Urteil
5 K 2640/23
VG Hamburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2025:1009.5K2640.23.00
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Leitsätze
1. Die mündliche, an auf der Fahrbahn festgeklebte Personen gerichtete Aufforderung, sich nach Auflösung einer Versammlung von der Fahrbahn zu entfernen, enthält zugleich die Aufforderung, sich zuvor von der Fahrbahn zu lösen.(Rn.31)
2. Das Ablösen einer mit Sekundenkleber auf der Fahrbahn festgeklebten Hand ist eine vertretbare Handlung, die auf Kosten des Betroffenen von Dritten vorgenommen werden kann.(Rn.37)
3. Eine „kollektive“, alle Betroffenen anteilig einbeziehende Kostenfestsetzung, die sich trotz einer ggfs. längeren Gesamteinsatzzeit zu ihren Gunsten auswirkt, begegnet rechtlich keinen Bedenken.(Rn.52)
4. Ob ein Feuerwehreinsatz anlässlich einer polizeilichen Ersatzvornahme erforderlich war, ist eine vom Gericht in vollem Umfang zu prüfende Rechtsfrage; maßgeblich ist dabei die ex-ante Sicht.(Rn.55)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die mündliche, an auf der Fahrbahn festgeklebte Personen gerichtete Aufforderung, sich nach Auflösung einer Versammlung von der Fahrbahn zu entfernen, enthält zugleich die Aufforderung, sich zuvor von der Fahrbahn zu lösen.(Rn.31) 2. Das Ablösen einer mit Sekundenkleber auf der Fahrbahn festgeklebten Hand ist eine vertretbare Handlung, die auf Kosten des Betroffenen von Dritten vorgenommen werden kann.(Rn.37) 3. Eine „kollektive“, alle Betroffenen anteilig einbeziehende Kostenfestsetzung, die sich trotz einer ggfs. längeren Gesamteinsatzzeit zu ihren Gunsten auswirkt, begegnet rechtlich keinen Bedenken.(Rn.52) 4. Ob ein Feuerwehreinsatz anlässlich einer polizeilichen Ersatzvornahme erforderlich war, ist eine vom Gericht in vollem Umfang zu prüfende Rechtsfrage; maßgeblich ist dabei die ex-ante Sicht.(Rn.55) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. I. Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter anstelle der Kammer sowie ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten hierzu jeweils ihr Einverständnis erklärt haben, §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO. II. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist in Teilen bereits unzulässig (dazu unter 1.). Soweit sie zulässig ist, ist sie unbegründet (dazu unter 2.). 1. Die Klage ist bereits unzulässig, soweit die Klägerin den Kostenfestsetzungsbescheid vom 17. März 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2023 in Höhe von mehr als 119,48 EUR aufgehoben wissen will. Denn mit ihrem Schreiben vom 31. März 2023 hat sie ihren – ursprünglich unbeschränkten – Widerspruch ausdrücklich auf die Kosten der Feuerwehr, d.h. einen Betrag in Höhe von 119,48 EUR, beschränkt, den Widerspruch somit im Übrigen (konkludent) zurückgenommen, sodass der Kostenfestsetzungsbescheid vom 17. März 2022 in Höhe von 129,64 EUR, nämlich bezogen auf die übrigen Kosten, bereits in Bestandskraft erwachsen und damit unanfechtbar ist. Diese Bewertung ändert sich auch nicht aufgrund des Umstands, dass die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2023, in dem sie eingangs selbst ausdrücklich festhält, dass die Klägerin beantragt habe, den „Gebührenbescheid“ um 119,48 EUR zu kürzen (dort S. 2), erneut zu sämtlichen Kostenpositionen des angefochtenen Bescheides vom 17. März 2022 Stellung bezogen hat. Denn bei diesen bloß wiederholenden bzw. klarstellenden Ausführungen handelt es sich rechtlich nicht um eine neue Sachentscheidung mit eigenem Regelungscharakter, die der Klägerin eine erneute Überprüfung auch der übrigen Kosten in Höhe von 129,64 EUR (vgl. o.) ermöglichte. Maßgeblich hierfür spricht auch der Tenor zu 1. des Widerspruchsbescheids, mit dem die Beklagte ausschließlich „[d]e[n] Widerspruch vom 23. März 2022“ zurückgewiesen hat, ohne eine weitere (neue) Regelung zu den übrigen Kostenpositionen aufzunehmen. 2. Soweit die Klage in Bezug auf die angegriffenen Feuerwehrkosten in Höhe von 119,48 EUR zulässig ist, hat sie in der Sache keinen Erfolg; sie ist unbegründet. Der Kostenfestsetzungsbescheid vom 17. März 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2023 ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. a) Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin (auch) zu den Kosten der Feuerwehr in Höhe von 119,48 EUR sind §§13Abs. 2 Satz 1 und 2,40 HmbVwVG i.V.m. den einschlägigen Regelungen der Vollstreckungskostenordnung (v. 24.5.1961, HmbGVBl. S. 169 m. spät. Änd. – VKO) und der Gebührenordnung für die Feuerwehr (v. 2.12.1997, HmbGVBl. S. 530 m. spät. Änd. – GebOFw), jeweils in der zum maßgeblichen Zeitpunkt des Einsatzes am …gültigen Fassung. Im