung über dieses Gespräch zu geben, die sie nie erhalten habe . Beide Aussagen der Klägerin sind – so der Vorwurf der Disziplinarverfügung weiter - wahrheitswidrig, weil die Klägerin selbst Herrn Dr. H. am 26. September 2011, in einer ersten Dienstbesprechung nach dem L., von dem angeblichen Vorfall zwischen Herrn X. und Frau I. berichtet hatte. Außerdem wäre Herr Dr. H., wie dieser bekundet habe, tatsächlich jederzeit bereit gewesen, mit Frau I. über den Vorfall zu sprechen. In der Disziplinarverfügung ist schon nicht substantiiert dargelegt, dass die Klägerin Frau I. tatsächlich explizit verboten hat, mit Herrn Dr. H. zu sprechen. Ein genauer Wortlaut der entsprechenden Aussage der Klägerin ist von Frau I. nicht angegeben worden. Die Klägerin hat sich dahingehend eingelassen, dass sie Frau I. empfohlen habe, zunächst nicht mit Dr. H. zu sprechen. Insoweit ist es im Rahmen des Gesamtkontextes des Gespräches eher anzunehmen, dass die Aussage der Klägerin, dass „Herr Dr. H. in solchen Dingen keinen Spaß verstehen würde und schon gar nicht mit Frau I. sprechen würde“ von Frau I. aufgrund einer subjektiv falschen Einschätzung als Gesprächsverbot und nicht als Ratschlag aufgefasst wurde. Soweit die Klägerin laut den Bekundungen der Frau I. gesagt hat, „sie wisse nicht, woher Herr Dr. H. Kenntnis von den Gerüchten habe und er würde dies auch nicht sagen“, obwohl sie selbst es war, die Herrn Dr. H. von den Gerüchten berichtet hatte, liegt eine unwahre Aussage der Klägerin vor. In dieser unwahren Angabe liegt jedoch noch kein disziplinarrechtlich relevanter Verstoß gegen die Wohlverhaltens- bzw. dienstliche Wahrheitspflicht. Zwar folgt aus der Grundpflicht des § 34 Satz 3 BeamtStG, wonach das Verhalten eines Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden hat, die sein Beruf erfordert, als auch aus der Pflicht nach § 35 Satz 1 BeamtStG zur Beratung und Unterstützung des Vorgesetzten die Pflicht des Beamten zur Wahrhaftigkeit Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1980 - 1 D 89.79 – juris, Rn. 28. Ein Verstoß des Beamten gegen ihm obliegende Pflichten muss aber ein gewisses Gewicht haben, um überhaupt von einem Dienstvergehen sprechen zu können. Denn die nur generalklauselartig umschriebenen beamtenrechtlichen Pflichten bedürfen in Anbetracht der Regelung des § 34 Satz 3 BeamtStG, der bestimmt, dass das Verhalten eines Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert, einer Konkretisierung dahingehend, dass nur solche Verstöße gegen beamtenrechtliche Pflichten disziplinarrechtlich relevant sein sollen, die das berufserforderliche Ansehen oder Vertrauen zu beeinträchtigen geeignet sind. Ein gewisser „Unrechtswert“, ein disziplinarrechtlicher Unwertgehalt, der über eine bloße „Unkorrektheit“ hinausgeht, ist Voraussetzung für die Annahme einer disziplinarrechtlich ahndbaren Dienstpflichtverletzung. Durch die Forderung nach einem gewissen Gewicht der Dienstpflichtverletzung bzw. ihrer Evidenz sollen Bagatellverfehlungen aus dem Kreis der ahndbaren Verfehlungen ausgefiltert werden Vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 23. November - 9 A 5/09 -, juris, Rn. 49 m. w. N. Die - unterstellt - unwahre Angabe der Klägerin gegenüber Frau I., sie wisse nicht, woher Herr Dr. H. von den Gerüchten erfahren habe, erreicht dieses Gewicht nicht. Eine Schädigungs- oder Vorteilsverschaffungsabsicht ist mit der Äußerung nicht verbunden. Es handelt sich unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes bei dem Gespräch zwischen der Klägerin und Frau I. im Ganzen eindeutig um ein dienstliches Randgeschehen. Es geht um die Behandlung und den Umgang mit Gerüchten im Zusammenhang mit angeblichen sexuellen Handlungen von Mitarbeitern auf einem Betriebsfest. Die unwahre Angabe der Klägerin in diesem Kontext ist sicherlich als ungeschickt und missbilligenswert zu bezeichnen, sie überschreitet aber auch angesichts der emotional aufgeladenen Gesamtsituation und der guten Absicht der Klägerin, Frau I. letztlich zu unterstützen, noch nicht die Schwelle zur disziplinarrechtlichen Erheblichkeit, da sie unter Berücksichtigung der oben genannten Umstände nicht geeignet ist, das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn zu beeinträchtigen. Es handelt sich vielmehr um eine Bagatellverfehlung. Selbst wenn man der - unterstellt - wahrheitswidrigen Angabe der Klägerin eine disziplinarrechtliche Erheblichkeit zusprechen und damit ein disziplinarrechtlich relevantes Fehlverhalten bejahen würde, läge allenfalls ein leichter Verstoß vor, der im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung hinsichtlich der Maßnahmebemessung keine ausschlaggebende Rolle spielt. 5. Die Beauftragung der Mitarbeiterinnen des Sachgebiets N01 während der urlaubsbedingten Abwesenheit des damaligen Sachgebietsleiters Herrn Dr. Y., dessen Unterlagen in der Zeit vom 10. bis 14. August 2009 gezielt auf Unregelmäßigkeiten zu prüfen, stellt keine disziplinarrechtlich relevante Pflichtverletzung dar. In der Disziplinarverfügung wird diesbezüglich ausgeführt, dass die Klägerin Frau A. im H. 2009 damit beauftragt habe, das Fahrtenbuch des von Herrn Dr. Y. genutzten Fahrzeugs auf Unregelmäßigkeiten zu überprüfen. Dem sei vorausgegangen, dass Frau A. im Rahmen der ihr obliegenden Prüfung der Telefonabrechnungen des Herrn Dr. Y. Verdachtsmomente dafür festgestellt habe, dass dieser privat geführte Telefonate mit seinem Diensthandy nicht als solche in den entsprechenden Telefonabrechnungen kenntlich gemacht habe. Zudem habe die Klägerin Frau T. nach Unregelmäßigkeiten bezüglich der Hotelrechnungen des Herrn Dr. Y. gefragt. Frau I. sei von der Klägerin gebeten worden, die Notarztrechnungen des Herrn Dr. Y. zu prüfen. Dies alles habe während der urlaubsbedingten Abwesenheit des Herrn Dr. Y. vom 10. August bis zum 14. August 2009 stattgefunden. Die Klägerin hatte einen Anlass dazu, Unterlagen des Herrn Dr. Y. auf Unregelmäßigkeiten zu überprüfen. Frau A. hatte zuvor im Rahmen der ihr obliegenden Prüfung der Telefonabrechnungen des Herrn Dr. Y. Verdachtsmomente dafür festgestellt, dass dieser privat geführte Telefonate mit seinem Diensthandy nicht als solche in den entsprechenden Telefonabrechnungen kenntlich gemacht hatte. Dieser Anlass ist nicht von vornherein unsachlich. Als Leiterin des QX. und Vorgesetzte hatte die Klägerin die Pflicht zur dienstlichen Aufsicht, die verletzt sein kann, wenn vorgeschriebene Kontrollen nicht eingehalten werden, gegen festgestellte Mängel nicht eingeschritten wird oder Pflichtverletzungen von Untergebenen nicht aufgeklärt werden. In diesem Spannungsverhältnis hat sich die Klägerin offensichtlich dafür entschieden, weitere Maßnahmen zu ergreifen, nämlich Fahrtenbuch, Hotelrechnungen und Notarztrechnungen auf mögliche Unregelmäßigkeiten zu überprüfen, was zunächst der Sachverhaltsaufklärung dient. Der Schluss, dass es der Klägerin nicht allein um Aufklärung gegangen, sondern das Handeln allein dadurch motiviert gewesen sei, belastendes Material gegen Herrn Dr. Y. aufzufinden, ist angesichts der damals bestandenen Verdachtslage aufgrund der Unregelmäßigkeiten in der Telefonabrechnung keine belastbare Schlussfolgerung. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang überdies, dass die Prüfung der Telefonrechnung nicht auf Veranlassung der Klägerin vorgenommen wurde, sondern routinemäßig durch ihre Mitarbeiterin Frau A. erfolgte. Der Klägerin kann eine solche Motivation im Übrigen nicht deshalb unterstellt werden, weil sie die Zeiten des Urlaubs des Herrn Dr. Y. dazu genutzt hätte, „heimlich“ dessen Unterlagen überprüfen zu lassen. Die Überprüfung der Telefonrechnung hat offensichtlich auch während der Dienstzeit des Herrn Dr. Y. stattgefunden, so dass nicht ersichtlich ist, dass es seiner Abwesenheit bedarf, um eingereichte Hotelrechnungen oder Notarztrechnungen zu überprüfen. Selbst wenn man davon ausginge, dass es sich bei dem Verhalten der Klägerin um einen Arbeitsfehler handelte, so hat dieser nicht die Qualität einer disziplinarrechtlich relevanten Dienstpflichtverletzung. Es kann nach den bereits oben ausgeführten Grundsätzen weder eine ausgesprochene Widersetzlichkeit noch eine bewusste Gleichgültigkeit oder grobe Nachlässigkeit zu Lasten der Klägerin festgestellt werden. Die Schwelle zur disziplinarrechtlichen Erheblichkeit ist jedenfalls nicht überschritten. 6. Soweit der Klägerin in diesem Zusammenhang zur Last gelegt wird, dass sie nach Feststellung der Auffälligkeiten bei der Überprüfung der Telefonrechnungen des Herrn Dr. Y. im August 2009 unmittelbar ihren Vorgesetzten Herrn Dr. H. hierüber informiert habe, ohne zuvor Herrn Dr. Y. zu diesen Vorwürfen zu hören, liegt ebenfalls kein Verstoß gegen Dienstpflichten vor. Insoweit wird der Klägerin ein Verstoß gegen ihre Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Führungsstil vorgeworfen, weil es angezeigt gewesen wäre, vor der Prüfung weiterer Unterlagen und vor Benachrichtigung von Herrn Dr. H. Herrn Dr. Y. zu den Auffälligkeiten bei der Prüfung der Telefonabrechnungen zu befragen. Das Verhalten der Klägerin, Herrn Dr. H. als ihren Vorgesetzten zu informieren, entspricht grundsätzlich ihrer aus § 35 Satz 1 BeamtStG folgenden Pflicht, ihren Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Im Rahmen dieser Pflicht hat ein Beamter seinen Vorgesetzten unabhängig von einer entsprechenden Aufforderung auf mögliche Fehlentwicklungen und sich abzeichnende Mängel bei der Erledigung von Verwaltungsaufgaben aufmerksam zu machen. Vgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Bd.1, § 35 Rn. 3. Die Klägerin hat sich insoweit dahingehend eingelassen, dass das Gespräch mit Dr. H. vertraulich und erforderlich gewesen sei, weil sie unmittelbar vor Antritt ihrer Kur gestanden habe und diesen zuvor habe informieren wollen. Damit wird deutlich, dass die Klägerin der ihr obliegenden Informationspflicht gegenüber ihrem Vorgesetzten nachkommen wollte und nachgekommen ist. Kommt es wie hier zu einer Kollision widerstreitender Dienstpflichten, nämlich zum einen der Informationspflicht gegenüber dem Vorgesetzten und zum anderen dem achtungswürdigen Führungsstil gegenüber Mitarbeitern, so handelt der Beamte jedenfalls dann nicht pflichtwidrig, wenn er – so wie die Klägerin – mit seinem Verhalten bestrebt war, das nach seiner Meinung vorrangige dienstliche Interesse zu schützen. Vgl. Hummel/Köhler/Mayer, a.a.O., A I 3, Rn. 24. Ein Pflichtverstoß liegt damit nicht vor. Unabhängig davon hatte die Klägerin vor dem Antritt ihrer Kur keine Gelegenheit mehr, mit Herrn Dr. Y. persönlich zu sprechen. Herr Dr. Y. befand sich vom 10. August bis zum 14. August 2009, einem Freitag, im Urlaub. Die Klägerin hat am 17. August 2009, einem Montag, ihre Kur angetreten, die bis zum 7. September 2009 andauerte. 