Urteil
13 K 2222/12.O
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2013:0917.13K2222.12O.00
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Tenor
Dem Beklagten wird wegen Dienstvergehens das Ruhegehalt aberkannt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet
Entscheidungsgründe
Dem Beklagten wird wegen Dienstvergehens das Ruhegehalt aberkannt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet T a t b e s t a n d : Der am 00.00.0000 in I. geborene Beklagte erwarb 1992 nach dem Besuch der Gesamtschule die Fachoberschulreife. In der Zeit vom 1. August 1992 bis 25. Januar 1996 absolvierte er erfolgreich eine Berufsausbildung zum Gas- und Wasserinstallateur. Vom 1. März 1996 bis 30. April 1997 leistete er seinen Zivildienst, anschließend war er ab 1. Mai 1997 wieder in seinem erlernten Beruf tätig. Mit Wirkung vom 1. Mai 1999 trat er als Brandmeisteranwärter in den Vorbereitungsdienst für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst der Klägerin ein. Die Laufbahnprüfung bestand er am 26. Oktober 2000 mit der Note befriedigend, woraufhin er am 1. November 2000 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Brandmeister zur Anstellung ernannt wurde. Die Lebenszeitverbeamtung erfolgte mit Wirkung vom 1. November 2002. Die Befähigungsberichte für die Eingliederung von Brandmeistern A 7 in die Beförderungsrichtlinie Oberbrandmeister A 8 vom 4. Dezember 2009 bzw. 6. Dezember 2010 kommen jeweils zu dem Ergebnis, dass eine Eingliederung nicht erfolgen kann, da der Beklagte jeweils in Teilbereichen die Einzelnote mangelhaft erzielte. Die letzte Beurteilung seiner dienstlichen Leistungen datiert vom 17. August 2002 und endet mit der Gesamtnote befriedigend. Der Beklagte war seit dem 4. April 2010 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Durch Bescheid vom 6. August 2012 ist er mit Ablauf des 31. August 2012 wegen einer Depression in den Ruhestand versetzt worden. Im Rahmen des Zurruhesetzungsverfahrens ist ein psychiatrisches Zusatzgutachten eingeholt worden, in welchem dem Beklagten ein (weitgehend) fixiertes und chronifiziertes depressives Beschwerdebild attestiert wird, welches dazu führt, dass er sich selbst nicht als krank erkennt und die Verursachungsbeiträge bei Dritten sieht. Der Beklagte ist ledig. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind, soweit bekannt, geordnet. Der Beklagte ist bisher weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Durch Verfügung vom 31. August 2010 leitete die Klägerin gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren gemäß § 17 Abs. 1 LDG NRW ein wegen der Ausübung eines selbständigen Gewerbes ohne erforderliche Genehmigung seines Dienstherrn, wobei die Nebentätigkeit zum Teil in Zeiten dienstunfähiger Erkrankung ausgeübt wurde. Mit der am 11. Juli 2011 bei Gericht eingegangenen Klage wirft die Klägerin dem Beklagten vor, über einen Zeitraum von mehr als sieben Jahren ohne Genehmigung seines Dienstherrn ein selbstständiges Gewerbe ausgeübt zu haben, wobei er zudem im Zeitraum zwischen April 2010 bis Juli 2011 dienstunfähig krankgeschrieben war. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung das Disziplinarverfahren gemäß § 55 Abs. 1 LDG NRW auf den Vorwurf der Ausübung einer nichtgenehmigten Nebentätigkeit in der Zeit zwischen April 2010 bis Juli 2011 beschränkt und die dem Beklagten im Übrigen vorgeworfene Nebentätigkeit ohne Genehmigung ausgeschieden. Die Klägerin beantragt, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Der Beklagte beantragt, eine andere Disziplinarmaßnahme als die Aberkennung des Ruhegehalts auszusprechen. Er meint, die Klageschrift sei nicht hinreichend konkretisiert. Auch lägen aufgrund seiner psychischen Erkrankung die Voraussetzungen einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB vor, da die Einsichtsfähigkeit reduziert sei. Wegen der weiteren Einzelzeiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Personalakten und der Disziplinarakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Dem Beklagten ist das Ruhegehalt