Urteil
1 K 2989/13
VG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kein Anspruch auf Erstattung von Schülerfahrkosten, wenn die nächstgelegene Schule weniger als 2 km einfache Entfernung liegt.
• Schulorganisatorische Gründe, die einen Besuch der nächstgelegenen Schule verhindern, müssen in schulischen Verantwortungsbereichen liegen und dürfen nicht ausschließlich auf persönlichen Umständen des Schülers beruhen.
• Ein Schulwechsel kurz vor Schuljahresende rechtfertigt keine Ausnahme, wenn aus schulorganisatorischer Sicht eine Integration vor Jahresende möglich ist.
• Der Schulträger hat gemäß SchfkVO nur bei Vorliegen der in § 4 und § 7 genannten Voraussetzungen Schülerfahrkosten zu übernehmen.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung von Taxikosten bei nächstgelegener Schule unter 2 km • Kein Anspruch auf Erstattung von Schülerfahrkosten, wenn die nächstgelegene Schule weniger als 2 km einfache Entfernung liegt. • Schulorganisatorische Gründe, die einen Besuch der nächstgelegenen Schule verhindern, müssen in schulischen Verantwortungsbereichen liegen und dürfen nicht ausschließlich auf persönlichen Umständen des Schülers beruhen. • Ein Schulwechsel kurz vor Schuljahresende rechtfertigt keine Ausnahme, wenn aus schulorganisatorischer Sicht eine Integration vor Jahresende möglich ist. • Der Schulträger hat gemäß SchfkVO nur bei Vorliegen der in § 4 und § 7 genannten Voraussetzungen Schülerfahrkosten zu übernehmen. Die Klägerin, geboren 2003 und vormundschaftlich vertreten durch das Jugendamt, lebte zuletzt in einer stationären Wohngruppe. Nach einem Umzug verblieb sie zum Schuljahresende bei der bisherigen Schule in H. und hätte ab Sommer bei der näheren Marienschule in I. beschult werden können. Der Vormund beantragte die Erstattung der Taxikosten für den Transport vom Kinderwohnheim in I. zur Schule in H. für den Zeitraum 24.6.–19.7.2013. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid ab. Die Klägerin rügte, ein Schulwechsel im laufenden Schuljahr und kurz vor den Ferien sei für sie wegen ihrer belasteten Biographie unzumutbar und der tägliche Transport durch die Wohngruppe nicht möglich gewesen. Sie verklagte die Beklagte auf Kostenerstattung. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. • Die Klage ist zulässig, aber unbegründet; der Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig. • Anwendbare Normen sind die Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) zur Ausführung des § 97 Abs. 4 SchulG NRW, insbesondere § 4, § 5, § 7 und § 9 SchfkVO. • Nach § 4 Abs.1 i.V.m. § 5 Abs.1 SchfkVO übernimmt der Schulträger notwendige Schülerfahrkosten; notwendig sind sie nach § 5 Abs.2 S.1, wenn der einfache Schulweg gemäß § 7 Abs.1 mehr als 2 km beträgt. • Schulwegbemessung richtet sich nach dem kürzesten Fußweg zur nächstgelegenen Schule; die nächstgelegene ist die Schule der gewählten Schulform, die mit geringstem Kosten- und zumutbarem Zeitaufwand erreichbar ist (§ 9 Abs.1 SchfkVO). • Schulorganisatorische Gründe, die einen Besuch der nächstgelegenen Schule ausschließen, setzen voraus, dass der drohende Nachteil in den schulischen Organisationsverhältnissen (Stand der Schullaufbahn) begründet ist; persönliche Umstände des Schülers genügen nicht (§ 9 Abs.8 SchfkVO). • Hier lag der Schulweg zur Marienschule in I. deutlich unter 2 km; schulentwicklungs- und organisatorisch hätte eine Integration vor Schuljahresende möglich und zumutbar gewesen. Die von der Klägerin vorgetragenen Beeinträchtigungen beruhen allein auf ihrer persönlichen Situation, nicht auf schulorganisatorischen Gründen. • Daher bestanden die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung nach der SchfkVO nicht, und die Ablehnung war rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO; vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. ZPO. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Taxikosten für den Zeitraum 24.6.–19.7.2013, weil die nächstgelegene Grundschule weniger als 2 km entfernt war und keine schulorganisatorischen Gründe einen Besuch dieser Schule verhinderten. Die von der Klägerin geltend gemachten Beeinträchtigungen beruhen auf persönlichen Umständen, die nach der SchfkVO keine Ausnahme von der Pflicht zur Inanspruchnahme der nächstgelegenen Schule rechtfertigen. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.