Gegensatz zu der Darstellung in den angegriffenen Bescheiden ist nicht von einer unmittelbaren Ausführung im Sinne von § 7 Abs. 1 SOG und damit einer Kostentragung nach § 7 Abs. 3 SOG i.V.m. § 13 HmbVwVG auszugehen, sondern von einer Ersatzvornahme gemäß § 13 HmbVwVG. Unmittelbare Ausführung und Ersatzvornahme unterscheiden sich nach dem Vorliegen einer Grundverfügung gegenüber dem Betroffenen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 13.6.1995, 1 S 631/95, juris Rn. 23 f.; VG Karlsruhe, Urt. v. 20.10.2011, 9 K 2215/10, juris Rn. 17). Eine solche Grundverfügung ist hier in der mündlichen Aufforderung des Einsatzleiters u.a. an die Klägerin zu sehen, sich nach Auflösung der nicht angemeldeten Versammlung von der Fahrbahn zu entfernen, die – anders als die Klägerin meint – die Aufforderung enthielt, sich zuvor von der Fahrbahn zu lösen. Denn das seitens des Einsatzleiters klar vorgegebene Resultat, die Entfernung u.a. der Klägerin von der Fahrbahn, lässt sich ohne ein vorheriges Ablösen von eben jener denklogisch nicht erreichen. Dass der Einsatzleiter die diesbezügliche Aufforderung nicht zusätzlich explizit aussprach, ändert nichts an dem Umstand, dass für die Klägerin eindeutig erkennbar war, was von ihr erwartet wurde. Im Übrigen tritt hinzu, dass ein Verwaltungsakt als behördliche Willenserklärung mit Rücksicht darauf auszulegen ist, welche vertypten Rechtsfolgen das jeweilige Fachrecht vorsieht. Da die Behörde durch Verwaltungsakt nur in dem vom Fachrecht gesteckten Rahmen eine Rechtsfolge setzen darf und grundsätzlich nicht angenommen werden kann, dass sie diesen Rahmen verlassen will, muss im Zweifel angenommen werden, dass sie sich bei der Regelung im fachrechtlich gesteckten Rahmen hält. Soweit möglich ist ein Verwaltungsakt gesetzeskonform auszulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2004, 1 C 30/03, juris Rn. 18, BVerwGE 122, 293; Urt. v. 18.12.2007, 6 C 47/06, juris Rn. 29, NVwZ 2008, 571). Die Titelfunktion eines Verwaltungsaktes als Grundlage einer Ersatzvornahme nach § 13 Abs. 1 HmbVwVG kam nur insoweit in Betracht, wie eine vertretbare Handlung in Rede stand. Nur so kann der Verwaltungsakt verstanden werden, weil es im Übrigen keines Verwaltungsaktes bedurfte. Vor diesem Hintergrund ist die Aufforderung des Einsatzleiters dahingehend auszulegen, dass ihr Regelungsgehalt von vornherein allein das Ablösen von der Straße als vertretbare Handlung (hierzu näher unter 2., c), a)) gewesen sein kann und gerade nicht das eigene Fortbewegen der Klägerin von der Fahrbahn, da es sich dabei um eine unvertretbare Handlung gehandelt hätte. Unerheblich ist weiter, dass die Beklagte auf Sekundärebene die auf Primärebene getroffene Maßnahme unzutreffend als unmittelbare Ausführung und nicht als Ersatzvornahme eingeordnet hat. Denn die Rechtsgrundlage kann durch das Gericht ausgewechselt werden, solange – wie hier – die Voraussetzungen der anderen Rechtsgrundlage erfüllt sind, die Bescheide dadurch nicht in ihrem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 9.12.2015, 15 A 121/15, juris Rn. 10 f. m.w.N.; VG Münster, Urt. v. 28.11.2014, 1 K 1383/13, juris Rn. 16). § 7 Abs. 3 SOG verweist hinsichtlich seiner Voraussetzungen auf die Regelungen über die Erstattung von Kosten einer Verwaltungsvollstreckung, zumal die Beklagte in den Bescheiden ausdrücklich auf § 13 HmbVwVG Bezug genommen hat. b) Der Kostenfestsetzungsbescheid ist, soweit er in zulässiger Weise angegriffen wird, formell rechtmäßig. Insbesondere ist unschädlich, dass die Klägerin vor Erlass des Bescheides nicht nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 HmbVwVfG angehört wurde, da sie im Widerspruchsverfahren hinreichend Gelegenheit hatte, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen. Ein etwaiger Mangel ist daher gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 HmbVwVfG geheilt worden (vgl.OVG Hamburg,Beschl.v.18.8.2020,5Bs60/20,n.v.,BAS.5m.w.N.). c) Der angegriffene Bescheid ist, soweit er in zulässiger Weise angegriffen wird, auch materiell rechtmäßig. Die maßgeblichen Voraussetzungen für die Kostenerhebung gegenüber der Klägerin sind erfüllt. Die der Kostenforderung der Beklagten zugrundeliegende Anordnung einer Ersatzvornahme war rechtmäßig und das Vorgehen der Beklagten vollstreckungsrechtlich nicht zu beanstanden (dazu unter aa)). Auch die der Ersatzvornahme zugrunde liegende Aufforderung des Einsatzleiters, sich von der Fahrbahn zu lösen (s. hierzu bereits o. 2., a)), war rechtmäßig (dazu unter bb)). Die Klägerin war als Pflichtige zudem die richtige Kostenschuldnerin (dazu unter cc)). Ihre Heranziehung zu den Kosten ist nicht unverhältnismäßig (dazu unter dd)). Gegen die Höhe der festgesetzten Kosten bestehen ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken (dazu unter ee)). aa) Die Anordnung einer Ersatzvornahme durch die Beklagte war gemäß den §§ 13 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 3, 27 Abs. 1 Nr. 1, 12 Abs. 1 HmbVwVG rechtmäßig. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVG kann die Vollstreckungsbehörde eine Handlung, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), im Wege der Ersatzvornahme ausführen oder ausführen lassen, wenn die Verpflichtung, diese Handlung vorzunehmen, nicht oder nicht vollständig erfüllt wird. Die vertretbare Handlung, zu deren Vornahme hier eine Verpflichtung der Klägerin bestand, war, ihre mit Sekundenkleber auf der Fahrbahn festgeklebte linke Hand zu lösen, um sich anschließend von der Fahrbahn entfernen zu können. Die „Lösungspflicht“ bestand konkret darin, so auf den Kleber einzuwirken, dass selbiger seine Haftung verliert und die Verbindung der Hand mit der Fahrbahn aufgehoben wird. Es handelt sich nicht um eine höchstpersönliche Pflicht. Vielmehr kann die betreffende Handlung jeder Dritte vornehmen, der Lösungsmittel mitführt oder sonstige manuelle Optionen der Lösung der Verbindung ergreifen kann (VG Leipzig, Urt. v. 5.12.2024, 3 K 75/24, juris Rn. 37). Die Vollstreckungsvoraussetzungen lagen vor. Im Einzelnen: Die Vollstreckung setzt nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 3 HmbVwVG einen wirksamen und sofort vollziehbaren Grundverwaltungsakt voraus. Ein solcher lag hier vor. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung der Ablösung der Klägerin von der Fahrbahn hielt sich diese entgegen der Aufforderung des Einsatzleiters, sich von der Fahrbahn zu lösen, weiterhin mit Sekundenkleber festgeklebt dort auf. Bei der vorgenannten Aufforderung des Einsatzleiters handelte es sich auch um eine unaufschiebbare Anordnung eines Polizeivollzugsbeamten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO und damit eine kraft Gesetzes sofort vollziehbare Verfügung. Von dem grundsätzlich gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVG erforderlichen Hinweis auf die Durchführung der Ersatzvornahme und von der Setzung einer Frist konnte gemäß § 27 HmbVwVG abgesehen werden. Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 HmbVwVG kann bei der Ersatzvornahme von § 8 HmbVwVG abgewichen werden, wenn eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf andere Weise nicht beseitigt werden kann.Die in der entgegen der o.g. Aufforderung fortgesetzten Sitzblockade liegende Störung der öffentlichen Sicherheit (näher dazu sogleich) konnte auf andere Weise als durch das Ablösen der linken Hand der Klägerin von der Fahrbahn nicht beseitigt werden. Die Klägerin war zudem Vollstreckungsschuldnerin nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 HmbVwVG, da sich die o.g. Aufforderung des Einsatzleiters (auch) an sie als Verhaltensstörerin im Sinne von § 8 Abs. 1 SOG richtete. Die Entscheidung für die Anordnung einer Ersatzvornahme war auch ermessensfehlerfrei. Die Ausübung des der Vollstreckungsbehörde grundsätzlich durch § 11 Abs. 1 HmbVwVG eingeräumten Entschließungs- und Auswahlermessens war unter den vorliegenden Umständen dahingehend vorgezeichnet, dass ein Ablösen der linken Hand der Klägerin von der Fahrbahn zu erfolgen hatte. Die das Übermaßverbot konkretisierende Vorgabe des § 12 Abs. 1 HmbVwVG, die Zwangsmittel so auszuwählen und anzuwenden, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und die pflichtige Person und die Allgemeinheit nicht mehr als unvermeidbar belasten oder beeinträchtigen, ist ebenfalls beachtet. Die Auswahl zwischen mehreren denkbaren Zwangsmitteln bestand nicht. Die Auferlegung eines Zwangsgeldes wäre schon nicht gleichermaßen effektiv gewesen, weil sie die Störung nicht unverzüglich beseitigt hätte. Auch war die Ersatzvornahme hier erforderlich. Denn die Klägerin und die weiteren Betroffenen hatten der vorherigen Aufforderung des Einsatzleiters, sich von der Fahrbahn zu lösen, gerade nicht Folge geleistet. Im Gegenteil hatten sie sich vorsätzlich auf der Fahrbahn festgeklebt und ihre Verweigerungshaltung damit nachhaltig manifestiert.Eine effektive Beseitigung der u.a. von der Klägerin ausgehenden Störung stand daher nicht zu erwarten, sodass die Einsatzkräfte ihr auch nicht – wie sie meint – vorab die Möglichkeit geben mussten, die Ablösung eigenständig vorzunehmen. Die Anordnung ist auch angemessen. Das Ablösen der linken Hand der Klägerin von der Fahrbahn stand insbesondere aufgrund des Umstandes, nach welchem u.a. durch ihre Sitzblockade eine konkrete Behinderung des fließenden Verkehrs vorlag, in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck und belastete die Klägerin nicht mehr als unvermeidbar. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Blockierenden zur Kundgabe ihres Anliegens nicht unmittelbar auf den spezifisch gewählten Ort angewiesen waren und die Polizei hinreichende Vorkehrungen getroffen hatte, um etwaigen Gesundheitsgefahren vorzubeugen. bb) Die der Ersatzvornahme zugrunde liegende – nach Auflösung der nicht angemeldeten Versammlung ergangene – Aufforderung des Einsatzleiters, sich von der Fahrbahn zu lösen, war rechtmäßig. Rechtsgrundlage dieser Aufforderung war die polizeirechtliche Generalklausel des § 3 Abs. 1 SOG. Nach dieser Vorschrift treffen die Verwaltungsbehörden im Rahmen ihres Geschäftsbereichs nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall zum Schutz der Allgemeinheit oder des Einzelnen erforderlichen Maßnahmen, um bevorstehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren oder Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen (Maßnahmen zur Gefahrenabwehr). Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 SOG darf die Vollzugspolizei in allen Fällen der Gefahrenabwehr neben der zuständigen Verwaltungsbehörde unaufschiebbare Maßnahmen treffen. In formeller Hinsicht begegnet die entsprechende Aufforderung keinen Bedenken, insbesondere durfte der Einsatzleiter der Polizei hier auf Grundlage von § 3 Abs. 2 Satz 1 SOG zur Gefahrenabwehr tätig werden und war eine vorherige Anhörung der Klägerin gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 SOG entbehrlich. Die Aufforderung zum Ablösen von der Fahrbahn war auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 SOG lagen vor. Es bestand eine Störung der öffentlichen Sicherheit. Zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit gehört unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und damit auch der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs regeln und die in diesem Zusammenhang betroffenen Rechte Dritter (vgl. VG München, Beschl. v. 4.5.2024, M 10 S 24.2228, juris Rn. 26; VG Leipzig, Urt. v. 5.12.2024, 3 K 75/24, juris Rn. 25). Da der Verkehr auf dem Fahrstreifen … aufgrund des Verhaltens der Klägerin und der weiteren auf der Fahrbahn „klebenden“ Betroffenen stark beeinträchtigt wurde, war hier nicht nur eine Gefährdung, sondern bereits eine Störung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und damit der öffentlichen Sicherheit anzunehmen. Die Aufforderung lässt auch keine Ermessensfehler erkennen. Die Klägerin, die durch das Festkleben ihrer linken Hand auf der Fahrbahn die Störung (mit-)verursacht hatte, war als Verhaltensstörerin im Sinne von § 8 Abs. 1 SOG heranzuziehen. Die Aufforderung, sich von der Fahrbahn zu lösen, war zudem verhältnismäßig. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der Ersatzvornahme verwiesen werden (unter aa)), die hier gleichermaßen gelten. cc) Die Klägerin ist die richtige Adressatin des streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbescheides.Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVG sind die Kosten der Ersatzvornahme von der pflichtigen Person zu tragen. Der Klägerin ist pflichtige Person im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 HmbVwVG, da sich die Aufforderung des Einsatzleiters, sich von der Fahrbahn zu lösen, an sie als Verhaltensstörerin im Sinne von § 8 Abs. 1 SOG richtete (s. bereits o.). dd) Es war schließlich auch nicht unverhältnismäßig, der Klägerin die Kosten dem Grund nach aufzuerlegen. Grundsätzlich gilt, dass der polizeirechtlich Verantwortliche, hier die Klägerin, auch zur Kostenerstattung heranzuziehen ist, § 13 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVG (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.5.2018, 3 C 25/16, juris Rn. 20; OVG Hamburg, Beschl. v. 27.11.2009, 3 Bf 36/06, juris Rn. 35). Im Einzelfall kann diesem Grundsatz allerdings das verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip entgegenstehen. Eine solche Anwendungskorrektur ist dann angezeigt, wenn sich die angeordnete Rechtsfolge der Kostentragung wegen besonderer Umstände als unangemessen erweist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.5.2018, 3 C 25/16, juris Rn. 21; OVG Hamburg, Beschl. v. 27.11.2009, 3 Bf 36/06, juris Rn. 35). Solche besonderen Umstände sind hier jedoch weder vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich. ee) Die Kostenfestsetzung der Beklagten ist, soweit sie hier bezogen auf die Kosten der Feuerwehr in Höhe von 119,48 EUR in zulässiger Weise angegriffen wird, auch der Höhe nach gerechtfertigt. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVG sind die Kosten der Ersatzvornahme von der pflichtigen Person zu tragen; nach Satz 2 werden sie von der Vollstreckungsbehörde festgesetzt. Ausweislich § 40 Abs. 1 HmbVwVG wird der Senat ermächtigt, durch Rechtsverordnung (Kostenordnung) zu bestimmen, welche Kosten erhoben werden und wann die Kostenpflicht entsteht. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 lit. g VKO werden an Behörden zu zahlende Kosten als Auslagen erhoben. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 VKO werden die Aufwendungen für den Einsatz von Fahrzeugen und sonstigen Geräten in entsprechender Anwendung der für den jeweiligen Verwaltungsbereich geltenden Gebührenordnung berechnet, sofern darin Bestimmungen hierüber enthalten sind. Aufwendungen für die Beteiligung der Rettungsleitstelle der Feuerwehr werden in entsprechender Anwendung der GebOFw in der jeweils geltenden Fassung berechnet, § 13 Abs. 5 VKO. § 1 Abs. 1 GebOFw bestimmt, dass für Amtshandlungen der Feuerwehr (Berufsfeuerwehr und Freiwillige Feuerwehren) die in der Anlage festgelegten Verwaltungsgebühren und besonderen Auslagen erhoben werden. Gemäß § 4 Abs.1 GebOFw wird die Zeit vom Ausrücken oder Überlassen bis zum Wiedereinrücken oder bis zur Rückgabe berechnet, wenn die Gebühr nach zeitlichem Aufwand zu erheben ist. Gemäß § 4 Abs. 3 GebOFw (in der zum Zeitpunkt der Maßnahme am … noch geltenden Fassung) werden die Gebühren anteilig nach angefangenen halben Stunden erhoben, sofern die Berechnung der Einsatzzeiten keine vollen Stunden ergibt. Ausgehend von diesen Maßgaben begegnen die anteilig festgesetzten Kosten für den Feuerwehreinsatz in Höhe von 119,48 EUR keinen Bedenken, zumal sich die „kollektive“, d.h. alle sechs Betroffenen (anteilig) einbeziehende Festsetzung – trotz der insgesamt längeren Einsatzzeit – zu Gunsten der Klägerin auswirkt, die andernfalls stärker, nämlich mit einem Betrag in Höhe von 549,30 EUR [110,10 EUR für zwei Feuerwehrkräfte (Einsatzzeit 8:59 Uhr bis mindestens zum Ablösen der Klägerin von der Fahrbahn um 9:37 Uhr = 2x38 Minuten = insgesamt 76 Minuten = eine Stunde und eine angefangene halbe Stunde = 73,40 EUR plus 36,70 EUR), 115,- EUR für einen Einsatzleitwagen (Einsatzzeit 38 Minuten = eine Stunde bzw. zwei angefangene halbe Stunden), 158,70 EUR pauschal für Gestellung eines Rettungswagens, 45,50 EUR Abrechnungspauschale sowie 120,- EUR Leitstellenpauschale, näher zu diesen Kostenpositionen sogleich], belastet gewesen wäre. Die Höhe der entsprechenden Kosten ergibt sich in nachvollziehbarer Weise aus der „Gebührenaufstellung“ vom 25. Februar 2022 (Bl. 15 d. Sachakte). Die Personalkosten konnten gemäß §13 Abs. 1 Satz 1 lit. g VKO i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 3 GebOFw i.V.m. Ziffer 1.2.1 der Anlage zur GebOFw für eine angefangene Stunde in Höhe von 73,40 EUR pro Feuerwehrangehörigem in Ansatz gebracht werden. Insoweit wurden für den Einsatz der Feuerwehrkräfte zu Recht 220,20 EUR (Einsatzzeit von 2x85 Minuten = 170 Minuten = insgesamt drei angefangene Stunden) in Rechnung gestellt, wobei nicht die Kosten aller tatsächlich zum Einsatzort ausgerückten Einsatzkräfte berechnet worden sind. Vielmehr wurden nur zwei der insgesamt vier vor Ort befindlichen Feuerwehrangehörigen abgerechnet. Die Kosten für die eingesetzten Fahrzeuge in Höhe von 331,20 EUR sind im Einklang mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VKO i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 3 GebOFw i.V.m. Ziffern 1.2.3.1 (Einsatzleitwagen: 115,- EUR je Stunde bzw. 57,50 EUR je halber Stunde, hier insgesamt 85 Minuten = 172,50 EUR) und 1.2.4.1 (Gestellung eines Rettungswagens oder Krankentransportwagens: 158,70 EUR je Stunde) der Anlage zur GebOFw in der maßgeblichen Fassung (s.o.) in Ansatz gebracht worden. Die weiteren Zuschläge in Form einer Bearbeitungspauschale je Abrechnungsfall (Abrechnungspauschale für Ziffer 1.2, s.o.) in Höhe von 45,50 EUR sowie eine Bearbeitungsgebühr je von der Leitstelle disponierten und abrechnungsfähigen Einsatz (Leitstellenpauschale) in Höhe von 120,- EUR durften nach §13 Abs. 1 Satz 1 lit. g VKO i.Vm. §§ 1 Abs. 1 GebOFw und Ziffer 6.1.1 der Anlage zur GebOFw (Abrechnungspauschale) sowie §13 Abs. 5 VKO i.Vm. §§ 1 Abs. 1 GebOFw und Ziffer 6.2 der Anlage zur GebOFw (Leitstellenpauschale) erhoben werden. Soweit die Klägerin moniert, der Einsatz der Feuerwehr sei objektiv nicht erforderlich gewesen, vermag sie damit nicht durchzudringen. Zwar ist ihr zuzugeben, dass eine rettungsdienstliche Behandlung bzw. Versorgung der Betroffenen am Einsatzort – auch auf eigenen Wunsch – unterblieben ist. Allerdings trägt dies nicht ihre Schlussfolgerung der fehlenden Erforderlichkeit des Einsatzes im Rahmen der