abzuerkennen. I. Der Klageschrift haftet kein wesentlicher Mangel im Sinne des § 54 LDG NRW an. Die Klageschrift genügt insbesondere den Anforderungen des § 52 LDG NRW, wonach die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, geordnet darzustellen sind. Dies erfordert, dass Ort und Zeit der einzelnen Handlungen möglichst genau angegeben sowie die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden. Nur eine inhaltlich derart bestimmte Klageschrift ermöglicht dem beklagten Beamten eine sachgerechte Verteidigung gegen die disziplinarischen Vorwürfe (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 – 2 A 3/05 –, m. w. N.). Eventuelle Ungenauigkeiten der Klageschrift sind unerheblich, solange die Vorwürfe hinreichend bestimmbar sind ( VG Meiningen, Urteil vom 22. März 2006 – 6 D 60023/02.Me, juris, Rdn. 19). Letzteres ist hier der Fall. Die vorliegende Disziplinarklage erfüllt ihre Umgrenzungs- und Informationsfunktion. Der zeitliche Rahmen der disziplinarischen Vorwürfe ist klar angegeben, nämlich der Zeitraum April 2010 bis Juli 2011. Auch der Tatvorwurf – Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit (Gewerbe) in Zeiten dienstunfähiger Erkrankung - ist bereits hinreichend konkretisiert. Es ist allen Beteiligten klar, welcher Sachverhalt dem Beklagten zur Last gelegt wird. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass für die genauere Präzisierung des Umfangs der ungenehmigten Tätigkeit auf die – dem Beklagten bekannten - Anlagen zum Ermittlungsergebnis verwiesen wird. Dies ist im Übrigen auch bei strafrechtlichen Anklageschriften, die wie Disziplinarklagen Umgrenzungs- und Informationsfunktion haben, gängige Praxis (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Februar 2008 - 1 StR 596/07-). Der Verzicht auf eine Wiedergabe der 32 Seiten umfassenden und im Wesentlichen aus Zahlen bestehenden Anlagen in der Disziplinarklage ist nicht nur zulässig, sondern im Sinne einer konzentrierten Darstellung des relevanten Sachverhaltes auch sinnvoll. Dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten ist das Ermittlungsergebnis nebst Anlagen förmlich zugestellt worden, so dass durch diese Vorgehensweise auch der Informationsfunktion der Disziplinarklage vollständig genügt wird. II. In tatsächlicher Hinsicht geht das Gericht hinsichtlich des nach der Beschränkung gemäß § 55 Abs. 1 LDG NRW verbleibenden Vorwurfes aufgrund der geständigen Einlassung des Beklagten und der sich aus den Akten ergebenen Beweislage von folgendem Sachverhalt aus: Am 8. September 2003 erteilte die Klägerin dem Beklagten befristet bis zum 31. August 2005 die Genehmigung für folgende Nebentätigkeit: kleinere Reparaturen und Buchhaltung für die Fa. Hausmeister-Service G. I1. . Zu Gunsten des Beklagten kann auch davon ausgegangen werden, dass er 2005 einen entsprechenden Antrag einreichen wollte, der aber von der zuständigen Sachbearbeiterin wegen der in 2005 zum Teil unklaren Rechtslage nicht angenommen wurde. In der Folgezeit reichte der Beklagte zunächst keine Anträge auf Genehmigung einer Nebentätigkeit ein. Am 20. Mai 2005 meldete der Beklagte beim Gewerberegister in I. folgendes Gewerbe an: Rohr- und Kanalreinigungsgewerbe, Hausmeistertätigkeiten, ausgenommen erlaubnispflichtige Tätigkeiten nach der Handwerksordnung, Einzelhandel mit sanitären Artikeln aus Baustoffen. Am 31. Juli 2009 meldete er folgendes weitere Gewerbe an: Einzelhandel mit Sicherheitstechnik ausgenommen erlaubnispflichtiger Tätigkeiten nach der Handwerksordnung. Für keine der beiden Fälle holte er zunächst eine Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit bei der Klägerin ein, obwohl ihm diese Pflicht bereits aus der Vergangenheit bekannt war. Mit Schreiben vom 24. November 2010 wies die Klägerin den Beklagten darauf hin, dass Erkenntnisse vorlägen, wonach er eine Nebentätigkeit ausübe und eine Genehmigungspflicht vor Aufnahme der Tätigkeit bestehe. Unter Übersendung eines Antrages zur Genehmigung einer Nebentätigkeit bat sie um Rücksendung des ausgefüllten Antrages. Gleiches wiederholte