Urteil
8 K 1470/15
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2016:0404.8K1470.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Der im Jahre 1969 geborene Kläger ist Dipl.-Ing. der Forstwirtschaft und Inhaber/Kommanditist der P1. GmbH und Co. KG (Geschäftsführerin: T. E. ) in T1., welche sich laut Internetauftritt mit Aufgaben der Forstwirtschaft beschäftigt, wobei sich das Angebot von Forstdienstleistungen und Forstberatung über Motorsägen-Kurse bis hin zur vollständigen Beförsterung von Wäldern erstreckt. Als Jäger besitzt er eine kurzläufige Büchse. Mit Schreiben vom 11. Juni 2014 beantragte der Kläger beim Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Landrat als Kreispolizeibehörde des I. (Beklagter) sinngemäß die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz eines Schalldämpfers für seine Büchse. Zur Begründung machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei aus beruflichen Gründen dazu beauftragt, eine Jagdwaffe zu führen. Er betreue selbstständig kommunale und private Waldbesitzer. So werde er regelmäßig von der Stadt T1. beauftragt, die Aufgaben des Revierleiters für den Verwaltungsjagdbezirk T1. -M. zu übernehmen, wofür ihm freier Abschuss in diesem Jagdverwaltungsbezirk gewährt werde. Die Übernahme jagdlicher Tätigkeiten sei eng mit seinem beruflichen Auftrag verbunden. Die bisherige Nutzung seiner Jagdwaffe habe bei ihm bereits zu Gehörschäden geführt. Insbesondere an seinem linken Ohr leide er unter einem Tinnitus und einer Schallempfindungsschwerhörigkeit, weswegen ihm ärztlich eine Hörhilfe links verordnet worden sei. Trotz regelmäßiger Nutzung eines geeigneten Gehörschutzes komme es im jagdlichen Alltag immer wieder zu Situationen, in denen die Verwendung eines Gehörschutzes oder auch aktiven Hörschutzes nicht möglich sei. Diese Situationen seien etwa gegeben beim Angehen des Standlautes (Hundeeinsatz), wenn der Gehörschutz nicht greifbar sei und ein Schuss aus Waidgerechtigkeit bzw. zum Tierschutz dringend gefordert sei, witterungsbedingt Kopfschutz und Gehörschutz nicht zusammen passten, für ihn als Jagdleiter die Verwendung eines Handys dringend aus Sicherheits- und Organisationsgründen gefordert sei, wobei sich Handy und Aktivgehörschutz doppelt stören würden, da Funkstörgeräusche und körperliche Behinderung des Gehörschutzes zusammen träfen, und wenn die Verwendung eines Hörgerätes erforderlich sei. Wenn im äußeren Gehörgang ein Stopfen stecke, könne sich das Trommelfell nicht nach außen wölben, wenn der Peak des Knochenschalls eintrete. Daneben sagten die Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG 1.1 § 13) eindeutig, dass Gesundheitsschäden an der Quelle verhindert werden müssten und dass der Schutz am Körper erst nachrangig komme (EU-Lärmschutzverordnung – EG 10/2003 –). Auch aus Gründen des Tierschutzes sei der Schalldämpfer notwendig. Er sei Hundeführer mit geprüften und geeigneten Schweiß- und Stöberhunden. Im Rahmen des jagdlichen Alltags würden die Hunde bei der Schweißarbeit geschnallt oder arbeiteten direkt vom Stand als Stöberhund. Regelmäßig stellten seine Hunde krankes oder wehrhaftes Wild. Dann müsse der Standlaut angegangen werden. Je nach Situation werde das gestellte Wild mit dem Messer abgefangen oder mit einem Fangschuss erlegt. Die engagierten Hunde ließen sich nicht an dem von ihnen gestellten Wild abrufen, um sie aus dem Bereich des Schussknalles zu bringen. Das Abrufen wäre nicht nur wünschenswert, um die Schallbelastung für den Hund zu vermindern. Es würde auch den Fangschuss möglich machen. So seien sie als Hundeführer oft auf den Einsatz des Messers angewiesen, um die Hunde nicht durch austretende Geschosssplitter zu gefährden. Insbesondere bei starkem und wehrhaftem männlichen Rot- und Schwarzwild sei der Messereinsatz nicht möglich. Hier würde annehmendes Wild den Hundeführer stark gefährden. Auch bei flüchtendem, krankem Wild könne nur der Schuss ein schnelles und waidgerechtes Töten gewährleisten. Immer sei der stellende Hund dem Schussknall ausgeliefert. Schließlich sei allgemein festzustellen, dass eine Jagdwaffe auch bei Einsatz eines Schalldämpfers einen weithin hörbaren Knall liefere. Die Vorstellung von einem sogenannten „Agenten-Plopp“ sei nur ein Gerücht. Die Belastung für den arbeitenden Menschen und seine unterstützenden Hunde werde durch den Schalldämpfer jedoch erheblich reduziert. In einzelnen europäischen Ländern (England und Finnland) sei der Schalldämpfer Standard und sogar vorgeschrieben. Ein vermehrtes Auftreten von Wilderei und ähnlichem sei nicht nachgewiesen worden. Auch einzelne Bundesländer würden den Einsatz der Schalldämpfer erlauben. Bei einem Gespräch mit dem Beklagten sowie dem Jagdamt der Kreisverwaltung machte der Kläger laut Vermerk vom 28. August 2014 im Wesentlichen noch Folgendes geltend: Als freiberuflicher Förster sei er mit seinem Unternehmen P1. für verschiedene Institutionen, z. B. auch noch für das Jagdrevier C. und das Jagdrevier L1. , tätig. Zu den Dienstleistungen gehörten Forst- und Landschaftsarbeiten, Beförsterung, Baumkontrolle, Holzvermarktung, außerdem Führungen und Exkursionen sowie Motorsägen-Kurse. Weiter biete er die Organisation von Jagden an. Er sei Besitzer von mehreren ausgebildeten Schweißhunden und werde etwa 20 bis 25 Mal pro Jahr zur Nachsuche auf verletztes, flüchtiges Wild gerufen. Auf dem linken Ohr trage er ein Hörgerät. Er besitze