OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 1383/13

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2014:1128.1K1383.13.00
1mal zitiert
14Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d Im Jahr 2009 beabsichtigte die Klägerin, für die Außenbereiche der Stadt, insbesondere im Stadtteil G. , eine funktionierende und leistungsfähige DSL-Breitbandversorgung sicherzustellen. Zu diesem Zweck veranlasste sie eine öffentliche Ausschreibung. Für einen Zuwendungsantrag der Klägerin bei dem Beklagten sollte jeder sich bewerbende Netzanbieter den benötigten Zuschussbedarf, d. h. den Fehlbetrag zwischen den Investitionskosten und der Wirtschaftlichkeitsschwelle, im Rahmen seines Angebots plausibel und nachvollziehbar darstellen. Die Klägerin entschied sich nach Abschluss der Ausschreibung für das Angebot der Firma T. . Diese stellte in ihre Kalkulation der Wirtschaftlichkeitslücke bei angenommenen 100 Nutzern in die Hardware- und Installationskosten auch die Kosten für 100 sogenannte Subscriber Module zum Einzelpreis von 270 Euro, also insgesamt 27.000 Euro, mit ein. Sie errechnete insgesamt eine Wirtschaftlichkeitslücke von 44.158,70 Euro. Zur Finanzierung dieser Wirtschaftlichkeitslücke beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 6. 1. 2010 bei der Bezirksregierung Münster eine Zuwendung nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Breitbandversorgung ländlicher Räume in Höhe von 90% der nicht durch Einnahmen gedeckten Gesamtkosten, insgesamt 39.742,83 Euro. Dem Antrag war u. a. die Berechnung der Firma T. beigefügt. Mit Bescheid vom 27. 4. 2010 gewährte die Bezirksregierung Münster der Klägerin die beantragte Zuwendung in Höhe von 39.742,83 Euro bis zum 30. 11. 2010 und für einen Durchführungszeitraum bis zum 31. 10. 2010. Die Beschreibung der Durchführung der geförderten Maßnahme enthielt unter Ziffer I.2 folgenden Hinweis: „Bei leitungsgebundener Infrastruktur ist die Verlegung oder Verbesserung der erforderlichen Einrichtungen bis einschließlich der Verteilereinrichtungen förderfähig; bei funkbasierten Lösungen ist die Einrichtung der technischen Netzinfrastrukturelemente bis einschließlich des Sendemastes förderfähig.“ In dem mit „Nebenbestimmungen“ überschriebenen Abschnitt II. enthielt der Bescheid die Bestimmung: „Die beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) sind Bestandteil dieses Bescheides.“ Die Zuwendung wurde an die Klägerin am 2. 12. 2010 ausgezahlt. Wegen technischer Schwierigkeiten bei der Installation der Breitbandversorgung verlängerte die Bezirksregierung Münster auf Antrag der Klägerin mit Änderungsbescheiden mehrfach den Durchführungszeitraum, letztmalig bis zum 31. 3. 2012. Am 19. 5. 2011 erhielt die Bezirksregierung Münster auf Nachfrage bei dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen von diesem die Bestätigung, dass die Endkundengeräte zwar Teil der Infrastruktur seien, aber eindeutig außerhalb des in Nr. 2.1.1 der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Breitbandversorgung ländlicher Räume definierten Bereichs lägen und damit nicht förderfähig seien. Eine eventuell gewährte Förderung wäre somit grundsätzlich zurückzufordern. Da die Bezirksregierung aufgrund einer internen Prüfung davon ausging, dass eine Rücknahme des Zuwendungsbescheids nicht mehr möglich sei, hörte sie mit Schreiben vom 8. 2. 2012 die Klägerin zum beabsichtigten Teilwiderruf des Zuwendungsbescheids vom 27. 4. 2010 an und gab ihr die Möglichkeit zur Äußerung bis zum 12. 3. 2012, die die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 7. 5. 2012, zugegangen am 8. 5. 2012, wahrnahm. Mit Bescheid vom 13. 2. 2013 widerrief die Bezirksregierung Münster die mit Bescheid vom 27. 4. 