Schlussurteil
7 K 1370/12
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2013:1018.7K1370.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. T a t b e s t a n d : Mit Bescheid vom 00.00.0000 zog die Beklagte die Kläger als Eigentümer des Grundstücks B. G. 10 zu Gebühren für Regenwasser (73,75 Euro; 125 qm bei 0,59 Euro/qm) und Schmutzwasser (332,45 Euro; 109 cbm bei 3,05 Euro/cbm) für das Jahr 2012 heran. Die Kläger haben am Montag, den 5. März 2012, Klage erhoben. Sie tragen im Wesentlichen vor, die Schmutzwassergebühr und die Niederschlagswassergebühr seien fehlerhaft kalkuliert. Ein erheblicher Teil der erfolgten Erhöhung um jeweils fast zehn Prozent beruhe darauf, dass nunmehr durch Satzungsänderung vom 3. Juni 2011 die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung von Grundstücksanschlussleitungen nicht mehr von den jeweiligen Grundstückseigentümern erstattet würden, sondern auf die Gebühren umgelegt würden. Somit erfolge eine Umlage von Sanierungskosten auch auf Eigentümer, deren Grundstücksanschlüsse in Ordnung und vielleicht gerade erst auf eigene Kosten erneuert worden seien. Auch sei die Beklagte der unzutreffenden Auffassung, durch die Satzungsänderung sei sie Eigentümerin der Grundstücksanschlussleitungen geworden. Die Kläger seien aber weiterhin Eigentümer der auf ihrem Grundstück gelegenen Kanalanschlussleitungen. Wenn die Beklagte solche Anschlüsse repariere und die anfallenden Kosten in die Abwassergebühren einrechne, verletze dies die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger beantragen, den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 3. Februar 2012 aufzuheben, soweit er die Festsetzung der Gebühren für Regenwasser und Schmutzwasser betrifft. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist darauf, dass die der Niederschlagswassergebühr zugrunde liegenden bebauten bzw. befestigten Flächen unter Beteiligung der Kläger erfasst und seit dem Jahr 2001 unverändert seien. Die der Schmutzwassergebühr zugrunde liegenden Frischwassermenge sei durch den Wasserversorger ermittelt worden. Ermächtigungsgrundlage für die Gebührenerhebung sei § 6 Abs. 1 KAG NRW in Verbindung mit § 1 Abs. 2 ihrer Entwässerungssatzung und § 2 Abs. 1 der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung, jeweils vom 3. Juni 2011. Die von den Klägern gerügte Satzungsänderung habe die Eigentumsverhältnisse nicht verändert. Es sei zu unterscheiden zwischen den in den Privatgrundstücken verlaufenden privaten Hausanschlussleitungen und den unter dem öffentlichen Straßenraum verlaufenden Grundstücksanschlussleitungen. Nur für deren Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung lege sie die Kosten als Kosten des Gesamtnetzes auf die Gesamtheit der Gebührenzahler um. Damit folge sie einem Urteil des erkennenden Gerichts vom 30. Mai 2011 – 3 K 2119/10 –. Hierdurch sei der Gebührensatz auch nur um ca. zwei Prozent gestiegen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Festsetzung der Gebühren für Regenwasser und Schmutzwasser in dem Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage sind insoweit §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Entwässerungssatzung und § 2 Abs. 1 der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Beklagten, jeweils in der Fassung vom 3. Juni 2011. Die von der Beklagten insoweit zugrunde gelegte Größe der bebauten bzw. befestigten Flächen bzw. die Menge des verbrauchten Frischwassers stellen die Kläger nicht in Frage. Soweit sie einen etwaigen Fehler der jeweiligen Kalkulation damit begründen, dass nunmehr die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung von Grundstücksanschlussleitungen auf diese Gebühren umgelegt werden, greift dies nicht durch. Gemäß § 10 Abs. 3 KAG dürfen die Gemeinden bestimmen, dass die Haus- und/oder Grundstücksanschlüsse an Abwasserbeseitigungsanlagen zu der öffentlichen Einrichtung oder Anlage im Sinne des § 4 Abs. 2 KAG gehören. Vgl. auch OVG NRW, Urteile vom 8. Februar 1990 – 22 A 712/89 –, DÖV 1990, 789 = juris, Rn. 16, vom 25. September 1991 – 22 A 1240/90 –, juris, Rn. 66 ff., und vom 15. Februar 2000 – 15 A 5328/96 –, juris, Rn. 71. Für die Inanspruchnahme dieser Einrichtungen und Anlagen dürfen Benutzungsgebühren auf Grundlage einer Satzung erhoben werden (§§ 2, 4 Abs. 2, § 6 KAG). Dies hat die Beklagte mittels § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 3. Juni 2011 getan. Zu der gemeindlichen Abwasseranlage gehören nach § 2 Nr. 6 lit. b) und c), Nr. 7 der Entwässerungssatzung vom 3. Juni 2011 die Grundstücksanschlussleitungen im Sinne der Anschlussleitungen von der Grundstücksgrenze bis zu der öffentlichen Sammelleitung, so dass für deren Unterhaltung auch Gebühren als Teil der Abwassergebühren erhoben werden dürfen. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 – 8 C 52.87 –, NVwZ 1990, 478 = juris, Rn 18; Driehaus, KAG, § 10 Rn. 67 bis 69; Queitsch, in: Hamacher u.a., KAG, § 10 S. 3, 8. Angesichts des weiten Wortlauts des § 10 Abs. 3 KAG ist nicht ersichtlich, dass die Gemeinden Kosten für Unterhaltungsaufwendungen an Haus- oder Grundstücksanschlüssen, die auf Grund von Satzungsbestimmungen Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung/-anlage (geworden) sind, nicht als Teil der gebührenfähigen Kosten ansetzen könnten, nur weil einzelne Grundstückseigentümer in der Vergangenheit hinsichtlich des ihr Grundstück betreffenden Anschlusses eigene Aufwendungen getätigt haben. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken sind insoweit weder vorgetragen noch erkennbar, weder hinsichtlich des Eigentumsrechts (Art.14 Abs. 1 GG) noch bezüglich des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG). Die Kläger rügen, hierdurch würden Kosten auf Grundstückseigentümer umgelegt, deren Grundstücksanschlüsse in Ordnung und vielleicht gerade erst auf eigene Kosten erneuert worden seien. Es ist aber eine notwendige, von den jeweiligen Eigentümern als Gebührenzahler hinzunehmende Folge der den Gemeinden vom Gesetzgeber durch § 10 Abs. 3 KAG eingeräumten Möglichkeit, Haus- oder Grundstücksanschlüsse in die gebührenfinanzierten öffentlichen Einrichtungen einzubeziehen, dass dadurch die Gebühren insgesamt ansteigen. Dass möglicherweise manche Eigentümer noch kurze Zeit vor der entsprechenden Satzungsänderung Investitionen in die jeweilige Anschlussleitung getätigt haben mögen, macht die in Folge des gesetzeskonformen Systemwechsels eintretende Gebührenerhöhung weder unverhältnismäßig noch zu einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung. Die Beklagte hat auch zu Recht auf den dem Nachteil der (maßvollen) Gebührenerhöhung gegenüberstehenden Vorteil der Gebührenfinanzierung für die Eigentümer hingewiesen, im Falle einer kostenintensiven Maßnahme an dem zu ihrem Grundstück führenden Grundstücksanschluss diese Kosten nicht individuell tragen zu müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.