einen aktiven Gehörschutz, den er aber nicht aufsetzen könne, wenn er für die Nachsuche sein GPS-Gerät oder Handy für die Hundeortung benutzen oder aber durch das Unterholz „robben“ müsse. Jährlich müsse er etwa 200 Schuss in jagdlichen Situationen abgeben und bedürfe deshalb des Gehörschutzes. Den Schalldämpfer wolle er nur auf seiner kurzläufigen Nachsuchebüchse verwenden. Seine Waldbetreuung erstrecke sich auf etwa 1000 ha. In einigen Teilflächen werde die Jagd durch ihn organisiert (Revierleitung) und durch ihn sowie Begehungsscheininhaber und Gäste ausgeübt. Zur Jagdausübung enthielten die Betreuungsverträge mit öffentlichen und privaten Waldbesitzern jedoch keine explizite Regelung. Durch Nebenabsprachen werde die jagdliche Betätigung bzw. das Jagdausübungsrecht eingeschlossen. Er sei weder Berufsjäger, noch übe er die Nachsuche mit seinen Hunden gewerbsmäßig aus. Er sei nicht Inhaber einer anerkannten Schweißhundestation. Mit E-Mail vom 4. Februar 2015 teilte der Kläger dem Beklagten noch mit, dass er sehr wohl beruflich damit beauftragt sei, jagdliche Aufgaben zu übernehmen. Diese sollten aus betrieblichen Gründen nicht in dem Flyer zu seinem Betrieb erscheinen. Zudem sei es nicht erforderlich, diese gesondert von der forstlichen Leistung zu berechnen. Forst und Jagd seien dafür zu eng aufeinander angewiesen. Mit Bescheid vom 24. März 2015 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb eines Schalldämpfers für seine kurzläufige Büchse gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Waffengesetzes (WaffG) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und § 13 WaffG ab. Hierzu wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Waffenrechtlich stünden Schalldämpfer gemäß Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Ziffer 1.3 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG denjenigen Waffen gleich, für die sie bestimmt seien. Damit seien sie erlaubnispflichtig. Ein waffenrechtliches Bedürfnis komme jedoch nur in wenigen Ausnahmefällen in Betracht. Die Bedürfnis-Privilegierung des § 13 WaffG (Jäger) komme zur Anwendung bei Inhabern eines gültigen Jahresjagdscheines zum Erwerb von Langwaffen und bis zu zwei Kurzwaffen, sofern diese nicht nach dem Bundesjagdgesetz verboten seien. Für Schalldämpfer bestehe keine Gleichstellung mit Langwaffen, d. h., der Erwerb sei nicht mit dem gültigen Jahresjagdschein möglich, sondern sei vorab erlaubnispflichtig (vor Eintrag). Der Wunsch nach einer besseren Jagdausübung begründe noch kein waffenrechtliches Bedürfnis im Sinne des § 8 WaffG, weil hiermit nicht die Erforderlichkeit eines Schalldämpfers dargetan sei. Erforderlich wäre ein Schalldämpfer nur dann, wenn der Erfolg der Jagd ohne eine schallgedämpfte Waffe unzumutbar beeinträchtigt wäre oder dem Betroffenen die Ausübung der Jagd als solche nicht mehr möglich wäre. Solche Gründe seien nicht ersichtlich. Zwar sei es erforderlich, den Kläger vor weiteren Hörschädigungen zu schützen. Allerdings könnten Gehörschutzkapseln den bei der Schussabgabe entstehenden Lärm ebenso mindern wie die Verwendung eines Schalldämpfers. Es sei sogar möglich, dass Gehörschutzkapseln den Lärm deutlich besser minderten als Schalldämpfer. Auch mit einem elektronischen Gehörschutz könne der Lärm auf ein gesundheitlich vertretbares Maß gemindert werden. Dies gelte auch bei einem Tinnitus-Leiden. Es sei dem Kläger zumutbar, einen elektronischen Gehörschutz bei der Jagd permanent zu tragen. Ein weiterer Ausnahmetatbestand gemäß § 8 WaffG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG könnte vorliegen, wenn ein enger Zusammenhang zwischen den vertraglichen Dienstleistungen der Firma des Klägers und der Jagdausübung bestehen würde. Wirtschaftliche Interessen könnten berührt sein, wenn zwischen der privatrechtlichen Geschäftsverbindung und der vom Kläger angeführten Tätigkeit als Revierleiter eine vertragliche Verpflichtung zur beruflichen Ausübung der Jagd (Berufsjäger) bestehen würde. In der Beschreibung der Dienstleistungen seines Unternehmens (Flyer) seien jagdliche Dienstleistungen nicht enthalten. Im Rahmen seiner vertraglichen Vereinbarungen mit der Stadt T1. und diversen privaten Revierinhabern werde seine Dienstleistung „Revierleiter“ nicht vergütet. Er erhalte im Gegenzug der freiwilligen Übernahme dieser Tätigkeit das Recht auf freien Abschuss, also ähnlich entsprechender Regelungen bei Jagdaufsehern. Eine dienstliche Verpflichtung zur persönlichen Ausübung der Jagd wie beispielsweise bei Berufsjägern und Forstbeamten bestehe für ihn nicht. Er sei somit weder dienstlich noch vertraglich zur Schussabgabe verpflichtet und wirtschaftliche bzw. berufliche Interessen würden dadurch nicht tangiert. Die Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung) -LärmVibrationsArbSchV- komme in seinem Fall nicht zum Tragen. Eine andere Bewertung lasse auch das Tierschutzgesetz nicht zu. Der generelle Schutz von Tieren gemäß § 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) könne als hinreichende Begründung zum ausnahmsweisen Erwerb eines Schalldämpfers nicht angesehen werden. Am 18. April 2015 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen noch Folgendes geltend macht: Im Deutschen Waffenrecht würden seit 1972 Schalldämpfer für Feuerwaffen als bestimmte Vorrichtungen beschrieben, die den Mündungsknall wesentlich mindern würden. Sie seien erlaubnispflichtig. Hierzu habe er insbesondere ein Bedürfnis glaubhaft gemacht. In anderen Bundesländern würden Förstern und Berufsjägern Erlaubnisse erteilt. Freizeitjäger würden regelmäßig ausgenommen. Dies sei nicht verständlich vor dem Hintergrund, dass die Verwendung eines Schalldämpfers als optimaler Gehörschutz gelte. Nach Ziffer 8.1.