2010 gewährte Zuwendung in Höhe eines Teilbetrags von 24.300 Euro und forderte die Klägerin auf, den widerrufenen Betrag an den Beklagten zu erstatten; der Betrag sei zu verzinsen. Zur Begründung führte sie aus, der Widerruf erfolge gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG NRW, weil die Klägerin eine Auflage nicht erfüllt habe. Die Zuwendung sei mit der Auflage verbunden gewesen, bei funkbasierten Lösungen die Einrichtung der technischen Netzinfrastrukturelemente bis einschließlich des Sendemastes zu bezuschussen. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G), die – wie auch Ziffer I.2 des Bescheids – u. a. vorsähen, dass die Zuwendung nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden dürfe, seien nicht nur über Ziffer I.2, sondern auch nach Abschnitt II Bestandteil des Bescheids geworden. Die vom Netzbetreiber T. bei der Berechnung der Wirtschaftlichkeitslücke berücksichtigten Subscriber Module mit einem Gesamtpreis von 27.000 Euro seien aber als Endkundengeräte nicht der förderfähigen Netzinfrastruktur zuzurechnen. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin im Verhältnis von Behörden untereinander nicht berufen. Da der mit der Gewährung der Zuwendung verfolgte Zweck insofern verfehlt worden sei, werde mangels atypischer Umstände das Ermessen dahingehend ausgeübt, dass der auf die Subscriber Module entfallende Teil der Zuwendung in Höhe von 24.300 Euro widerrufen werde. Gemäß § 49 a VwVfG NRW seien bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden sei. Die Klägerin hat am 14. 3. 2013 Klage erhoben. Sie trägt vor, der Widerruf verstoße gegen Treu und Glauben und gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Der Zuwendungsbescheid habe die entsprechend der Förderrichtlinien ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben erfasst, die der Beklagte selbst ermittelt, überprüft und der Berechnung zugrundegelegt habe. Der Beklagte sei bei Erlass des Bescheids davon ausgegangen, dass die Subscriber Module von der Förderung umfasst seien. Es liege auch kein Widerrufsgrund i. S. d. § 49 Abs. 3 VwVfG NRW vor. § 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG NRW sei nicht erfüllt, weil die Zuwendung nicht zweckwidrig, sondern zweckentsprechend für die Herstellung der Breitbandversorgung verwendet worden sei. Auch die Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG NRW lägen nicht vor, da es sich bei der Einrichtung der technischen Netzinfrastrukturelemente bei funkbasierten Lösungen bis einschließlich des Sendemastes nicht um eine Auflage im Sinne einer zusätzlichen, selbständig erzwingbaren hoheitlichen Anordnung handele, sondern nur um eine inhaltliche Konkretisierung der Fördermaßnahme. Für eine Auflage sei die Formulierung in Ziffer I.2 ohnehin zu unbestimmt, weil sie formal nicht als Auflage gekennzeichnet sei. Im Übrigen sei für sie nicht von vornherein erkennbar gewesen, dass die Subscriber Module nicht hätten berücksichtigt werden können. Vielmehr gehörten sie zur primären Netzinfrastruktur, weil sie – wie der Übergabepunkt bei Glasfaseranschlüssen – die Netzabschlusseinheit bildeten. Auch eine Rücknahme des Zuwendungsbescheids sei ausgeschlossen, weil ihr Vertrauen schutzwürdig gewesen sei, da sie die gewährten Leistungen verbraucht habe, indem sie die Rechnungen der T. bezahlt habe. Dass die Subscriber Module nicht förderfähig seien, habe sie damals weder gewusst noch infolge grober Fahrlässigkeit nicht gewusst; auch die Bezirksregierung Münster sei schließlich zunächst von der Förderfähigkeit ausgegangen. Die Klägerin beantragt, den Teilwiderrufsbescheid des Beklagten vom 13. 2. 2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids und ergänzt, bei den Subscriber Modulen handele es sich nach dem Abschlussbericht der Firma T. um Endkundengeräte. Auch bei anderen Anschlussarten sei der letzte Abschnitt der Leitung nicht förderfähig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 13. 2. 