Beschluss
9 Nc 48/12
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2012:1123.9NC48.12.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller/ Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller/ Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) als Studienanfänger/in nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2012/2013 außerhalb - ggf. hilfsweise innerhalb - der festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze. Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2012/2013 (ZulassungszahlenVO) vom 20. Juni 2012 (GV. NRW. 2012, 230, 231) in der Fassung der 1. Änderungsverordnung vom 5. Juli 2012 (GV. NRW. 2012, 275) die Zahl der von der WWU zum WS 2012/2013 aufzunehmenden Studienanfänger auf 57 festgesetzt. Dieser Zahl stehen nach Abschluss des Vergabeverfahrens durch die Stiftung für Hochschulzulassung - hochschulstart.de - (SfH), wie die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2012 im Leitverfahren 9 Nc 48/12 mitgeteilt hat, 66 Einschreibungen gegenüber. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zum Leitverfahren 9 Nc 48/12 von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts vorgelegten Kapazitätsunterlagen sowie der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen. II. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag des Antragstellers/ der Antragstellerin hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg. Der Antragsteller/ Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin zum WS 2012/2013 über die kapazitätsdeckend tatsächlich vergebenen 66 Studienplätze hinaus freie Studienplätze für Studienanfänger/innen zur Verfügung stehen, die - ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - vergeben werden könnten, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für das erste Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 11. Oktober 2012 besetzt sind. Durch die tatsächliche Besetzungszahl von 66 , die offenbar auf einer im Verfahren der zentralen Studienplatzvergabe durch die SfH erfolgten Überbuchung (vgl. § 7 Abs. 3 letzter Satz VergabeVO NRW) und einem entsprechenden Annahmeverhalten der zugelassenen Bewerber/innen beruht, wird die im ministeriellen Kapazitätsfestsetzungsverfahren abschließend ermittelte Zulassungszahl von 57 , die der festgesetzten Zulassungszahl für das WS 2012/2013 für Studienanfänger/innen entspricht, nicht nur abgedeckt, sondern sogar um die Zahl 9 überschritten. Nach dem Ergebnis der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Überprüfung der von der Antragsgegnerin überreichten und erläuterten Kapazitätsunterlagen ist es - auch unter Einbeziehung des Vortrags des Antragstellers/ der Antragstellerin, soweit er sich nicht lediglich in Behauptungen erschöpft - nicht überwiegend wahrscheinlich, dass darüber hinaus noch weitere Studienplätze zur Verfügung stehen. Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung im Studienjahr 2012/2013 und damit für das WS 2012/2013 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732), zuletzt geändert durch die Dritte ÄnderungsVO vom 12. August 2003 (GV. NRW. 2003, 223). Sie bleibt maßgeblich für den in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengang Zahnmedizin und wird durch die ab dem WS 2011/2012 geltende KapVO NRW 2010, GV. NRW 2011, 84, nicht berührt, vgl. § 11 KapVO NRW 2010. Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach den Bestimmungen der KapVO, die mit den in Abschnitt 3 Art. 6 des Staatsvertrages vom 5. Juni 2008 (GV. NRW. 2008, 714 und hierzu Ratifizierungsgesetz in Art. 1 des Hochschulzulassungsreformgesetzes NRW vom 18. November 2008, GV. NRW. 2008, 710) nochmals bekräftigten Maßgaben übereinstimmen, die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird. Die Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2012/2013 wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der zum 1. März 2012 (§ 5 Abs. 1 KapVO) erhobenen und zum letzten Berechnungsstichtag (hier: zum 15. September 2012, § 5 Abs. 3 KapVO) überprüften Daten zum Lehrangebot nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO. Dieses Berechnungsergebnis ist anschließend anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts dieser Verordnung zu überprüfen. 