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) sei ein Bedürfnis zum Erwerb von Schalldämpfern oder Waffen mit eingebautem Schalldämpfer in Ausnahmefällen gegeben (z. B. Abschuss von Gehegewild bei weitergehend nachgewiesener Unumgänglichkeit der Verwendung eines Schalldämpfers). Die Unumgänglichkeit der Verwendung eines Schalldämpfers ergebe sich schon aus der EG-Richtlinie 10/2003 Art. 3 sowie der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 6. März 2007 (BGBl I., S. 261), die zuletzt durch Art. 3 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl I., S. 960) geändert worden sei (siehe § 6 Auslösewerte bei Lärm sowie § 7 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Lärmexposition) und auch der 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Der Schalldruckpegel schalenwildtauglicher Kugelwaffen ab und inklusive Kaliber.22.Hornet übersteige den 137 dB(C) Auslösewert deutlich. Also müsse bei beruflichem Schießen ein Schalldämpfer nach dem Stand der Technik an der Schusswaffe angebracht werden, um den Schalldruck am Entstehungsort (Schallquelle) soweit wie möglich zu verhindern. Dies gelte für alle Beschäftigten, Angestellten und auch Selbstständigen. Inzwischen seien Schalldämpfer mit einer Dämpfung in Höhe von 30 dB erhältlich. Ein entsprechender Anspruch bestehe für jeden, der berufsbedingt schießen müsse. Es würden also alle Berufsjäger, Förster, Büchsenmacher, Jagdscheinausbilder, Profisportschützen und Jagdpächter (ein Jagdpächter leite ein Jagdunternehmen) und selbstständige Jäger, die beim Ordnungsamt ein Gewerbe für die Ausübung der Jagd und Handel mit selbstgeworbenem Wildbret angemeldet hätten, erfasst. Es komme nicht darauf an, ob eine derartige Tätigkeit von ihm gesondert angeboten oder gar gesondert vergütet werde. Maßgeblich sei, dass diese Tätigkeit von ihm im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit erwartet werde. Im Übrigen habe er sich nunmehr gegenüber einem neuen Kunden auch zur Jagd verpflichtet. Die von einem Schalldämpfer ausgehende Gefahr sei ungleich geringer als diejenige, welche von der Waffe selbst ausgehe. Selbst das Bundeskriminalamt gehe in einer Stellungnahme gegenüber dem Bundesministerium des Inneren vom 25. Oktober 2013 davon aus, dass bei einer Lockerung der bisherigen Genehmigungspraxis bei Vorliegen eines waffenrechtlichen Bedürfnisses keine negativen Begleiterscheinungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu befürchten seien. Durch den Eintrag von Schalldämpfern in eine Waffenbesitzkarte sei eine individuelle Zuordnung des Schalldämpfers zum dem jeweils waffenrechtlich verantwortlichen Besitzer dauerhaft und nachvollziehbar gewährleistet. Eine eventuelle Lockerung der bisherigen Genehmigungspraxis solle sich jedoch primär auf den Erwerb von solchen Schalldämpfern beziehen, die sich für den Einsatz an Langwaffen mit einem schalenwildtauglichen Büchsenkaliber eigneten oder für solche Langwaffen bestimmt seien. Die hierfür eingesetzten Geschosse flögen regelmäßig im Überschallbereich und schlössen deshalb eine vollständige Schalldämpfung aus. Bei einer jagdlichen Verwendung von Schalldämpfern werde regelmäßig nur der Mündungsknall gedämpft, der Geschossknall bleibe weiterhin hörbar. Die bestimmungsgemäße Verwendung des Schalldämpfers solle gegebenenfalls auch in der Waffenbesitzkarte (WBK) durch Auflagen und Beschränkungen (z. B. Verwendung nur im Zusammenhang mit Langwaffen) vermerkt sein. In Deutschland hätten Schalldämpfer in der Summe bisher keine auffällige Deliktrelevanz gezeigt. Durch einen Schalldämpfer, der auch wie eine Mündungsbremse wirke, werde das oftmals als Folge der Schussangst zu beobachtende „Mucken“ oder „Verreißen“ des Schusses vermieden. Der meist im Mündungsknall untergehende Kugelschlag sei ebenfalls zu vernehmen. Auch werde das Mündungsfeuer gedämpft. Beim Dämmerungs- oder Nachtansitz werde der Jäger/Schütze nicht mehr durch das auftretende Mündungsfeuer geblendet. Es sei ihm dadurch weiterhin möglich, sein Ziel und die Wirkung seines Schusses im Ziel zu beobachten. In den nordischen Ländern mit Ausnahme von Island und Dänemark spiele der Gebrauch von Schalldämpfern bei der Jagd eine große Rolle. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Kreispolizeibehörde vom 24. März 2015 zu verpflichten, dem Kläger auf seinen Antrag vom 11. Juni 2014 die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz eines Schalldämpfers für seine Büchse für die Dauer seiner derzeitigen beruflichen Tätigkeit zu erteilen, hilfsweise, das Land zu verpflichten, über seinen Antrag vom 11. Juni 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht es in Vertiefung und Ergänzung des streitgegenständlichen Bescheides im Wesentlichen Folgendes geltend: Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit, Eignung und Sachkunde des Klägers bestünden nicht. Allein das Bedürfnis im Sinne des § 8 WaffG zum Erwerb und Besitz eines Schalldämpfers für die genannte Nachsuchewaffe sei nicht dargelegt. Bezüglich der elektronischen Gehörkapseln sei zu ergänzen, dass diese vom Hörgeräteakustiker