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ob die Teilaufhebung des Zuwendungsbescheids auch auf die von dem Beklagten angewendete Vorschrift des § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG NRW oder auf § 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG NRW gestützt werden kann, lässt die Kammer ausdrücklich offen. Jedenfalls rechtfertigt sich die Teilaufhebung als Teilrücknahme aus § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW. Das Gericht ist nicht gehindert, mit § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW eine andere Ermächtigungsgrundlage heranzuziehen als diejenige, auf die die Bezirksregierung Münster ihre Verfügung gestützt hat. Das Gericht führt im Rahmen des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine umfassende Kontrolle durch; es hebt nach dieser Vorschrift den angefochtenen Verwaltungsakt nur auf, soweit er rechtswidrig ist. Dadurch kommt die Verpflichtung des Gerichts zum Ausdruck zu prüfen, ob der angefochtene Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang steht. Kann er auf der Grundlage einer anderen Rechtsgrundlage gerechtfertigt werden, ist er auch daran zu messen. Einer Umdeutung des Verwaltungsakts gemäß § 47 Abs. 1 VwVfG NRW bedarf es hierfür nicht, wenn nicht in den Tenor des Bescheids verändernd eingegriffen wird, also der Regelungsgegenstand des Bescheids nicht verändert wird, sondern allein die Rechtsgrundlage für den Tenor ausgetauscht wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. 5. 1995 – 1 C 3.94 –, juris, Rdn. 27, und 21. 11. 1989 – 9 C 28.89 –, juris, Rdn. 12; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 14. Aufl., 2013, § 47 VwVfG, Rdn. 7; Bader/Ronellenfitsch, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 47 VwVfG, Rdn. 19. Der Regelungsgegenstand des Bescheids wird durch die Anwendung des § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW nicht verändert. Die Bezirksregierung Münster wollte den Zuwendungsbescheid in Höhe von 24.300 Euro mit Wirkung für die Vergangenheit aufheben. Das Ersetzen des Wortes „widerrufen“ durch „zurückgenommen“ ist nur ein sprachlich-terminologischer Unterschied; beides meint in der Sache die Aufhebung. Dass die Bezirksregierung Münster die Aufhebung auch mit Wirkung für die Vergangenheit ausgesprochen hat, ergibt sich aus einer Gesamtschau des Widerrufsbescheids mit dem gesamten Subventionsverhältnis und dem Inhalt der diesem zugrundeliegenden Verwaltungsvorschriften. Insoweit kommt es darauf an, wie die Klägerin als Empfängerin die Erklärung unter Berücksichtigung der ihr bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen musste. Vgl. OVG Saarl., Urteil vom 17. 8. 2010 – 3 A 438/09 –, juris, Rdn. 47. Die Klägerin musste die Regelung im Bescheid als Teilaufhebung mit Wirkung auch für die Vergangenheit, also rückwirkend auf den Zeitpunkt der Bewilligung, verstehen. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des angefochtenen Bescheids. Darin hat die Bezirksregierung Münster die Erstattungsvorschrift des § 49 a VwVfG NRW angewendet und ausgeführt, dass danach bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen wurde. Ferner ergibt sich aus den auf die bewilligte Zuwendung anwendbaren Verwaltungsvorschriften, die die Klägerin kannte oder zumindest kennen musste, dass der Widerruf objektiv als ein solcher mit Wirkung ex tunc verstanden werden musste. Gemäß Nr. 7.5 der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Breitbandversorgung ländlicher Räume vom 15. 8. 