polizeilichen Ersatzvornahme. Denn es obliegt grundsätzlich der Feuerwehr, nach Alarmierung darüber zu entscheiden, ob ein Einsatz der Feuerwehr erforderlich ist und bejahendenfalls welche sächlichen und personellen Mittel angesichts des gemeldeten Gefahrenzustands zur Beseitigung desselben nach der dortigen fachlichen Einschätzung voraussichtlich zum Einsatz kommen werden. Dabei hat sie insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei ihrer pflichtgemäßen Ermessensausübung zu berücksichtigen und darf deshalb nur die Maßnahme ergreifen, die geeignet und erforderlich ist, die Gefahr bzw. Störung zu beseitigen. Durch die ergriffene Maßnahme darf kein Nachteil herbeigeführt werden, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht. Ob der Feuerwehreinsatz und die dabei getroffenen Maßnahmen nach Art und Umfang erforderlich sind, ist eine vom Gericht in vollem Umfange zu prüfende Rechtsfrage; maßgeblich ist dabei die ex-ante-Sicht, es ist zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit auf den Sach- und Kenntnisstand zum Zeitpunkt des behördlichen Handelns abzustellen. Ein aus ex-ante-Sicht rechtmäßiger Feuerwehreinsatz, der sich aus objektiver Sicht als überdimensioniert herausstellt, wird dadurch nicht unrechtmäßig; vielmehr kann sich dieses nur in der Höhe der vom Kostenpflichtigen zu verlangenden Kosten auswirken (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.2.2011, OVG 1 B 73.09, juris Rn. 16; VGH Mannheim, Urt. v. 8.6.1998, 1 S 1390/97, juris Rn. 21). Ausgehend hiervon sind die erhobenen Kosten nicht zu beanstanden, zumal die Feuerwehr, wie bereits dargelegt, herangezogen wurde, um etwaigen Gesundheitsgefahren vorzubeugen, und sie ohnehin nur die Kosten berechnet hat, die zu diesem Zwecke erforderlich waren. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erübrigt sich, da die Kostengrundentscheidung zu Lasten der Klägerin ausfällt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte ihr Kosten wegen ihres Ablösens von der Straße auferlegt. Am … nahm die Klägerin an einer nicht angemeldeten Versammlung der Umweltschutzbewegung „…“ im Bereich der Kreuzung … in der Freien und Hansestadt Hamburg teil. Um 8:45 Uhr erhielt der Technische Zug der Bereitschaftspolizei Hamburg (Technische Maßnahmen Öffnen und Lösen, TÖML – LPB91, im Folgenden: Technischer Zug) von dem Einsatzleiter der Polizei, … (…), den Auftrag, zur vorgenannten Kreuzung vorzuziehen, weil sich dort mehrere Personen auf der Straße befänden, die im Begriffe seien, sich festzukleben. Um 8:57 Uhr alarmierte die Polizei die Feuerwehr Hamburg, die um 8:59 Uhr einen Einsatzleitwagen (…) und einen Rettungswagen (…) mit insgesamt vier Feuerwehrangehörigen entsandte. Zum Zeitpunkt des Eintreffens der Einsatzkräfte von Polizei und Feuerwehr befanden sich ca. 20 Personen auf der Fahrbahn und blockierten die Fahrstreifen … in Höhe der o.g. Kreuzung in Richtung …. Insgesamt sechs weitere Personen hatten sich mit Sekundenkleber auf der Fahrbahn festgeklebt, darunter die Klägerin mit ihrer linken Hand. Nachdem der Einsatzleiter der Polizei den Betroffenen erfolglos ein Kooperationsangebot unterbreitet und anschließend um 9:07 Uhr die (letzte) die Versammlung auflösende Verfügung ausgesprochen hatte, forderte er die Betroffenen auf, sich von der Fahrbahn zu entfernen. Als diese dem nicht nachkamen, erging die Anordnung an den Technischen Zug, die Betroffenen von der Fahrbahn zu lösen. Die Betroffenen wurden einzeln angesprochen und darüber informiert, dass sie von der Fahrbahn gelöst würden. Von 9:15 Uhr bis 9:37 Uhr lösten zwei Polizeibeamte die linke Hand der Klägerin mittels Holzspatel, Aceton und Nitril-Handschuhen von der Fahrbahn. Die weiteren Betroffenen wurden von 9:41 Uhr bis 10:19 Uhr von der Fahrbahn gelöst. Unmittelbar nachdem die Betroffenen von der Fahrbahn gelöst worden waren, wurden sie von Einsatzkräften der Feuerwehr in Augenschein genommen. Bei keinem der Betroffenen wurden Auffälligkeiten festgestellt. Eine weitere medizinische Versorgung wurde seitens der Betroffenen abgelehnt. Um 10:24 Uhr wurden die Feuerwehrkräfte von der Polizei aus dem Einsatz entlassen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Zusatzbericht der Polizei vom … (Bl. 8 ff. d. Sachakte) und den Einsatzbericht der Feuerwehr vom … (Bl. 12 ff. d. Sachakte) Bezug genommen. Unter dem 25. Februar 2022 bat die Gebührenstelle der Feuerwehr Hamburg die Polizei um Einziehung der Einsatzkosten vom … in Höhe von 716,90 EUR. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die dem Schreiben beigefügte Gebührenaufstellung (Bl. 15 d. Sachakte) verwiesen. Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 17. März 2022 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin aufgrund des Einsatzes Kosten in Höhe von 249,12 EUR fest. Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin im Rahmen einer nicht angemeldeten Versammlung ihre linke Hand auf den Asphalt der Fahrbahn … festgeklebt habe. Durch dieses Verhalten sei es zu einer Störung der Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Straßenverkehrs gekommen. Der Aufforderung durch die Polizeikräfte, sich von der Fahrbahn zu lösen, um die Fahrbahn zu verlassen und somit die Störung zu beseitigen, sei sie nicht nachgekommen. Zur Durchsetzung der polizeilichen Anordnung sei das Team TÖML der LBP sowie ein Team der Feuerwehr angefordert worden. Nach § 7 Abs. 3 SOG in Verbindung mit § 13 HmbVwVG und § 1 und § 13 VKO in der zum Zeitpunkt der Maßnahme gültigen Fassung seien die für den Einsatz entstandenen Kosten von ihr zu erstatten. Mit Schreiben vom 23. März 2022 erhob die Klägerin hiergegen „Einspruch“ und beantragte Akteneinsicht, welche die Beklagte, die den „Einspruch“ als Widerspruch wertete, ihr elektronisch gewährte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 31. März 2023 begründete die Klägerin ihren Widerspruch und führte aus, dass die Kosten des Feuerwehreinsatzes nicht berechnet werden könnten, weil der Einsatz objektiv nicht erforderlich gewesen sei. Es hätten keine Auffälligkeiten bei den Betroffenen bestanden. Eine rettungsdienstliche Behandlung sei auch nicht erfolgt. Hiervon unabhängig seien die festgesetzten Einsatzzeiträume der Feuerwehr nicht nachvollziehbar. Der Einsatzbefehl sei um 8:59 Uhr erfolgt, um 10:24 Uhr sei die Feuerwehr von der Polizei aus dem Einsatz entlassen worden. Hieraus ergebe sich eine Einsatzzeit von 85 Minuten. Die angesetzte Einsatzzeit des … in Höhe von 154 Minuten sei daher nicht nachvollziehbar. Gleiches gelte für die Einsatzdauer des Personals. Nach alledem sei der Gebührenbescheid rechtswidrig, soweit er Auslagen in Höhe von 119,48 EUR für den Feuerwehreinsatz festsetze. Sie „beantrage daher, den Gebührenbescheid um 119,48 EUR zu kürzen“. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2023, der Klägerin am 20. Mai 2023 zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Kosten seien zu Recht festgesetzt worden. Die am 23. September 2021 im Wege der unmittelbaren Ausführung getroffenen Maßnahmen seien rechtmäßig gewesen. Durch das Festkleben der Klägerin auf dem Asphalt des Fahrstreifens seien sowohl die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs als auch die allgemeine Handlungsfreiheit der anderen Verkehrsteilnehmer aus Art. 2 Abs. 1 GG in erheblichem Maße eingeschränkt worden. Damit habe hier zweifellos eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorgelegen und auch eine weitere diesbezügliche Gefährdung habe nicht ausgeschlossen werden können. Da der Klägerin die eigene Ablösung selbst als mildere Maßnahme in angemessener Zeit nicht möglich gewesen sei und der Zweck der Maßnahme durch ihre Inanspruchnahme nicht (rechtzeitig) habe erreicht werden können, habe die Polizei an ihrer statt unverzüglich die notwendigen Maßnahmen ergreifen müssen. Eine mildere und gleich wirksame Maßnahme sei nicht ersichtlich gewesen. Die Klägerin sei als Handlungsstörerin im Sinne von § 8 Abs. 1 SOG auch richtige Adressatin des Kostenfestsetzungsbescheides. Bei der Überprüfung der nach § 7 Abs. 3 SOG eingeräumten Ermessensausübung der Polizei hätten sich keine Gesichtspunkte ergeben, die es gerechtfertigt hätten, von dem haushaltsrechtlichen Grundsatz, von jeder im Gesetz vorgesehenen Erstattungsmöglichkeit Gebrauch zu machen, abzuweichen, zumal es der Billigkeit widerspräche, die u.a. von der Klägerin ausgelösten Kosten der Allgemeinheit aufzuerlegen. Der Höhe nach seien die festgesetzten Kosten ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Kosten des Feuerwehreinsatzes seien anteilig, nämlich in Höhe von 119,48 EUR, von der Klägerin zu tragen. Es sei sachgerecht, wenn die Feuerwehr entsprechend ihres auf Erfahrungswerten basierenden Alarmierungskonzeptes und ihrer Ausrückordnung, die Art und den Umfang des sachlichen und personellen Einsatzes bei bestimmten Schadensereignissen vorsehe, verfahre, um sicherzustellen, dass bei einem Schadensereignis mit in der Regel unbekanntem Ausmaß dies bereits im ersten Zugriff wirkungsvoll bekämpft werden könne und das erforderliche Personal und die technische Ausstattung bereitstünden. Da bei Beginn eines Einsatzes wie dem vorliegenden das Verletzungsrisiko der sich anklebenden Personen nicht absehbar sei, habe die Polizei die Bereitstellung einer sanitäts-medizinischen Versorgung zu gewährleisten. Dass sich im Nachhinein