an die Gehörgänge individuell angepasst werden könnten und jedes noch so leise Geräusch wiedergäben, aber bei einem Schussknall sofort „zu machten“. Wirtschaftliche Interessen des Klägers könnten berührt sein, wenn zwischen der privatrechtlichen Geschäftsverbindung und der von ihm angeführten Tätigkeit als Revierleiter eine vertragliche Verpflichtung zur beruflichen Ausübung der Jagd (Berufsjäger) bestehen würde. Im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen mit der Stadt T1. und diversen Revierinhabern werde die Dienstleistung „Revierleiter“ jedoch nicht vergütet. Der Kläger erhalte im Gegenzug der freiwilligen Übernahme dieser Tätigkeit das Recht auf „freien Abschuss“. Er sei somit weder dienstlich noch vertraglich zur Schussabgabe verpflichtet und wirtschaftliche bzw. berufliche Interessen würden durch die streitgegenständliche Ablehnung nicht tangiert. Auch durch das Bundesministerium des Inneren werde kein Paradigmenwechsel angestrebt. Schalldämpfer sollten nicht erlaubnisfrei gestellt werden. Auch für die berufliche Jagd sei der unmittelbare Gehörschutz am Ohr des Schützen regelmäßig die bessere Arbeitsschutzmaßnahme. Aus dem Protokoll der „Waffensitzung“ vom 5. und 6. Mai 2014 im Bundesministerium des Innern ergebe sich u. a., dass der Grenzwert gemäß Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung 137 dB betrage. Höher dürfe der Einzelpegel am Ohr nicht sein. Für Jagdwaffen könne ein maximaler Spitzenpegel von ca. 162 dB angenommen werden. Durch einen Schalldämpfer könne eine Pegelminderung von ca. 20 dB erreicht werden. Damit wären dann noch ca. 140 dB am Ohr vorhanden. Der Schallpegel wäre ohne Gehörschutz immer noch zu hoch. Bei der Verwendung eines Schalldämpfers könne danach auf die Benutzung eines Gehörschutzes nicht verzichtet werden, ohne dass Hörschäden eintreten könnten. Allgemein gelte der Grundsatz des Waffengesetzes, wonach die Zahl der erlaubten und im Umlauf befindlichen Schusswaffen zum Schutz der Allgemeinheit möglichst gering zu halten seien, um vor allem die aus abhanden gekommenen Waffen resultierende Gefahr deliktischer Übergriffe einzuschränken. Dies gebiete im vorliegenden Fall eine höchst restriktive Handhabung. Auch der Schutz unbeteiligter Dritter sei zu gewährleisten. Die Wahrnehmung der Schüsse sei durch einen Schalldämpfer erschwert. Hierbei gelte grundsätzlich die Faustregel, dass eine Dämpfungsleistung von 6 dB ebenso wie die Verdopplung der Entfernung zum Schuss eine Schallreduzierung um die Hälfte bedeute. Wenn also die Dämpfungsleistung eines Schalldämpfers mit minus 30 dB angegeben werde, bedeute dies, dass man einen Schuss mit Schalldämpfer erst in 5 m Entfernung zum abgegebenen Schuss genauso laut höre, als wenn man sich in einer Entfernung von 160 m zu einer Schussabgabe bewege, die ohne Schalldämpfer vorgenommen werde. Der sich gelegentlich im Wald aufhaltende Spaziergänger werde allein durch akustische Wahrnehmung eines Schusses über eine durchgeführte Jagd informiert. Höre er den Schuss deshalb nicht, weil der Jäger einen Schalldämpfer verwende, laufe er Gefahr, sich in das Schussfeld hinein zu bewegen, anstatt sich aus diesem zu entfernen. Auch sei auf Dauer eine Ausweitung der Nutzung von Schalldämpfern zu befürchten. Dies gelte nicht nur in Bezug auf die Übertragung von Lang- auf Kurzwaffen, sondern vor allem in Bezug auf die Nutzung von Schalldämpfern durch Hobby-Jäger. Potenziellen Antragstellern wäre zuzugeben, dass die Lärmbelästigung bei einer beruflich veranlassten Schussabgabe derjenigen einer Schussabgabe in der Freizeit entspräche, so dass eine Ungleichbehandlung auf Dauer nicht zu rechtfertigen wäre. Auf lange Sicht wäre im Wesentlichen jedem zur Schussabgabe berechtigten Waffeninhaber die Möglichkeit zur Verwendung von Schalldämpfern einzuräumen. Eine Gleichbehandlung wäre zumindest unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes dann zwingend erforderlich, wenn es sich um einen beruflichen Waffenträger, z. B. im Bewachungsgewerbe, handele. Durch die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung sei der Arbeitgeber zum Schutz verpflichtet. Der Arbeitgeber könne wegen der höchstpersönlichen Voraussetzungen wie etwa der Zuverlässigkeit der persönlichen Eignung eine derartige Maßnahme nicht für den Arbeitnehmer beantragen oder veranlassen oder entsprechende Vorrichtungen zur Verfügung stellen. In dieser Hinsicht unterscheide sich die Verwendung von Schalldämpfern daher eindeutig von den in § 7 Abs. 2 der Verordnung genannten Maßnahmen, weshalb sie keine technische Maßnahme zur Verringerung der Lärmimmission am Entstehungsort im Sinne des § 7 der Verordnung darstellen könne. Mangels Anwendbarkeit der Verordnung lasse sich auch über den spezialgesetzlich verankerten Aspekt des Gesundheitsschutzes kein Bedürfnis nach § 8 WaffG begründen. Schließlich habe das Landeskriminalamt des Landes Nordrhein-Westfalen mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 nunmehr angeordnet, dass Anträge auf Erlaubniserteilung zum Erwerb und Besitz von Schalldämpfern zu jagdlichen Zwecken auch in Zukunft in der Regel abschlägig zu bescheiden seien. Danach komme ein Bedürfnis zum Erwerb von Schalldämpfern nach Maßgabe von 8.1.6 WaffVerwVV nach wie vor nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht. Ein Berufen auf Aspekte des Gesundheitsschutzes rechtfertige keine Ausnahmeregelung. Auf die dort