1. Lehrangebot: Die Antragsgegnerin (Berichte vom 30. März 2012 und zuletzt vom 21. September 2012 zum Überprüfungszeitpunkt 15. September 2012) und das Ministerium (Kapazitätsermittlung zum Stichtag 15. September 2012) haben übereinstimmend bei der Berechnung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO auf der Lehrangebotsseite zugrundegelegt, dass der Lehreinheit Zahnmedizin der WWU Münster zum maßgeblichen Berechnungsstichtag für das Studienjahr 2012/2013 80,50 Personalstellen zur Verfügung stehen. Diese Stellen wissenschaftlichen Personals entsprechen uneingeschränkt sowohl nach der Stellenanzahl als auch ihrer Zuordnung zu Stellengruppen, mit denen ein bestimmtes Lehrdeputat verbunden ist, denen des vorangegangenen Berechnungszeitraumes 2011/2012: Stellengruppe Deputat je Stelle in DS Anzahl der Stellen ( ( = Stand 2011/2012 Summe in DS ( ( = Stand 2011/2012 W3 Universitätsprofessor 9 4 (4) 36 {36} W2 Universitätsprofessor 9 4 (4( 36 {36} A 15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben 5 2 (2( 10 {10} A 13 Akad. Rat auf Zeit 4 1 (1( 4 (4( TV-L Wiss. Angestellter (befristet) 4 57,50 (57,50( 230 {230} TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet) 8 12 (12( 96 {96} Summe 80,50 (80,50( 412 {412} Die Kammer geht nach der von Amts wegen vorgenommenen Prüfung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der Erläuterungen der Antragsgegnerin hierzu davon aus, dass damit das der Lehreinheit Zahnmedizin der WWU Münster für das Studienjahr 2012/2013 kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehende Lehrpersonal beanstandungsfrei erfasst ist. Der Abgleich der im Kapazitätsberechnungsverfahren des Studienjahres 2012/2013 vom Ministerium entsprechend den Meldungen der Hochschule eingestellten Anzahl und Verteilung der der Lehreinheit zuzuordnenden Stellen mit dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellenplan "Lehreinheit Zahnmedizin WWU Münster – Stichtag 15.09.2012" über die Verteilung der wissenschaftlichen Stellen der Lehreinheit für das Jahr 2012 (Beiakte 1 Bl. 36 des Leitverfahrens) hat keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, in der Lehreinheit seien weitere - oder anders zuzuordnende - kapazitätsrelevante Stellen wissenschaftlichen Personals vorhanden. Der auf den letzten Überprüfungszeitpunkt bezogene Stellenplan weist anforderungsgemäß u.a. die Namen der Dienstkräfte, den Beschäftigungszeitraum, die Eingruppierung und die etwaige Inanspruchnahme von Teilstellen sowie vakante Stellen aus. Er belegt die von der Antragsgegnerin an das Ministerium gemeldete und von diesem nach Prüfung bei Erlass der Zulassungszahlenverordnung zugrunde gelegte Stellenzahl bzw. deren Zuordnung zu den einzelnen Stellengruppen. Die Antragsgegnerin hat ferner verneint, dass aus Fremdmitteln finanzierte Stellen für Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben und Stellen ohne Lehrverpflichtung in der Lehreinheit Zahnmedizin vorhanden sind, die Lehrleistungen in der Pflichtlehre zu erbringen haben (Schriftsatz vom 11. Oktober 2012 im Leitverfahren 9 Nc 48/12). Letztlich weisen auch der im Verhältnis zum Studienjahr 2011/2012 völlig gleich gebliebene Stellenbestand sowie die identische Zuordnung dieser Stellen zu den Stellengruppen der Lehreinheit – beides hat das Gericht seinerzeit nicht beanstandet - vgl. die rechtskräftigen Beschlüsse des Gerichts vom 15. November 2011 – 9 Nc 198/11 u.a. - (WS 2011/2012) in NRWE aus, dass hier keine kapazitätsrelevanten Umstände vorhanden sind, die für das Studienjahr 2012/2013 Anhalt für nachzugehenden Abweichungen geben könnten. Den Ansatz von jeweils 4 DS für die (57,50) Stellen der befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten hat die Kammer in ständiger Rechtsprechung unter Verweis auf § 3 Abs. 4 letzter Satz Lehrverpflichtungsverordnung - LVV - vom 24. Juni 2009, GV. NRW. 2009, 409, gebilligt. Nach gerichtlicher Prüfung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Arbeitsverträge dieser in der Lehreinheit Zahnmedizin beschäftigten Mitarbeiter ist nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin individualvertraglich höhere Lehrleistungsverpflichtungen vereinbart hätte. Ebenso wenig besteht Grund für die Annahme, in der Lehreinheit seien als befristet eingestufte Wissenschaftliche Angestellte tätig, deren Befristung zum Berechnungsstichtag durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung oder aufgrund übereinstimmender Abrede der Vertragsparteien in Wegfall geraten ist. Diese Frage hat die Antragsgegnerin ausdrücklich verneint (Schriftsatz vom 11. Oktober 2012 im Leitverfahren 9 Nc 48/12). Auf eine in Betracht zu ziehende Verrechnungsmöglichkeit eventueller Deputatüberschreitungen einzelner Stellen mit Vakanzen – allein 4 Vollstellen befristet Beschäftigter werden in der Stellenübersicht der Antragsgegnerin zum Stichtag 15.09.2012 als vakant bezeichnet – kommt es daher nicht einmal an. Zur Verrechnung siehe etwa OVG NRW, Beschluss vom 27.04.2009 – 13 C 10/09 -, Juris. Der Ansatz einer Lehrleistungsverpflichtung von jeweils 8 DS auf der Grundlage des geltenden Tarifrechts für die Wissenschaftlichen Angestellten in unbefristeten Arbeitsverhältnissen ist ebenfalls rechtmäßig. Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2008 a.a.O. sowie zuletzt Beschluss vom 8. Juni 2010 – 13 C 260/10 -. Die 12 Planstellen dieser Stellengruppe waren zum Überprüfungszeitpunkt des 15. September 2012 besetzt. Das Gericht hatte für den vergangenen Berechnungszeitraum hinsichtlich des Stelleninhabers Privatdozent E. . E1. E2. im Hinblick auf den Passus in § 1 Abs. 3 seines (noch) vom 17. Februar 2005 datierenden Arbeitsvertrages "Die Lehrverpflichtung beträgt zur Zeit für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Vollbeschäftigung neun Semesterwochenstunden." (Hervorhebung durch das Gericht) ohne weitere rechtliche Prüfung ein um 1 DS auf 9 DS erhöhtes Lehrdeputat aufgrund individueller Lehrverpflichtung in seiner weiteren Berechnung berücksichtigt. Siehe Beschlüsse des Gerichts vom 15. November 2011 – 9 Nc 198/11 u.a. - (WS 2011/2012) in NRWE Dies wirkt sich – wie weiter unten dargestellt wird – jedoch (erneut) nicht auf das Kapazitätsergebnis für das aktuelle Studienjahr aus. Bei den übrigen 11 Planstellen, die – wie aus der Planstellenübersicht hervorgeht - unverändert von denselben unbefristet beschäftigten Mitarbeitern besetzt sind, haben sich bereits seinerzeit keine kapazitätsrechtliche Besonderheiten ergeben. Das Gesamtlehrdeputat von nach alledem (unterstellten) 413 DS ist auf der Basis von 80,50 Personalstellen zur Berücksichtigung des Personalbedarfs für die ambulanten Krankenversorgungsleistungen der Lehreinheit Zahnmedizin nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c KapVO zu kürzen. Der in der Vergangenheit in ständiger Rechtsprechung vom Gericht gebilligte pauschale Stellenabzug mit dem Parameter 30 vom Hundert der Gesamtstellenzahl der Lehreinheit Zahnmedizin siehe Beschlüsse des Gerichts vom 17. November 2010 9 Nc 198/10 u.a. -, a.a.O. mit weiteren Nachweisen, beläuft sich auf (80,50 x 30/100 =) 24,15 Stellen. Damit verbleiben (80,50 - 24,15 =) 56,35 Stellen. Ausgehend von einem durchschnittlichen (mittleren) Lehrdeputat von (413 : 80,50 =) gerundet 5,13 DS beträgt das um den Krankenversorgungsabzug bereinigte Lehrdeputat der verfügbaren Stellen damit (56,35 x 5,13 DS =) gerundet 289,08 DS. Eine Erhöhung des Lehrdeputats nach § 10 KapVO scheidet mangels berücksichtigungsfähiger Lehrauftragsstunden im maßgeblichen Zeitraum (hier: SS 2011 und WS 2011/2012) aus (siehe Ziff. 6. Seite 3 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 11. Oktober 2012 im Leitverfahren). Das Lehrangebot ist ferner nicht nach § 11 KapVO zu vermindern, weil ein Dienstleistungsexport nicht zu verzeichnen ist. Es verbleibt damit ein bereinigtes Lehrangebot je Semester von 289,08 DS, das als bereinigtes Jahres -Lehrangebot (289,08 x 2 =) 578,16 DS beträgt. 2. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität Auf der Lehrnachfrageseite legt die Kammer ausgehend von dem Curricularnormwert in Höhe von 7,8 (Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO) einen Eigenanteil (CAp) der Lehreinheit Zahnmedizin in Höhe von - unverändert - 5,85 zu Grunde. Nach der Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO ergibt sich damit eine jährliche Aufnahmekapazität (AP) des der Lehreinheit Zahnmedizin allein zugeordneten Studiengangs Zahnmedizin von 2 x 289,08 5,85 = 578,16 5,85 = 98,83 , gerundet 99 Studienplätzen für das Studienjahr 2012/2013, die mit der des vorherigen Berechnungszeitraumes 2011/2012 – nach Rundung und vor Ansatz des Schwundausgleichs – identisch ist. Die gleiche Zahl an Studienplätzen haben die Antragsgegnerin und die Wissenschaftsverwaltung unter Berücksichtigung eines Lehrdeputats von lediglich 8 DS Lehrleistung für die von PD E. . E2. ausgefüllte Planstelle und unter Ansatz der o.g. Formel folgendermaßen errechnet: 2 x 288,51 5,85 = 577,02 5,85 = 98,64 Nach Rundung dieses Ergebnisses ergeben sich ebenfalls 99 Studienplätze. Diese auf Grund des Zweiten Abschnitts der KapVO ermittelte jährliche Aufnahmekapazität von 99 Studienplätzen ist nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO zu überprüfen . Das führt auf der Grundlage des nicht zu beanstandenden, auf der amtlichen Statistik beruhenden und nach dem so genannten Hamburger Modell vgl. hierzu etwa aus jüngerer Zeit: OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2010 - 13 C 11/10 u.a. -, ermittelten Schwundausgleichsfaktors von 0,87 zu einer Erhöhung im Wege des Schwundausgleichs (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO) auf (99 : 0,87 = 113,79) gerundet 114 Studienanfängerplätze für das Studienjahr 2012/2013. Zur Rundung des Berechnungsergebnisses vor der Schwundberechnung vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 1992 - 13 C 104/92 -. Das Berechnungsergebnis von 114 Studienanfängerplätzen ist anhand der Kriterien des § 19 KapVO zu überprüfen. Als Grenzwert für die jährliche Aufnahmekapazität ist gemäß § 19 Abs. 1 KapVO je Studentin oder Student 0,67 klinische Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde anzusetzen, der bei von der Antragsgegnerin wie in der Vergangenheit angesetzten 72 klinischen Behandlungseinheiten zu (72 : 0,67 =) gerundet 107 Studienanfängerplätzen führt und damit zu einer Zahl, die um 7 Plätze niedriger als das nach der Personalausstattung ermittelte Ergebnis von 114 Studienplätzen liegt. Soweit nach § 19 Abs. 2 KapVO bei einer solchen Abweichung der Festsetzung der Zulassungszahl der niedrigste Wert zugrunde zu legen ist, sind dem die Antragsgegnerin und das Ministerium zu Gunsten einer erhöhten Studienanfängerquote nicht gefolgt. Es verbleibt damit für das Studienjahr 2012/2013 bei 114 Studienanfängerplätzen. Bei Aufteilung auf die beiden Aufnahmetermine für Studienanfänger entfallen sowohl auf das Wintersemester als auch auf das Sommersemester 57 Plätze. Die Zulassungszahl von 57 entspricht der Festsetzung durch die Zulassungszahlenverordnung. Die Zahl von 57 Studienplätzen ist für das hier verfahrensbetroffene WS 2012/2013 - wie ausgeführt - nicht nur ausgeschöpft, sondern mit der Einschreibung von 66 Studienanfängern im Studiengang Zahnmedizin deutlich überschritten worden. Freie Plätze für Studienanfänger sind daher nicht festzustellen. Damit kommt auch, soweit dies geltend gemacht worden ist, eine vorläufige Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Kapazität nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.