die Klägerin mit Schreiben vom 11. März 2011. Am 6. und 13. Mai 2011 wurde er erneut von der Klägerin auf die fehlende Nebentätigkeitsgenehmigung hingewiesen. Erst im Laufe des Disziplinarverfahrens beantragte er mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 19. Mai 2011 eine Nebentätigkeit für folgende selbstständige Tätigkeit, wobei er von einer Inanspruchnahme von acht Stunden wöchentlich und monatlichen Bruttoeinnahmen von 400 bis 600 Euro ausging: Hausmeistertätigkeiten, Kleinreparaturen, Rohrreinigung und Schlüsseldienst. Mit Zwischenbescheid vom 9. Juni 2011 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass angesichts der seit April 2010 bestehenden Dienstunfähigkeit des Beklagten bei der Genehmigung einer Nebentätigkeit strengste Maßstäbe anzulegen seien und über den Nebentätigkeitsantrag erst entschieden werde, wenn das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung vorliege. Ungeachtet der fehlenden Genehmigung der Nebentätigkeit war der Beklagte im Zeitraum April 2010 bis Juli 2011 in erheblichem Umfange gewerblich tätig, wobei er schwerpunktmäßig Hausmeistertätigkeiten erledigte sowie Rohrreinigungen durchführte. Die Geschäfte hatten einen solchen Umfang, dass er durchgehend Personal beschäftigen konnte bzw. musste. Frau T. E. war während der gesamten Zeit mit einem monatlichen Gehalt von 900 Euro und 16 Wochenstunden beim Beklagten im Büro angestellt. In den Monaten April bis Juli 2010 (und bereits zuvor seit 1. Oktober 2009) war T1. C. vollschichtig beim Beklagten beschäftigt. In den übrigen Monaten mit Ausnahme des Monats Oktober 2010 – in dem Monat hatte der Beklagte bis auf Frau E. keine Angestellten - hatte der Angeklagte jeweils geringfügig Beschäftigte, so dass ab August 2010 zwangsläufig die Tätigkeiten in erster Linie durch den Beklagten selbst erledigt wurden. Dies ergibt sich letztlich auch sowohl aus einer Vielzahl von durch den Beklagten unterschriebenen Lieferscheinen sowie aus vielen Rechnungen, wo neben den Leistungen für einen Monteur bzw. Hausmeister Arbeitsstunden für einen Helfer abgerechnet werden, mithin zwei Personen gearbeitet haben. Die Addition der Debitorenbuchungen, d. h. der Abrechnungen von erbrachten Leistungen, für die Monate April 2010 bis Juli 2011 ergibt eine Summe von 102.254,47 Euro, wobei die Werte für die einzelnen Monaten zwischen 2.845,84 Euro (März 2011) und 13.066,42 Euro (Mai 2010) schwankten. Die komplette Auflistung aller Rechnungen des Gewerbes des Beklagten für den Zeitraum April 2010 – Juli 2011 ergibt einen Betrag von 104.429,46 Euro. In der gesamten Zeit wurde das Unternehmen vom Beklagten geleitet. Er organisierte die Einsätze und war auch regelmäßig vor Ort handwerklich tätig. III. Die disziplinarrechtliche Würdigung der zugrundezulegenden Feststellungen ergibt, dass sich der Beklagte eines – einheitlichen – sehr schweren Dienstvergehens schuldig gemacht hat. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. Der Beklagte hat seine Dienstpflichten bereits vorsätzlich dadurch verletzt, dass er einer Nebentätigkeit nachging, ohne im Besitz der nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW, § 6 NtV NRW erforderlichen Genehmigung zu sein. Durch die Ausübung seiner gewerblichen Nebentätigkeit während krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit hat er zudem gegen die in § 34 Satz 1 BeamtStG normierte Pflicht, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen, verstoßen. Dies umfasst auch die Pflicht zur Erhaltung und Wiederherstellung der vollen Dienst- und Einsatzfähigkeit. Dabei bedarf es keines konkreten Nachweises, dass die Nebentätigkeit den Gesundungsprozess behindert oder verzögert hat. Es reicht vielmehr aus, wenn die Nebentätigkeit generell geeignet ist, die alsbaldige und nachhaltige Gesundung zu beeinträchtigen, nebenberufliche Betätigungen während der Krankheit sind daher grundsätzlich pflichtwidrig (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2001 - 1 D 60/2000 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 201 - 3d A 3107/08.O -). Schließlich ist der Beklagte nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, die sein Beruf erfordert (vgl. § 34 Satz 3 BeamtStG). IV. Ausgangspunkt für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des nachgewiesenen Dienstvergehens. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in den Beamten beeinträchtigt worden ist (§ 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW). Hat ein Beamter durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren, ist er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). Das Ruhegehalt ist abzuerkennen, wenn der Beamte als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen (§ 13 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW). So liegt der Fall hier. Die disziplinarrechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts erfordert nach der Überzeugung des Gerichts den Ausspruch der Höchstmaßnahme im Sinne von §§ 5 Abs. 2 Nr. 2, 12 LDG NRW. Mit der Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit während der Zeit der Krankmeldung hat der Beklagte ein dienstlich relevantes Fehlverhalten von erheblichem Gewicht gezeigt. In einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis wie dem Beamtenverhältnis werden die Beteiligten – anders als in einem Arbeitsverhältnis privaten Rechts – rechtlich umfassend in Anspruch genommen. Der Beamte hat aufgrund seiner Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf seine Arbeitskraft grundsätzlich dem Dienstherrn und der Allgemeinheit zu widmen; der Dienstherr hat in Form von Dienstbezügen und Alters- sowie Hinterbliebenenversorgung für angemessenen Lebensunterhalt des Beamten und dessen Familie zu sorgen. Angesichts dieser korrespondierenden Pflichten liegt das Interesse des Dienstherrn auf der Hand, ihm eine Prüfungs- und Entscheidungsmöglichkeit einzuräumen, wenn der Beamte durch eine nicht dienstlich veranlasste Nebentätigkeit seine geistigen und körperlichen Kräfte außerhalb des Dienstes nutzbar machen will. Die in diesem Zusammenhang bestehende Genehmigungspflicht soll sicherstellen, dass die Behörde schon vor Aufnahme einer Nebentätigkeit Kenntnis erhält, damit sie sachgerecht prüfen kann, ob sich die Ausübung der beabsichtigten Nebentätigkeit mit dem Amt vereinbaren lässt. Das ist schon deshalb notwendig, weil die Öffentlichkeit gegenüber der Nebentätigkeit von Beamten ohnehin meist sehr kritisch eingestellt ist, so dass es auch schon den Anschein möglicher Interessen- und Loyalitätskonflikte zu vermeiden gilt. Auch soll der Dienstherr in dem berechtigten Interesse an der vollwertigen, nicht durch anderweitige Verausgabungen der Arbeitskraft beeinträchtigten Dienstleistung des Beamten geschützt werden (vgl. BVerwG, Urteil 25. Januar 1990 - 2 C 10/89 - ). Die schuldhafte - und hier vorsätzliche - Missachtung dieser Genehmigungspflicht ist deshalb disziplinarrechtlich regelmäßig von erheblicher Bedeutung, wobei sich wegen der Vielzahl der denkbaren Fälle keine festen Regeln für das Disziplinarmaß aufstellen lassen. Es steht grundsätzlich der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zu Verfügung. Es kommt auf Dauer, Häufigkeit und Umfang der Nebentätigkeiten an. Weiterhin muss berücksichtigt werden, ob der Ausübung der Nebentätigkeit gesetzliche Versagungsgründe entgegen stehen, d. h. die Betätigungen auch materiell rechtswidrig sind. Erschwerend wirkt sich aus, wenn ein Beamter ungenehmigte Nebentätigkeiten in Zeiten der Krankschreibung wahrnimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2007 – 1 D 16/05 –, m. w. N., juris). Den Beklagten belastet zunächst der Umfang der Nebentätigkeit. Die Nebentätigkeit stellt sich nach Art und Umfang als nicht genehmigungsfähige Ausübung eines Zweitberufs dar. Der Beklagte hat ein Gewerbe geführt, wobei er durchgehend solche Umsätze und Gewinne erzielte, dass zumindest eine Bürokraft und überwiegend auch noch ein weiterer Angestellter bezahlt werden konnte. Die Umsätze lassen nur den Schluss zu, dass es sich um eine vollschichtige Tätigkeit gehandelt hat. Der Beklagte hat mithin