dargestellten Argumentationsstränge werde verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die mit dem Hauptantrag erhobene Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Fall der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 24. März 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb auch nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Namentlich hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz eines Schalldämpfers für seine Büchse, auch wenn diese nur unter bestimmten Einschränkungen begehrt wird. Mit den Beteiligten und der insoweit wohl einhelligen Rechtsprechung geht das Gericht davon aus, dass Schalldämpfer für Jagdwaffen der Erlaubnispflicht unterliegen ‑ vgl. § 2 Abs. 2 des Waffengesetzes (WaffG) in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 1. Halbsatz und § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Ziffer 1.3 zum Waffengesetz ‑, und dass diese Erlaubnispflicht auch nicht durch das in § 13 WaffG normierte sogenannte Jägerprivileg entfällt, so OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2015 – 20 A 1444/13 –, VG Minden, Urteil vom 26. April 2013 – 8 K 2491/12 –, VG Minden, Urteil vom 31. August 2015 – 8 K 1281/14 –, VG Münster, Urteil vom 9. September 2014 – 1 K 1670/13 –, VG Freiburg, Urteil vom 12. November 2014 – 1 K 2227/13 –, VG Sigmaringen, Urteil vom 24. April 2015 – 8 K 1781/13 –, VG Augsburg, Urteil vom 20. Mai 2015 – Aug 4 K 15.352 –, allesamt nach juris. Hier war allein fraglich, ob das für die Erteilung der begehrten Waffenbesitzkarte gemäß § 10 Abs. 1 WaffG erforderliche Bedürfnis gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4, 8 WaffG glaubhaft gemacht wurde. Dies ist gemäß § 8 WaffG dann der Fall, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung 1. besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, und 2. die Geeignetheit und Erforderlichkeit des Schalldämpfers für den beantragten Zweck (des Gehörschutzes bei der jagdlichen Nachsuche mit seiner Büchse) glaubhaft gemacht sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht allesamt vor. Zwar ergibt sich aus dem Gesetz kein ausdrückliches Verbot von Schalldämpfern für Jagdwaffen. Anders als Art. 29 Abs. 2 Nr. 7 des Bayerischen Jagdgesetzes (BayJG), vgl. hierzu VG Augsburg, Urteil vom 20. Mai 2015 - Au 4 K 15.352 -, juris, enthält § 19 des Jagdgesetzes für das Land Nordhrein-Westfalen (LJG-NRW) eben kein grundsätzliches Verbot ergänzend zu § 19 des Bundesjagdgesetzes (BJG). Dies ist umso bemerkenswerter, als das Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen zuletzt noch durch Art. 1 Ökologisches Jagdgesetz vom 12. Mai 2015 (GV.NRW. S. 448) nach langer öffentlicher Diskussion geändert wurde. Allerdings indiziert dieser Umstand noch kein waffenrechtliches Bedürfnis für einen Schalldämpfer oder – wie der Beklagte es ausdrückt – kein Anzeichen für einen Paradigmenwechsel. Ein „allgemeines“ jagdliches Interesse am Einsatz von Schalldämpfern besteht nicht. Vielmehr ist nach den allgemeinen waffenrechtlichen Vorgaben die Anzahl von Waffen in der Bevölkerung möglichst gering zu halten, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist, vgl. VG Minden, Urteil vom 31. August 2015 - 8 K 1281/14, VG Münster, Urteil vom 9. September 2014 - 1 K 1670/13 - und VG Sigmaringen, Urteil vom 24. April 2015 - 8 K 1781/13 -, juris. Ein „besonders anzuerkennendes persönliches oder wirtschaftliches Interesse“ resultiert auch nicht (allgemein) aus immissionsschutzrechtlichen Vorschriften. So ist die hier in Betracht kommende Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 der Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung – BGBl I. 2007, 261 –) nicht einschlägig, da das Ausrüsten einer Waffe mit einem Schalldämpfer aufgrund des für den Schalldämpfer geltenden Eintragungserfordernisses in eine Waffenbesitzkarte eine Maßnahme höchstpersönlicher Natur ist und dementsprechend nach den von ihm gebildeten allgemeinen Kriterien für Maßnahmen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 der genannten Verordnung eben keine solche darstellt. So schon OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2015‑ 20 A 1444/13 – sowie vorgehend VG Minden, Urteil vom 26. April 2013 – 8 K 2491/12 –, nach juris. Soweit sich der Kläger auf die Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), bezieht, dient diese Richtlinie nach ihrem Art. 1 Abs. 1 dem Schutz von Arbeitnehmern gegen tatsächliche oder mögliche Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Einwirkung von Lärm, insbesondere die Gefährdung des Gehörs betreffend. Abgesehen davon, dass der Kläger schon kein Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschriften sein dürfte, sondern wohl eher als Unternehmer bzw. Selbstständiger tätig wird, soweit es um die Erfüllung von Aufgaben der P1. geht, gelten auch hier die o.g. Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zur Höchstpersönlichkeit der Erteilung von Waffenbesitzkarten (für Schalldämpfer). Im Übrigen sei nur angemerkt, dass nach dem erkennbaren und beworbenen Betätigungsfeld seines Unternehmens, welches der Eintragung im Handelsregister entsprechen dürfte, nicht ersichtlich ist, dass er sich ‑ wie nun erstmals während des laufenden Gerichtsverfahrens ‑ zum Abschuss von Wild verpflichten „müsste“. Nach dem Schreiben der Stadt T1. vom 5. März 2013 hat er Aufgaben des Revierleiters für den Verwaltungsjagdbezirk T1. -M. gegen „freien Abschuss“ in diesem Jagdverwaltungsbezirk übernommen. Die Jagdmöglichkeit ist danach allenfalls Teil der Entlohnung. Entsprechendes gilt für die vom Kläger angeführte 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA-Lärm ‑) (GMBl. 1998, 503), zumal diese Anleitung nach ihrem Anwendungsbereich dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche dient, die von Anlagen ausgehen. Zu diesen Anlagen zählen zwar gemäß Nr. 1 d auch Schießplätze, auf denen mit Waffen ab Kaliber 20 mm geschossen wird, jedoch keine Jagdreviere. Ein besonders anzuerkennendes wirtschaftliches Interesse i.S.d. § 8 Nr. 1 WaffG ist nicht glaubhaft gemacht. Soweit der Kläger nämlich berufliche, also wirtschaftliche Interessen anführt, fehlt es an dem notwendigen zwingenden Zusammenhang zur Jagd, weil sein Betrieb – soweit ersichtlich – keine jagdlichen Tätigkeiten anbietet. Solche Tätigkeiten werden dem Kläger – wie bereits oben ausgeführt – allenfalls von den Auftraggebern erlaubt oder außerhalb des beworbenen (gesellschaftsrechtlichen) Betätigungsfeldes seines Unternehmens zusätzlich übernommen. Selbst wenn diese Erlaubnis den Charakter einer Gegenleistung für die von ihm erbrachten Dienste hat, stellt sie eben keine Verpflichtung des Klägers, sondern eine freiwillige Jagdausübung dar. Ein besonders anzuerkennendes persönliches Interesse i.S.d. § 8 S. 1 Nr. 1 WaffG liegt hier allenfalls vor, weil der Kläger Jäger ist, unter Tinnitus leidet, im linken Ohr ein Hörgerät trägt und bei der sog. Nachsuche gehindert sein könnte, einen Gehörschutz zu tragen. Dass der Kläger ein persönliches Interesse daran hat, sein Gehör zu schützen, liegt auf der Hand. Zweifelhaft ist jedoch, ob diesem Interesse nur dadurch entsprochen werden kann, dass seine Büchse mit einem Schalldämpfer ausgerüstet wird und ob sein Interesse an einer solchen Ausrüstung „besonders anzuerkennen“ ist. Unter dem Gesichtspunkt der Gehörschädigung ist zwischen dem Mündungsknall, dem Geschossknall und dem Kugelschlag zu unterscheiden. Der Mündungsknall wird nicht nur über die Ohren, sondern auch über Knochenleitbahnen wahrgenommen. Die Schmerzgrenze der Ohren liegt bei 130 dB (A), vgl. VG Minden, Urteil vom 31. August 2015 - 8 K 1281/14 -, juris. Ein Jäger ist bei der Abgabe eines Schusses aus einer Langwaffe einer besonders hohen Geräuschbelastung ausgesetzt. Während die Schmerzgrenze für das menschliche Ohr schon bei einem Schalldruck von 130 dB (A) angesiedelt ist und Gehörschäden bei kurzfristiger Einwirkung bereits ab 120 dB (A) entstehen, liegt der durchschnittliche Schussknall eines Büchsenschusses einen Meter neben der Mündung gemessen bei etwa 165 dB (A) und am Ohr bei etwa 156 dB (A). Vgl. VG Minden, Urteil vom 31. August 2015 - 8 K 1281/14, VG Freiburg, Urteil vom 12. November 2014 - 1 K 2227/13 -, juris. Bereits ein einziger (ungedämpfter) Schuss reicht für eine Schädigung auch eines gesunden Gehörs aus, vgl. schon VG Freiburg, Urteil vom 12. November 2014 - 1 K 2227/13 -, juris, weshalb insoweit zudem unerheblich ist, ob ein Jäger beruflich zur Jagd gehen muss oder aber privat als Jagdpächter, der einen Abschussplan zu erfüllen hat, tätig wird, vgl. VG Minden, Urteil vom 31. August 2015 - 8 K 1281/14 -, juris, Bei genauer Betrachtung handelt es sich mithin um eine Gefährdung, die potentiell alle Besitzer von Büchsen und anderen Waffen ähnlicher Lautstärke treffen könnte. Einer (weiteren) Gehörschädigung des Klägers kann jedoch zur Überzeugung der Kammer auch in Ansehung des Umstandes, dass der Kläger unter Tinnitus leidet, VG Minden, Urteil vom 26. April 2013 - 8 K 2491/12, VG Sigmaringen, Urteil vom 24. April 2015 - 8 K 1781/13 -, juris, durch Gehörschutz begegnet werden, VG Minden, Urteil vom 31. August 2015 - 8 K 1281/14, juris. Gehörschutz an den Ohren wird ‑ wie sich aus dem Schreiben des Landeskriminalamtes NRW vom 17. Dezember 2015 ergibt ‑ entweder als Kapselgehörschutz über einen Bügel auf den Ohren oder aber mit oder ohne Bügel in den Ohren als Ohrstöpsel (Auf Neudeutsch: „In-Ear-System“) getragen. Sie können vom Hörgeräteakustiker individuell angepasst werden (Otoplastik) und überdies über eine elektronische Steuerung verfügen, welche die schallmindernde Funktion erst dann einsetzen lässt, wenn ein Schuss abgegeben wird. Dieser Gehörschutz reicht auch bei einer Vorschädigung aus, um das Gehör eines Schützen bei der Jagd zu schützen. Auch ist es dem Jäger im Allgemeinen zumutbar, den Gehörschutz permanent zu tragen. Dämpfungs- und Richtungshören könnten ausreichend sein, vgl. VG Minden, Urteil vom 26. April 2013 - 8 K 2491/12, VG Sigmaringen, Urteil vom 24. April 2015 - 8 K 1781/13 -. Auf der anderen Seite war zu Gunsten des Klägers zu bedenken, dass der Gehörschutz bei der Nachsuche abgestreift werden oder auch nur verrutschen kann und dass z.T. auch angenommen wird, dass das Richtungshören beeinträchtigt sei. Vgl. VG Minden, Urteil vom 31. August 2015 - 8 K 1281/14, VG Freiburg, Urteil vom 12. November 2014 - 1 K 2227/13 -, juris. Alle diese Gesichtspunkte treffen indes auch auf alle anderen Jäger zu, die mit der Nachsuche befasst sind. Es ist demnach kaum davon auszugehen, dass der Kläger hier insoweit ein besonders anzuerkennendes persönliches Interesse geltend macht. Das besondere persönliche Interesse des Klägers ergibt sich allenfalls daraus, dass er im linken Ohr ein Hörgerät trägt, welches die