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Beschluss

4 L 25/15

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG umfasst auch die Einbeziehung in die Auswahl kommunaler Wahlbeamter und schützt Chancengleichheit und leistungsgerechte Teilnahme. • Ein Anforderungsprofil für die Auswahl ist vor Beginn des Verfahrens hinreichend zu bestimmen; eine nachträgliche Konkretisierung während des laufenden Auswahlverfahrens ist unzulässig. • Der Ausschluss eines Bewerbers ist rechtswidrig, wenn das zugrunde gelegte Anforderungsprofil unklar, widersprüchlich oder erst nachträglich herangezogen wurde. • Zur Abwehr irreparabler Beeinträchtigungen des Bewerbungsverfahrensanspruchs kann dem Dienstherrn im Wege der einstweiligen Anordnung ein erneutes Auswahlverfahren aufgegeben werden.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz gegen nachträgliche Konkretisierung von Anforderungsprofil bei Beigeordnetenwahl • Ein Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG umfasst auch die Einbeziehung in die Auswahl kommunaler Wahlbeamter und schützt Chancengleichheit und leistungsgerechte Teilnahme. • Ein Anforderungsprofil für die Auswahl ist vor Beginn des Verfahrens hinreichend zu bestimmen; eine nachträgliche Konkretisierung während des laufenden Auswahlverfahrens ist unzulässig. • Der Ausschluss eines Bewerbers ist rechtswidrig, wenn das zugrunde gelegte Anforderungsprofil unklar, widersprüchlich oder erst nachträglich herangezogen wurde. • Zur Abwehr irreparabler Beeinträchtigungen des Bewerbungsverfahrensanspruchs kann dem Dienstherrn im Wege der einstweiligen Anordnung ein erneutes Auswahlverfahren aufgegeben werden. Der Antragsteller bewarb sich auf eine ausgeschriebene Beigeordnetenstelle (B 2) für Recht und Ordnung sowie Planen und Bauen. Die Antragsgegnerin schloss den Antragsteller vor der Ratssitzung aus dem weiteren Auswahlverfahren aus und wählte in der Folge die Beigeladene zur Beigeordneten aus. Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, in das Auswahlverfahren einbezogen zu werden und eine erneute Entscheidung über die Besetzung zu erzwingen. Die Antragsgegnerin begründete den Ausschluss mit fehlender mehrjähriger bzw. langjähriger kommunaler Verwaltungserfahrung des Antragstellers und verwies auf die Zuständigkeit des Rates (§71 GO NRW). Der Antragsteller rügte, das Anforderungsprofil sei unklar und während des Verfahrens nachträglich konkretisiert worden; die Entscheidung der Ratsfraktionen sei nicht nachvollziehbar dokumentiert. Das Gericht prüfte umfangreich die Rechtmäßigkeit der Anforderungsfestlegung und die Folgen für den Bewerbungsverfahrensanspruch. • Anordnungsgrund: Bei drohender Ernennung der Beigeladenen bestünden nicht mehr wiedergutzumachende Nachteile für den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, so dass einstweiliger Rechtsschutz gerechtfertigt ist. • Anordnungsanspruch: Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art.33 Abs.2 GG gilt auch für kommunale Wahlbeamte und umfasst die Einbeziehung in ein leistungsgerechtes Auswahlverfahren; der Rat hat diesen Anspruch nicht ermessens- und beurteilungsfehlerfrei erfüllt. • Unzulässiges konstitutives Anforderungsprofil: Die Antragsgegnerin hat nicht klar, schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, welches Kriterium (z. B. ‚mehrjährige‘ vs. ‚langjährige/exponierte Leitungsfunktion‘) ausschlaggebend war; Widersprüche zwischen Schreiben an Bewerber und späterer Verfahrensdarstellung sprechen gegen Rechtmäßigkeit. • Nachträgliche Konkretisierung unzulässig: Die im Auswahlverfahren erst eingeführte Einschränkung der geforderten ‚hauptamtlichen Verwaltungstätigkeit‘ auf kommunale Erfahrung verletzt die vor Beginn des Verfahrens festzulegende Verbindlichkeit des Anforderungsprofils und damit den Gleichheitsgrundsatz des Art.33 Abs.2 GG. • Fehlende Darlegung der Entscheidungskriterien des Rates: Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich nicht, dass die Ratsfraktionen tatsächlich auf das nachträglich angeführte Kriterium abgestellt haben; damit ist nicht ausgeschlossen, dass andere, nicht dokumentierte Gründe zur Vorauswahl führten. • Kein Ausschluss durch Kommunalaufsicht: Die bloße summarisierende Einschätzung der Kommunalaufsicht reicht nicht aus, um anzunehmen, dass ein Verfahrensfehler keine Auswirkungen auf die Auswahlentscheidung gehabt hat; die Entscheidung über bessere Eignung obliegt allein dem Rat. • Rechtsfolge: Wegen der vorgenannten Rechtsfehler ist der Antrag auf einstweilige Anordnung begründet; die Antragsgegnerin ist zu einer erneuten Entscheidung unter Einbeziehung des Antragstellers zu verpflichten. Der Antrag wurde stattgegeben: Die Antragsgegnerin wurde verpflichtet, die Besetzung der Beigeordnetenstelle erneut zu entscheiden und den Antragsteller in das Auswahlverfahren einzubeziehen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass das für den Ausschluss verwendete Anforderungsprofil unklar und teilweise erst nachträglich konkretisiert wurde, wodurch der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt ist. Die drohende Ernennung der Beigeladenen würde unheilbare Nachteile für den Antragsteller bewirken, so dass einstweiliger Rechtsschutz erforderlich war. Die Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.