2008 (RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Az. II-6-0228.22900), die der Bewilligung zugrundeliegt, gelten für die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung die Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 LHO NRW. Nach Nr. 8.2.3 der VV zu § 44 LHO NRW hat die Bewilligungsbehörde regelmäßig einen Zuwendungsbescheid nach § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern. Die Klägerin musste wissen, dass die Bezirksregierung Münster als Behörde an dieses behördliche Innenrecht gebunden ist. Im Übrigen hat die Klägerin auch nicht erkennen lassen, dass sie nicht von einer rückwirkenden Aufhebung ausgegangen wäre. Aufgrund dieser Auslegung kommt § 49 Abs. 4 VwVfG NRW, wonach der widerrufene Verwaltungsakt mit dem Wirksamwerden des Widerrufs – also ex nunc – unwirksam wird, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt, hier nicht zum Tragen. Denn nach dem Ergebnis der Auslegung hat die Bezirksregierung Münster einen anderen Zeitpunkt bestimmt. Auch bei Anwendung des § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW ist eine Teilaufhebung des Zuwendungsbescheids gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW mit Wirkung für die Vergangenheit möglich; in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW ist dies sogar die Regel. Dementsprechend hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen solle. Ihre Grenze findet die umfassende gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts darin, dass – wie im Falle eines „Nachschiebens von Gründen“ durch die Behörde selbst – der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Wesen verändert und die Rechtsverteidigung der Klägerin nicht unzumutbar beeinträchtigt werden darf. Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 20. Aufl., 2014, § 113 VwGO, Rdn. 64; Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl., 2014, § 113 VwGO, Rdn. 81 ff. Dies ist nicht der Fall. Eine Wesensänderung liegt beim Austausch des § 49 VwVfG NRW durch § 48 VwVfG NRW nicht vor, weil die neue Rechtsgrundlage demselben Zweck der Aufhebung des Zuwendungsbescheids dient und auf denselben Sachverhalt zielt. Beide Vorschriften ermächtigen – wie gezeigt – zu einer Aufhebung des Verwaltungsakts sowohl für die Zukunft als auch für die Vergangenheit. Eine Wesensänderung ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil es sich sowohl bei § 48 VwVfG NRW als auch bei § 49 VwVfG NRW um Ermessensvorschriften handelt. Grundsätzlich führt zwar der Wechsel einer Ermächtigungsgrundlage bei einem Ermessensverwaltungsakt zu einer Wesensänderung. Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl., 2014, § 113 VwGO, Rdn. 86. Im Verhältnis von § 48 und § 49 VwVfG NRW gilt aber eine Ausnahme. Die Zwecke der beiden Aufhebungsvorschriften liegen so eng beieinander, dass ein Austausch der Normen regelmäßig möglich ist. Die Ermessensentscheidungen bei der Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts sind insbesondere bei der Aufhebung von Zuwendungen identisch. In diesen Fällen besteht sowohl bei der Rücknahme als auch beim Widerruf eines Zuwendungsbescheids ein im Gesetz angelegtes intendiertes Ermessen. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verengt den Ermessensspielraum so stark, dass nur in atypischen Fällen in eine für die Ermessensausübung charakteristische Abwägung einzutreten ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. 5. 1996 – 3 C 13.94 –, juris, Rdn. 51, und 16. 6. 1997 – 3 C 22.96 –, juris, Rdn. 14 (zu § 48 Abs. 2 VwVfG); OVG NRW, Urteil vom 13. 6. 2002 – 12 A 693/99 –, juris, Rdn. 43 (zu § 49 VwVfG). Dies gilt nicht nur für den Widerruf eines Zuwendungsbescheids, sondern erst recht für dessen Rücknahme, da die Zuwendung dann rechtswidrig bewilligt worden ist. Dementsprechend hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass er im Falle einer Rücknahme parallele Ermessenserwägungen im Verhältnis zu dem tatsächlich erlassenen Widerrufsbescheid angestellt hätte, indem er ebenfalls von einem intendierten Ermessen ausgegangen wäre. Eine Rücknahme solle mit den entsprechenden Ermessenserwägungen wie im Widerrufsbescheid erfolgen. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW sind gegeben. Der Zuwendungsbescheid des Beklagten war in Höhe von 24.300 Euro rechtswidrig. Die Subscriber Module zum Gesamtpreis von 27.000 Euro, auf die eine Fördersumme in Höhe von 24.300 Euro entfiel, hätten nicht in die Berechnung der Wirtschaftlichkeitslücke eingestellt werden dürfen. Sie sind nicht förderfähig, weil sie nicht dem in Ziffer I.2 des Bescheids beschriebenen Zuwendungszweck unterfielen. Die Zuwendung wurde ausdrücklich zur Herstellung einer Breitbandversorgung mit der Einschränkung bewilligt, dass bei funkbasierten Lösungen die Einrichtung der technischen Netzinfrastrukturelemente nur bis einschließlich des Sendemastes förderfähig ist. Die Subscriber Module sind Endkundengeräte, die sich erst „hinter“ dem Sendemast befinden. Dies geht sowohl aus dem Abschlussbericht der Firma T. als auch bereits aus deren Angebot hervor, in dem die Subscriber Module als Endkundenmodule bezeichnet werden. Der von der Klägerin herangezogene Vergleich mit den Übergabepunkten zum Endkunden bei Glasfaserkabeln verfängt nicht. Abgesehen davon, dass der Beklagte klargestellt hat, dass auch bei Glasfaserkabeln der letzte Abschnitt der Leitung nicht förderfähig ist, regelt die Bestimmung I.2 im Bescheid die Förderfähigkeit für den Fall einer funkbasierten Lösung eindeutig dahingehend, dass die Einrichtung der technischen Netzinfrastrukturelemente nur bis einschließlich des Sendemastes förderfähig ist. Die Subscriber Module dienen nach der Beschreibung der Firma T. hingegen zum Empfang des Breitbandsignals beim Endkunden. Das wird auch daran deutlich, dass für die 100 potentiellen Nutzer 100 Subscriber Module in die Berechnung eingestellt wurden. Diese Module empfangen das Breitbandsignal vom Canopy Sendemodul, das die Funktion des Sendemastes einnimmt. Der Beklagte ist im Übrigen nicht verpflichtet, denselben Förderumfang für leitungsgebundene und für funkbasierte Lösungen festzulegen. Die Voraussetzungen der die Rücknahme einschränkenden Vorschrift des § 48 Abs. 2 VwVfG NRW sind eingehalten. Danach darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Vertrauensschutz ist entgegen der Auffassung des Beklagten allerdings nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil Vertrauensschutz im Verhältnis von Behörden untereinander nicht entstehen kann, da die Verwaltung eines solchen Schutzes nicht bedarf. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. 6. 1967 – V C 175.66 –, juris, Rdn. 19. Die Klägerin tritt im vorliegenden Fall dem Beklagten nicht als Behörde gegenüber, sondern als Gebietskörperschaft, die zur Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben eine Zuwendung beantragt. Damit kann sie sich auf ihr Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 78 Abs. 1 LVerf NRW berufen. Insofern steht sie im Verhältnis zu dem Beklagten außerhalb der Verwaltung und kann sich grundsätzlich auf Vertrauensschutz berufen. Die Klägerin hat auf den Bestand des Zuwendungsbescheids vertraut, indem sie die Maßnahme bei der Firma T. in Auftrag gegeben und bezahlt hat. Ihr Vertrauen ist aber nicht schutzwürdig. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte allerdings nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW u. a. nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Nr. 2) oder wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3). Ob bereits die Voraussetzungen des verschuldensunabhängigen Ausschlusstatbestands des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW gegeben sind, weil die Angaben der Klägerin im Förderantrag zu den „zuwendungsfähigen Gesamtausgaben“ objektiv unrichtig waren, lässt das Gericht offen. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG NRW vor. Die Klägerin kannte die teilweise Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheids zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. 2. 