7. Soweit der Klägerin vorgehalten wird, dass ihr Führungsverhalten bei den Mitarbeitern J., P., I. und G. starke psychische Belastungen ausgelöst haben soll, weil die Klägerin Mitarbeiter des Sachgebiets N01 in Anwesenheit anderer Kollegen für von ihr erkannte Mängel kritisiert habe und sie mit Gegenständen – wie Schlüsselbund und Kugelschreibern - nach Mitarbeitern geworfen habe, ist dieser Vorwurf zu unsubstantiiert, um hierauf eine disziplinare Maßnahme zu stützen. Eine Konkretisierung des Vorwurfs eines Disziplinarvergehens in der Disziplinarverfügung ist aus rechtsstaatlichen Gründen unerlässlich, weil sich ein Beamter anders gegen den Vorwurf nicht hinreichend verteidigen kann. Auch die Erziehungsfunktion einer Disziplinarverfügung erfordert eine derartige Klarstellung. Dem Beamten muss mit der Disziplinarverfügung unmissverständlich klargemacht werden, welches Verhalten disziplinar missbilligt wird und wie er sich künftig verhalten bzw. nicht verhalten soll. Daneben ist die Konkretisierung auch hinsichtlich der Rechtskraftwirkung, insbesondere im Hinblick auf das Verbot der Doppelverfolgung, erforderlich und darüber hinaus zur Bestimmung von Verjährungs- und Verfolgungsfristen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Mai 2003 – 2 WD 29.02 -, juris, Rn. 3 m. w. N. Die der Klägerin vorgeworfenen Pflichtverstöße sind nicht im Einzelnen benannt und der Sachverhalt damit nicht hinreichend bestimmt und substantiiert. Durch die in der Disziplinarverfügung in Bezug genommenen Zeugenaussagen lässt sich der Vorwurf nicht ausreichend konkretisieren. Der Vorwurf wird in der Disziplinarverfügung auf folgende Zeugenaussagen gestützt: Herr J. hat in seiner Vernehmung bekundet, dass er von Mai 2007 bis Dezember 2008 wochenlang unter Bauchschmerzen gelitten habe, weil er Angst gehabt habe, als Sachgebietsleiter von der Klägerin vor versammelter Mannschaft angegangen zu werden. Die Klägerin habe ihn und Frau P. wegen von ihr erkannter Mängel zur Rede gestellt und Vorhaltungen gemacht. Die Klägerin habe Frau P. auf einer Klausurtagung am 28. Mai oder 28. August 2008 verbal in die Enge getrieben und auf diese, obwohl sie den Tränen nahe gewesen sei, weiter eingeredet. Das Verhalten der Klägerin sei – so der Vorwurf weiter - ursächlich für psychische Belastungen des Herrn J. gewesen. Zum Ursachenzusammenhang bedürfe es keines Sachverständigengutachtens, weil nicht nur ein einzelner Mitarbeiter psychische Belastungen durch das Verhalten der Klägerin erlebt habe. Die Zeugin P. hat bekundet, dass die Klägerin sie in Dienstbesprechungen und in Gesprächen mit einzelnen Kollegen in Bezug auf Probleme in der Arbeit zur Rede gestellt. Bei einer Klausurtagung in der Zeit von Oktober 2007 bis März 2009 habe die Klägerin sie immer wieder gefragt, warum sie für die Aufgabenerledigung so viel Zeit benötige, und sie mit diesen Fragen verbal in die Enge gedrängt. Diese Erfahrungen würden sie heute noch emotional sehr stark bewegen und seien einer der Gründe gewesen, das Sachgebiet zu verlassen. Die Zeugin G. hat bekundet, dass die Klägerin in der Zeit von September 2010 bis Mai 2012 in den wöchentlich stattfindenden Dienstbesprechungen Mitarbeiter des Sachgebiets vor ihren Kollegen für ihre Arbeit persönlich angegriffen habe. Auch sie habe häufig Angst gehabt, zur Arbeit zu gehen und Fehler zu machen. Das Führungsverhalten der Klägerin habe demnach zu starken psychischen Belastungen auch bei Frau G. geführt. Die Zeugin I. hat bekundet, dass sie sich wegen ständiger Ansprachen auf Lappalien – wie z. B. gerade zu sitzen – dauernd unter Druck gesetzt gefühlt habe. Die Klägerin habe nach Mitarbeitern mit Schlüsselbunden und Kugelschreibern geworfen. Das sei in der Zeit vom 15. August 2007 bis zum 30. November 2011 gewesen. Die Verhaltensweisen der Klägerin werden pauschal und wertend geschildert und entbehren eines hinreichend bestimmten Tatsachenkerns. Sie sind nicht konkret und substantiiert genug, um einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich zu sein. Das bezieht sich insbesondere auf den zeitlichen Aspekt. Weder die Verhaltensweisen der Klägerin sind zeitlich konkret einzuordnen, genauso wenig wie die gesundheitlichen Beschwerden und das Ausmaß der Beeinträchtigungen der Mitarbeiter. Es werden einzelne, zeitlich weit auseinanderliegende Situationen geschildert, die die einzelnen Mitarbeiter subjektiv als belastend empfunden haben sollen. Das Verhalten der Klägerin wird durchgängig allgemein als „bloßstellend“, „in die Enge treibend“ und unter „Druck setzend“ beschrieben. Eine Ursächlichkeit im Sinne eines adäquaten Kausalzusammenhangs ist nicht dargelegt und drängt sich nicht auf. Es wären konkrete Tatvorwürfe dahingehend erforderlich gewesen, zu welchen Zeitpunkten die Klägerin welche bestimmten Tathandlungen begangen und welche gesundheitlichen Folgen sich konkret aus diesen ergeben haben sollen. Das gilt insbesondere auch für den Vorwurf des Bewerfens von Mitarbeitern mit Schlüsseln und Kugelschreibern. Die einzige Zeugin, die das Bewerfen erwähnt, ist die Zeugin I.. Es wird aber weder ein konkreter Zeitpunkt noch ein konkreter Mitarbeiter benannt, der beworfen worden sein soll. Auch etwaige Folgen des „Bewerfens“ werden nicht beschrieben. Der Zeitraum, in dem das vorgeworfene Verhalten stattgefunden haben soll, ist mit mehr als vier Jahren ausgesprochen weit gefasst. Für ein dauerhaftes, regelmäßiges mit dem Bewerfen verbundenes Schikanieren ergeben sich aus den Aussagen der Mitarbeiter der Klägerin keine hinreichend bestimmten Anhaltspunkte. Mangels erforderlicher Konkretisierung ist dieser Vorwurf der Disziplinarverfügung in tatsächlicher Hinsicht zu unbestimmt und kann damit nicht Grundlage eines vorwerfbaren Dienstvergehens sein. 8. Ebenfalls kein Dienstvergehen begründet der Vorwurf, die Klägerin habe Herrn Dr. H. nicht über ein Telefonat zwischen der F., der Herstellerfirma der mobilen Sirenen des Kreises, und Herrn D. O. am 23. Januar 2012 informiert. In dem Telefonat seien von dem Unternehmen Zweifel an der Zweckmäßigkeit der mobilen Sirenen geäußert worden. In diesem Zusammenhang habe die Klägerin verhindert, dass Herr Dr. H. über das Protokoll der Dienstbesprechung des Sachgebiets N01 von diesem Telefonat erfahre. Hintergrund dieses Vorwurfs ist, dass der Kreis Q. mobile Sirenen eines bestimmten Gerätetyps bei der Herstellerfirma F. erworben hatte. Nach der Konzeption des Kreises soll die Bevölkerung eines größeren räumlichen Bereichs im Katastrophenfall dadurch zum Anschalten des Radios animiert werden, dass ein bestimmter Signalton in einer bestimmten Länge von mobilen Sirenen abgegeben wird. Dafür sollen die mobilen Sirenen, die im Kreisgebiet verteilt stationiert sind, an festgelegten Orten positioniert werden. Herr O. hat ausgeführt, dass er im unmittelbaren Zusammenhang mit dem zweiten Probealarm in TH. am 21. Januar 2012 am 23. Januar 2012 einen Anruf eines Mitarbeiters der Herstellerfirma der mobilen Sirenen erhalten habe. Dieser habe erklärt, dass man die Presseberichterstattung bezüglich des Probealarms und die Ankündigung des Kreises, die mobilen Sirenen auf höheren Gebäuden zu installieren, um eine bessere Reichweite des Sirenentons zu erzielen, zum Anlass genommen habe, einen Test mit dem Modell der mobilen Sirenen, welches der Kreis dort erworben habe, durchzuführen. Dabei seien die mobilen Sirenen auf mehreren übereinandergestapelten Seecontainern installiert worden, um zu untersuchen, ob die Sirenen in der Höhe installiert besser zu hören seien. Dabei habe man festgestellt, dass am Boden von dem Alarmsignal nicht mehr, sondern eher weniger zu hören sei, als bei einer Positionierung auf einem Fahrzeugdach. Ferner habe der Anrufer darauf hingewiesen, dass seine Firma auch ein anderes Sirenen-Modell anbiete, welches auf einem Stativ installiert sei und mit einer deutlich höheren Dezibel-Leistung auch einen größeren Wirkungskreis erreiche. Aufgrund der höheren Dezibel-Leistung sei dieses Model – anders als jenes, welches der Kreis erworben habe – zur Warnung der Bevölkerung geeignet. Das Modell des Kreises könne wegen der deutlich geringeren Leistung von rund 126 Dezibel nur zur Beschallung genutzt werden. Herr O. habe die Klägerin in der Dienstbesprechung des Sachgebiets N01 am gleichen Tag von diesem Anruf berichtet und vorgeschlagen, beim nächsten Probealarm das andere Gerät auszuprobieren, welches er über den Kreis HA. zur Verfügung gestellt bekäme. Diesen Vorschlag habe die Klägerin abgelehnt und vorgeschlagen, die Geräte beim nächsten Probealarm auf höheren Gebäuden zu installieren. Seinen Einwand, dass der Versuch der Herstellerfirma gezeigt habe, dass damit keine größere Reichweite zu erzielen sei, habe die Klägerin abgelehnt und ausgeführt, dass sie den Probealarm mit dem Alternativgerät deshalb nicht wolle, weil man damit die Sinnhaftigkeit der Anschaffung der mobilen Sirenen hinsichtlich ihrer Zahl und des Gerätetyps in Frage stelle würde. Zudem habe die Klägerin angeordnet, dass diese Information von Herrn O. nicht in das Protokoll der Dienstbesprechung aufgenommen werde. Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin wegen der erheblichen Bedeutung dieser Information verpflichtet gewesen sei, Herrn Dr. H. über die bestehenden Zweifel an der Geeignetheit der Sirenen in Kenntnis zu setzten. Dabei sei ihr hinsichtlich dieser Pflichtverletzung vorsätzliches Handeln vorzuwerfen, da davon auszugehen sei, dass der Klägerin bewusst gewesen sei, welche Bedeutung diese Information für das Projekt und für Herrn Dr. H. habe. Träfe die Aussage der Herstellerfirma zu, so müsste der Kreis wegen der zu geringen Lautstärke der vorhandenen mobilen Sirenen entweder weitere Sirenen beschaffen oder mobile Sirenen eines anderen Typs kaufen, um den mit der Anschaffung verfolgten Zweck zu erreichen. Der Vorwurf, die Klägerin habe schuldhaft ihre Beratungs- und Unterstützungspflicht verletzt, weil sie es unterlassen habe, ihren Vorgesetzten über das Gespräch von Herrn O. mit el-akk zu unterrichten, ist nicht gerechtfertigt. Aus § 35 Satz 1 BeamtStG folgt die Pflicht des Beamten, seinen Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Im Rahmen dieser Pflicht hat der Beamte seinen Vorgesetzten unabhängig von einer entsprechenden Aufforderung auf mögliche Fehlentwicklungen und sich abzeichnende Mängel bei der Erledigung von Verwaltungsaufgaben aufmerksam zu machen. Vgl. Schütz/Maiwald, a.a.O., § 35 Rn. 3. Das Ausmaß der Informationspflicht ist dabei immer mit Blick auf das konkrete Amt zu beurteilen, welches der Beamte innehat, denn mit dem Rang des Amtes steigt auch das Maß der Entscheidungskompetenz und die Selbstständigkeit. Als Führungskraft in der Position einer Kreisoberverwaltungsrätin und als Leiterin des QX. trägt die Klägerin die Verantwortung für die Arbeitsergebnisse ihrer eigenen Abteilung und ihr kommt insoweit eine hoch anzusiedelnde eigene Entscheidungskompetenz zu. Entsprechend ist in Ziffer 3.3.4 der Allgemeinen Dienst- und Geschäftsanweisung des Kreises Q. geregelt, dass Amtsleiter/innen die Verwaltungsgeschäfte innerhalb ihrer Ämter selbstständig führen, koordinieren und überwachen und für den zweckmäßigen Einsatz der Mitarbeiter/innen und Sachmittel sorgen. Auch hat Herr Dr. H. in der mündlichen Verhandlung betont, dass er der Klägerin große Freiräume zur selbstständigen Arbeit eingeräumt und er ihr in Bezug auf Entscheidungen „lange Leine“ gelassen habe. Ein Verstoß gegen die Beratungs- und Unterstützungspflicht ist deshalb nur anzunehmen, wenn die unterlassene Information erkennbar von erheblicher Bedeutung für den Vorgesetzten ist und nicht zunächst in eigener Verantwortung und Entscheidungskompetenz behandelt werden konnte. Der Beklagte hat keinen Sachverhalt dargelegt, aus dem sich für die Klägerin die Pflicht ergab, zu dem vorgeworfenem Zeitpunkt Herrn Dr. H. über den Inhalt des Gesprächs zwischen Herrn O. und dem Mitarbeiter der Herstellerfirma zu unterrichten. Zunächst ist schon fraglich, ob es sich bei der Auskunft des unbenannten Mitarbeiters der Herstellerfirma tatsächlich um eine solche von erheblicher Bedeutung gehandelt hat. So hat Herr XP. in seiner Funktion als seinerzeit verantwortlicher Kreisbrandmeister und Beauftragter des Sirenenprojekts in seiner Vernehmung angegeben, bei dem Hinweis der Herstellerfirma habe es sich nicht um eine wichtige Information gehandelt. Seine Richtigkeit unterstellt, wäre der Hinweis zwar Anlass gewesen, das Warnkonzept des Kreises zu überarbeiten. Es hätten aber noch Feldversuche durchgeführt werden müssen. Nach Auswertung der Feldversuche und der Information des Herrn O. hätte man möglicherweise die Radien der mobilen Sirenen im Konzept verändern müssen. Erst zu diesem Zeitpunkt wäre seiner Ansicht nach Herr Dr. H. zu informieren gewesen. Bei einem Prozess, der sich in der Entwicklung befindet, ist ein Vorgesetzter nicht zwingend über jede Einzelheit zu informieren. Eine Pflicht zur Information besteht sicherlich dann, wenn ein Projekt nicht wie geplant zum Erfolg geführt werden kann und das Unterlassen der entsprechenden Information erkennbar mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre. Das ist jedoch weder dargetan und noch ersichtlich. Wenn die Sirenen tatsächlich im Rahmen des Konzepts ungeeignet gewesen wären, so hätte ein neues Konzept erarbeitet oder neue Sirenen angeschafft werden müssen. Nach Ansicht des Gerichts ist es sachlich und vertretbar, vorerst die vorhandenen Sirenen auf ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, bevor das geplante Konzept endgültig aufgegeben wird und unter Verursachung von Mehrkosten neue Sirenen angeschafft werden. Das liegt auch im Interesse des Kreises und seines Finanzhaushalts. Dass die Herstellerfirma eine andere Meinung vertritt und dazu rät, neue Sirenen zu erwerben, liegt letztlich auch in derem ureigenen wirtschaftlichen Interesse. Die von der Klägerin dargelegten Gründe lassen es als vertretbar erscheinen, dass sie entsprechend ihrem damaligen Erkenntnisstand und in Ausübung ihrer eigenen Entscheidungskompetenz als Amtsleiterin es nicht angezeigt bzw. nicht für notwendig hielt, schon zu diesem Zeitpunkt Herrn Dr. H. über das in ihren Augen unwichtige Telefonat zu unterrichten. Stellt das Unterlassen der Weitergabe der Information damit kein Dienstvergehen dar, so kann in der Anweisung, die Information nicht in das Protokoll der Dienstbesprechung aufzunehmen, ebenfalls kein Pflichtverstoß liegen. Selbst wenn die Information, dass die Herstellerfirma Zweifel an der Geeignetheit des Geräts geäußert habe, als eine solche von erheblicher Bedeutung angesehen würde, so kann der Klägerin nicht unterstellt werden, dies sei ihr auch bewusst gewesen. Die Klägerin selbst hat noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Sirenen nach ihrer Überzeugung für den vom Kreis Q. angeschafften Zweck geeignet gewesen und es heute auch noch seien, insbesondere weil die mobilen Sirenen im Kreis Q. lediglich der Unterstützung der vorhandenen 74 stationären Sirenen dienen sollten und gerade keine allgemeine Warnfunktion hätten. Sie vertrat damit dieselbe Ansicht wie Kreisbrandmeister XP.. Insoweit ist der Klägerin allenfalls vorzuwerfen, dass sie die Erheblichkeit der Information fahrlässig verkannt hat. Das fahrlässige Unterlassen der Weitergabe einer erheblichen Information hätte als Arbeitsfehler nur dann disziplinarrechtliche Relevanz, wenn es nach den für die sogenannte Schlechtarbeit aufgestellten Grundsätzen von Widersetzlichkeit, bewusster Gleichgültigkeit oder grober Nachlässigkeit, die voraussehbar zu erheblichen Nachteilen geführt hat, geprägt ist. Ein solches Verhalten kann der Klägerin nicht nachgewiesen werden; es ist nicht ansatzweise zu erkennen. Der Klägerin kann weder eine Schädigungsabsicht vorgeworfen werden noch ist ersichtlich, welcher Nachteil sich daraus ergeben hat oder hätte ergeben können, dass sie zu diesem Zeitpunkt noch von einer Unterrichtung abgesehen hatte. Es hätten im Falle einer – aus der Sicht der Klägerin damals nicht feststehenden – Ungeeignetheit der bereits angeschafften Sirenen in jedem Falle neue Sirenen angeschafft oder das Konzept geändert werden müssen. Selbst wenn man eine Informationspflicht bejahen würde, stellt die Verkennung dieser Pflicht damit keine grob fahrlässige Nachlässigkeit dar, die voraussehbar zu erheblichen Nachteilen geführt hat und ist erst recht nicht Ausdruck einer pflichtwidrigen Diensteinstellung. 9. Der Klägerin wird weiter zur Last gelegt, Herrn Dr. H. im Zusammenhang mit der Neuanschaffung eines Pkw für den Kreisbrandmeister in einem Telefonat am 25. Mai 2012 auf ausdrückliche Nachfrage einen falschen Kilometerstand des vorhandenen Pkw mitgeteilt zu haben. Sie habe wörtlich geäußert, dass sie schätzen würde, dass das Fahrzeug bereits eine Laufleistung von 250.000 km habe. Tatsächlich hätte der Pkw eine Laufleistung von ca. 120.000 km aufgewiesen. In der Abgabe einer „falschen“ Schätzung als solcher liegt kein Pflichtverstoß. Es ist schon unzutreffend, die Aussage der Klägerin, „sie schätze, dass das Fahrzeug eine Laufleistung von 250.000 km habe“ mit der - wahrheitswidrigen - Mitteilung eines falschen Kilometerstandes gleichzusetzen. Unter einer Schätzung versteht man die genäherte Bestimmung von Zahlenwerten, wobei das Ergebnis einer Schätzung im Regelfall vom wahren Wert abweicht. Weist man – wie die Klägerin es getan hat – darauf hin, dass es sich um eine Schätzung handelt, so beinhaltet dies notwendigerweise inhaltlich gleichzeitig die Aussage, dass der angegebene Wert gegebenenfalls nicht zutreffend ist. Selbst wenn man die Disziplinarverfügung entsprechend dem Anschuldigungswillen des Beklagten dahingehend auslegt, dass der Klägerin vorgeworfen wird, dass sie eine falsche Schätzung angegeben hat, obwohl sie Kenntnis von der tatsächlichen Laufleistung hatte, so liegt ebenfalls keine Dienstpflichtverletzung vor. Nach dem Vorwurf der Disziplinarverfügung war die Klägerin darüber informiert, dass das Fahrzeug eine deutlich geringere Laufleistung als 250.000 km gehabt habe. Frau G. habe im Auftrag der Klägerin eine Beschlussvorlage für den im Mai terminierten Ausschuss für Gesundheit und Soziales formuliert. Der Ausschuss solle im Rahmen einer außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung Mittel in Höhe von 35.000 Euro für die Beschaffung eines neuen Fahrzeugs für den Kreisbrandmeister zur Verfügung stellen. Diese Beschlussvorlage sei am 20. April 2012 gefertigt worden. In dieser heiße es: „Insofern ergibt sich durch die Tätigkeit als Kreisbrandmeister die sehr hohe km-Leistung von derzeit fast 110.000 km, demnach durchschnittlich 28.500 km/Jahr.“ Gleichzeitig werde darauf hingewiesen, dass man unter Berücksichtigung der erst seit 1,5 Jahren bestehenden Nutzung des Fahrzeugs durch den Kreisbrandmeister von einer wesentlich höheren jährlichen Fahrleistung auszugehen habe. Die Klägerin habe – so der Vorwurf weiter - auch Kenntnis von diesem Beschlussvorschlag gehabt, der im Mai 2012 dem Ausschuss für Gesundheit und Soziales habe vorgelegt werden sollen, da Frau G. der Klägerin den Beschlussvorschlag am 24. April 2012 per Email zur Kenntnis gegeben habe. Zwar sei die Klägerin am 20. April 2012 operiert worden und wegen ihrer Erkrankung nicht mehr im Dienst gewesen, habe aber darum gebeten, über Mail auf dem Laufenden gehalten zu werden. Die Klägerin hätte auf ihre Anfrage, ob die Beschlussvorlage so in Ordnung gewesen sei, per I-Phone am 26. April 2012 mit „geht klar“ geantwortet. Ob die Klägerin tatsächlich den Inhalt des Beschlussvorschlages bei dem Telefonat in Erinnerung und im Bewusstsein hatte, ist - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht nachgewiesen und kann auch nicht aus den Umständen mit der erforderlichen Sicherheit geschlossen werden. Das Gespräch mit Herrn Dr. H. fand am 25. Mai 2012 statt. Insoweit ist nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin einen Monat später den Inhalt der Email vom 24. April 2012 der Frau G., aus dem sich der tatsächliche Kilometerstand ergibt, nicht mehr genau in Erinnerung hatte, falls sie ihn überhaupt vollständig zur Kenntnis genommen hatte. In diesem Zusammenhang ist von erheblicher Bedeutung, dass die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt gesundheitlich stark beeinträchtigt war. Sie hat die Email nur wenige Tage nach der Operation vom 20. April 2012 erhalten, zu einem Zeitpunkt, in dem sie sich noch in stationärer Behandlung befand und unter dem Einfluss von Schmerzmitteln stand. Auch zum Zeitpunkt des Gesprächs mit Herrn Dr. H. am 25. Mai 2012 war die Klägerin noch dienstunfähig erkrankt. Insoweit verwundert es mit Blick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gemäß § 45 BeamtStG, dass Herr Dr. H. als Vorgesetzter die Klägerin in Zeiten der Dienstunfähigkeit anruft und dienstliche Informationen abfragt, die er sich auch auf andere Art und Weise ohne Weiteres in verlässlicher Weise hätte beschaffen können. Selbst wenn die Klägerin die Beschlussvorlage zur Kenntnis genommen hatte, ist nicht auszuschließen, dass sie Details nicht oder falsch in Erinnerung behalten hatte, zumal in der Beschlussvorlage auch beschrieben wird, dass im Hinblick auf die Nutzungszeit tatsächlich von einer wesentlich höheren jährlichen Fahrleistung auszugehen sei. Es ist auch nicht ersichtlich, mit welcher Motivation die Klägerin eine bewusste Falschangabe hätte machen sollen. Der Kilometerstand war dokumentiert und jederzeit durch einfache Nachfrage zu ermitteln. Sie hat darauf hingewiesen, dass es sich um eine Schätzung handelt. Eine Dienstpflichtverletzung liegt damit nicht vor. 10. Die Klägerin wird beschuldigt, Herrn Dr. H. nicht über das ihr seit dem 24. Januar 2011 bekannte Ergebnis der Überprüfung der Auslastung des vorhandenen Atemschutzprüfgeräts „FR..