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Urteil

5 K 1816/14

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2015:0106.5K1816.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin steht seit dem 00.00.0000 als Professorin im Dienste der beklagten Universität und ist mit einem Bemessungssatz von 50% beihilfeberechtigt. 3 Mit Beihilfeantrag vom 16. April 2014 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Beihilfe u.a. zu den ihr durch die Rechnung des Optikerbetriebs „S. “ aus N. vom 18. März 2014 entstandenen Aufwendungen in Höhe von 526,- Euro für zwei harte Kontaktlinsen. 4 Mit Bescheid vom 30. April 2014 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Beihilfe für die oben angeführten Aufwendungen ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Haftschalen (Kontaktlinsen) könnten aufgrund einer augenärztlichen Verordnung als beihilfefähig anerkannt werden, wenn eine Korrektur des Sehfehlers durch eine Brille nicht oder nicht ausreichend erreicht werden könne. Diese Voraussetzung sei nur bei Vorliegen bestimmter Indikationen erfüllt (z.B. bei Weit- und Kurzsichtigkeit ab 8 Dioptrien, Linsenlosigkeit oder Anisometropie ab 2 Dioptrien). Es werde um Vorlage einer augenärztlichen Notwendigkeitsbescheinigung gebeten. Könnten Kontaktlinsen aufgrund fehlender Indikation nicht als beihilfefähig anerkannt werden, seien höchstens die Kosten für eine Brille mit vergleichbaren Sehwerten beihilfefähig. Hierzu könne mit dem nächsten Beihilfeantrag mit der Rechnung über die Kontaktlinsen eine Vergleichsrechnung über eine Brille vorgelegt werden. 5 Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrem Widerspruch vom 27. Mai 2014 und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Sie trage seit nunmehr 28 Jahren Kontaktlinsen und habe die letzten Linsen vor sieben Jahren erhalten. Es handele sich also um Kosten für die Ersatzbeschaffung von Kontaktlinsen, die gemäß § 4 Abs. 10 BVO NRW beihilfefähig sei bei einer Änderung der Sehschärfe um mindestens 0,5 Dioptrien. Für diese Ersatzbeschaffung reiche anstelle der ärztlichen Verordnung die Refraktionsbestimmung durch einen Augenoptiker aus. Die Änderung der Sehschärfe um mehr als 0,5 Dioptrien sei in der Rechnung vom 18. März 2014 bescheinigt worden. Vor diesem Hintergrund sei die Rechtsauffassung, es müsse die medizinische Notwendigkeit der „Erstbeschaffung“ überprüft und auf die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bestanden werden, nicht haltbar. Die erstmalige Zuständigkeit der Beklagten für die Bewilligung der Beihilfe führe nicht dazu, dass die Ersatzbeschaffung als „Erstbeschaffung“ anzusehen sei. Aus der Beihilfeverordnung ergebe sich eindeutig, dass eine medizinische Notwendigkeit für Ersatzbeschaffungen nicht erforderlich sei und bei einer Änderung um 0,5 Dioptrien die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nicht gefordert werden könne. Unabhängig davon ergebe sich aus den Verwaltungsvorschriften, dass nach Ablauf von vier Jahren unabhängig von einer Dioptrienänderung pro Kontaktlinse mindestens 100,- Euro ersatzfähig seien. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2014 – zugestellt am 25. Juli 2014 - wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. 7 Am 25. August 2014 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt sie - unter Vorlage einer augenärztlichen Verordnung vom 5. Dezember 2013 - ergänzend aus: Es komme aus ihrer Sicht nicht auf die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW an. Die medizinische Notwendigkeit der Ersatzbeschaffung sei nicht zusätzlich durch die schriftliche Verordnung eines Augenarztes nachzuweisen. Es genüge die vom Optiker dokumentierte Änderung der Sehschärfe um mehr als 0,5 Dioptrien. 8 Die Klägerin beantragt (schriftsätzlich) sinngemäß, 9 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 30. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2014 zu verpflichten, ihr auf die mit der Rechnung des Optikerbetriebs „S1. “ vom 18. März 2014 entstandenen Aufwendungen in Höhe von 526,- Euro eine weitere Beihilfe in Höhe 263,- Euro zu gewähren. 10 Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung führt sie ergänzend aus: Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW seien die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig. Hierzu gehörten nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 BVO NRW auch vom Arzt schriftlich verordnete Hilfsmittel, z.B. Sehhilfen. Notwendig und angemessen zur Behebung eines Sehfehlers sei die Korrektur mittels Brille. Könne eine Korrektur durch eine Brille nicht oder nicht ausreichend erreicht werden, könnten Kontaktlinsen als beihilfefähig anerkannt werden. Laut der nachgereichten Verordnung betrage bei der Klägerin der sphärische Wert -4,75 dpt. (rechts) und -3,0 dpt. (links). Eine Indikation für das Tragen von Kontaktlinsen sei erst ab 8 Dioptrien gegeben. Dieses Kriterium sei bei der Klägerin nicht erfüllt. Weitere Angaben zu einer medizinischen Indikation seien der Verordnung nicht zu entnehmen. Da auch keine Vergleichsberechnung für eine Brille vorgelegt worden sei, könnten die Aufwendungen nicht als beihilfefähig anerkannt werden. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 15 Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 16 Der Klägerin steht hinsichtlich der mit dem Beihilfeantrag vom 16. April 2014 geltend gemachten Aufwendungen keine weitere Beihilfe zu. Der angefochtene Beihilfebescheid vom 30. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 22. Juli 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). 17 Nach § 77 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung NRW – BVO NRW) vom 5. November 2009 sind beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden sowie bei dauernder Pflegebedürftigkeit und erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf. 18 Die Voraussetzungen des Beihilfeanspruchs liegen nicht vor. Denn die Aufwendungen der Klägerin für die Versorgung mit Kontaktlinsen sind keine notwendigen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW. 19 Ob Aufwendungen notwendig sind, richtet sich danach, ob sie medizinisch geboten sind. Der Dienstherr ist nur gehalten, eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall zu gewährleisten. Kosten für lediglich nützliche, aber medizinisch nicht gebotene Maßnahmen muss der Beihilfeberechtigte selbst tragen. 20 Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Januar 2009 - 2 C 129.07 -, BVerwGE 133, 67 = juris, Rn. 9 und vom 28. Mai 2008 - 2 C 24.07 -, DVBl 2008, 1193 = juris, Rn. 23; BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225 = juris, Rn. 29 ff.; Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Bd. 1, B I § 3 Anm. 1, Bl. B 39 (Stand: März 2012). 21 Die medizinische Notwendigkeit einer Behandlungsmaßnahme ist nicht schon dann gegeben, wenn sie einen qualifizierten Behandlungserfolg zu erzielen geeignet ist. Vielmehr muss die Behandlungsmaßnahme aus medizinischen Gründen unerlässlich, das heißt indiziert sein. 22 Vgl. VG Münster, Urteil vom 28. Mai 2010 - 11 K 1715/08 -, juris, Rn. 19 f.; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2012 - 1 A 1382/10 -, juris; Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Bd. 1, B I § 3 Anm. 1, Bl. B 39 (Stand: März 2012). 23 Dies ist bei einer Versorgung mit Kontaktlinsen nur dann anzunehmen, wenn der zu behandelnde Sehfehler durch eine Brille nicht oder nicht ausreichend korrigiert werden kann. 24 Vgl. Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Bd. 1, B I § 4 Anm. 10, Bl. B 73f. (Stand: Juni 2011) mit einer Auflistung der einzelnen Indikationen in Anlehnung an die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Hilfsmittel-richtlinie/HilfsM-RL). 25 Hierfür sind vorliegend keine tragfähigen Anhaltspunkte ersichtlich. In zutreffender Weise hat die Beklagte im Rahmen der Klageerwiderung hervorgehoben, dass mit Blick auf die bei der Klägerin vorliegende Fehlsichtigkeit (-4,75 dpt. rechts und -3,0 dpt. links) die Voraussetzung einer – insoweit maßgeblichen – Weit- oder Kurzsichtigkeit von 8 Dioptrien und mehr nicht gegeben ist und der von der Klägerin vorgelegten augenärztlichen Verordnung weitere Angaben zu einer medizinischen Indikation für das Tragen von Kontaktlinsen nicht zu entnehmen sind. Dem ist die Klägerin auch nicht entgegen getreten. 26 Soweit die Klägerin meint, die Kosten für die Kontaktlinsen seien beihilfefähig, weil es sich um die Ersatzbeschaffung bei einer Änderung der Sehschärfe um mehr als 0,5 Dioptrien handele, und es aus ihrer Sicht nicht auf die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW ankomme, trifft dies ersichtlich nicht zu. § 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 4 Halbsatz 2 BVO NRW, wonach Kosten für die Ersatzbeschaffung von Sehhilfen (zwei Brillengläser/Kontaktlinsen) bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, bei einer Änderung der Sehschärfe um mindestens 0,5 Dioptrien (sphärischer Wert) beihilfefähig sind, ist nicht im Sinne einer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW abbedingenden Regelung zu verstehen. Diese Vorschrift enthält lediglich eine zusätzliche Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Kosten für eine Ersatzbeschaffung von Kontaktlinsen, die neben den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW geforderten Voraussetzungen zu erfüllen ist. Soweit nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 5 BVO NRW für die Ersatzbeschaffung anstelle der ärztlichen Verordnung die Refraktionsbestimmung durch einen Augenoptiker ausreicht, ändert auch dies hieran nichts. Diese Regelung dient schlicht einer Vereinfachung in Konstellationen, in denen die medizinische Notwendigkeit zuvor bereits ärztlich belegt war. 27 Wollte man die Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 4 Halbsatz 2 BVO NRW stattdessen in dem von der Klägerin beanspruchten Sinn verstehen, würde dies dazu führen, dass ein Antragsteller auch dann, wenn bei der erstmaligen Versorgung mit Kontaktlinsen zu Recht die Gewährung einer Beihilfe wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 3 Abs. Nr. 1 BVO NRW abgelehnt wurde, im Falle der Ersatzbeschaffung bei einer Änderung der Sehschärfe um mindestens 0,5 Dioptrien eine Beihilfe beanspruchen könnte, selbst wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. Nr. 1 BVO NRW weiterhin nicht vorliegen. Auch dies macht in eindrucksvoller Weise deutlich, dass die von der Klägerin vertretene Auffassung ersichtlich nicht zutrifft. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.