gleichzeitige Nutzung eines Gehörschutzes erschwert oder unmöglich macht. Dies unterscheidet seine Situation wesentlich von derjenigen eines anderen Jägers mit gesundem Gehör, weil es insoweit naheliegt, dass ein Richtungshören des Klägers weit mehr erschwert wird, wenn er das Hörgerät im linken Ohr gegen einen Gehörschutz austauscht. Bezüglich der Geeignetheit des begehrten Schalldämpfers, den Schall bei der Schussabgabe so zu mindern, dass das Gehör des Klägers unbeeinträchtigt bleibt, hat die Kammer letztlich weniger Bedenken, auch wenn nicht ganz auszuschließen ist, dass eine für die Nachsuche eingesetzte Büchse durch einen Schalldämpfer zu lang, schwer und sperrig wird, vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 24. April 2015 - 8 K 1781/13 -, juris, Anders liegt der Fall indes hinsichtlich der notwendigen Erforderlichkeit gem. § 8 Nr. 2 WaffG. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass der begehrte Schalldämpfer gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist, um sein Gehör bei der Jagd mit seiner Büchse zu schützen. Zwar ist dem Kläger jagdrechtlich verboten, bei der Jagd etwa auf Schalenwild auf kleinere und damit leisere Kaliber auszuweichen, vgl. VG Freiburg, Urteil vom 12. November 2014 - 1 K 2227/13 -, VG Sigmaringen, Urteil vom 24. April 2015 - 8 K 1781/13 -, juris. Auch ist mit Einschränkung zu bedenken, dass Schalldämpfer als solche deutlich ungefährlicher sind als Schusswaffen selbst, Vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 24. April 2015 - 8 K 1781/13 -, juris, da sie erst in Verbindung mit einer Schusswaffe ihr Gefahrenpotential entfalten können und überdies die Eintragung in die WBK eine gewisse staatliche Kontrolle ermöglicht. Gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung hat das Interesse des Klägers indes zurückzutreten. Vielmehr ist es dem Kläger zuzumuten, auch bei der Nachsuche auf verletztes Wild (auf dem linken Ohr anstelle seines Hörgerätes) einen Gehörschutz auf oder in den Ohren zu tragen oder aber auf die Nachsuche zu verzichten, um sein Gehör zu schonen. Zunächst ist festzustellen, dass der Wunsch nach einer optimalen Jagdausübung keinem waffenrechtlichen Bedürfnis entspricht, vgl. VG Minden, Urteil vom 26. April 2013 - 8 K 2491/12, VG Münster, Urteil vom 9. September 2014 - 1 K 1670/13 -, juris. Dies geht auch aus dem Jagdrecht selbst hervor. So heißt es etwa in § 1 Abs. 4 BJagdG, dass sich die Jagdausübung auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild erstreckt. Schon hieraus ergibt sich greifbar der auch sportliche Aspekt der Jagd, der nicht dadurch gemindert werden soll, dass der Jäger mit immer besseren technischen Mitteln ausgerüstet wird. Die Erlaubnis von Schalldämpfern zur normalen Jagd würde – auch nur in Einzelfällen – das Jagdbild in der Öffentlichkeit wesentlich verändern, wenn nicht sogar gegen die „Weidgerechtigkeit“ gem. § 1 Abs. 3 BJagdG verstoßen. Bereits die öffentliche Diskussion zum neuen Landesjagdgesetz hat gezeigt, dass das im Landesparlament vertretene Volk nicht immer bereit ist, den aus Sicht der Kammer großen Nutzen der Jägerschaft für das öffentliche Wohl anzuerkennen. Schalldämpfer stehen in der Bevölkerung, wie der Kläger selbst zu Recht anmerkt, für den kaltblütigen stillen „Agenten-Mord“. Was die naheliegende Übertragung dieses Bildes auf die Jagd letztlich bedeuten würde, mag sich die Kammer nicht ausmalen. Der Kläger würde seiner Zunft mit einem obsiegenden Urteil mit Sicherheit einen Bärendienst erweisen. Auch aus anderen Gründen mangelt es an der Erforderlichkeit gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung. Der Knall bei der Schussabgabe muss ungedämpft bleiben, um etwaige Wald- spaziergänger zu warnen. Vgl. VG Münster, Urteil vom 9. September 2014 - 1 K 1670/13 -, juris. Dem wird z.T. entgegengesetzt, Waldbesucher seien durch den verbleibenden Geschossknall ausreichend gewarnt, vgl. VG Minden, Urteil vom 31. August 2015 - 8 K 1281/14, VG Minden, Urteil vom 26. April 2013 - 8 K 2491/12-, juris, welcher beim Einsatz eines Schalldämpfers immer noch so laut sei wie eine Kreissäge, vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 24. April 2015 - 8 K 1781/13 -, juris . Dem vermag die Kammer indes nicht zu folgen. Durch einen Schalldämpfer wird der Schussknall gedämpft und modifiziert. Es kann dann sein, dass er mit anderen Geräuschen, etwa einer zuschlagenden Autotür oder einem Hammerschlag, verwechselt würde. Dies gilt allenfalls dann nicht, wenn die Jagd - wie etwa in einem Park auf Kaninchen -, auch visuell (leicht) wahrgenommen werden kann. Vgl. etwa VG Münster, Urteil vom 9. September 2014 - 1 K 1670/13 -, juris. Dass dies in besonderem Maße beim Einsatz von Unterschallmunition („Subsonic-Munition“) in Verbindung mit Kleinkalibergewehren gilt, bei denen der jeweilige Schuss dann kaum noch ausreichend wahrzunehmen ist, vgl. VG Münster, Urteil vom 9. September 2014 - 1 K 1670/13 -, VG Sigmaringen, Urteil vom 24. April 2015 - 8 K 1781/13 -, juris, lässt den vom Kläger begehrten Einsatz nicht wesentlich weniger gefährlich erscheinen. Hinzu kommt, dass Schalldämpfer auch zu kriminellen Zwecken missbraucht werden können und zu befürchten ist, dass einzelne Erlaubniserteilungen für Jäger dazu führen würden, dass auch anderen Waffenbesitzern die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schalldämpfern nicht mehr versagt werden kann, auch