“ informiert zu haben, die dieser im Rahmen einer Neuanschaffung eines weiteren Atemschutzprüfgeräts Ende 2010 angeordnet hatte. Die Klägerin habe verhindert, dass Herr Dr. H. über das Protokoll der Dienstbesprechung des Sachgebiets N01 hiervon erfährt. Hintergrund dieses Vorwurfs ist, dass Ende 2010 im Sachgebiet N01 geplant war, ein neues Atemschutzprüfgerät zu beschaffen. Dem Vorschlag des Herrn XP. entsprechend sollte ein Gerät der Firma ZN., konkret des Typs „FR..“, im Wert von 30.000 Euro beschafft werden. Als Vorbereitung für die Beschaffung fertigte die Frau G. am 22. Dezember 2010 einen Vermerk, den sie über die Leitung des QX. und über das Rechnungsprüfungsamt Herrn Dr. H. mit der Bitte um Zustimmung zugeleitet hat. Herr Dr. H. verweigerte die Zustimmung und bat die Klägerin in einem Jour-Fixe-Termin, die Auslastung des vorhandenen Geräts überprüfen zu lassen. Mit dieser Prüfung beauftragte die Klägerin Frau G.. Diese stellte fest, dass das Gerät nur circa 1 bis 1,5 Stunden am Tag genutzt wurde. Das Ergebnis ist von Frau G. in der Dienstbesprechung am 24. Januar 2011 vorgestellt worden. Nach Aussage der Frau G. hat die Klägerin Frau T. angewiesen, das Ergebnis der Prüfung nicht in das Protokoll der Dienstbesprechung aufzunehmen, mit der Begründung, dass Herr Dr. H. das vergessen würde, wenn es nicht im Protokoll stehe und dass er dann die Erfüllung des Prüfungsauftrages nicht weiter anfordern solle. Auch hat die Klägerin Herrn Dr. H. nicht in einer der regelmäßig stattfindenden Dienstbesprechungen über das Ergebnis der von ihm in Auftrag gegebenen Prüfung informiert. Davon hat er erst in einem Personalgespräch mit Frau G. im Juni 2012 erfahren. Eine disziplinarrechtlich relevante Dienstpflichtverletzung in Form eines Verstoßes gegen die Beratungs- und Unterstützungspflicht aus § 35 S. 1 BeamtStG ist nicht festzustellen. Richtig ist, dass zu den Pflichten des Beamten unter dem Gesichtspunkt der Unterstützung der Vorgesetzten auch die Unterrichtung über bedeutsame Angelegenheiten zählt. Insoweit muss der Beamte von sich aus tätig werden und die nach den Umständen gebotenen Informationen vermitteln. Vgl. Hummel/Köhler/Mayer, a.a.O., B.II.7 Rn. 14 (zur entsprechenden Regelung für Bundesbeamte). Das Ergebnis der Prüfung über die Auslastung des vorhandenen Atemschutzprüfgerätes ist unter den gegebenen Umständen keine bedeutsame Angelegenheit, so dass keine Unterrichtungspflicht der Klägerin bestand. Wie bereits ausgeführt hängt der Umfang der Informationspflicht auch von dem konkreten Amt und dem Ausmaß der selbständigen Entscheidungskompetenz des jeweiligen Beamten ab. Angesichts der Stellung der Klägerin als Amtsleiterin mit einem hohen Grad an eigener Entscheidungskompetenz ist eine Pflicht zur Unterrichtung des Herrn Dr. H. in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. Eine entsprechende Mitteilung der Klägerin hätte dazu geführt, dass Herr Dr. H. seine zunächst getroffene Entscheidung, die Nichtanschaffung eines neuen Atemschutzprüfgeräts, aufrecht erhalten hätte. Genauso hat er sich aber auch ohne die Information des Prüfungsergebnisses verhalten, was ohne weiteres zu erwarten war, weil Herr Dr. H. die Überprüfung der Auslastung angeordnet hatte, da eine Entscheidung über die Neuanschaffung eines weiteren Atemschutzprüfgerätes im Raum stand. Herr Dr. H. hat bekundet, dass er der Klägerin mitgeteilt habe, dass es solange keine Zustimmung zu der Neubeschaffung geben würde, wie diese Prüfung nicht abgeschlossen sei. Insoweit ist die Einlassung der Klägerin, dass wegen des Überprüfungsergebnisses keine Kaufentscheidung mehr zu treffen gewesen sei, nachvollziehbar. Unter diesen Umständen ist es insbesondere mit Blick auf die hohe eigenverantwortliche Sach- und Entscheidungskompetenz der Klägerin als Amtsleiterin vertretbar, dass sie es nicht für notwendig hielt, Herrn Dr. H. von dem Ergebnis der Prüfung zu unterrichten. Entsprechendes gilt für die Nichtaufnahme des Ergebnisses der Prüfung in das Protokoll der Dienstbesprechung. Selbst wenn man eine Unterrichtungspflicht und damit eine fehlerhafte Arbeitsweise der Klägerin bejahen würde, so käme dem Vorwurf der Nichtunterrichtung nicht die erforderliche disziplinarrechtliche Erheblichkeit nach den bereits ausgeführten Grundsätzen zur sog. Schlechtarbeit zu. Eine insoweit erforderliche ausgesprochene Widersetzlichkeit, bewusste Gleichgültigkeit oder eine bewusste Nachlässigkeit, die im gegebenen Einzelfall voraussehbar zu erheblichen Nachteilen geführt hat, liegt nicht vor. 11. Der Vorwurf, die Klägerin habe Herrn Dr. H. nicht über den Wechselwunsch der R. G. informiert, obwohl ihr dieser seit Dezember 2011 bekannt gewesen sei, begründet keine Dienstpflichtverletzung. Eine Informationspflicht besteht – wie bereits ausgeführt – nur bezüglich bedeutsamer Angelegenheiten. Es existiert keine Regel dahingehend, dass der nächsthöhere Vorgesetzte durch den Vorgesetzten eines Mitarbeiters über dessen Wechselwunsch unverzüglich zu informieren ist. Die Notwendigkeit, ob überhaupt und zu welchem Zeitpunkt eine Mitteilung zu machen ist, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. In der Disziplinarverfügung wird diesbezüglich ausgeführt, dass es laut Aussage der Frau G. bereits im Dezember 2011 zu einem Gespräch mit der Klägerin gekommen sei, in dem sie ihr erklärt habe, dass sie nicht länger bereit sei, unter den gegebenen Bedingungen im Sachgebiet N01 tätig zu sein. Die Klägerin habe ihr Bedauern geäußert und gesagt, dass sie ihr nicht im Wege stehen wolle. Am 2. Januar 2012 habe Frau G. sich sodann auf eine im Haupt- und Personalamt ausgeschriebene Stelle beworben. Im Februar 2012 habe es ein weiteres Gespräch bezüglich des Wechselwunsches der Frau G. mit der Klägerin gegeben. Unter dem 3. Mai 2012 – in Zeiten der Krankheit - sei die Klägerin von Frau TQ. darüber informiert worden, dass Frau G. aus dem Sachgebiet N01 wechseln wolle. Die Klägerin habe Frau TQ. mitgeteilt, dass sie den Wechsel favorisieren würde. Nachdem am 15. Mai 2012 der Personalrat der Maßnahme zugestimmt habe, habe Herr EE. unter dem 18. Mai 2012 sowohl Frau G. als auch Herrn Dr. H. darüber informiert, dass Frau G. mit Wirkung zum 21. Mai 2012 in das Amt 56 wechseln könne. Die Disziplinarverfügung selbst enthält danach schon keinen konkreten Zeitpunkt, ab dem die Klägerin notwendigerweise eine Mitteilung des Wechselwunsches hätte vornehmen müssen. Im Dezember 2011 bestand jedenfalls noch keine Informationspflicht, denn bereits aus der Disziplinarverfügung ergibt sich nicht, dass ein konkreter, bestimmter und ernsthafter Wunsch der Frau G. dahingehend geäußert wurde. Es ging ausweislich der Aussage der Frau G. in erster Linie um die von ihr als schlecht empfundenen Arbeitsbedingungen im Amt. Eine sofortige Herausnahme aus dem Sachgebiet N01 war nach der Aussage der Frau G. nicht angedacht, sondern es sei abgesprochen gewesen, dass sie bis Ende Juni 2012 dort tätig sein solle. Ab dem 2. Januar 2012 war der Wechselwunsch der Frau G. offiziell bekannt, und zwar durch die Bewerbung der Frau G. auf eine vom Personalamt ausgeschriebene Stelle, die auch auf dem Dienstweg erfolgte. Damit war nicht nur der Klägerin, sondern auch dem zuständigen Personalamtsleiter der Wechselwunsch bekannt. Insoweit ist nicht erkennbar, dass in der Person der Klägerin überhaupt zu einem Zeitpunkt, zu dem sich Frau G. bereits offiziell auf eine andere Stelle beworben hatte, eine Informationspflicht begründet ist. Zudem hat Frau G. weiter ausgesagt, dass sie die Klägerin nicht über ihr Gespräch mit dem Haupt- und Personalamt darüber, dass sie nicht auf ein reguläres Bewerbungsverfahren warten möchte, sondern um eine kurzfristige Umsetzung gebeten habe, informiert habe. Selbst wenn man der Ansicht ist, dass die Klägerin aus der Loyalitätspflicht Herrn Dr. H. gegenüber verpflichtet war, diesen möglichst frühzeitig über einen Wechselwunsch der Frau G. zu informieren, so wird und kann ihr allenfalls ein fahrlässiges Fehlverhalten zum Vorwurf gemacht werden. Disziplinarrechtliche Relevanz läge nach den Grundsätzen der sog. Schlechtarbeit nur bei Handeln in Schädigungsabsicht vor oder wenn absehbar war, dass die Nichtinformation im gegebenen Einzelfall voraussehbar zu erheblichen Nachteilen führen würde. Ein solches Verhalten zeigt die Disziplinarverfügung nicht auf und ist auch sonst nicht erkennbar. Für eine ausgesprochene Widersetzlichkeit der Klägerin gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Schließlich ist auch keine bewusste Nachlässigkeit mit im Einzelfall voraussehbaren erheblichen Nachteilen ersichtlich. Hätte die Klägerin Herrn Dr. H. vom Wechselwunsch der Frau G. berichtet, so hätte dieser – wie er ausgesagt hat – dies zum Anlass genommen, mit Frau G. zu reden und versucht, sie zum Bleiben zu bewegen. Dadurch, dass er von der Klägerin nicht rechtzeitig informiert wurde, ist ihm diese Möglichkeit genommen worden. Diese entgangene Möglichkeit stellt nach Auffassung der Kammer – auch wenn das Unterlassen der Klägerin möglicherweise zu kritisieren ist - keinen voraussehbaren erheblichen Nachteil dar. Letztlich ist in die Wertung auch einzustellen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Klägerin seinerzeit wegen ihrer Erkrankung, der Operation und deren Nachwirkungen noch sehr belastet gewesen war. Ein schuldhaftes pflichtwidriges Verhalten der Klägerin liegt nicht vor. Auch wenn man die Arbeitsweise als fehlerhaft ansieht, beruht diese nicht auf vorsätzlichem Verhalten oder bewusster Gleichgültigkeit. Aus dem gesamten beruflichen Werdegang der Klägerin wird vielmehr deutlich, dass sie seit jeher gewillt und in der Lage ist, überdurchschnittliche gute Arbeit zu leisten. Dies ergibt sich durchgehend aus den dienstlichen Beurteilungen und gilt insbesondere hinsichtlich ihres Führungsverhaltens. Zudem hat sie – auch im Rahmen ihrer Führungsaufgabe - Frau G. in ihrem Wunsch, das Amt zu wechseln, unterstützt. 