1993 – 11 C 47.92 –, juris, Rdn. 13; Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungs-verfahrensgesetz, § 48 VwVfG, Rdn. 139. Das ist insbesondere anzunehmen, wenn einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt worden sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. 11. 1993 – 25 A 2550/91 – juris, Rdn. 27; Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungs-verfahrensgesetz, § 48 VwVfG, Rdn. 139. Hierfür ist maßgeblich auf die Fähigkeiten des jeweiligen Zuwendungsempfängers und dessen Rechtskundigkeit abzustellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. 10. 1987 – 1 A 773/85 –, NVwZ 1988, 1037; Hess. VGH, Urteil vom 22. 1. 1990 – 8 UE 1215/84 –, NVwZ 1990, 883 (885). Hiervon ausgehend sind an die Klägerin als juristische Person des öffentlichen Rechts, die über fachkundige Mitarbeiter verfügt, strengere Anforderungen als an eine natürliche Person zu stellen. Gemessen daran hat die Klägerin die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Die teilweise Unvereinbarkeit der von der Firma T. durchgeführten Berechnung der Wirtschaftlichkeitslücke mit der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Breitbandversorgung ländlicher Räume vom 15. 8. 2008 hätte die Klägerin ohne Weiteres erkennen können und müssen. Die Richtlinie regelt wie Ziffer I.2 des Zuwendungsbescheids ausdrücklich, dass bei funkbasierten Lösungen die Errichtung der technischen Netzinfrastrukturelemente (nur) bis einschließlich des Sendemastes förderfähig ist. Die Richtlinie als solche musste der Klägerin bekannt sein, da sie sich in ihrem Antrag vom 6. 1. 2010 selbst ausdrücklich darauf bezogen hat. Der Wortlaut der Richtlinie bedarf auch keiner besonderen Auslegung, sondern ist in Bezug auf Endkundengeräte eindeutig. Dass die Subscriber Module nicht förderfähig sind, hätte die Klägerin einfach bemerken können. Die Berechnung der Firma T. lag ihr vor, da sie Bestandteil des Angebots im Rahmen der Ausschreibung war und zudem dem Förderantrag als Anlage beigefügt wurde. Sie war überschaubar und bestand nur aus wenigen Zahlen. Die Kosten für die Subscriber Module waren darin ausdrücklich aufgeschlüsselt und deutlich herauszulesen. Aus dem von der Firma T. im Rahmen der Ausschreibung vorgelegten Angebot war ebenfalls ohne Schwierigkeiten erkennbar, dass es sich bei den Subscriber Modulen um Endkundengeräte handelt. Die darin enthaltenen Zeichnungen und Beschreibungen, die ausdrücklich das Wort „Endkundengeräte“ enthalten, mussten, wenn daraus nicht schon eindeutige Schlüsse auf die fehlende Förderfähigkeit zu ziehen waren, die Klägerin zumindest veranlassen, sich von außen fachkundigen Rat zu holen. Sie hätte jedenfalls bei der Bezirksregierung als Bewilligungsbehörde nachfragen und sich vergewissern müssen, ob die Subscriber Module förderfähig sind. Auch die Anzahl der erforderlichen Subscriber Module, die genau der Anzahl der potentiellen Endkunden entsprach, hätte bei der Klägerin schon auf den ersten Blick Anlass zu Zweifeln an der Förderfähigkeit geben müssen, die eine Nachfrage erforderlich gemacht hätten. Dass es die Bezirksregierung Münster offenbar an der nötigen Sorgfalt bei der Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen fehlen ließ, räumt den Ausschluss des Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW nicht aus. Eine Mitverantwortung der Behörde kann verlorenen bzw. nicht entstandenen Vertrauensschutz nicht (wieder) begründen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. 5. 1996 – 3 C 13.94 –, juris, Rdn. 50. Die Rücknahme stellt sich unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Mitverantwortung der Behörde auch nicht als unzulässige Rechtsausübung entsprechend den Grundsätzen des § 242 BGB dar. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Bezirksregierung Münster in einem Maße für die teilweise Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheids verantwortlich war, dass dieser Einwand der Rücknahme entgegenstände. Der alleinige Umstand, dass die Bezirksregierung zu Unrecht die Kosten für die Subscriber Module in die Zuwendungssumme einbezogen hat, reicht hierfür nicht aus. Die Rechtswidrigkeit des Bescheids und damit ein – zunächst unentdeckter – Fehler der Behörde ist immer Tatbestandsvoraussetzung des § 48 VwVfG. Besondere Umstände, die die Verantwortung für die Teilrechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheids deutlich in die Sphäre des Beklagten verlagern, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Die Bezirksregierung Münster hat ihr Rücknahmeermessen ordnungsgemäß ausgeübt. In Fällen der Rücknahme eines rechtswidrigen Zuwendungsbescheids handelt es sich um intendiertes Ermessen. § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW lenkt das der Behörde nach Abs. 1 Satz 1 zustehende Ermessen, indem er für die Fälle des Satzes 3 die Rücknahme des Verwaltungsakts für die Vergangenheit als Regel festlegt. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verengt den Ermessensspielraum so stark, dass nur in atypischen Fällen in eine für die Ermessensausübung charakteristische Abwägung aller Einzelfallgesichtspunkte einzutreten ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. 5. 1996 – 3 C 13.94 –, juris, Rdn. 51, und 16. 6. 1997 – 3 C 22.96 –, juris, Rdn. 14. Für einen solchen atypischen Fall ist auch in Ansehung der Höhe des Betrags, auf den sich Rücknahme und Rückforderung beziehen, nichts ersichtlich. Die Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW hat der Beklagte eingehalten. Die in dieser Norm festgelegte Jahresfrist ist eine Entscheidungsfrist der Behörde, die erst beginnt, wenn der Behörde sämtliche für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. BVerwG, Beschluss vom 19. 12. 1984 – GrSen 1, 2/84 –, juris, Rdn. 19. Der Lauf der Jahresfrist setzt mithin zunächst die Durchführung der erforderlichen Anhörung samt angemessener Frist zur Stellungnahme voraus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. 8. 2010 – 8 C 39.09 –, juris, Rdn. 22, und Beschlüsse vom 19. 12. 1984 – GrSen 1, 2/84 –, juris, Rdn. 21, und 7. 11. 2000 – 8 B 137/00 –, juris, Rdn. 5; Sächs. OVG, Urteil vom 17. 5. 2011 – 4 A 661/10 –, juris, Rdn. 38. Die Bezirksregierung Münster hat in ihrem Anhörungsschreiben an die Klägerin vom 8. 2. 2012 eine Frist zur Stellungnahme bis zum 12. 3. 2012 eingeräumt und diese Frist noch einmal verlängert. Erst am 8. 5. 2012 ist die Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei der Bezirksregierung eingegangen. Den Teilaufhebungsbescheid hat die Bezirksregierung dann innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Stellungnahmefrist bzw. nach Eingang der tatsächlichen Stellungnahme am 13. 2. 2013 erlassen. Die Aufforderung zur Erstattung des widerrufenen Betrags rechtfertigt sich aus § 49 a Abs. 1 VwVfG NRW. Danach sind erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Der Umfang der Erstattung richtet sich nach § 49 a Abs. 2 VwVfG NRW. Danach gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass sie die Zuwendung bereits verbraucht hat bzw. gegenüber der Firma T. in Vorleistung getreten ist oder eine zu erfüllende Zahlungsverpflichtung eingegangen ist. Der sinngemäße Einwand der Entreicherung in entsprechender Anwendung des § 818 Abs. 3 BGB greift gemäß § 49 a Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW nicht durch, da die Klägerin nach dem oben Gesagten die Umstände, die zur Teilrücknahme geführt haben, jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Die grundsätzliche Pflicht zur Verzinsung des Erstattungsbetrags ergibt sich aus § 49 a Abs. 3 VwVfG NRW. Über die konkrete Zinsforderung hat das Gericht in diesem Verfahren indes nicht zu entscheiden, weil der angefochtene Bescheid hierzu in Ziffer 3 noch keine Regelung enthält, sondern diese einem gesonderten Festsetzungsbescheid vorbehält. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.