herausgestellt haben möge, dass in Wirklichkeit keine Gefahr für die Gesundheit der Klägerin vorgelegen habe, ändere daran nichts. Rechtsgrundlage für die Geltendmachung und Berechnung dieser Gebühren seien die §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 9 Abs. 1 Nr. 1 GebG i.V.m. der GebOFw. Die Höhe der Gebühren ergebe sich dabei aus der Anlage der GebOFw in der zum Einsatzzeitpunkt geltenden Fassung. So betrage die Gebühr für die Gestellung eines Rettungswagens oder Krankentransportwagens ausschließlich Personal nach Nr. 1.2.4.1 der Anlage GebOFw für das Jahr 2021 158,70 EUR je angefangener Stunde. Die Gebühr für den Einsatz eines Einsatzleitwagens, ausschließlich Personal, betrage nach Nr. 1.2.3.1 der Anlage GebOFw in 2021 115,00 EUR je angefangener Stunde. Hinzu kämen nach Nummer 1.2.1 der Anlage der GebOFw für den Einsatz von Feuerwehrangehörigen im Jahr 2021 73,40 EUR je angefangener Stunde. Zusätzlich seien für das Jahr 2021 eine Bearbeitungspauschale je Abrechnungsfall (Abrechnungspauschale) nach Nr. 6.1.1 der GebOFw in Höhe von 45,50 EUR sowie eine Bearbeitungsgebühr je von der Leitstelle disponierten und abrechnungsfähigen Einsatz (Leitstellenpauschale) nach Nr. 6.2 der GebOFw in Höhe von 120,00 EUR zu erheben. Sofern die Klägerin anführe, dass die angesetzte Einsatzdauer des … von 154 Minuten nicht nachvollziehbar sei, sei darauf zu verweisen, dass im vorliegenden Fall die Abrechnung des eingesetzten Fahrzeugs pauschal, einschließlich Personal, erfolgt sei. Insoweit könne für die Gebührenerhebung des RTW die Dauer des Einsatzes dahinstehen. Außerdem sei es nicht erforderlich gewesen, die Einsatzzeit des RTW zur kürzen, sondern die des Einsatzleitwagens. Im Sachvorgang der Gebührenstelle der Feuerwehr sei vermerkt worden, dass die Einsatzdauer des Einsatzleitwagens (…) im Gegensatz zum RTW verhältnismäßig lang erscheine. Im vorliegenden Fall sei auch zu Recht ausschließlich das Personal des Einsatzleitwagens mit zwei Einsatzkräften und einer Einsatzdauer von 2 x 85 Minuten = 170 Minuten in Abrechnung gebracht worden. Diese Kosten seien auch allesamt im unmittelbaren Zusammenhang mit der für die Entfernung von der Fahrbahn erfolgten Lösungsmaßnahmen angefallen. Die Klägerin hat am 20. Juni 2023 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, dass es bereits an einer rechtmäßigen unmittelbaren Ausführung fehle. Denn im Wege der unmittelbaren Ausführung dürfe eine Maßnahme nur getroffen werden, wenn die Gefahrenabwehr auf andere Weise, also insbesondere durch die Inanspruchnahme des Störers, nicht möglich sei. Hier habe die Polizei jedoch gerade sie als Störerin in Anspruch genommen. Das Lösen sei als Anwendung unmittelbaren Zwangs im gestreckten Verfahren einzustufen. Soweit der Widerspruchsbescheid insoweit ausführe, ihr sei die eigene Ablösung nicht möglich gewesen, stimme das nicht. Insbesondere hätten die Einsatzkräfte ihr die hierfür benötigten Hilfsmittel zur Verfügung stellen können. Die von der Beklagten für die Geltendmachung der Feuerwehrkosten zuletzt angegebene Rechtsgrundlage trage nicht die Geltendmachung ihr gegenüber. Sie, die Klägerin, habe den Feuerwehreinsatz, also die Amtshandlung, nicht selbst oder durch Dritte beantragt im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 GebG. Es fehle zudem an einer willentlichen Inanspruchnahme durch sie. Da der Einsatz der Feuerwehr keine Ersatzvornahme sei und auch keinen von § 13 VKO erfassten Tatbestand verwirkliche, könne die Forderung auch nicht auf §§ 1, 13 VKO gestützt werden. Schließlich könnten die Kosten des Feuerwehreinsatzes nicht berechnet werden, weil der Einsatz objektiv nicht erforderlich gewesen sei. Insbesondere sei eine rettungsdienstliche Behandlung der Personen objektiv nicht erforderlich gewesen. Inzwischen würden bei Protestaktionen, bei denen Personen sich festklebten, Rettungswagen auch nicht mehr vorsorglich alarmiert. Die Klägerin hat schriftsätzlich zuletzt beantragt, 1. den Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 17.03.2022 (Az: …) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.05.2023 (Az: …), zugestellt am 20.05.2023, aufzuheben, und 2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Dem Schriftsatz der Beklagten vom 30. Juni 2023 ist der Antrag zu entnehmen, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. Die Kammer hat die Sache am 7. Oktober 2025 mit den Beteiligten erörtert. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Die Beteiligten haben in diesem Erörterungstermin jeweils ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer sowie ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Sachakte der Beklagten Bezug genommen.