12. Ferner wird der Klägerin vorgeworfen, nicht dafür gesorgt zu haben, dass das Fahrtenbuch des Dienstfahrzeuges B.-N02 entsprechend der Dienstanweisung regelmäßig termingerecht dem Haupt- und Personalamt zur Auswertung vorgelegt wird. Eine von der Klägerin im Fahrtenbuch als am 3. März 2011 unternommene Privatfahrt über 39 km markierte Fahrt sei nicht abgerechnet worden. Eine Abrechnung sei bis zur Sonderprüfung Mitte Mai 2012 nicht erfolgt. Mit Schreiben vom 20. Juni 2012 habe die Klägerin angegeben, dass im Rahmen der Sonderprüfung des Rechnungsprüfungsamtes aufgefallen sei, das eine von ihr als Privatfahrt markierte Fahrt noch nicht abgerechnet worden sei. Der Betrag sei von der Klägerin nach entsprechender Aufforderung unmittelbar erstattet worden. Weil diese Privatfahrt bis zu dem Schreiben der Klägerin am 20. Juni 2012 nicht abgerechnet worden sei, sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass das Fahrtenbuch nicht termingerecht dem Haupt-und Personalamt zur Abrechnung vorgelegt worden sei. Nach der Ziffer 10.7 der Dienstanweisung über Beschaffung, Einsatz und Benutzung von Dienstfahrzeugen und Regelung der Wartungs- und Pflegearbeiten des Kreises Q. vom 18. April 1983 seien die für jedes Dienstfahrzeug zu führenden Fahrtenbücher jeweils zum 5. des Folgemonats dem Hauptamt zur Auswertung zu übergeben. Diese Aufgabe habe die Klägerin auf Mitarbeiter in ihrem Amt delegiert. Der Klägerin habe als Amtsleiterin die Pflicht oblegen, dafür Sorge zu tragen, dass die betreffenden Mitarbeiter diese Aufgabe ordnungsgemäß erfüllten. Der Beklagte ist der Ansicht, der Klägerin sei ein Dienstvergehen zur Last zu legen, weil ihr hätte auffallen müssen, dass das Fahrtenbuch zu dem Fahrzeug B.-N02 nicht regelmäßig dem Haupt- und Personalamt zur Abrechnung vorgelegt werde, und sie trotzdem keine Maßnahmen ergriffen habe, um eine Erfüllung der aus Ziffer 10.7 der Dienstanweisung resultierenden Pflicht sicherzustellen. Auch hier gilt, dass bei der Bewertung, ob eine disziplinarrechtlich relevante Dienstpflichtverletzung vorliegt, zu berücksichtigen ist, dass nicht jede mangelhafte Arbeitsleistung eines Beamten pflichtwidrig ist. Vielmehr bedarf es im Bereich der Fahrlässigkeit bewusst nachlässigen Handelns, welches im Einzelfall zu erheblichen Nachteilen geführt hat. Formalen Pflichtverstößen kommt dabei nur geringes Gewicht zu. Vgl. Hummel/Köhler/Mayer, a.a.O., B II 6 Rn.1f. Formale Ordnungsverstöße sind zunächst dem disziplinarrechtlich nicht erheblichen Bagatellbereich zuzuordnen, es sei denn, ihre wiederholte Begehung lässt auf wesensmäßige Labilität und Rücksichtslosigkeit schließen. Vgl. Hummel/Köhler/Mayer, a.a.O., A I 2, Rn. 20. Für derartige Feststellungen gibt es hier keine ausreichenden Anhaltspunkte. Der Umstand, dass der Klägerin als hauptsächlicher Nutzerin des Fahrzeugs B.-N02 hätte auffallen müssen, dass das entsprechende Fahrtenbuch nicht regelmäßig zur Abrechnung vorgelegt wurde, und sie gleichwohl keine Maßnahmen ergriffen hat, die Erfüllung der Dienstanweisung sicherzustellen, lässt keinen Rückschluss auf eine regelmäßig nachlässige Dienstausübung der Klägerin zu. Weitere Anhaltspunkte bestehen nicht. Die dienstlichen Beurteilungen und die Stellungnahmen des Vorgesetzten Dr. H. bescheinigen der Klägerin durchgängig eine gute Arbeitsleistung und das Bestreben um Verbesserung der Arbeitsqualität, was gegen eine regelmäßige nachlässige Dienstausübung spricht. Ein bewusst nachlässiges Handeln, welches zu erheblichen Nachteilen geführt hat, ist gleichfalls nicht feststellbar. Es handelt sich allenfalls um einen Fall der mangelhaften Arbeitsleistung, die im konkreten Fall disziplinarrechtlich unerheblich ist. 13. Vergleichbares gilt für den Vorwurf, die Klägerin habe die Eintragungen in dem Fahrtenbuch entgegen den Vorgaben der Dienstanweisung nur unvollständig vorgenommen. Insoweit liegt zwar ein Pflichtverstoß vor, dieser überschreitet aber aufgrund der besonderen Gesamtumstände noch nicht die Schwelle zur disziplinarrechtlichen Relevanz. Die Klägerin hat das Fahrzeug laut Fahrtenbuch durchgängig in folgenden Zeiträumen allein genutzt: vom 28. September bis 17. Dezember 2010, vom 11. Januar bis 19. Februar 2011, vom 12 April bis 22. Juni 2011, vom 27. Juni 2006 bis 5. August 2011, vom 6. September bis 26. September 2011 und vom 27. Januar bis 12. März 2012. Bei allen Eintragungen in diesen Zeiträumen hat die Klägerin es versäumt, den Zweck und die Dauer ihrer jeweiligen Reisen anzugeben. Zum Teil ist das Reiseziel nur unvollständig angegeben. Zudem fehlen für den Zeitraum vom 27. Januar bis 12. März 2012 bis auf vier Fahrten jegliche Angaben zu den Ständen des Kilometer-Zählers. Die zurückgelegten Kilometer wurden nicht notiert. Damit hat die Klägerin gegen die Dienstanweisung über Beschaffung, Einsatz und Benutzung von Dienstfahrzeugen und Regelung der Wartungs- und Pflegearbeiten des Kreises Q. vom 18. April 1983 verstoßen. Nach deren Ziffer 10.3 ist in dem Fahrtenbuch unter Zweck der Fahrt die Art des Dienstgeschäfts anzugeben. Die Verpflichtung der Angabe zur Dauer des Dienstgeschäfts folgt aus Ziffer 10.1 S. 2, nach der alle Fahrten mit den vorgeschriebenen Angaben vollständig einzutragen sind. Die Verpflichtung zur Angabe des genauen Reiseziels folgt aus Ziffer 10.2, wonach das Reiseziel so einzutragen ist, dass nachprüfbar ist, ob die gefahrenen Kilometer in etwa mit der tatsächlichen Entfernung übereinstimmen. Die Einlassung der Klägerin, die den Verstoß eingeräumt und ausgeführt hat, dass sie aufgrund ihrer starken dienstlichen Beanspruchung nicht immer die Zeit und die Kraft gehabt hätte, die Eintragungen genau nach Vorschrift vorzunehmen, vermag sie nicht zu entlasten. Bei den unvollständigen Eintragungen in das Fahrtenbuch und dem damit einhergehenden Verstoß gegen die Dienstanweisung handelt es sich um ein nachlässiges Gesamtverhalten, das von einer fortgesetzten Begehungsweise geprägt ist. Damit liegt ein Pflichtverstoß vor. Diese überschreitet aber noch nicht die Schwelle zur disziplinarrechtlichen Relevanz, die die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme gegen eine ansonsten engagiert arbeitende Beamtin erforderlich macht. Bei einzelnen kleineren Dienstpflichtverletzungen eines im Übrigen korrekten und leistungsbereiten Beamten reicht es regelmäßig aus, wenn der Beamte von seinem Dienstherrn oder Vorgesetzten auf diese Vorfälle angesprochen oder ermahnt wird. Disziplinarrechtliche Maßnahmen sind erst dann angemessen, wenn er auf solche Mahnungen nicht reagiert und eine Disziplinarmaßnahme erforderlich erscheint, um den Beamten zu einer Veränderung des Verhaltens in der Zukunft zu bewegen. Dafür gibt es im vorliegenden Fall aber keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Die Klägerin hat im Juli 2012, nach einer entsprechenden Prüfbemerkung im Bericht des Rechnungsamtes am 18. Juli 2012, auf einer Ablichtung des Fahrtenbuchs die darin enthaltenen Angaben zu ihren Reisen insoweit ergänzt, dass sie den Zweck der Reisen sowie die Kilometerstände und die zurückgelegten Kilometer nachgetragen hat. Dies zeigt deutlich, dass sie durch Mahnungen zu erreichen gewesen wäre. Ermahnungen oder andere Hinweise hat es aber zu keinem Zeitpunkt und von keiner Stelle gegeben. Bis zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens wurde das Verhalten der Klägerin offenbar stillschweigend geduldet. Abgesehen davon war das Verhalten der Klägerin frei von jeder Schädigungs- oder Vorteilsverschaffungsabsicht. Selbst wenn in dieser Pflichtverletzung mehr als ein Formalverstoß gesehen würde, handelte es sich um einen Pflichtverstoß im unteren Bereich, der im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung keine wesentliche Rolle spielt. 14. Soweit die Klägerin beschuldigt wird, im Oktober 2011 über Frau A. veranlasst zu haben, dass Herr M. die von ihm an das Haupt- und Personalamt gezahlten Fahrtkosten in Höhe von 390,90 Euro für die Klausurtagung des Sachgebiets N01 Anfang Oktober 2011 auf S. in Höhe des Betrages von 390 Euro aus Kreismitteln erstattet bekommt, ist der Klägerin – bei Unterstellung der Richtigkeit dieses Vorwurfs - eine Dienstpflichtverletzung zur Last zu legen. Anfang Oktober 2011 fand eine Klausurtagung des Sachgebiets N01 auf S. statt. Mitarbeiter reisten mit dem sogenannten Abschiebebulli des Ausländeramts an bzw. ab. Diese Reisekosten sollten von den Mitarbeitern selbst getragen werden. Auf der Klausurtagung in S. sagte die Klägerin aufgrund der sehr guten Atmosphäre zu, die Reisekosten (insg. 390,90 Euro) der Teilnehmer privat zu übernehmen. Tatsächlich hat die Klägerin die Kosten nicht privat an Herrn M. gezahlt, sondern sie hatte – so der von der Klägerin bestrittene Vorwurf – mit Frau A. gesprochen und diese veranlasst, die Überweisung eines Betrages in Höhe von 390 Euro aus Mitteln des Kreises an Herrn M. zu initiieren, ohne dass dieser einen Anspruch auf das Geld hatte. Die Klägerin habe Frau A. erklärt, dass die Fahrtkosten über die Ausbildungsvergütung finanziert werden sollten. Herr M. solle dem Haupt- und Personalamt als Zahlungspflichtiger benannt werden, die Rechnung ausgleichen und sodann dieses Geld aus Mitteln der Ausbildungsvergütung rückvergütet bekommen. Obwohl sowohl die Klägerin als auch Frau A. gewusst hätten, dass für die Zahlung an Herrn M. kein Rechtsgrund bestanden habe, habe Frau A. auf dem entsprechenden