alles getan, um sich außerdienstlich ein zweites berufliches Standbein aufzubauen. Allein dies offenbart bereits eine deutliche innere Lösung von seinem Dienstherrn und seinen beamtenrechtlichen Pflichten. Erschwerend wirkt sich auch die Dauer der ungenehmigten Tätigkeit aus, er betrieb sein Gewerbe nicht nur wenige Monate, sondern über ein Jahr lang. Den Beklagten belastet massiv, dass er selbst nach Einleitung des Disziplinarverfahrens seine Tätigkeit unverändert fortsetzte. Trotz der Einleitung, einer ausdrücklichen Aufforderung und wiederholter Erinnerungen hielt er es monatelang noch nicht einmal für nötig, überhaupt einen Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeit zu stellen. Als er ihn endlich stellte, machte er zudem vorsätzlich falsche Angaben zum Umfang der Tätigkeit. Auch die Mitteilung vom 9. Juni 2011, dass vor Entscheidung über den Antrag das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung abgewartet werden solle, kümmerte ihn nicht. Er setzte seine gewerbliche Tätigkeit unverändert fort. Dies zeugt von erheblicher Dreistigkeit und Unbelehrbarkeit. Das entscheidende disziplinarische Gewicht erhält das Dienstvergehen hier aber durch die Ausübung der ungenehmigten und wegen ihres Umfanges auch nicht genehmigungsfähigen Nebentätigkeit während der Zeit der Krankschreibung. Im Falle krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit ist ein Beamter gehalten, alles ihm Zumutbare zu tun, um eine rasche Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit herbeizuführen. Dazu gehört, dass er seine Kräfte schont und sie nicht vorzeitig, insbesondere zu Erwerbszwecken einsetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 1999 – 1 D 49/97-, juris). Ein erkrankter Beamter verstößt grundsätzlich gegen dieses Gebot, wenn er trotz seiner angezeigten Krankheit nach außen sichtbar einer bezahlten Arbeitstätigkeit nachgeht. Ein derartiges Gebaren stößt nämlich in der Regel sowohl beim Dienstherrn und der Allgemeinheit aber auch bei den Kollegen, welche den krankheitsbedingten Ausfall durch Mehrarbeit auffangen müssen, auf völliges Unverständnis und weckt erhebliche und nachhaltige Zweifel an der Integrität des Beamten. Der Beamte erweckt nämlich den Eindruck, nicht so krank zu sein, dass er zur Dienstausübung außerstande ist, dass er also seine, anders als beim Arbeitnehmer bei längerfristigen Erkrankungen, ungekürzten Dienstbezüge erhält, ohne zugleich seinem Dienstherrn seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen ( vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2010 – 6 B1057/10 -, juris). Das Verhalten des Beklagten ist hier zudem Ausdruck eines Persönlichkeitsbildes, bei dem das persönliche Interesse an einer gewinnbringenden Tätigkeit den Belangen des Dienstherrn bedenkenlos vorgezogen wird und in dessen Rahmen kein Raum für Rücksichtnahme auf grundlegende dienstliche Pflichten und insbesondere die Berufskollegen ist, die stets die dem Beklagten obliegende Arbeit mit erledigen mussten, während er sein Gewerbe ausübte. Gerade in diesem Zusammenhang wirkt sich die lange Dauer und der Umfang der ungenehmigten Nebentätigkeit stark negativ aus ( vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2011 – 3d 3107/08.O -) . Diesen, das Eigengewicht der Verfehlung prägenden Gesichtspunkten, stehen keine zu Gunsten des Beklagten sprechende gewichtige Entlastungsgründe (Milderungsgründe) entgegen, die hier ein Absehen von der Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten. Bei dem Umstand, dass der Beklagte in seinen wenigen aktiven Jahren bisher straf- und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, handelt es sich um eine selbstverständliche Erfüllung der ihm obliegenden Dienstpflicht. Auch die allenfalls durchschnittlichen dienstlichen Leistungen vermögen ihn nicht zu entlasten. Der Beklagte kann sich auch nicht auf eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB berufen. Eine solche schließt das Gericht aus, so dass es auch dem schriftsätzlich gestellten Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit, welcher ohnehin nicht ausreichend substantiiert war, nicht nachgehen musste. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich einschränkt war. Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung – eine solche mag aufgrund der Depression vorgelegen haben – erheblich war, ist eine Rechtsfrage, welche die Disziplinargerichte in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle, die sich generell an schwerwiegenden Gesichtspunkten wie Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, Folgeerscheinungen von Alkohol, Drogen oder Medikamenten messen muss, liegt umso höher, je schwerer das begangene Delikt wiegt. Im Disziplinarrecht hängt die Beurteilung der Erheblichkeit von der Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflicht ab (vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2009 - 3d A 415/09.O -). Bei dem Dienstvergehen des Beklagten - ungenehmigte Ausübung einer umfangreichen Nebentätigkeit während der Krankschreibung – handelt es sich nicht um rechtlich oder tatsächlich schwierige Pflichtentatbestände, vielmehr handelt es sich um eine wirklich jedem Beamten bekannte und ohne weiteres einsichtige Pflicht. Warum der Beklagte beim Erkennen oder Befolgen dieser einfachen Grundpflicht unvermeidbar versagt haben soll, während er hingegen in der Lage war, erfolgreich ein Gewerbe zu leiten, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr belegt gerade die erfolgreiche Leitung des Gewerbes, dass in der genannten Zeitspanne keine schuldausschließende oder auch nur schuldeinschränkende psychische Erkrankung im Sinne einer ernsthaften Depression vorgelegen hat. Jedenfalls hätte eine solche angesichts der erfolgreichen Ausübung einer durchaus anspruchsvollen Tätigkeit keinen solchen Grad erreicht, dass der Beklagte darin gehindert worden wäre, das Rechtswidrige seines Tuns zu erkennen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Dem entspricht es im Übrigen auch, das der Beklagte ausweislich des amtsärztlichen Zeugnisses vom 30. Januar 2012 trotz festgestellter depressiver Erkrankung als fähig angesehen wurde, in dem Zurruhesetzungsverfahren selbst tätig zu werden. Seine möglicherweise unzureichende Krankheitseinsicht berührt seine Schuldfähigkeit nicht. Der Beklagte selbst hat weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung greifbare und/oder eine weitere Sachverhaltsaufklärung rechtfertigende Gesichtspunkte für eine krankheitsbedingte Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgezeigt. Der bloße Verweis des Beklagten auf das psychiatrische Zusatzgutachten von Prof. Dr. U. ist unsubstantiiert. Bei der nach § 13 LDG gebotenen Gesamtabwägung ist die Kammer zu dem Ergebnis gekommen, dass im vorliegenden Fall ein endgültiger und vollständiger Vertrauensverlust der Allgemeinheit und der Klägerin in die Person des Beklagten eingetreten ist, der bei einem aktiven Beamten dessen Entfernung aus dem Dienst erforderlich gemacht hätte. Handelt es sich – wie hier – um einen Ruhestandsbeamten, ist bei einem solchen Fall die Aberkennung des Ruhegehalts zwingend geboten. Die darin liegende Härte für den Beklagten ist auch nicht unverhältnismäßig; sie beruht vielmehr auf den ihm zurechenbaren vorangegangenen Verhalten, wobei das damit verbundene Risiko für ihn vorhersehbar war. Unter den Gesichtspunkten der Generalprävention, der Gleichbehandlung mit aktiven Beamten und der Wahrung des Ansehens des Dienstherrn kommt keine mildere Maßnahme in Betracht. Die Aberkennung des Ruhegehalts ist vielmehr zwingend. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NRW i. V. m. § 154 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 3 LDG NRW i. V. m. § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Soweit es den Unterhaltsbeitrag betrifft, hat es mit der gesetzlichen Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW sein Bewenden. Das Gericht hat keinen Anlass gesehen, die Gewährung des Unterhaltsbeitrages auszuschließen oder zur Vermeidung einer unbilligen Härte den gesetzlichen Bewilligungszeitraum zu verlängern.