wenn es abermals insbesondere der Einsatz von Schalldämpfern in Verbindung mit Kleinkalibergewehren und Unterschallmunition ist, welcher kriminell missbraucht werden kann, Vgl. etwa VG Sigmaringen, Urteil vom 24. April 2015 - 8 K 1781/13 -, juris, und wenn in Rechnung gestellt wird, dass Kapitaldelikte ganz überwiegend mit Kurzwaffen und nicht ‑ wie hier allenfalls (bei einem Diebstahl) zu befürchten wäre ‑ mit Langwaffen begangen werden, vgl. VG Minden, Urteil vom 31. August 2015 - 8 K 1281/14, VG Sigmaringen, Urteil vom 24. April 2015 - 8 K 1781/13 -, juris, auf welche die für Langwaffen hergestellten Schalldämpfer nicht ohne weiteres zu montieren sind. Die Lärmbekämpfung als solche hat demgegenüber zurückzutreten, VG Minden, Urteil vom 26. April 2013 - 8 K 2491/12 -, juris. Soweit der Kläger auf die Intensität des über die Knochenleitbahnen geführten Schalls verweist, belegen aus Sicht der Kammer schon Generationen von Jägern, deren Gehör unbeschädigt geblieben ist, dass eine hierdurch eintretende Schädigung des Gehörs eher theoretischer Natur ist. Auch hier würde indes der Schutz der Allgemeinheit Vorrang haben müssen. Auch ist ein Schalldämpfer nicht erforderlich, weil bei seinem Einsatz den Kläger kein Mündungsfeuer blendet, so dass er notfalls besser nachschießen kann, vgl. VG Minden, Urteil vom 31. August 2015 - 8 K 1281/14, juris. Auch ein sogenanntes „Mucken“ und „Verreißen“ aus Angst vor dem Rückschlag mag zwar durch einen Schalldämpfer vermindert werden, was zu größerer Treffsicherheit führt und damit zu einem schmerzloseren Tod des Wildes, vgl. VG Minden, Urteil vom 31. August 2015 - 8 K 1281/14, VG Sigmaringen, Urteil vom 24. April 2015 - 8 K 1781/13 -, juris. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass insoweit insgesamt auch der Einsatz einer waffenrechtlich erlaubten Mündungsbremse ausreicht, um eine Blendung durch das Mündungsfeuer auszuschließen, vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 24. April 2015 - 8 K 1781/13 -, juris. Der Kugelschlag verbleibt ohnehin, vgl. so VG Sigmaringen, Urteil vom 24. April 2015 - 8 K 1781/13 -, juris. Das sogenannte „Mucken“ und „Verreißen“ kann auch durch eine Mündungsbremse gemindert werden. Zudem könnten die Wahl des Kalibers, der Waffe, der Einsatz sogenannter Kickstopps, Schulterpolster und/oder spezieller Schaftkappen für Abhilfe sorgen. Auch fällt nicht ausschlaggebend ins Gewicht, dass die sogenannten Schweißhunde durch den Einsatz von Schalldämpfern geschont würden, vgl. VG Minden, Urteil vom 31. August 2015 - 8 K 1281/14, juris, wenn etwa manche Tiere bei der Nachsuche, wie gefährlich angeschossene Wildschweine, schon aus Gründen des Eigenschutzes erschossen werden müssen und nicht mit dem Messer („kalte Waffe“) erstochen werden können. Hier ist nämlich zu beachten, dass der Tierschutz nach § 90 a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie gemäß Art. 20 a des Grundgesetzes (GG) gegenüber dem Schutz der Allgemeinheit vor Schäden an Leib oder Leben zurückzutreten hat und dass der Kläger auch einen sogenannten Nachsuchenführer engagieren könnte, vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 24. April 2015 - 8 K 1781/13 -, juris. Im Übrigen geht weder aus dem Tierschutzgesetz, noch aus den Jagdgesetzen hervor, dass Hunde bei der Jagd nicht eingesetzt werden dürfen, obwohl die Verletzung von Jagdhunden etwa durch Geschosssplitter oft nicht ausbleibt, vgl. Wild und Hund, 19/2014, S. 30 nach www.wildundhund.de. Es ist auch nicht einleuchtend und dürfte dem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers widersprechen, wenn er einerseits Gesichtspunkte des Tierschutzes anführt und insoweit für seine Interessen instrumentalisiert, andererseits aber die Verletzung oder sogar den Tod eines Schweißhundes als notwendiges Übel in Kauf nimmt. Nach alledem fällt – ohne dass es auf die Gesamtheit der öffentlichen Interessen ankäme, um ihr Überwiegen gegenüber dem privaten Interesse des Klägers zu rechtfertigen – im Wesentlichen maßgeblich ins Gewicht, dass nach der Zielsetzung des Waffenrechts möglichst wenige Waffen in Umlauf gebracht werden sollen, das Jagdbild der Öffentlichkeit bzw. der Jagdgesetze nicht mit dem Einsatz von Schalldämpfern bei der normalen Jagd, die nicht im Einzelfall höherwertigeren Zielen wie etwa der Ausrottung von Krankheiten dient, vereinbar ist, der Kläger beruflich nicht zur Nachsuche verpflichtet sein dürfte, die Warnung und damit der Schutz von Waldspaziergängern vor verirrten Geschossen Vorrang und der Tierschutz Nachrang hat und dass die zu befürchtende Verbreitung von Schalldämpfern zu kriminellem Missbrauch führen könnte. Demgegenüber ist es dem Kläger zuzumuten, dass er sein Gehör anderweitig schützt oder auf die Jagd verzichtet. Dies gälte selbst dann, wenn er beruflich auf die Jagd angewiesen wäre und die etwa notwendige Aufgabe ihn mehr träfe als bloße Freizeit-Sportler mit einer sie behindernden körperlichen Schädigung. Zuletzt könnte er sich auch fremder Hilfe für die Nachsuche bedienen. Auch mit dem Hilfsantrag hat die Klage ungeachtet ihrer Zulässigkeit keinen Erfolg, da die Ablehnung der begehrten Eintragung (allein) rechtmäßig ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen Schalldämpfer in WBKs für Jäger einzutragen sind, ist ‑ soweit ersichtlich ‑ obergerichtlich nicht abschließend geklärt und hat weit reichende gesellschaftliche Bedeutung.