Buchungsbeleg die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Zahlung durch ihre Unterschrift bestätigt. Auf Grundlage dieser Angaben und im Vertrauen hierauf habe Herr MS. als Produktverantwortlicher die erfolgte Auszahlung dieses Betrages an Herrn M. angeordnet. Der Beklagte stützt seinen von der Klägerin durchweg bestrittenen Vorwurf, die Klägerin habe Frau A. dazu bestimmt, die Fahrtkosten über die Ausbildungsvergütung abzurechnen, in erster Linie auf die Aussage der Frau G., die bekundet hat, dass Frau A. ihr mitgeteilt habe, dass die Klägerin dieser gesagt habe, dass die Fahrtkosten über die Ausbildungsvergütung finanziert werden sollten. Herr M. solle dem Haupt- und Personalamt als Zahlungspflichtiger benannt werden, die Rechnung ausgleichen und sodann dieses Geld aus Mitteln der Ausbildungsvergütung rückvergütet bekommen. Ihm solle – so Frau A. gegenüber Frau G. weiter – eine Ausbildungsvergütung bezahlt werden, die er tatsächlich nicht durchgeführt habe. Frau A. konnte sich nach ihrer Aussage nicht daran erinnern, dass sie Frau G. so etwas mitgeteilt habe; auch auf Vorhalt der Aussage der Frau G. hat sie bekundet, dass sie nicht mehr wisse, was sie Frau G. gesagt habe. Sie könne sich aber nicht vorstellen, dass die Klägerin so eine Aussage getätigt habe. Insofern basiert der Anstiftungsvorwurf auf einer Aussage einer Zeugin vom „Hörensagen“. Letztlich kommt es auf eine Klärung dieses Vorwurfs aus den unter II. dargelegten Gründen nicht an, denn selbst bei Unterstellung der Richtigkeit dieses Vorwurfs ist eine Disziplinarmaßnahme in Form einer Ruhegehaltskürzung nicht angezeigt. Die Klägerin hat – bei Unterstellung der Richtigkeit des Vorwurfs der Disziplinarverfügung – eine Anstiftung zum Betrug (§§ 263 Abs. 1, 27 StGB) begangen. Unter Ausnutzung ihrer Stellung als Amtsleiterin hat sie Frau A. dazu bestimmt, Herrn M. aus Kreismitteln einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, auf den dieser keinen Anspruch hatte. Damit war zunächst unmittelbar Herr M. rechtswidrig bereichert. Im Ergebnis ist die Überweisung dieses Betrages allen Mitarbeitern des Sachgebietes N01 zu Gute gekommen, die mit dem Abschiebebulli des Kreises nach S. gereist sind. Da Herrn M. die von ihm an das Haupt- und Personalamt gezahlten Fahrtkosten über die von der Klägerin veranlasste Zahlung des Kreises in Höhe von 390 Euro fast vollständig erstattet worden sind, hat dieser zunächst davon abgesehen, seine Mitfahrer an den Fahrtkosten zu beteiligen. Dass Herr M. keinen Anspruch auf die Zahlung hatte wussten sowohl Frau A. als auch die Klägerin. Die Klägerin hat sich damit – die Richtigkeit des Vorwurfs unterstellt - eines schweren innerdienstlichen Dienstvergehens im Kernbereich ihrer Dienst- und Treuepflichten schuldig gemacht. Erschwerend kommt – die Richtigkeit des Vorwurfs weiter unterstellt - hinzu, dass sie Herrn M. unter Ausnutzung ihrer Stellung als Vorgesetzte eine Bescheinigung über den Erhalt eines Barbetrages von 390 Euro zur Unterschrift vorgelegt hat, wobei die Bescheinigung allein der Entlastung der Klägerin dienen sollte. 15. Soweit der Klägerin darüber hinaus zur Last gelegt wird, Herrn NZ. V. in der Zeit zwischen dem 9. Oktober und 31. Dezember 2011 beauftragt zu haben, ihren Vater während der Dienstzeit mit dem Dienstfahrzeug B.-N02 aus dem Krankenhaus in KF. abzuholen und ihn nach Hause, nach U., zu fahren, liegt eine Dienstpflichtverletzung vor. Die Klägerin befand sich während der Dienstzeit in einem Abstimmungsgespräch u. a. mit Frau G.. Während dieses Gesprächs erhielt die Klägerin einen Anruf des Krankenhauses, in dem sich ihr Vater stationär aufhielt. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Umstände des Anrufs im Einzelnen näher geschildert. Hiernach habe das Krankenhaus um Abholung des Vaters gebeten, da dieser gegenüber Pflegekräften tätlich geworden sei. Die Klägerin bat Frau T., den Herrn V. anzurufen, damit dieser ihren Vater aus dem Krankenhaus abhole. Herr V. begab sich während der Dienstzeit daraufhin vom Kreisfeuerwehrhaus zum Kreishaus und fuhr von dort mit dem Dienstwagen B.-N02 nach KF., um den Vater abzuholen. Nach dem Transport des Vaters nach U. fuhr er zurück nach Q.. Der dadurch entstandene Schaden beläuft sich nach Angaben des Beklagten auf ca. 70 Euro. Der Klägerin war bewusst, dass sie nicht berechtigt war, Herrn V. während der Dienstzeit und mit einem Dienstfahrzeug eine ausschließlich private Angelegenheit für sie erledigen zu lassen. Damit hat sie vorsätzlich gegen die ihr obliegenden Pflichten zur uneigennützigen Amtsführung (§ 34 Satz 2 BeamtStG) verstoßen. Auf die Frage, ob Herr V. ohnehin eine dienstliche Besorgungsfahrt nach KF. zu erledigen hatte, kommt es in diesem Zusammenhang nicht wesentlich an. Das Dienstvergehen wiegt objektiv schwer. Die Klägerin hat im Kernbereich des Pflichtenkreises eines Beamten versagt. Zu diesem Pflichtenkreis gehört die Pflicht, Eigentum und Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. April 2002 - 15 d 650/01.O -, juris, Rn. 56, was das Verbot einschließt, Verwaltungsmittel zu eigenen Zwecken dienstlich zu nutzen. 16. Soweit der Klägerin vorgeworfen wird, entgegen der Dienstanweisung des Kreises Q. über das zweite Gespräch, welches sie mit dem Inhaber der NW.-Apotheke FS., Herrn SI., im Sommer 2011 geführt habe, keinen Vermerk für die Vergabeakte gefertigt zu haben, liegt keine disziplinarrechtlich relevante Dienstpflichtverletzung vor. Zutreffend ist, dass die Klägerin verpflichtet war, einen Vermerk über das Gespräch zu fertigen. Nach Ziffer 5.5.6 Abs. 1 der Allgemeinen Dienst- und Geschäftsanweisung des Kreises Q. (AGA) sind mündliche Besprechungen, soweit sie für die Bearbeitung einer Angelegenheit wesentlich sind, in kurzen und klaren Aktenvermerken festzuhalten. Die Klägerin hatte sich mit Herrn Dr. CT. und Herrn SI. Mitte 2011 zu zwei Gesprächen getroffen. Beide Gespräche haben vor der Ausschreibung des Auftrags zur Belieferung der Rettungswachen des Kreises Q. mit Verbrauchsmaterialien und Medikamenten Anfang August stattgefunden. Bei dem ersten Gespräch wurde über die Frage gesprochen, ob und in welcher Form das bei dem Kreis gelagerte Medikament gegen die Vogelgrippe „Tamiflu“ noch Verwendung finden könne. Thema des zweiten Gesprächs waren die Überwachungs- und Kontrollpflichten eines Apothekers im Rahmen eines Vertrages zur Belieferung von Rettungswachen mit Medikamenten gewesen. Dieses zweite Gespräch war für das Vergabewesen relevant. Im Zeitpunkt des Gespräches war die NW.-Apotheke ein potentieller Anbieter in dem Verfahren zur Vergabe eines Auftrags zur Belieferung der Rettungswachen des Kreises mit Medikamenten. Die Klägerin hat mit dem Inhaber der NW.-Apotheke Herrn SI. vor Einleitung des Vergabeverfahrens über Sachverhalte gesprochen, die Gegenstand des öffentlich auszuschreibenden Vertrages waren. Gerade weil ein solches Gespräch mit einem potentiellen Anbieter im Vorfeld eines Vergabeverfahrens den Verdacht entstehen lassen kann, dass in diesem Zusammenhang unzulässige Absprachen getroffen werden oder der potentielle Anbieter Informationen erhält, die ihm einen Wettbewerbsvorteil verschaffen, ist es von Bedeutung, ein solches Gespräch durch die Aufnahme eines Gesprächsvermerks transparent zu machen. Die Klägerin hat zugestanden, dass sie seinerzeit die bürokratischen Formalien nicht beachtet, das Gespräch nicht als wichtig eingestuft und deshalb auch keinen Vermerk gefertigt hat. Das Unterlassen der Anfertigung eines entsprechenden Aktenvermerks stellt sich zwar als fehlerhaft dar, jedoch nicht als disziplinarrechtlich relevanter Verstoß gegen die Pflicht zur gewissenhaften Amtsausübung. Zwar ist jeder Beamte verpflichtet, sich mit allen Fähigkeiten und Kräften voll für die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben einzusetzen. Jedoch ist nicht jede fehlerhafte Arbeitsweise pflichtwidrig. Mängel der Dienstleistungen sind nach ständiger disziplinarrechtlicher Rechtsprechung nur pflichtwidrig bei ausgesprochener Widersetzlichkeit oder bewusster Gleichgültigkeit gegenüber konkreten Anforderungen oder bei grober Nachlässigkeit, die im gegebenen Fall zu erheblichen Nachteilen geführt hat bzw. einem nachlässigen Gesamtverhalten mit einer nennenswerten Zahl von gewichtigen Arbeitsmängel, die Ausdruck einer pflichtwidrigen Diensteinstellung oder sogar dienstfeindlichen Einstellung sind. Vgl. Köhler/Ratz, BDG, 4. Auflage, B II 6, S. 222 m. w. N. Die der Klägerin vorgeworfene Unterlassung stellt allenfalls einen leichten Fehler in der Arbeitsweise dar, der auch dem fähigsten und zuverlässigsten Beamten unterlaufen kann. Es handelt sich um einen Dokumentationsfehler und nicht um einen schweren Vergabeverstoß. Im Übrigen ist allenfalls ein fahrlässiges Verhalten nachweisbar und wird ihr auch nur vorgeworfen. 17. Auch soweit der Klägerin vorgeworfen wird, am 28. Juli 2011 in dem Verfahren zur Vergabe eines Beratervertrages zur Verbesserung der Organisation und Kommunikation der Kreisstelle an die ZG. GR. die Vorgaben der Dienstanweisung für das Vergabewesen nicht eingehalten zu haben, ist eine disziplinarrechtlich relevante Dienstpflichtverletzung nicht festzustellen. Hintergrund dieses Vorwurfs ist, dass die Klägerin mit der ZG. GR. einen Beratervertrag zur Verbesserung der Organisation und Kommunikation in der Kreisleitstelle über einen Auftragswert von 16.000 Euro abgeschlossen hatte. Die Vergabe dieses Vertrages ist entgegen Ziffer 3 der Dienstanweisung für das Vergabewesen beim Kreis Q. vom 25. Januar 2007 freihändig erfolgt. Nach dieser Vorschrift ist bei Vergaben nach der VOL mit einem voraussichtlichen Auftragswert zwischen 10.000 und 30.000 Euro eine beschränkte Ausschreibung durchzuführen. Zudem erfordert Ziffer 7 der Dienstanweisung eine Beteiligung des Rechnungsprüfungsamts ab einem voraussichtlichen Auftragswert von 3.000 Euro. Eine entsprechende Vorlage ist nicht erfolgt. Auch mit diesem Verhalten hat die Klägerin ihre Pflicht zur gewissenhaften Amtsausübung, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten und zur Befolgung von dienstlichen Anordnungen und allgemeinen Richtlinien gem. §§ 34, 35 BeamtStG nicht in disziplinarrechtlich erheblicher Weise verletzt. Es spricht nichts dafür, dass sie aus bewusster Gleichgültigkeit oder grober Nachlässigkeit heraus gehandelt hat. Insoweit wird ihr in der Disziplinarverfügung auch lediglich ein fahrlässiger Verstoß zur Last gelegt. Auch ist nicht erkennbar, dass dieser Fehler letztlich zu nachteiligen Konsequenzen geführt hat. Auch hier handelt es sich um einen Fehler bei der Arbeit, der auch dem fähigsten Beamten unterlaufen kann. Die Schwelle zur disziplinarrechtlichen Erheblichkeit ist jedenfalls nicht überschritten. Danach steht fest, dass die Klägerin – die Richtigkeit der streitigen Vorwürfe der Disziplinarverfügung in tatsächlicher Hinsicht wie ausgeführt zum Teil unterstellt – sich eines schweren innerdienstlichen Dienstvergehens in den Punkten 14 (Anstiftung zum Betrug) und 15 (Nutzung des Dienstwagens zur Abholung des Vaters) sowie – falls man eine disziplinarrechtliche Erheblichkeit annehmen würde - in dem Punkt 13 (Verstoß gegen die Dienstanweisung im Zusammenhang mit den unvollständigen Eintragungen in das Fahrtenbuch) schuldig gemacht hat. Die festgestellten Dienstvergehen der Klägerin stellen ein einheitliches Dienstvergehen dar. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2000 - 1 DB 20.99 - BayVBl. 2000, 567 = juris, Rn. 6. II. Soweit nach dem Vorstehenden in dem Verhalten der Klägerin – die Richtigkeit der Vorwürfe zum Teil weiter unterstellt - ein Dienstvergehen zu sehen ist, ist eine über eine Geldbuße hinausgehende Disziplinarmaßnahme nicht angezeigt. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass die sich aus § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW ergebenden Bemessungskriterien mit den ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW) und in die Entscheidung eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Danach muss die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 -, NJW 2005, 1344 = juris, Rn. 44. Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (z. B. materieller Schaden). Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Wenn es in § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW heißt, das Persönlichkeitsbild des Beamten sei angemessen zu berücksichtigen, so bedeutet dies, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ankommt, insbesondere darauf, ob es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder davon abweicht. In diesem Zusammenhang kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, BVerwGE 140, 185 = juris, Rn. 29. Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW) betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich (§ 47 Abs. 1 BeamtStG) erwartet wird. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist ferner, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Dies unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Überprüfung. Ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht nicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Juli 2013 - 3d A 2996/11.O -, S. 34 f. des Urteilsabdrucks m. w. N. Nach diesen Maßstäben besteht im vorliegenden Fall - ein Dienstvergehen in der festgestellten Form unterstellt - kein Anlass, gegen die Klägerin eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen, die über eine Geldbuße hinausgeht. Jedenfalls ist eine solche Verhängung nicht zweckmäßig. Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Pflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. Dies ist im vorliegenden Fall die Anstiftung zum Betrug sowie mit geringerem Gewicht die Nutzung des Dienstwagens und des Arbeitseinsatzes des Herrn V. zu privaten Zwecken. Der Verstoß gegen die Dienstanweisung durch unvollständige Eintragungen im Fahrtenbuch spielt in diesem Zusammenhang eine untergeordnete Rolle. Die Anstiftung zum Betrug ist ein Dienstvergehen von erheblichem Gewicht, weil eine Straftat im Amt begangen wurde. Zum Pflichtenkreis im Kernbestand gehört die Pflicht, Eigentum und Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. April 2002 - 15 d 650/01.O -, juris, Rn. 56. Ein pflichtwidriges und strafbares Fehlverhalten stellt ein schweres Dienstvergehen dar, das nach den disziplinarrechtlichen Grundsätzen, die für Untreue oder Betrug zum Nachteil des Dienstherrn gelten, disziplinar zu ahnden ist. Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass Dienstvergehen solcher Art nicht ausnahmslos die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zur Folge haben, sondern die Disziplinarmaßnahme sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalles richtet. Anders als bei Zugriffsdelikten hat der Betrug gegenüber dem Dienstherrn grundsätzlich ein geringeres disziplinares Gewicht als der Zugriff des Beamten auf ihm amtlich anvertrautes oder dienstlich zugängliches Geld seiner Verwaltung. In den Fällen der betrügerischen Schädigung des Dienstherrn betrifft die Verfehlung ausschließlich oder doch überwiegend das dienstrechtliche Verhältnis des Beamten zu seiner Verwaltung. Das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung und deren Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Beamten bei seiner Amtsführung nach außen hin werden in geringerem Maße beeinträchtigt als bei einem Zugriff auf amtlich anvertrautes Gut oder Geld. In den Fällen von Betrugshandlungen gegenüber dem Dienstherrn richtet sich demnach die disziplinare Reaktion - anders als bei Zugriffen auf amtlich anvertrautes Geld - nach den besonderen Umständen des Einzelfalls. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Januar 2001 - 1 D 57.99 -, juris, Rn. 11, und vom 5. Mai 1993 - 1 D 49.92 -, juris, Rn. 16 m. w. N. Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten, die die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme unausweichlich macht, ist in den Fällen von innerdienstlichen Untreue- und Betrugshandlungen immer dann gegeben, wenn entweder das Eigengewicht der Tat selbst besonders hoch ist (z. B. besondere kriminelle Tatintensität, Umfang und Dauer der Machenschaften, erhebliche eigennützige Motive, missbräuchliche Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener spezieller Kenntnisse) oder wenn neben der Untreue- oder Betrugshandlung eine weitere Verfehlung mit erheblichem disziplinaren Eigengewicht vorliegt (z. B. Urkundenfälschung, Vorteilsannahme) oder wenn es sich um einen Wiederholungsfall handelt und durchgreifende Milderungsgründe im Einzelfall fehlen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai1993 - 1 D 49.92 -, juris, Rn. 16 m. w. N. Aus der Rechtsprechung lässt sich der Grundsatz ableiten, dass bei einem Gesamtschaden von über 5.000 Euro die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts im Regelfall geboten ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September 2010 - 2 B 97.09 -, juris, Rn. 8 m. w. N. Die - unterstellten - vorsätzlich und schuldhaft begangenen Pflichtverletzungen der Klägerin, die strafrechtlich – bezüglich des an Herrn M. ausgezahlten Betrages - den Tatbestand der Anstiftung zum Betrug erfüllen, betreffen den Kernbereich ihrer Dienstpflichten. Durch dieses - unterstellt - schwerwiegende Fehlverhalten hat sie - bei objektiver Betrachtung - das berufsnotwendige Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn erheblich beeinträchtigt und das zur Wahrnehmung ihrer Dienstaufgaben erforderliche Ansehen in der Öffentlichkeit stark herabgesetzt. Die öffentliche Verwaltung ist auf Uneigennützigkeit, Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Beamten ist weder möglich noch wünschenswert und muss weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Dementsprechend ist das Beamtenverhältnis als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis begründet und inhaltlich ausgestaltet (vgl. § 3 Abs. 1 BeamtStG). Gemildert wird das objektive schwere Eigengewicht der Tat im Hinblick auf die - unterstellte - Anstiftung zum Betrug dadurch, dass die Klägerin keine eigennützigen Motive verfolgte. Die verfahrensgegenständlichen 390 Euro sollten nicht der Klägerin selbst zu Gute kommen, sondern den einzelnen Teilnehmern der Klausurtagung, die mit dem Abschiebebulli angereist waren. Desweiteren handelte es sich bei der Klausurtagung um eine dienstliche Veranstaltung, wenngleich jeder Mitarbeiter die Fahrtkosten selbst bezahlen sollte. Bezüglich des Transports des Vaters der Klägerin aus dem Krankenhaus ist zu berücksichtigen, dass die Entfernung zwischen KF. und U. nur ca. 15 km mit einer Fahrtzeit von ca. 18 Minuten beträgt. Es handelt sich insoweit allenfalls um einen geringen Schaden, der von dem Beklagten mit etwa 70 Euro beziffert wird. Auch bei diesem Vorwurf überwiegen uneigennützige Beweggründe. Mildernd ist zudem zu werten, dass die Klägerin sich im Hinblick auf den Vorwurf der Nutzung des Dienstfahrzeuges durch Herrn V. zwecks Abholung ihres Vaters geständig und einsichtig gezeigt hat. Sie hat sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung bei Herrn Dr. H. dafür entschuldigt. Mildernd ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin selbst nicht aus privaten, sondern aus dienstlichen Gründen gehindert war, ihren Vater aus dem Krankenhaus abzuholen. Aufgrund der - unterstellt - erheblichen Schwere des Dienstvergehens wäre grundsätzlich eine Kürzung des Ruhegehalts indiziert. Allerdings ist bei der Bestimmung einer Disziplinarmaßnahme auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) in den Blick zu nehmen. Die sich gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastender Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2004 – 2 BvR 52/02 -, NJW 2005, 1344 = juris Rn. 44. Nach diesem Verschuldensprinzip, das sich in seinen die Strafe oder strafähnliche Sanktion begrenzenden Auswirkungen mit dem Übermaßverbot deckt, kann im Einzelfall von einer an sich gebotenen Disziplinarmaßnahme abgesehen werden, wenn mildernde Umstände von einigem Gewicht vorliegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 - 2 A 5.09 -, juris, Rn. 38 ff. So liegt es hier. Es liegen fallbezogene Besonderheiten vor, die es als unverhältnismäßig erscheinen lassen, das Ruhegehalt der Klägerin zu kürzen. Andere, mildere Disziplinarmaßnahmen kommen, da sich die Klägerin im Ruhestand befindet, nicht in Betracht (§ 5 Abs. 2 LDG NRW). Bei der gebotenen Gesamtwürdigung sind im vorliegenden Fall zunächst die sich durch die Einleitung und Durchführung des Disziplinarverfahrens verursachten gesundheitlichen Folgen unter dem Gesichtspunkt des Übermaßverbots von entscheidender Bedeutung. Nachdem die Klägerin mit den Vorwürfen konfrontiert wurde, brach sie am 3. August 2012 noch im Dienstgebäude zusammen, wurde dort von einem Rettungswagen abgeholt und musste stationär vom 3. bis zum 6. August 2012 behandelt werden. Ausweislich des ärztlichen Attests des die Klägerin behandelnden Arztes Dr. JK. vom 13. Februar 2013 litt die Klägerin infolge der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung (Disziplinarverfahren) unter einer erheblichen depressiven Episode und war deshalb arbeitsunfähig. Die stationäre Behandlung führte nicht zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit, so dass die Versetzung in den Ruhestand Folge war. Im Rahmen der Verhandlung kam deutlich zum Ausdruck, dass die Klägerin nach wie vor psychisch stark unter dem Disziplinarverfahren leidet. Zudem ist in die Gesamtabwägung einzustellen, dass zu Beginn des Disziplinarverfahrens massive Vorwürfe, insbesondere der Vorwurf der Bestechlichkeit und der privaten Bereicherung, erhoben wurden, die sich im Verlaufe der Ermittlungen als nicht haltbar erwiesen haben. In diesem Zusammenhang hatte die Klägerin unter einer teils undifferenzierten und ausgesprochen negativen medialen Berichterstattung zu leiden, aufgrund derer sogar ein staatsanwaltliches Vorermittlungsverfahren (Az. 44 AR 393/12) eingeleitet wurde. Die Klägerin musste starkem öffentlichen Druck standhalten, in den Medien ist sie teilweise drastisch als Person und Beamtin in Frage gestellt worden. Sie musste insbesondere auch durch die mit der Berichterstattung einhergehende Veröffentlichung ihres Fotos einen Ansehensverlust hinnehmen; dieser wirkt bis zum heutigen Tage fort, da die Berichte mit Foto weiterhin für jedermann aus dem Internet abrufbar sind. Hierzu hat der Beklagte beigetragen, weil jedenfalls aus seiner Sphäre Auskünfte über das laufende Disziplinarverfahren nach außen gedrungen sind. So ist mit Blick auf die Verpflichtungen aus § 43 LBG NRW i. V. m. § 37 BeamtStG bedenklich, wenn die Pressesprecherin des Beklagten erklärt, dass „der Landrat nicht einfach so eine langjährige Amtsleiterin entlässt“. Zudem haben sich im hiesigen Gerichtsverfahren zahlreiche der in der Disziplinarverfügung erhobenen Vorwürfe nicht bestätigt. Mildernd hat die Kammer weiter berücksichtigt, dass das - zum Teil unterstellte - Dienstvergehen im Widerspruch zu dem Bild steht, dass die Klägerin ansonsten abgibt. Die Klägerin zeigt sich ausweislich ihrer Beurteilungen und Stellungnahmen ihrer Vorgesetzten als eine Person, die sich im Wesentlichen über ihren Beruf definiert und ersichtlich ihre Aufgaben mit außergewöhnlichen großem Engagement und überdurchschnittlichen Leistungen erledigt hat. Sie hat seit 1994 unbeanstandet ihre Führungsaufgaben verantwortungsvoll wahrgenommen. Weder disziplinar- noch strafrechtlich ist die Klägerin vorbelastet. Hinzu kommt, dass die Vorwürfe circa dreieinhalb Jahre zurück liegen, die Klägerin nunmehr seit fast drei Jahren dem äußerst streitigen und umfänglichen Disziplinarverfahren ausgesetzt ist und auch einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ausgesetzt war. Dem Beklagten ist darin zuzustimmen, dass die Einstellung des Strafverfahrens gem. § 153 StPO keinen Fortfall der disziplinarrechtlichen Ahndung begründet, gleichwohl ist offensichtlich, dass sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Amtsgericht E. ein mögliches Verschulden der Klägerin und der Mitbeschuldigten A., XP. und M. als so gering angesehen haben, dass sie zu einer Einstellung gem. § 153 StPO gelangt sind. Der Beklagte selbst hat gegen die „Haupttäterin“ Frau A. wegen des Vorwurfs des Betrugs aufgrund von – wie er in der mündlichen Verhandlung erklärt hat – Verhältnismäßigkeitserwägungen lediglich eine Abmahnung als arbeitsrechtliche Maßnahme ausgesprochen. Gegen Herrn XP. wurde insoweit keine disziplinarrechtliche Maßnahme festgesetzt; es erfolgte eine Umsetzung und die Festsetzung einer Geldbuße - allerdings wegen anderer Dienstvergehen. Gegen Herrn M. und Herrn V. wurden ebenfalls keine Disziplinarverfahren eingeleitet. Ein weiterer in die Gesamtabwägung einzustellender Umstand ist die Tatsache, dass das Disziplinarverfahren teilweise fehlerhaft durchgeführt wurde. Disziplinarverfahren sind für den Betroffenen zwangsläufig mit erheblichen Belastungen verbunden, die regelmäßig pflichtenmahnende Wirkung entfalten. Daher kann das disziplinarrechtliche Sanktionsbedürfnis gemindert sein, wenn der Dienstherr diese Belastungen unnötigerweise erhöht. Das ist für die dem Dienstherrn zurechenbare überlange Verfahrensdauer anerkannt, gilt aber aus den gleichen Erwägungen auch für erhebliche Verfahrensverstöße. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 – 2 A 5.09 –, juris, Rn. 40. Der Beklagte hat das Disziplinarverfahren erst spät eingeleitet; der Verdacht eines Dienstvergehens bestand schon früher, nämlich im Mai 2012 nach den Gesprächen mit Frau I. und Frau G.. Bereits vor der Einleitung wurde mit beachtlicher Prüfungstiefe ermittelt, ohne dass die Klägerin umfassend über die Vorwürfe informiert war bzw. als Beschuldigte mitwirken konnte. Auch nach der Entscheidung, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wurden noch vor Bekanntgabe der Einleitung des Disziplinarverfahrens Zeugen vernommen. Insoweit hätte sich - was für den vorliegenden Fall allerdings letztlich nicht entscheidend war - die Frage der Verwertbarkeit der Aussagen stellen können. Denn gem. § 22 Abs. 4 S. 1 LDG NRW ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von Zeugen teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. In sechs Fällen kam es zu unterlassenen Mitteilungen von Zeugenladungen. Auch sind zu Beginn des Ermittlungsverfahrens Zeugen vernommen worden, ohne zumindest dem Bevollmächtigten der Klägerin die Teilhabe an der Befragung zu ermöglichen. Nach Auffassung der Kammer hätte auf die anfangs gerügte terminliche Verhinderung von Dr. PL. Rücksicht genommen werden müssen, trotz des in § 22 Abs. 4 S. 2 LDG NRW verankerten Grundsatzes, dass auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung kein Anspruch besteht. Letztlich bestehen auch Versäumnisse des Landrats im Hinblick darauf, frühzeitig strafrechtliche Ermittlungen gegen die an den vermeintlichen Straftaten beteiligten Personen einzuleiten. Der Verdacht auf mögliche Straftaten bestand bereits nach den Personalgesprächen mit Frau G. und Frau I. am 15./16. Mai 2012. Entscheidend fällt maßnahmemildernd des Weiteren ins Gewicht, dass die Klägerin sofort seit dem 3. August 2012 als Folge der von dem Beklagten - teilweise zu Unrecht - erhobenen Vorwürfe von ihrer Aufgabe als Leiterin des QX. entbunden und umgesetzt worden ist und damit bereits in einer für sie sehr spürbaren und insbesondere nach außen sichtbaren Weise erhebliche Konsequenzen ihrer - vermeintlichen - Fehler zu tragen hatte. Durch die mit der Einleitung und Durchführung des Disziplinarverfahrens verbundene Erkrankung ist die Klägerin vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden, was eine finanzielle Belastung seit November 2013 zur Folge hat, die um ein Vielfaches höher ist als die Belastung durch die festgesetzte Disziplinarverfügung. Das Ruhegehalt beträgt nur 63,44 von Hundert ihrer Dienstbezüge; hinzu kommt der Vorruhestandsabschlag von 10,80 vom Hundert sowie der nunmehr zu zahlende Versorgungsausgleich an ihren geschiedenen Ehemann in Höhe von 367 Euro. Das entspricht einer faktischen Kürzung um mehr als die Hälfte gegenüber ihren früheren Dienstbezügen für die Dauer von nunmehr bereits einem Jahr und sechs Monaten. Damit wiegen die faktischen wirtschaftlichen Einbußen wesentlich schwerer als die der festgesetzten Disziplinarmaßnahme. Zudem ist die Klägerin allein durch die Durchführung des bisherigen Verfahrens finanziell erheblich belastet. Nach ihren eigenen nachvollziehbaren Angaben sind ihr bislang Anwaltskosten von über 5.000 Euro entstanden. All dies hat die Klägerin bereits massiv und in sanktionsähnlicherweise getroffen, so dass es – auch bei Unterstellung eines Dienstvergehens, das die Anstiftung zum Betrug enthält – keiner Pflichtenmahnung, jedenfalls nicht durch eine über eine Geldbuße hinausgehende Disziplinarmaßnahme, mehr bedarf. Die wesentlichen Gründe für die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme wegen der Dienstpflichtverletzung eines Beamten sind, den Beamten in deutlicher Form auf die Pflichtwidrigkeit seines Handelns hinzuweisen, um ihn dadurch zu künftig pflichtgemäßen Handeln anzuhalten, sowie das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit des Beamten, soweit das möglich ist, wiederherzustellen. Gegenüber der Personengruppe der Ruhestandsbeamten treten die Maßnahmeziele der Pflichtenmahnung und der Spezialprävention in ihrer Bedeutung zurück, da deren aktiver Dienst beendet ist und weitere Dienstpflichtverletzungen nicht zu erwarten sind. Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ist hier regelmäßig nur noch aus Gründen der Generalprävention geboten, d. h. um den Schutz der Rechtsordnung zu gewährleisten und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtssicherheit zu stärken. Vgl. VG E., Urteil vom 10. Oktober 2014 – 20 K 18/14. BDG -. Richtig ist in diesem Zusammenhang, dass der Dienstherr nach § 29 Abs. 5 BeamtStG nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit die Beamtin auf Antrag bzw. sie erneut in ein Beamtenverhältnis berufen kann, so dass ein Wiedereintritt der Klägerin in den Dienst nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann; letztlich kommt es für die hier zu treffende Entscheidung aber auf den Sachstand zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. Wenn – wie hier – die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme unter keinem ihrer spezialpräventiven Leitgesichtspunkte eine sinnvolle Funktion hat, weil weitere Verfehlungen mit Sicherheit ausgeschlossen werden können, erscheint eine über eine Geldbuße hinausgehende Disziplinarmaßnahme (auch in Anlehnung an den sich aus § 32 Abs. 1 Nr. 2 LDG NRW ergebenden Rechtsgedanken, wonach ein Disziplinarverfahren eingestellt wird, wenn ein Dienstvergehen zwar erwiesen, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint) nicht angemessen. Der Klage war deshalb aufgrund der besonderen Umstände trotz des Vorliegens eines – zum Teil unterstellten – schweren Dienstvergehens im Kernbereich der Pflichten der Beamtin stattzugeben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 LDG i. V. m. § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.